Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.08.2022, Az.: 10 LA 14/22
Feststellungsinteresse; Flächenstatus; Rücknahme; Subsidiarität
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 01.08.2022
- Aktenzeichen
- 10 LA 14/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 59745
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 22.12.2021 - AZ: 6 A 913/19
Rechtsgrundlagen
- § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO
- § 48 Abs 1 S 1 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Der Zulässigkeit einer Klage auf die Feststellung des Verlustes der Eigenschaft als Dauergrünland infolge der Anwendung der sogenannten Pflugregelung steht eine bestandskräftige Anordnung der Rückumwandlung nicht entgegen.
2. Eine Berufung ist auch dann nicht zuzulassen, wenn die Begründung des Zulassungsantrags zwar ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Abweisung der Klage als unzulässig darlegt, die Klage jedoch auf Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen ohne weiteres erkennbar als unbegründet zu beurteilen ist und so eindeutig ausgeschlossen ist, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis führen würde.
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - Berichterstatter der 6. Kammer - vom 22. Dezember 2021 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihre Klage auf Feststellung, dass von ihr bewirtschaftete Flächen nach deren erneutem Umpflügen im Jahr 2015 bzw. 2016 in der Folge bis zum 15. Mai 2020 bzw. 15. Mai 2021 ohne Genehmigung umgepflügt werden durften, abgewiesen hat, hat keinen Erfolg. Denn die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurden von ihr nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 2, und vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.7.2013 – 8 LA 148/12 –, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14 –, juris Rn. 230, und vom 6.6.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 16; Senatsbeschluss vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 2; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Senatsbeschluss vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.7.2018 – 13 LA 247/17 –, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Senatsbeschluss vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 28.6.2022 – 14 LA 1/22 –, juris Rn. 7, und vom 30.3.2022 – 13 LA 56/22 –, Rn. 3). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann ein Berufungszulassungsantrag nur dann Erfolg haben, wenn für jedes der die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt (Senatsbeschluss vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 2; vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.4.2012 - 8 LA 45/11 -, juris Rn. 3).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es der Klägerin am erforderlichen Feststellungsinteresse mangele. Sie sei durch den bestandskräftigen Bescheid vom 11. Dezember 2020 zur Rückumwandlung der in Streit stehenden Flächen in Dauergrünlandflächen verpflichtet und dürfe daher die Flächen nicht ohne Genehmigung umpflügen. Die Rückumwandlungspflicht umfasse nach der Begründung des Bescheids die Pflicht, die betroffenen Schläge für die nächsten fünf Jahre als Dauergrünland zu nutzen, für die Bindungsdauer seien sie deshalb ohnehin als Dauergrünland zu behandeln und zwar unabhängig davon, ob die Flächen im Jahr 2018 als Dauergrünland zu bewerten gewesen seien.
Hinsichtlich dieser das Urteil des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägung hat die Klägerin zwar ernstliche Zweifel an deren Richtigkeit begründet (dazu a)), jedoch ist mangels Begründetheit der Klage eindeutig ausgeschlossen, dass die Berufung zu einer Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts führen würde, so dass sich die Richtigkeitszweifel nicht - wie nach den obigen Ausführungen erforderlich - auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen (dazu b)).
a) Soweit das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die mittlerweile bestandkräftige Anordnung der Rückumwandlung mit Bescheid vom 11. Dezember 2020 verneint hat, ist dem nicht zu folgen (Senatsbeschluss vom 21.6.2022 – 10 LC 20/22 –, n.v.). Ein Feststellungsinteresse kann sich, wie von der Klägerin dargelegt, jedenfalls aus einem möglichen Anspruch der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Rücknahme des Bescheides vom 11. Dezember 2020 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.2.2022 – 10 LC 95/21 –, juris Rn. 62; vom 11.3.2022 – 10 LC 46/21 –, und vom 19.4.2022 – 10 LA 10/22 –, jeweils n.v.). Dem steht hier auch die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nicht entgegen. Dabei kann offenbleiben, ob hinsichtlich der Beurteilung der Subsidiarität auf den Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 14.11.2007 – 5 B 05.2958 –, juris Rn. 21; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 43 Rn. 40; Helge Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 43 Rn. 117 m.w.N.), nach dem der Rückumwandlungsbescheid erst ergangen ist, oder auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. von Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Auflage 2021, § 43 Rn. 36 m.w.N; BVerwG, Beschluss vom 24.1.1995 – 1 WB 54.94 –, juris Rn. 3 m.w.N.) abzustellen ist. Denn der Klägerin ist der Weg über die Feststellungsklage jedenfalls deshalb nicht verwehrt, weil sie hiermit ihr Rechtsschutzziel besser erreichen kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 – 1 C 13.19 –, juris Rn. 18 m.w.N., Beschluss vom 26.3.2014 – 4 B 55.13 –, juris Rn. 4, sowie Urteile vom 28.1.2010 – 8 C 19.09 –, juris Rn. 40, vom 28.1.2010 – 8 C 38.09 –, juris Rn. 56, und vom 21.2.2008 – 7 C 43.07 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Die Klägerin möchte mit ihrer Feststellungsklage nicht nur die Aufhebung des Rückumwandlungsbescheides vom 11. Dezember 2020 erreichen, sondern darüber hinaus (auch) die rechtsverbindliche Klärung des Flächenstatus der betroffenen Schläge, dem nicht nur für die Frage der Rechtmäßigkeit der Rückumwandlungsverpflichtung, sondern weitergehende Bedeutung zukommt. Ob die betroffenen Flächen im Jahr 2018 nicht als Dauergrünland zu bewerten waren und die Klägerin daher diese Flächen im Jahr 2020 bzw. 2021 pflügen durfte, wäre bei einer Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über eine Rücknahme des Bescheides vom 11. Dezember 2020 lediglich eine Vorfrage (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2.12.2015 – 10 C 18.14 –, juris Rn. 14, sowie Urteile vom 26.3.2015 – 7 C 17.12 –, juris Rn. 17, und vom 29. August 1986 – 7 C 5.85 –, juris Rn. 18; Möstl in BeckOK, VwGO, Stand: 1.4. 2022, § 43 Rn. 13.1; Pietzcker in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2021, § 43 Rn 41). Die hier zwischen den Beteiligten streitige Frage des Flächenstatus kann vielmehr sachgerecht und dem Rechtsschutzinteresse der Klägerin voll Rechnung tragend nur durch ein Feststellungsurteil geklärt werden (vgl. zur Zulässigkeit der Klage auf Feststellung des Dauergrünlandstatus vgl. Senatsurteil vom 23.9.2021 – 10 LC 43/21 –, juris Rn. 39 ff.). Insoweit kann der Klägerin auch nicht die Bestandskraft des Bescheides vom 11. Dezember 2020 entgegengehalten werden, mit der bzw. deren Folgen das Verwaltungsgericht das fehlende Rechtsschutzinteresse begründet hat. Denn die von der Klägerin begehrte Feststellung könnte zur Rücknahme des Bescheides durch die Beklagte führen.
b) Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich jedoch aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9), so dass nicht, wie jedoch erforderlich (Senatsbeschluss vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 2 m.w.N.), mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen würde. Denn die Klage ist, wie ohne weiteres erkennbar, unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Feststellung von Dauergrünland im Zusammenhang mit der sogenannten Pflugregelung (u.a. Senatsurteil vom 23.9.2021 – 10 LC 43/21 –, juris, sowie Senatsbeschlüsse vom 14.2.2022 – 10 LC 95/21 –, juris, und vom 11.3.2022 – 10 LC 46/21 –, juris), die den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch bekannt ist, unbegründet. Ein Berufungsverfahren ist nicht wegen eines Fehlers fortzuführen, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9). Vorliegend macht es keinen Sinn, die Klägerin mit weiteren Verfahrenskosten durch die Durchführung eines Berufungsverfahrens zu belasten. Der Ablehnung des Zulassungsantrags steht dabei nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig statt unbegründet abgewiesen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.9.1999 – 5 B 190.99 –, juris Rn. 3, Beschluss vom 5.2.1998 – 2 B 56.97 –, juris Rn. 3 und Beschluss vom 30.4.1990 – 5 ER 616.90 –, juris Rn. 2 m.w.N., jeweils zu §§ 132 Abs. 2, 144 Abs. 4 VwGO; Roth in BeckOK, VwGO, Stand: 1.4.2022, § 124 Rn. 25; a.A. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 124 Rn. 12; kritisch: Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 124a Rn. 125).
aa) Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen eines Berufungsverfahrens ist entgegen der Auffassung der Klägerin hier nicht erforderlich.
Soweit die Klägerin deren Notwendigkeit daraus herleiten möchte, dass sie sich zu der Frage der ausreichenden Belege für den Nachweis des Pflügens aufgrund der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Klage nicht in einer mündlichen Verhandlung habe äußern können, ist dies bereits nicht zutreffend. Denn in der mündlichen Verhandlung wurde ausweislich des Protokolls die Sach- und Rechtslage erörtert, insbesondere waren auch die Luftbilder, die das Pflügen belegen sollen, Teil der Erörterung.
Auch ist eine mündliche Verhandlung nicht zu der Beurteilung erforderlich, ob der Eigenerklärung des Vertreters der Klägerin zusammen mit den von ihr vorgelegten Luftbildern ein ausreichender Beweiswert zukommt. Denn nach § 10a Abs. 1 InVeKoSV kann der Betriebsinhaber den Nachweis, dass eine Fläche, für die im Jahr 2017 die Voraussetzungen für die Bewertung als Dauergrünland im Rahmen der für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über die Direktzahlungen vorlagen, aufgrund des § 2a DirektZahlDurchfV für das Jahr 2018 nicht mehr als Dauergrünland zu bewerten ist, nur schriftlich im Zusammenhang mit dem Sammelantrag für das Jahr 2018 führen, jedoch spätestens bis zum 11. Juni 2018 (Senatsbeschluss vom 11.3.2022 – 10 LC 46/21 –, juris Rn. 101, sowie Senatsurteil vom 23.9.2021 – 10 LC 43/21 –, juris Rn. 69). Hierfür muss der Beweis des Umpflügens schriftlich geführt, also erbracht werden. Die zuständige Behörde, die Landwirtschaftskammer, muss aufgrund der vorgelegten Nachweise zur Überzeugung gelangen, dass die Fläche umgepflügt wurde (Senatsbeschluss vom 11.3.2022 – 10 LC 46/21 –, juris Rn. 124, sowie Senatsurteil vom 23.9.2021 – 10 LC 43/21 –, juris Rn. 92). Prüfungsmaßstab ist damit, ob die Beklagte aufgrund der bis zu diesem Stichtag vorgebrachten Nachweise zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass der Kläger die Fläche, die nicht mehr als Dauergrünland bewertet werden soll, tatsächlich im Zeitraum von 2013 bis 2018 umgepflügt hat (Senatsurteil vom 23.9.2021 – 10 LC 43/21 –, juris Rn. 122). Und auch nur diese Prüfung obliegt dem Senat. Die Entscheidung der Beklagten ist dabei in vollem Umfang überprüfbar (Senatsurteil vom 23.9.2021 – 10 LC 43/21 –, juris Rn. 122). Maßgeblich für die Beurteilung des Nachweises des Pflügens sind daher allein die der Beklagten am 11. Juni 2018 vorliegenden Unterlagen. Später abgegebene Erklärungen und vorgelegte Urkunden sind nicht zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 11.3.2022 – 10 LC 46/21 –, juris Rn. 156, und vom 14.2.2022 – 10 LC 95/21 –, juris Rn. 146). Dies gilt auch für Angaben und Beweisantritte im gerichtlichen Verfahren und in einer mündlichen Verhandlung, so dass auch eine Beweisaufnahme über das behauptete Pflügen nicht durchzuführen ist. Diese Einschränkung in der Beweisführung resultiert aus § 10a Abs. 1 InVeKoSV als materiell-rechtliche Ausschlussfrist (vgl. Senatsbeschluss vom 11.3.2022 – 10 LC 46/21 –, juris Rn. 107 ff., 143, und Senatsurteil vom 23.9.2021 – 10 LC 43/21 –, juris Rn. 75 ff., 111). Inwieweit der Selbsterklärung des Vertreters der Klägerin und den von ihm vorgelegten Luftbildern ein Beweiswert, auch hinsichtlich der Datumsangabe, zukommt, ist daher vom Senat allein anhand dieser Unterlagen zu beurteilen.
Die Klägerin hatte auch Gelegenheit, sich zu den diesbezüglichen, ihr vom Senat mitgeteilten Bedenken zu äußern.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist danach auch nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu klären, ob die in den Verwaltungsvorgängen vorhandene Luftbildaufnahme des Schlags 80 belegt, dass dieser im Jahr 2015 gepflügt worden ist. Denn diese wurde offensichtlich nicht von der Klägerin bis zum 11. Juni 2018 eingereicht (vgl. Senatsbeschluss vom 14.2.2022 – 10 LC 95/21 –, juris Rn. 147).
Soweit sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen eines Berufungsverfahrens zur Klärung der Frage für erforderlich hält, ob die in § 10a Abs. 2 Sa. 1 Nr. 2 InVeKoSV verlangten Nachweise mit Beweisen gleichzusetzen sind, ist bereits deshalb keine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich, weil die Frage in der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprechend den obigen Ausführungen bereits geklärt ist: Durch den in § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV genannten „geeigneten Nachweis“ muss der Beweis in dem Sinne erbracht werden, dass die zuständige Behörde bzw. das Gericht aufgrund der schriftlichen Unterlagen zu der Überzeugung gelangt, dass die Fläche umgepflügt worden ist (Senatsbeschluss vom 11.3.2022 – 10 LC 46/21 –, juris Rn. 124, und Senatsurteil vom 23.9.2021 – 10 LC 43/21 –, juris Rn. 92).
Damit steht der Ablehnung des Zulassungsantrags vorliegend nicht die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung im Rahmen eines durchzuführenden Berufungsverfahrens entgegen.
bb) Der Senat müsste auf Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.9.1999 – 5 B 190.99 –, juris Rn. 3, und Beschluss vom 13.6.1977 – IV B 13.77 –, juris Rn. 9) in einem Berufungsverfahren die Klage als unbegründet beurteilen, so dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend erweist.
Bei den streitgegenständlichen Schlägen der Klägerin (72, 79, 80, 81, 82 und 83) handelte es sich im Jahr 2018 um Dauergrünland im Sinne des § 2a DirektZahlDurchfV. Danach gelten als Dauergrünland nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, unbeschadet des § 2 des DirektZahlDurchfG, Flächen, die mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt worden sind, sofern die Flächen durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind.
Die Klägerin hat entgegen der ihrer Klage zugrundeliegenden Auffassung den nach § 10a Abs. 1 InVeKoSV erforderlichen schriftlichen Nachweis des Pflügens ihrer Flächen in den Jahren 2015 und 2016 nicht binnen der dort genannten materiell-rechtlichen Ausschlussfrist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 11.3.2022 – 10 LC 46/21 –, juris Rn. 107 ff., sowie Urteil vom 23.9.2021 – 10 LC 43/21 –, juris Rn. 75 ff.) erbracht. Wie oben bereits ausgeführt, muss der Nachweis des Pflügens bis zum 11. Juni 2018 schriftlich geführt werden, d.h. die Beklagte, und im gerichtlichen Verfahren das Gericht, muss aufgrund der vorgelegten Nachweise zur Überzeugung gelangen, dass die Fläche umgepflügt worden ist (Senatsbeschluss vom 11.3.2022 – 10 LC 46/21 –, juris Rn. 124, sowie Senatsurteil vom 23.9.2021 – 10 LC 43/21 –, juris Rn. 92).
Mit den schriftlichen Beweisen, die die Klägerin bis zum 11. Juni 2018 bei der Beklagten eingereicht hat und die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats allein zulässig waren, hat sie den erforderlichen Nachweis im Sinne des § 10a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV nicht geführt. Die Beklagte hat nach den von der Klägerin bis zum 11. Juni 2018 vorgelegten Unterlagen, der Anlage 8 zum Sammelantrag und den am 11. Juni 2018 eingereichten Luftbildern von Google Earth nicht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die streitgegenständlichen Flächen, die nicht mehr als Dauergrünland bewertet werden sollen, tatsächlich in den Jahren 2015 bzw. 2016 umgepflügt wurden. Denn die eigene pauschale, im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene Erklärung des Vertretungsberechtigten der Klägerin in der Anlage 8 zum Sammelantrag 2018 „Umbruch mit Neuansaat 2016“ enthält lediglich die detailarme Behauptung, die betreffenden Schläge zu nicht näher konkretisierten Daten im Jahr 2016 umgebrochen und neu angesät zu haben (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 11.3.2022 – 10 LC 46/21 –, juris Rn. 155, sowie Senatsbeschluss vom 14.2.2022 – 10 LC 95/21 –, juris Rn. 143). Den von der Klägerin zum Beweis des Pflügens in den Jahren 2015 bzw. 2016 fristwahrend für einzelne Schläge eingereichten Luftbildern von Google Earth (Bl. 84 bis 86 VV) kommt jedenfalls bereits deshalb kein diesbezüglicher Beweiswert zu, weil sie, auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils, kein Aufnahmedatum ausweisen, womit unklar ist, zu welchem Zeitpunkt bzw. Zeitpunkten die Luftbilder aufgenommen worden sind (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 19.4.2022 – 10 LC 176/21 –, n.v.). Soweit auf den Luftbildern mit „Umbruch 8.1.15“ bzw. „Umbruch 5/8/2016“ wohl das Datum des vermeintlichen Pflügens durch einen Vertreter der Klägerin vermerkt werden sollte, was vom Verwaltungsgericht ebenfalls im Tatbestand des angefochtenen Urteils im Einzelnen festgestellt worden ist, handelt es sich wiederum lediglich um eine nicht belegte pauschale Behauptung der Vertreter der Klägerin, die sich von der Erklärung in der Anlage 8 lediglich durch das konkretere Datum unterscheidet und der kein ausreichender Beweiswert zukommt, zumal sie darüber hinaus auch zum Teil mit den Angaben in der Anlage 8 zum Sammelantrag in Widerspruch steht, wonach alle Schläge im Jahr 2016 umgepflügt worden sein sollen. Nach dem 11. Juni 2018 eingereichte Unterlagen und abgegebene Erklärungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11.3.2022 – 10 LC 46/21 –, juris Rn. 156, sowie vom 14.2.2022 – 10 LC 95/21 –, juris Rn. 146). Dies gilt auch für die mit der Klageschrift eingereichten weiteren Luftbilder sowie für die in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen (Bl. 56 bis 64 VV) Luftbilder vom 7. April 2018 mit dem Ausdruckdatum 30. Juli 2019 (vgl. Senatsbeschluss vom 14.2.2022 – 10 LC 95/21 –, juris Rn. 147), die das Verwaltungsgericht - fälschlicherweise - als dem Antrag der Klägerin beigefügt beurteilt hat. Daher ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die bis zum 11. Juni 2018 von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Unterlagen nicht als ausreichend für den Nachweis des Pflügens in den Jahren 2015 bzw. 2016 erachtet hat.
Damit handelt es sich bei den streitgegenständlichen Flächen im Jahr 2018 weiterhin um Dauergrünland, das nach § 16 Abs. 3 Satz 1 DirektZahlDurchfG in den Jahren 2020 und 2021 nur mit einer Genehmigung umgewandelt bzw. gepflügt werden durfte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.3.2022 – 10 LC 46/21 –, juris Rn. 158, 162, sowie vom 14.2.2022 – 10 LC 95/21 –, juris Rn. 149, 153). Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf die von ihr mit ihrer Klage begehrte Feststellung. Die Klage würde sich damit offenkundig in einem Berufungsverfahren als unbegründet erweisen.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 14 und vom 5.2.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 – 9 LA 103/18 –, juris Rn. 42, und vom 31.8.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 53). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.5.2019 – 5 LA 236/17 –, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 – 1 B 18.15 –, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 25; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 – 5 BN 1.15 –, juris Rn. 2, vom 17.2.2015 – 1 B 3.15 –, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 – 5 B 44.13 –, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.2.2020 – 11 LA 479/18 –, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.1.2020 – 10 ZB 19.2241 –, juris Rn. 13). Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 19.5.2021 – 10 LA 205/20 –, juris Rn. 71, und vom 21.3.2019 – 10 LA 46/18 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Der Antragsteller hat im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2022 – 1 B 44.22 –, juris Rn. 14 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Rügen erhoben worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 14, und vom 21.3.2019 – 10 LA 46/18 –, juris Rn. 10 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.4.2015 – 9 LA 201/13 – m.w.N.).
Die Klägerin hält die folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
„Ergibt sich bei einem unrechtmäßigen Umbruch von Dauergrünland die Verpflichtung, die Fläche nach Wiederansaat 5 Jahre lang nicht umzubrechen und als Dauergrünland zu nutzen, unmittelbar aus dem Gesetz - Art. 44 Abs. 3 Unterabsatz 5 VO (EU) Nr. 639/2014 - oder bedarf es hierzu einer ausdrücklichen Regelung in einem Verwaltungsakt zur Rückumwandlung der Fläche?“
Zur weiteren Begründung dieses Zulassungsgrunds führt sie aus, dass wenn das Verwaltungsgericht richtigerweise angenommen hätte, dass sich die Verpflichtung aus dem Gesetz ergebe, es nicht das Feststellungsinteresse der Klägerin verneinen und die Klage nicht als unzulässig abweisen hätte dürfen.
Damit hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Frage nicht dargelegt und sie ist auch nicht grundsätzlich bedeutsam im Sinne der obigen Ausführungen. Denn die Frage, aus deren Beantwortung die Klägerin die Zulässigkeit ihrer Klage herleiten möchte, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da die Klage - wie oben bereits dargestellt - unabhängig von der Beantwortung dieser Frage zulässig ist. Auch für die Begründetheit der Klage kommt es nicht auf die Beantwortung der Frage an, da unabhängig davon, woraus sich die Verpflichtung zur Nutzung der unrechtmäßig umgebrochenen Fläche als Dauergrünland ergibt, diese jedenfalls - wie oben bereits ausgeführt - nach § 16 Abs. 3 Satz 1 DirektZahlDurchfG nur mit einer Genehmigung umgewandelt werden durfte und die Klage unbegründet ist. Zudem ist die Frage bereits in der Rechtsprechung des Senats geklärt, wonach die Regelungen des Art. 44 VO (EU) 639/2014 den Ausführungen der Beklagten in ihren Bescheiden vorgehen (Senatsbeschluss vom 11.3.2022 – 10 LC 46/21 –, juris Rn. 160 ff.). Bei einer ohne Genehmigung umgewandelten Fläche wäre diese gemäß § 22 Satz 1 DirektZahlDurchfV bis zu dem auf die Umwandlung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlungen rückumzuwandeln. Gemäß § 22 Satz 2 DirektZahlDurchfV wäre Art. 44 Absatz 3 Unterabsatz 5 VO (EU) Nr. 639/2014 jedenfalls entsprechend anzuwenden, wonach die (entgegen § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG umgewandelte) Fläche ab dem ersten Tag der (Rück-)Umwandlung als Dauergrünland gilt und mindestens für 5 Jahre zum Anbau von Grünfutterpflanzen genutzt werden muss (vgl. Senatsbeschluss vom 11.3.2022 – 10 LC 46/21 –, juris Rn. 165).
3. Den Zulassungsgrund besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat die Klägerin bereits nicht hinreichend dargelegt.
Nach der Rechtsprechung des Senats liegt dieser Zulassungsgrund vor, wenn die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 7.5.2019 – 10 LA 75/17 –, juris Rn. 18, und vom 11.9.2018 – 10 LA 9/18 –, juris Rn. 28; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 – 7 LA 7/19 –, juris Rn. 15, und vom 15.1.2020 – 9 LA 155/18 –, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.1.2020 – 15 ZB 18.2547 –, juris Rn. 46) im Hinblick auf Fragen, die entscheidungserheblich sind (Senatsbeschluss vom 11.9.2018 – 10 LA 9/18 –, juris Rn. 28; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.5.2018 – 3 A 113/18 –, juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 124 Rn. 28). Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert dementsprechend eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen (Senatsbeschluss vom 11.9.2018 – 10 LA 9/18 –, juris Rn. 28; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 4.7.2018 – 13 LA 247/17 –, juris Rn. 18, vom 13.7.2017 – 8 LA 40/17 –, juris Rn. 26, und vom 24.6.2009 – 4 LA 406/07 –, juris Rn. 15; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 – 7 LA 7/19 –, juris Rn. 15). Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2016 – 5 ZB 16.1873 -, BeckRS 2016, 53484, und vom 14.2.2014 – 5 ZB 13.1559 –, NJW 2014, 1687 [BGH 06.03.2014 - 4 StR 553/13] [1689 Rn. 19]) oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschlüsse vom 11.9.2018 – 10 LA 9/18 –, juris Rn. 28, und vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 26 und vom 5.3.2020 – 10 LA 206/19 –, juris Rn. 24; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 124 Rn. 9).
Nach der Auffassung der Klägerin begründet die Auslegung des Bescheides vom 11. Dezember 2020 und die Auswirkungen auf ihr Feststellungsinteresse besondere rechtliche Schwierigkeiten, weil materiell-rechtliche Fragen zur Auslegung eines Verwaltungsakts prozessual zu bewerten seien, was über die in einem üblichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren sich stellenden Rechtsfragen hinausgehe.
Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin besondere, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende rechtliche Schwierigkeiten nicht aufgezeigt. Zudem bedarf es für die Prüfung des Feststellungsinteresses der Klägerin keiner Auslegung des Verwaltungsakts und das Vorliegen des Feststellungsinteresses der Klägerin lässt sich auch, wie oben dargestellt, unschwer anhand der vorhandenen Rechtsprechung beantworten.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).