Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.06.2022, Az.: 10 LA 234/20
Buchführungsunterlagen; Cash-Flow; Dürrehilfe; Einnahmen- und Überschussrechnung; Verwaltungspraxis; Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.06.2022
- Aktenzeichen
- 10 LA 234/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 59611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 24.06.2020 - AZ: 6 A 994/19
Rechtsgrundlagen
- Art 3 Abs 1 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn bei der Berechnung des Cash-Flow III im Rahmen der Dürrehilfe 2018 allein auf die Angaben in den steuerlichen Buchführungsunterlagen oder in der Einnahmen- und Überschussrechnung abgestellt wird.
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 24. Juni 2020 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 29.727,18 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Denn aus seinem Vorbringen ergeben sich nicht die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 – 10 LA 90/16 –, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.7.2013 – 8 LA 148/12 –, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 6.6.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.7.2018 – 13 LA 247/17 –, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 8.3.2018 – 7 LA 67/17 -, juris Rn. 6, vom 11.12.2017 – 2 LA 1/17 -, juris Rn. 3, vom 31.8.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 8, und vom 13.7.2017 – 8 LA 40/17 -, juris Rn. 10). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann ein Berufungszulassungsantrag nur dann Erfolg haben, wenn für jedes der die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.4.2012 - 8 LA 45/11 -, juris Rn. 3).
Hier bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Zu der hier allein streitigen Berechnung des durchschnittlichen Cash-Flow III im maßgeblichen Dreijahreszeitraum für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, der nach Auffassung der Beklagten den dürrebedingten Schaden von 71.499,71 EUR übersteigt, nach der Meinung des Klägers jedoch erheblich darunterliegt, enthalten die insoweit heranzuziehenden Vereinbarungen, Erlasse und Richtlinien folgende Regelungen:
Nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern betreffend die Dürre-hilfe 2018 vom 18. April 2019 liegt nach deren Ziffer 4.2 eine Existenzgefährdung vor, wenn nach Inanspruchnahme anderer Fördermittel die Weiterbewirtschaftung bis zum nächsten Wirtschaftsjahr nicht gewährleistet ist (Satz 1). Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Schaden größer ist als der durchschnittliche Cash-Flow III im vorangegangenen Dreijahreszeitraum (Satz 2). Zur Ermittlung des Cash-Flow III verwenden die Länder das Berechnungsschema der Tabelle 4 der Anlage (Satz 3). Das Unternehmen muss eine Existenzgefährdung aufgrund der Dürre anhand geeigneter Unterlagen darlegen (Satz 4).
In dem im Verhältnis zu den Antragstellern maßgeblichen Erlass des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums vom 1. November 2018 ist hierzu unter Ziffer 3.2 u. a. geregelt, dass zur Ermittlung des Cash-Flow III das in den Antragsunterlagen enthaltene Berechnungsschema zu verwenden ist (Satz 1). In dem Erlass vom 29. Mai 2019 ist ferner geregelt worden, dass bei der Feststellung der Existenzbedrohung die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte zur Vermeidung einer existenzbedrohenden Situation einzubeziehen sind.
Ausführlich dargestellt und geregelt wird die Ermittlung des Cash-Flow III im Merkblatt vom 12. November 2018. Dort heißt es unter 6): Von einer Existenzgefährdung wird ausgegangen, wenn der Schaden größer ist als der Cash-Flow III im Durchschnitt der letzten 3 Jahre, wobei der Cash-Flow definiert wird als der von einem Unternehmen erzielte Geldzufluss während eines Wirtschaftsjahres als Differenz zwischen den geldwerten Zuflüssen und den geldwerten Abschlüssen des Unternehmens. Ferner ist dort bestimmt, „aus den Buchabschlüssen der Wirtschaftsjahre 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 sind die entsprechenden Angaben zu erfassen, auszudrucken und mit dem Antrag vorzulegen“ sowie „zur Berechnung sind die o. a. Jahresabschlüsse und Einkommensteuerbescheide einzureichen bzw. die steuerlichen Buchführungsunterlagen.“
Danach handelt es sich um ein schematisiertes Berechnungsverfahren, das allein die Angaben aus den steuerlichen Buchführungsunterlagen berücksichtigt, soweit es um die Einkünfte des landwirtschaftlichen Betriebes geht, und aus den Einkommensteuerbescheiden, soweit auch Einkünfte aus außerlandwirtschaftlicher nicht selbstständiger Tätigkeit einzubeziehen sind.
Dem entspricht die letztlich maßgebliche (siehe hierzu u. a. Senatsurteil vom 24.3.2021 – 10 LC 203/20 –, juris Rn. 29) Verwaltungspraxis der Beklagten. Die Beklagte hat hierzu in ihrem Schriftsatz vom 1. Juni 2021 wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt: Das vorgegebene Berechnungsschema sei im gesamten Verfahren Dürrehilfe einheitlich angewendet worden. Um dieses zu gewährleisten, hätten allein die dafür veröffentlichten Antragsunterlagen verwendet werden dürfen. Dementsprechend seien entweder die Daten aus den vorzulegenden Buchungsabschlüssen für die betreffenden Jahre oder aus der zu erstellenden Einnahme- und Überschussrechnung für diesen Zeitraum übernommen worden. Aus diesen Unterlagen würden auch die Werte der Einlagen und Entnahmen zur Lebenshaltung entnommen. Um eine einheitliche Vorgehensweise sicherzustellen, seien nur die aus den Unterlagen der Buchführung oder der Einnahme- und Überschussrechnung erfassten Werte übernommen worden. Eine abweichende Bewertung oder Korrektur von außergewöhnlich hohen oder niedrigen Werten aus der Buchführung sei nicht vorgenommen worden. Sie hätten immer konsequent die Werte aus der vorgelegten Buchführung oder Einnahme- und Überschussrechnung übernommen und bei der Ermittlung des Cash-Flow III berücksichtigt. Denn die Bewilligungsstelle könne in einem solchen Massenverfahren nicht jedes Mal die Sinnhaftigkeit der Buchungen hinterfragen.
Diese Ausführungen der Beklagten zu ihrer mit den genannten Verwaltungsvorschriften übereinstimmenden Verwaltungspraxis sind gut nachvollziehbar. Die vom Bund in einem begrenzten Umfang zur Verfügung gestellten Mittel (Ziffer 1 der Verwaltungsvereinbarung) mussten bis zum 31. August 2019 ausgezahlt werden (Ziffer 11.6 der Verwaltungsvereinbarung). Folglich stand der Beklagten für die Bearbeitung der ca. 4.600 Anträge (Senatsurteil vom 24.3.2021 – 10 LC 203/20 –, juris Rn.47; nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21.4.2022 in dem Verfahren 10 LC 204/20 hat sie ungefähr 3.200 Dürrehilfeanträgen stattgegeben und ca. 1.200 Anträge aus unterschiedlichsten Gründen abgelehnt) nur ein kurzer Zeitraum zur Verfügung. Dies erforderte eine zügige Abwicklung des Verwaltungsverfahrens und eine verwaltungsökonomisch handhabbare Umsetzung. Dem entspricht die oben wiedergegebene Verwaltungspraxis der Beklagten, die konsequent auf die Angaben in den steuerlichen Buchführungsunterlagen bzw. in der Einnahmen- und Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG abstellt, ohne diese Angaben im Einzelnen zu hinterfragen, was einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordert hätte. Das diese Verfahrensweise in Einzelfällen – wie dem des Klägers – möglicherweise zu Härten führt, ist dabei ebenso hinzunehmen wie die vereinzelten Härten, die bei der Anwendung der sogenannten 35 %-Grenze bezüglich gewerblicher nicht landwirtschaftlicher Einkünfte entstehen (siehe hierzu die Senatsrechtsprechung, u. a. das Urteil vom 24.3.2021 – 10 LC 203/20 –, juris Rn. 47 m.w.N.). Denn die aufgrund der Dürre in ihrer Existenz gefährdeten Betriebe bedurften schneller Hilfe, die wiederum eine praktikable Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens erforderte. Zugunsten eines solchen Verfahrens darf die Verwaltung bei der Ordnung von Massenverfahren ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die – wie hier – weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (Senatsurteil vom 24.3.2021 – 10 LC 203/20 –, juris Rn. 47 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das – entsprechend den oben wiedergegebenen Verwaltungsvorschriften und ihrer Verwaltungspraxis – einheitlich anzuwendende Berechnungsverfahren fehlerfrei umgesetzt: Sie hat aus den Jahresabschlüssen 2014/2015 (vom Vater des Klägers), 2015/2016 (vom Kläger) und 2016/2017 (vom Kläger) die Daten zum Gewinn des landwirtschaftlichen Betriebes sowie zu den Einlagen und Entnahmen korrekt in ihre Berechnung des Cash-Flow III übernommen (Seiten 34 und 35 der Beiakte 001). Dass diese Berechnungsweise der Besonderheit im vorliegenden Fall – der Kläger hatte wegen der schweren Erkrankung seines Vaters im Jahr 2015 den Betrieb von seinem Vater zunächst gepachtet und deshalb schon für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 für diesen Betrieb die Jahresabschlüsse erstellt, nach dem Tod des Vaters am 24. Januar 2016 den Betrieb sodann geerbt, was wohl zu der Einlage in Höhe von über 1.000.000 EUR in dem Jahresabschluss 2015/2016 geführt haben dürfte – möglicherweise nicht gerecht wird, stellt aus den oben genannten Gründen die Rechtmäßigkeit der Berechnung der Beklagten und des auf dieser Grundlage ergangenen Ablehnungsbescheids vom 25. Juni 2019 nicht in Frage. Dass die gesamte Gruppe der Hoferben bzw. Hofübernehmer durch die genannte Berechnungsweise der Beklagten ungerechtfertigt benachteiligt wird, ist nicht ersichtlich, vielmehr handelt es sich hier offensichtlich um eine Besonderheit des vorliegenden Falles, die darin begründet ist, dass der Kläger den Hof bereits vor dem Tod seines Vaters übernommen hatte.
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass der Kläger seine Angaben in den Buchführungsunterlagen nicht im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt habe, was vom Kläger im Rahmen der Begründung seines Zulassungsantrags unter Vorlage einer Stellungnahme seines Steuerberaters bestritten worden ist, sind demnach nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist allein, dass die Berechnungsweise der Beklagten den Verwaltungsvorschriften und ihrer ständigen Verwaltungspraxis entspricht und diese Berechnungsweise nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (Senatsbeschluss vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.8.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 53). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.6.2018 – 5 LA 149/17 –, juris Rn. 2, und vom 23.4.2018 – 7 LA 54/17 –, juris Rn. 30; Senatsbeschlüsse vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 32, und vom 13.1.2014 – 10 LA 48/12 –, juris Rn. 29; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 – 1 B 18/15 –, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren, sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 29 und vom 24.10.2017 – 10 LA 90/16 –, juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 – 5 BN 1.15 –, juris Rn. 2, vom 17.02.2015 – 1 B 3.15 –, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 – 5 B 44.13 –, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.8.2018 – 2 LA 212/17 –, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.6.2018 – 5 LA 149/17 –, juris Rn. 2, und vom 23.4.2018 – 7 LA 54/17 –, juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 3.11.2011 – 10 LA 72/10 –, juris Rn. 24). Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Rügen erhoben worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe u. a. Beschluss vom 21.2.2018 - 10 LA 78/17 - m.w.N.; ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.4.2015 - 9 LA 201/13 - m.w.N.).
Der Kläger hat zur Begründung dieses Zulassungsgrunds ausgeführt, dass die zutreffende Berechnungsweise für den Cash-Flow III im Rahmen des Dürrehilfeprogramms 2018 obergerichtlich bislang weder generell noch speziell für Fälle der eingetretenen Rechtsnachfolge innerhalb des zu berücksichtigenden 3 Jahre–Zeitraums überprüft und geklärt worden sei.
Damit hat der Kläger jedoch schon keine allgemein klärungsbedürftige Frage konkret formuliert. Außerdem sind die allgemeinen Grundsätze, die bei der Dürrehilfe 2018 (siehe hierzu u. a. das bereits mehrfach genannte Senatsurteil vom 24.3.2021 – 10 LC 203/20 –, juris) und insbesondere bei der Berechnung des Cash-Flow (siehe hierzu das Senatsurteil vom 21.4.2022 – 10 LC 204/20 –, juris Rn. 39 ff.) zu beachten sind, in der zitierten Senatsrechtsprechung schon geklärt. Auf dieser Grundlage können die hier entscheidungserheblichen Fragen – wie oben ausgeführt – ohne Weiteres bereits im Zulassungsverfahren beantwortet werden, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.