Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.08.2022, Az.: 10 LA 23/22
Basisprämie; Cross-Compliance-Verstoß; FFH-Gebiet; Fräsen; Natura 2000-Gebiet; Pflügen; Projekt; Sanktion
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 01.08.2022
- Aktenzeichen
- 10 LA 23/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 59741
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 12.01.2022 - AZ: 1 A 154/19
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs 2 S 1 BNatSchG
- Art 45 Abs 1 EUV 1307/2013
Fundstelle
- ZUR 2022, 678-680
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 1. Kammer – vom 12. Januar 2022 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahren auf 19.985,18 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin, die einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Gesamtfläche von 299,8735 ha bewirtschaftet, wendet sich mit ihrer Klage dagegen, dass die Basisprämie, die Umverteilungsprämie, die Greeningprämie und die Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2016 in der Gestalt des bestandskräftigen Bescheids der Beklagten vom 15. Juni 2018 wegen Cross-Compliance-Verstößen gekürzt worden sind und begehrt unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 28. Dezember 2016 die ungekürzte Bewilligung dieser Zuwendungen.
Die Beklagte hat die Cross-Compliance-Verstöße darin gesehen, dass die Klägerin mehrere in einem FFH-Gebiet liegende Grünlandflächen ihres landwirtschaftlichen Betriebes “totgespritzt“ und anschließend gefräst und außerdem wiederholt die im Hinblick auf Veränderungen ihres Rinderbestandes erforderlichen Meldungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 7 Tagen an die zentrale Datenbank übermittelt habe.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage in geringem Umfang stattgegeben und sie ganz überwiegend abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Denn die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unter 1.), besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu unter 3.), einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu unter 2.) und möglicherweise eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dazu unter 1.) nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich nicht aus dem Vorbringen der Klägerin.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Beschluss vom 5.2.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 15 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.7.2013 – 8 LA 148/12 –, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 6.6.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris Rn. 19; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 15, und vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 – 13 LA 491/18 –, juris Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 15, und vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 – 13 LA 491/18 –, Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 15, und vom 21.3.2019 – 10 LA 46/18 –, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 13.2.2020 – 13 LA 491/18 –, juris Rn. 3).
Bezieht sich das Vorbringen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel hinsichtlich einer Tatsachenfeststellung auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen etwaigen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst (Senatsbeschluss vom 5.3.2020 – 10 LA 142/18 –, juris Rn. 4). Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 – 13 LA 491/18 –, juris Rn. 27 m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2015 – 3 A 299/14 –, juris Rn. 19; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.12.2019 – 20 ZB 19.602 –, juris Rn. 5). Die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) findet ihre Grenzen im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung sowie in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten (BVerwG, Urteil vom 22.5.2019 – 1 C 11.18 –, juris Rn. 27). Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 – 13 LA 491/18 –, juris Rn. 27 m.w.N., und Beschluss vom 18.1.2017 – 8 LA 162/16 –, juris Rn. 27; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2015 – 3 A 299/14 –, juris Rn. 19; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.1.2020 – 10 ZB 19.1599 –, juris Rn. 7). Allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt sei anders zu bewerten, genügt daher nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.1.2020 – 10 ZB 19.1599 –, juris Rn. 7).
Diesen Darlegungserfordernissen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht.
Soweit die Klägerin meint, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nur oberflächlich begründet worden, ist dies angesichts dessen, dass das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil nicht nur sehr umfangreich begründet, sondern die entscheidungserheblichen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch sehr detailliert und vertieft behandelt hat, nicht ansatzweise nachvollziehbar.
Nicht nachvollziehbar ist auch ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe die gesetzliche Systematik verkannt. Das bundesdeutsche und das europäische Naturschutzrecht habe nicht die Vernichtung der leistungsfähigen Landwirtschaft als Zielsetzung. Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (FFH-Richtlinie) enthalte in der Anlage die Auflistung von Lebensraumtypen, die aber keine rechtliche Geltung und Wirkung im deutschen Inland hätten. Es bedürfe vielmehr der demokratisch legitimierten Entscheidung darüber, wie denn mit diesen Lebensraumtypen umgegangen werden solle. Es bedürfe deshalb der Aufstellung eines sogenannten Landschaftspflege- und Entwicklungsplans, der hier zum Zeitpunkt der ihr angelasteten Verstöße noch nicht vorgelegen habe.
Abgesehen davon, dass die Klägerin sich mit diesem Vorbringen nicht konkret mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Ineinandergreifen der europäischen und bundesdeutschen Vorschriften befasst hat, wie dies zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich ist, ist der Einwand der Klägerin auch unzutreffend. Denn das Verwaltungsgericht hat die gesetzliche Systematik zutreffend erkannt und zu Recht ausgeführt, dass die FFH-Richtlinie durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) umgesetzt worden ist. Nach § 32 Abs. 2 BNatSchG sind die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 3 der FFH-Richtlinie aufgenommenen Gebiete (Natura 2000-Gebiete) nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG können Teile von Natur und Landschaft nach Maßgabe des § 26 BNatSchG als Landschaftsschutzgebiet geschützt werden. Dem ist hier der Landkreis Lüneburg durch Erlass der u. a. Teilbereiche des FFH-Gebiets Nr. 71 „Ilmenau mit Nebenbächen“ umfassenden Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet des Landkreises Lüneburg vom 23. Mai 2011 nachgekommen. Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in einem Landschaftsschutzgebiet unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. In § 2 Abs. 1 der genannten Landschaftsschutzgebietsverordnung des Landkreises Lüneburg sind die verbotenen Handlungen aufgeführt, die den Charakter des Landschaftsschutzgebiets verändern oder die dem Schutzzweck nach § 1 zuwiderlaufen. In § 2 Abs. 2 der Verordnung sind außerdem die speziellen Schutzbestimmungen in den FFH-Gebieten aufgeführt, wonach u. a. auf Grünland das Umbrechen zur Erneuerung der Grasnarbe verboten ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 b)), wogegen die Klägerin nach den Feststellungen der Beklagten und des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise verstoßen hat. Damit hat die Klägerin nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zugleich gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in den Bereichen Umweltschutz (Abs. 1 a)) und Gesundheit (Abs. 1 b)) verstoßen. Eine solche Nichterfüllung der Cross-Compliance-Vorschriften hat gemäß Art. 91 dieser Verordnung Verwaltungssanktionen zur Folge, wie sie hier von der Beklagten in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Dezember 2016 in der Gestalt des bestandskräftigen Bescheids vom 15. Juni 2018 festgesetzt worden sind.
Danach hat das Verwaltungsgericht die Systematik der zu beachtenden europarechtlichen und bundesdeutschen Vorschriften zutreffend erkannt und angewandt. Hierfür bedurfte es keiner weiteren „demokratisch legitimierten Entscheidung darüber, wie denn mit diesen Lebensraumtypen umgegangen werden soll“, durch einen Landschaftspflege- und Entwicklungsplan. Auch kann von einer „Vernichtung der leistungsfähigen Landwirtschaft“ keine Rede sein.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hat die Klägerin auch nicht mit ihrem Einwand, das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise angenommen, dass die Schläge 1316, 1324 und 1325 gefräst worden seien, begründet. Sie führt diesbezüglich an, es sei gänzlich unerfindlich, wie das Verwaltungsgericht zu der Erkenntnis gelangt sei, dass sich aus dem Vortrag der Beklagten und den beigezogenen Akten hinreichend präzise ergebe, dass die Schläge 1316 und 1324 bereits im Zeitpunkt der Kontrollen im August 2016 vollständig gefräst worden seien und bis zu den Kontrollen im September 2016 erneut gefräst worden seien. Hieraus könne daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Verstoß gegen die Cross-Compliance-Vorschriften nicht hergeleitet werden. Soweit das Verwaltungsgericht ihren eigenen Vortrag gewürdigt habe, wonach sie angeblich ein Fräsen von Grünland grundsätzlich eingeräumt haben soll, habe das Verwaltungsgericht diesen offenbar falsch verstanden und hätte ohne weiteres in der mündlichen Verhandlung nachfragen und eine Aufklärung herbeiführen können. Tatsächlich habe sie das Fräsen aller Flächen immer wieder bestritten. Das Verwaltungsgericht könne nicht einfach behaupten, dass sie das Fräsen vor dem 2. Kontrolltermin eingeräumt habe und tatsächlich gefräst habe. Der von der Beklagten angenommene und für die Höhe der Sanktion maßgebliche Vorsatz, der dann vorgelegen hätte, wenn sie zwischen dem 1. und dem 2. Kontrolltermin gefräst hätte, weil sie dann hätte wissen müssen, dass sie nicht fräsen durfte, habe keine Grundlage, da die Flächen von ihr nicht gefräst worden seien und sie dies auch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen oder eingeräumt habe. Ein wiederholtes Fräsen der Flächen ergebe auch keinen Sinn.
Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts hinreichend dargelegt, weil sie nicht dargetan hat, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Tatsachenfeststellung, dass zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens feststehe, dass die Klägerin die Schläge 1316, 1324 und 1325 im Antragsjahr 2016 gefräst habe, gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder seiner Feststellung einen aktenwidrig angenommenem Sachverhalt zugrunde gelegt hat oder seine Sachverhalts- und Beweiswürdigung offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist. Denn die Klägerin hat sich schon nicht konkret mit der Sachverhalts- und Beweiswürdigung und den diesbezüglichen Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, vielmehr lediglich ihre eigene Sichtweise dargestellt und pauschal behauptet, dass die Annahmen des Verwaltungsgerichts falsch seien, weil sie stets das Fräsen der genannten Schläge bestritten habe und „gänzlich unerfindlich“ sei, wie das Verwaltungsgericht zu der gegenteiligen Annahme gelangt sei.
Entgegen der Behauptung der Klägerin ist jedoch die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gut nachvollziehbar und überzeugend. Unabhängig von der nicht hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrunds bestehen daher insoweit ohnehin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.
Dieses hat insoweit maßgeblich auf die Feststellungen im Rahmen der zweimal von der Unteren Naturschutzbehörde und zweimal von der Beklagten durchgeführten Kontrollen abgestellt, die nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zusammengefasst die folgenden Ergebnisse hatten: Am 10. August 2016 führte ein Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Lüneburg eine Kontrolle durch und stellte fest, dass auf den Flurstücken D. (= Schlag 1325), E. (= Schlag 1324) und F. (= Schlag 1316) Grünland abgetötet und gefräst worden ist. In dem Zeitraum vom 17. bis 19. August 2016 führte eine Prüferin der Beklagten eine Vor-Ort-Kontrolle des Betriebes der Klägerin durch und stellte nach Vermessung der Schläge fest, dass die Schläge 1316 und 1324 sowie – mit Ausnahme einer Inselfläche von 0,543 ha – auch der Schlag 1325 totgespritzt, organisch gedüngt und gefräst worden seien. Am 7. September 2016 führte die Untere Naturschutzbehörde eine weitere Kontrolle durch mit dem Ergebnis, dass die Arbeiten auf den Schlägen, deren Einstellung sie angeordnet habe, fortgesetzt worden seien. Das totgespritzte Grünland sei nun komplett gefräst worden. Einige Bereiche, die bereits zum Zeitpunkt der 1. Kontrolle im August 2016 gefräst worden seien, seien erneut gefräst worden. Auch die Prüferin der Beklagten nahm am 29. September 2016 eine weitere Vor-Ort-Kontrolle vor mit dem Ergebnis, dass die Schläge 1316 und 1324 zwischenzeitlich gefräst und neu eingedrillt worden seien und die Grünlandsaat bereits ausgelaufen sei. Der Schlag 1325 sei nun komplett gefräst, neu eingedrillt und die Grünlandsaat sei bereits ausgelaufen.
Die letztgenannten Feststellungen hat die Prüferin der Beklagten handschriftlich in die Anlage F ihres Prüfprotokolls vom 29. September 2016 aufgenommen. Es ist daher entgegen der Ansicht der Klägerin ohne Belang, dass ein Mitarbeiter der Beklagten in einer von ihm geführten und von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Flächenübersicht gemäß den Angaben der Prüferin eigene Eintragungen vorgenommen und er sich hierbei nach Meinung der Klägerin möglicherweise geirrt hat.
Außerdem berücksichtigte das Verwaltungsgericht noch Lichtbilder, die bei den Kontrollen am 10. August 2016 sowie in den Zeitraum vom 17. bis 19. August 2016 aufgenommen worden sind und die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen bestätigen.
Das Verwaltungsgericht ist auch auf die Einwendungen der Klägerin eingegangen und hat zu diesen ausgeführt, dass die Klägerin, die ein Fräsen des Grünlands grundsätzlich eingeräumt habe, keine Umstände vorgetragen habe, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten, da sie nicht konkret vorgetragen habe, welche Arbeiten, in welchem Umfang, auf welchen Flächen und zu welchen Zeitpunkten sie durchgeführt habe bzw. habe durchführen lassen, und damit die Ergebnisse der Kontrollen nicht in Frage gestellt habe.
Hinsichtlich der subjektiven Umstände auf Seiten der Klägerin hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Kammer zu der Überzeugung gelangt sei, dass dem Verstoß gegen die FFH-Richtlinie ein Verursachungsbeitrag zugrunde liege, der der Klägerin zuzurechnen sei, und dass sie jedenfalls im Hinblick auf die Bodenarbeiten vorsätzlich gehandelt habe, mit denen die auf dem Schlag 1325 zunächst verbliebene Inselfläche im Zeitraum zwischen August 2016 und September 2016 umgebrochen worden sei, da ihr zum Zeitpunkt des Umbruchs dieser Inselfläche bewusst gewesen sei, dass sich diese Fläche in einem FFH-Gebiet befinde.
Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind ohne weiteres nachvollziehbar und überzeugend und durch das pauschale Vorbringen der Klägerin nicht ernstlich in Frage gestellt worden. Aufgrund der Ergebnisse der insgesamt 4 Kontrollen auf den Flächen der Klägerin bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Klägerin das Grünland auf den genannten Schlägen “totgespritzt“ und gefräst und dabei zumindest hinsichtlich des Schlags 1325 einen vorsätzlichen Cross-Compliance-Verstoß begangen hat.
Nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt hat dieses entgegen der Ansicht der Klägerin auch keinen Anlass gehabt, ihr einen Hinweis zu erteilen, dass ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert sei. Denn es lag für die bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin auf der Hand, dass es hinsichtlich der streitgegenständlichen Sanktionen maßgeblich darauf ankommt, inwieweit sie das Fräsen der streitgegenständlichen Flächen zu verantworten hat. Unabhängig davon war das Verwaltungsgericht aber ohnehin nicht verpflichtet, vorab auf die von ihm beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (Senatsbeschluss vom 30.12.2020 – 10 LA 275/20 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Es liegt daher insoweit auch weder ein Gehörsverstoß noch ein Verstoß gegen die Pflichten nach § 86 Abs. 3 VwGO vor, die die Klägerin zur Begründung ihrer Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, aber möglicherweise auch zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend gemacht hat.
Auch soweit die Klägerin sich gegen die Ablehnung ihrer Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung wendet, ist unklar, ob sie damit allein ihre Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils weiter begründen will oder ob sie zusätzlich einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in der Form der Verletzung rechtlichen Gehörs geltend machen will. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Ablehnung der Beweisanträge unter keinem Gesichtspunkt rechtlichen Bedenken begegnet und keinen dieser Zulassungsgründe begründet.
Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Ablehnung der Beweisanträge vor.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2004 - 2 BvR 779/04 -, juris Rn. 20). Damit soll gewährleistet werden, dass die Gerichtsentscheidung frei von Fehlern ergeht, die ihren Grund in einer unterlassenen Kenntnisnahme und einer Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Verfahrensbeteiligten haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.2.1980 - 1 BvR 277/78 - juris Rn. 10). Die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, besteht allerdings nicht, soweit das Vorbringen aus Gründen des formellen und materiellen Rechts unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - juris Rn. 22). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt auch nicht vor jeder aus Sicht eines Beteiligten sachlich unrichtigen Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.10.1987 - 9 CB 20.87 -, juris Rn. 7). Holt das Gericht einen beantragten Beweis nicht ein, so liegt hierin grundsätzlich nur dann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der richterlichen Aufklärungspflicht, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebotes im Prozessrecht keine Stütze findet. Eine tragfähige Stütze im Prozessrecht findet die Ablehnung eines Beweisantrags im Verwaltungsprozess regelmäßig dann, wenn der Beweisantrag entweder unzulässig ist oder die Gründe, auf die sich das Verwaltungsgericht in dem Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO gestützt hat, nach einfachem Verfahrensrecht die Zurückweisung des Beweisantrags rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.11.1978 - 1 BvR 158/78 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 25.1.2016 - 2 B 34.14 u.a. -, juris Rn. 32 m.w.N.). Bei dieser Beurteilung ist insoweit von der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auszugehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.7.2013 - 12 LA 174/12 -, juris Rn. 6).
Art. 103 Abs. 1 GG bietet damit keinen Schutz dagegen, dass ein angebotener Beweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 31.3.2006 – 1 BvR 2444/04 –, juris Rn. 19). So kann das Gericht auch in Verfahren, in denen der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, Beweisanträge unberücksichtigt lassen, wenn es die angebotenen Beweise nach dem sonstigen Ermittlungsergebnis für nicht sachdienlich oder aus Rechtsgründen für unerheblich hält (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22.9.2009 – 1 BvR 3501/08 –, juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 20.9.2018 – 10 LA 284/18 –, juris Rn. 26). Auch kann ein auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft gerichteter Beweisantrag nach tatrichterlichem Ermessen mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei abgelehnt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 14.2.2022 – 1 B 49.21 –, juris Rn. 19 und vom 23.9.2019 – 1 B 40.19 –, juris Rn. 45; vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2020 – 1 A 3911/18.A –, juris Rn. 32). Ein Beweisantrag ist auch dann unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen (BVerwG, Beschlüsse vom 14.2.2022 – 1 B 49.21 –, juris Rn. 21 und vom 21.1.2020 – 1 B 65.19 –, juris Rn. 18). Einem Beweisantrag ist auch nur dann nachzugehen, wenn er hinreichend substantiiert ist (BVerwG, Beschluss vom 16.9.2020 – 5 PB 22.19 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Dies ist nicht der Fall, wenn er so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann. Solche Beweisanträge müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen (BVerwG, Beschluss vom 21.1.2020 – 1 B 65.19 –, juris Rn. 18). So liegt es etwa, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsachen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt, wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" behauptet worden sind (BVerwG, Beschlüsse vom 14.2.2022 – 1 B 49.21 –, juris Rn. 21 und vom 21.1.2020 – 1 B 65.19 –, juris Rn. 18). Die für einen Beweisantrag erforderliche Substantiierung erschöpft sich nicht in der Nennung eines bestimmten Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet. Das Substantiierungsgebot verlangt vielmehr, dass die Tatsache vom Beteiligten mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird (BVerwG, Beschluss vom 14.9.2017 – 4 B 28.17 –, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 20.9.2018 – 10 LA 284/18 –, juris Rn. 26 m.w.N).
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Beweisantrag, dass die Schläge 1316, 1324 und 1325 nicht gefräst worden seien, auch nicht am zweiten „vorgeworfenen Termin“ und dass alle drei Schläge bereits am ersten Tag und nicht am zweiten vorgeworfenen Termin bearbeitet worden seien, „allerdings nicht mit einer Fräse oder ähnlichem“, wegen des nicht hinreichend substantiierten Vortrags der Klägerin abgelehnt. Denn der Vortrag der Klägerin ist insoweit erheblich widersprüchlich und unklar. In ihrem Schriftsatz vom 4. April 2019 hat sie nämlich behauptet, sie habe – aber nur auf kleinen Teilen der streitigen Flächen, die restlichen Flächen seien entgegen den Behauptungen der Beklagten nicht bearbeitet worden – Maßnahmen durchgeführt, die der Erneuerung der vorhandenen, schadhaften Grünlandnarbe dienten. Zur Herstellung eines ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Zustandes seien die durchgeführten Maßnahmen erforderlich gewesen. Tatsächlich habe sie gefräst, aber nicht, wie immer wieder falsch behauptet werde, die gesamten Flächen oder große Teilbereiche, sondern nur einzelne Teilbereiche innerhalb von drei Flurstücken. Der Einsatz einer Fräse sei zwingend erforderlich gewesen, weil sich in den Bereichen, die gefräst worden seien, Wildschäden befunden hätten. Mit der in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2022 im Beweisantrag aufgestellten Behauptung, die Schläge nicht gefräst zu haben, die sie mit der Begründung des Zulassungsantrags dahingehend ausdrücklich bekräftigt hat, dass die Schläge „gar nicht“ gefräst worden seien, hat sie sich daher in einen eklatanten Widerspruch zu ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 4. April 2019 gesetzt. Es ist daher völlig unklar, was die Klägerin, im Hinblick auf das ihr vorgeworfene Fräsen der Flächen überhaupt behaupten will. Völlig unklar ist zudem, was die Klägerin mit der Bearbeitung der Flächen in dem genannten Beweisantrag meint bzw. in welcher konkreten Form die Flächen bearbeitet worden sein sollen. Gerade angesichts ihres Vortrags in dem Schriftsatz vom 4. April 2019 wären Ausführungen hierzu – unaufgefordert – erforderlich gewesen. Unklar ist weiterhin, in welchem Umfang bzw. hinsichtlich welcher (Teil-) Flächen und zu welchem bestimmten Zeitpunkt bzw. Zeitpunkten die Arbeiten durchgeführt worden sein sollen. Angesichts dieses erheblich widersprüchlichen und völlig unklaren Vortrags der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu Recht als nicht hinreichend substantiiert abgelehnt. Es hat sich hier (zudem) um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag gehandelt, da der Beweisantrag “ins Blaue hinein“ geht, weil er so unbestimmt ist, dass erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen hätte aufdecken können.
Aus diesen Gründen hat das Verwaltungsgericht auch die weiteren Beweisanträge, dass keine der Flächen gefräst und bei keiner die Grünlandnarbe zerstört worden sei, dass weder sie noch einer ihrer Mitarbeiter einen Umbruch der Grünlandnarbe vorgenommen habe und das alle Bearbeitungen, die ihr bei der 2. Kontrolle vorgeworfen worden seien, nicht stattgefunden hätten, da sie die Flächen nicht gefräst und gar nicht bearbeitet oder nur mittels der Schlitzdrillinge bearbeitet habe, als nicht hinreichend substantiiert angesehen und zu Recht abgelehnt.
Dementsprechend hat die Klägerin auch keine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, die Annahme eines aktenwidrigen Sachverhalts oder eine offensichtlich sachwidrige und damit willkürliche Sachverhalts- oder Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht dargelegt, sodass auch unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung eine Zulassung der Berufung im Hinblick auf die Ablehnung der Beweisanträge nicht in Betracht kommt.
Auch aus dem folgenden Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts: Das Verwaltungsgericht habe nicht wirklich die Beeinträchtigung des betroffenen Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch das ihr vorgeworfene Fräsen festgestellt. Es bedürfe zwingend der Ausfüllung der abstrakten Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung durch einen sogenannten Landschaftspflege- und Entwicklungsplan. Das vom Verwaltungsgericht behauptete Vorkommen des Kammmolches sei falsch. Das Verwaltungsgericht habe auch übersehen, dass das Wasserhaushaltsgesetz keinerlei Einschränkungen der Landwirtschaft in Überschwemmungsgebieten vorsehe. Hinsichtlich des Schutzzwecks des Gebiets habe das Verwaltungsgericht keinerlei Sachverhaltsfeststellungen getroffen, sondern lediglich pauschal von einem günstigen Erhaltungszustand des Gebietes gesprochen. Die Bewirtschaftungseinschränkungen seien auch nur dann wirksam, wenn sie für die Erhaltungsziele des Schutzgebietes wesentlich wären und wenn der betroffene Bereich ein für den Schutzzweck maßgeblicher Bestandteil des Gebiets wäre.
Wie bereits oben ausgeführt, bedarf es zur Annahme eines Cross-Compliance-Verstoßes durch den vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellten, wiederholten und erheblichen Verstoß gegen das Verbot des § 2 Abs. 2 Nr. 3 b) der genannten Landschaftsschutzgebietsverordnung des Landkreises Lüneburg nicht des von der Klägerin geforderten Landschaftspflege- und Entwicklungsplans. Denn das Verbot in der Landschaftsschutzgebietsverordnung, in den FFH-Gebieten Grünland zur Erneuerung der Grasnarbe umzubrechen, ist hinreichend bestimmt. Ein Verstoß dagegen hat – wie oben ausgeführt – die Nichterfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zumindest in dem Bereich Umweltschutz (Abs. 1 a)) zur Folge, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat.
Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die auf die Unwirksamkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung oder zumindest des hier streitgegenständlichen Umbruchverbots hinweisen könnten. Das Verwaltungsgericht hat zu diesem Verbot zutreffend ausgeführt, dass im Bereich der FFH-Gebiete zusätzlich als Schutzzweck die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Gebiete durch den Schutz und die Entwicklung der entsprechenden Lebensraumtypen und Arten gilt (§ 1 Abs. 4 der Verordnung), zu den geschützten Tierarten der Kammmolch gehöre, dessen Erhaltungszustand unter anderem von dem Vorhandensein geeigneter Landlebensräume mit extensivem Grünland (Anhang 2 der Verordnung) abhänge und das Erhaltungsziel sowie der Schutz der Lebensraumtypen der FFH-Gebiete und beispielsweise des Kammmolches als geschützte Art sich nur erreichen ließen, wenn der Grünlandumbruch verboten sei. Zu ergänzen ist, dass nach dem Anhang 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung zu den allgemeinen Erhaltungszielen des hier betroffenen FFH-Gebiets Nr. 71 „Ilmenau mit Nebenbächen“ die Erhaltung und Entwicklung artenreicher Grünlandbestände vorwiegend feuchter Standorte gehört und es auf der Hand liegt, dass durch ein Umbrechen von Grünland im FFH-Gebiet dieses Erhaltungsziel zumindest gefährdet ist.
Das pauschale Vorbringen der Klägerin, das vom Verwaltungsgericht behauptete Vorkommen des Kammmolches sei „falsch“ und die Bewirtschaftungseinschränkungen seien nur dann wirksam, wenn sie für die Erhaltungsziele des Schutzgebietes wesentlich wären und wenn der betroffene Bereich ein für den Schutzzweck maßgeblicher Bestandteil des Gebiets wäre, stellt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter keinem Gesichtspunkt in Frage, insbesondere ergeben sich daraus keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des genannten Verbots der Landschaftsschutzgebietsverordnung, das in Übereinstimmung mit den genannten Erhaltungszielen des FFH-Gebiets das gesamte Grünland unter Schutz stellt und nicht danach differenziert, ob der jeweils betroffene Bereich ein für den Schutzzweck maßgeblicher Bestandteil des Gebiets ist. Denn die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des gesamten Gebiets ist bereits dadurch indiziert, dass es Bestandteil des FFH-Gebiets ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 2.5.2017 – 4 KN 318/13 –, juris Rn. 43).
Der weitere Einwand der Klägerin, dass das Wasserhaushaltsgesetz keinerlei Einschränkungen der Landwirtschaft in Überschwemmungsgebieten vorsehe, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang, da dies die Wirksamkeit des hier maßgeblichen Verbots des Grünlandumbruchs nicht in Frage stellt.
Entgegen der Behauptung der Klägerin musste das Verwaltungsgericht auch nicht „wirklich“ die Beeinträchtigung des betroffenen Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch das ihm vorgeworfene Fräsen feststellen. Ausreichend ist vielmehr die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass die Klägerin gegen das Umbruchverbot in der wirksamen Landschaftsschutzgebietsverordnung des Landkreises Lüneburg verstoßen hat.
Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht sich umfänglich und detailliert damit befasst, dass das Umbrechen der hier betroffenen Schläge zu einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets Nr. 71 in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen konnte, weil das Fräsen zumindest vorübergehend die Grasnarbe zerstört, die biologische Vielfalt verringert und ferner das Wirkungsgefüge zwischen dem Kammmolch und seinem Habitat auf einer beachtlich großen Fläche von insgesamt 5,377 ha zerstört hat (Seiten 35-38 des Urteilsabdrucks), womit die Klägerin sich nicht konkret auseinandergesetzt und damit den oben dargelegten Darlegungserfordernissen nicht entsprochen hat.
Diesen Darlegungserfordernissen hat die Klägerin auch nicht Genüge getan, soweit das Verwaltungsgericht zudem ausgeführt hat, dass das von der Klägerin durchgeführte Fräsen auch gegen § 34 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG verstoßen habe, weil es sich um ein Projekt im Sinne dieser Vorschrift gehandelt habe, welches vor seiner Durchführung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Natura 2000-Gebiets hätte überprüft werden müssen. Letztere Ausführungen des Verwaltungsgerichts tragen seine Entscheidungen selbstständig, da das Verwaltungsgericht neben dem Verstoß gegen die Landschaftsschutzgebietsverordnung auch den Verstoß gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG als die insoweit verhängten Sanktionen tragend angesehen hat. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, müssen jedoch hinsichtlich aller dieser Begründungen die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds erfüllt sein (Senatsbeschluss vom 11.9.2018 – 10 LA 9/18 –, juris Rn. 18 m.w.N.), was hier nicht der Fall ist.
Denn im Rahmen der Begründung des Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin sich nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts befasst.
Im Rahmen der Begründung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin insofern lediglich ausgeführt, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Projektbegriff fehlerhaft seien. Es sei schon nicht richtig, dass das Verwaltungsgericht landwirtschaftliche Tätigkeiten grundsätzlich als Projekte im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes eingestuft habe. Denn mit dieser Annahme wäre die Grundaussage getroffen, dass Landwirtschaft nichts mit Natur zu tun habe und grundsätzlich schädlich für die Natur sei. Das Verwaltungsgericht habe sich überhaupt nicht darum geschert, wie sich die fachliche Seite darstelle. Landwirtschaftliche Tätigkeit sei kein Projekt, sondern faktische Arbeitsausführung. Eine Ausweitung des Projektbegriffes im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichts würde dazu führen, jedwede Grenzziehung zu verwischen. Ein Landwirt benötige jedoch klare Regeln. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bedeute im Ergebnis, dass Verwaltung und Gericht darüber entschieden, was gute Natur und was schlechte Natur sei. Die Entscheidung habe die Folge, dass innerhalb geregelter Schutzgebiete Maßnahmen überhaupt nicht getroffen werden dürften. Der Landwirt müsste von morgens bis abends bei den vielen unterschiedlichen Arbeiten immer wieder Meldungen abgeben, um dann anschließend einen Monat abzuwarten, bis die Verwaltung eine Entscheidung getroffen habe oder die Genehmigungsfiktion eintrete. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der Landwirt oft unter witterungsbedingtem Zeitdruck arbeite. Der Gesetzgeber habe aber den Landwirten das Leben nicht noch schwerer machen wollen.
Diese pauschalen und durch bloße Wertungen gekennzeichneten Ausführungen gehen an der angefochtenen Entscheidung vorbei. Denn das Verwaltungsgericht hat die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht grundsätzlich als Projekt im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG angesehen mit den von der Klägerin skizzierten Folgen. Es hat vielmehr in Übereinstimmung mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Kommentarliteratur ausgeführt, dass die landwirtschaftliche Bodennutzung nur ausnahmsweise dem Projektbegriff unterfällt, nämlich dann, wenn sie die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht berücksichtigt oder wenn anhand weiterer objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Plan oder Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt. Dies ist bei einer der „guten fachlichen Praxis“ nach § 5 Abs. 2 BNatSchG entsprechenden Bewirtschaftung gerade nicht der Fall.
Hier hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Annahme eines Projekts im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG im Einzelnen geprüft und festgestellt, dass das von der Klägerin durchgeführte Fräsen einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 BatSchG darstelle. Damit hat die Klägerin sich jedoch nicht konkret auseinandergesetzt und folglich insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dargelegt.
Die Klägerin hat auch insoweit die oben wiedergegebenen Darlegungserfordernisse zur Begründung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht erfüllt, als sie weiter eingewandt hat, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Fräsen nicht mit Pflügen im Sinne des Artikels 45 Abs. 1 Unterabsatz 3 der VO (EU) Nr. 1307/2013 gleichzusetzen sei.
Artikels 45 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 lautet:
„Die Mitgliedstaaten weisen in Gebieten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG oder die Richtlinie 2009/147/EG fallen, einschließlich in Torf- und Feuchtgebieten, die in diesen Gebieten liegen, für das strikter Schutz erforderlich ist, umweltsensibles Dauergrünland aus, damit die Ziele der genannten Richtlinien erreicht werden können.
Die Mitgliedstaaten können zur Gewährleistung des Schutzes von ökologisch wertvollem Dauergrünland beschließen, weitere sensible Gebiete außerhalb der unter die Richtlinien 92/43/EWG oder 2009/147/EG fallenden Gebiete, einschließlich Dauergrünland auf kohlenstoffreichen Böden auszuweisen.
Betriebsinhaber dürfen Dauergrünland in Gebieten, die die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 und gegebenenfalls Unterabsatz 2 ausgewiesen haben, nicht umwandeln oder pflügen.“
Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von dem Wortlaut des Artikels 45 Abs. 1 Unterabsatz 3 VO (EU) Nr. 1307/2013, dessen grammatikalischer und systematischer Auslegung, der Funktions- und Wirkungsweise einer Fräse im Vergleich zum Pflug, der „Leitlinie zur Umsetzung von Festlegungen zu Dauergrünland im Rahmen von Zahlungen für den Klima- und Umweltschutz förderliche Landwirtschaftsmethoden (Greening) durch Mitgliedstaaten“ der Europäischen Kommission und des Sinn und Zwecks der Regelung unter Berücksichtigung der Begründungserwägungen der VO (EU) Nr. 1307/2013 ausgeführt, dass Pflügen im Sinne des Artikels 45 Abs. 1 Unterabsatz 3 der VO (EU) Nr. 1307/2013 jede mechanische Bodenbearbeitung sei, die die Grünlanddecke zerstöre oder verändere, worunter auch das Fräsen falle.
Mit dieser umfassenden Begründung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin sich nicht konkret und im Einzelnen auseinandergesetzt und damit auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts begründet. Denn die Klägerin hat lediglich mit ihren Ausführungen zur Arbeits- und Wirkungsweise einer Fräse gemeint, dass das Fräsen in keinem Falle mit einem Pflügen gleichgesetzt werden könne, ohne sich mit den weiteren Begründungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Schon aus diesem Grund genügen die Ausführungen der Klägerin nicht den oben geschilderten Darlegungserfordernissen.
Außerdem sind die Ausführungen der Klägerin zur Arbeits- und Wirkungsweise einer Fräse auch noch unzutreffend. Die Klägerin behauptet, eine Fräse arbeite nur zwei bis drei Zentimeter tief im Boden, sei lediglich in der Lage, die Oberfläche anzukratzen, und zerstöre entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine Grünlandnarbe nicht.
Das Verwaltungsgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass auch eine Fräse (in der Regel) die Grünlandnarbe zerstört. Denn die Fräse ist ein Bodenbearbeitungsgerät, das ergänzend, aber auch anstelle des Pflugs oder anderer Bodenbearbeitungsgeräte eingesetzt werden kann. Mit der Fräse kann auch organisches Material (Erntereste, Gründüngung) eingearbeitet werden. Die meist etwa 15 cm langen, am äußeren Ende abgewinkelten Messer der Fräse rotieren um eine waagrechte Welle (Fräswelle) in Drehrichtung der Schlepperräder. Die Fräsmesser schneiden auch stark durchwurzelte Erde aus dem Boden heraus und werfen sie gegen ein Prallblech, wodurch der Boden gelockert, gekrümelt und vermengt wird. Mit Fräsen lässt der Boden sich in der Regel bis etwa 15 cm Tiefe bearbeiten, es gibt aber auch Ausführungen mit besonders großem Durchmesser der Fräswalze, die Bearbeitungstiefen bis etwa 30 cm zulassen (Wikipedia).
Pflügen ist dagegen das Lockern und Wenden der Ackerkrume mit Hilfe eines Pflugs. Durch Pflügen wird das Bodengefüge aufgelockert, indem der Boden in der jeweiligen Bearbeitungstiefe gewendet wird (Wikipedia). Die Pflugtiefe beträgt bei der Grundbodenbearbeitung zwischen 25 und 30 cm (Ratgeber 2011 der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, www.landwirtschaftskammer.de.)
Der wesentliche Unterschied zwischen Fräsen und Pflügen ist demnach das Wenden des Bodens, das allein beim Pflügen stattfindet. Eine Grasnarbe wird aber (in der Regel) sowohl beim Fräsen als auch beim Pflügen zerstört.
Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, dass durch den Einsatz der Fräse hier ebenso wie beim Pflügen die Grasnarbe zerstört worden ist und das Fräsen daher im Hinblick auf den Schutz der FFH-Gebiete, dem auch Art. 45 Abs. 1 Unterabsätze 1 und 3 VO (EU) Nr. 1307/2013 und dessen Umsetzung in § 15 Abs. 1 DirektZahlDurchfG dienen, wegen der insoweit gleichen Wirkungsweise dem Pflügen gleichzusetzen ist. Dies könnte (neben den anderen vom Verwaltungsgericht angeführten Argumenten) für eine vom Wortlaut des Art. 45 Abs. 1 Unterabsatz 3 VO (EU) Nr. 1307/2013, wonach nur das Umwandeln oder Pflügen von Dauergrünland in diesen Gebieten verboten ist, abweichende Auslegung dieser Vorschrift sprechen, braucht hier aber letztlich nicht entschieden zu werden.
Soweit die Klägerin im Rahmen der Begründung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache weiter ausgeführt hat, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Grünlandumbruch keinen Bestand haben könnten, da sie dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz zuwiderliefen, beziehen sich diese Ausführungen wohl (auch) auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Fräsen der verfahrensgegenständlichen Flächen ein „Umbrechen zur Erneuerung der Grasnarbe“ im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 b) der Landschaftsschutzgebietsverordnung des Landkreises Lüneburg vom 23. Mai 2011 sei.
Auch insoweit hat die Klägerin sich jedoch schon nicht hinreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, das ausgehend vom Wortlaut der genannten Verordnungsregelung, einer systematischen Auslegung und der Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der Bestimmung sowie des Schutzzwecks der durch die Verordnung geschützten FFH-Gebiete, zu dem überzeugenden Ergebnis gelangt ist, dass das nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 b) der Verordnung verbotene Umbrechen zur Erneuerung der Grasnarbe das hier durchgeführte, eine vollständige Zerstörung der alten Grasnarbe bewirkende Fräsen umfasst.
Die Klägerin hat sich mit diesen Argumenten des Verwaltungsgerichts nur insoweit auseinandergesetzt, als sie – wie oben ausgeführt – unzutreffend angenommen hat, dass im Hinblick auf die streitige Zerstörung der Grasnarbe ein Fräsen von seiner Wirkungsweise her nicht mit dem Pflügen vergleichbar sei. Außerdem hat sie ausgeführt, dass nach § 2a Abs. 2 NAGBNatSchG ein Fräsen kein Grünlandumbruch sei. Doch auch letzteres Argument der Klägerin ist unzutreffend.
Der von der Klägerin angeführte § 2a Abs. 2 NAGBNatSchG lautet:
„Ergänzend zu § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist es bei der landwirtschaftlichen Nutzung verboten, an stark erosionsgefährdeten Hängen, auf Flächen in Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 76 Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten Grünland im Sinne des Absatzes 1 umzubrechen. Nicht als Grünlandumbruch im Sinne des Satzes 1 gelten flache, bodenlockernde Verfahren zur Bodenbearbeitung bis 10 cm Tiefe zur Wiederherstellung der notwendigen Qualität der Grünlandnarbe.“
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist bei der landwirtschaftlichen Nutzung auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen.
Da – wie oben ausgeführt – das Fräsen (in der Regel) gerade kein flaches, lediglich bodenlockerndes Verfahren zur Bodenbearbeitung bis 10 cm Tiefe ist, kann aus § 2a Abs. 2 Satz 2 NAGBNatSchG von vornherein nichts zur Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 b) der Landschaftsschutzgebietsverordnung des Landkreises Lüneburg hergeleitet werden.
Im Übrigen verstößt auch nach der Auffassung des Senats das hier durchgeführte “Totspritzen“ der Flächen mit anschließendem – wiederholten – Fräsen gegen das Umbruchverbot des § 2 Abs. 2 Nr. 3 b) der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Denn insoweit macht es keinen Unterschied, ob die Fläche zur „Erneuerung der Grasnarbe“ gefräst oder gepflügt worden ist. Denn in beiden Fällen wird die Grasnarbe umgebrochen, nämlich (in der Regel) zerstört, wobei im vorliegenden Fall die Zerstörung der Grasnarbe durch den vorherigen, nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts unzulässigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ökologisch noch bedenklicher ist. Fräsen läuft daher hier – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – den Zielen und Schutzzwecken der Landschaftsschutzgebietsverordnung und der mit dieser zu schützenden FFH-Gebiete mindestens ebenso zuwider wie Pflügen.
Soweit die Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts weiter einwendet, dass der Einsatz eines Totalherbizids im Jahr 2016 noch zulässig gewesen sei, ist schon nicht nachvollziehbar, welche Ausführungen des Verwaltungsgerichts damit in Frage gestellt werden sollen.
Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Zerstörung der Grasnarbe durch das Fräsen hat es zutreffend ausgeführt, es rechtfertige keine andere Beurteilung, dass hier die Flächen zunächst totgespritzt und sodann mit der Fräse bearbeitet worden seien, da insoweit ein zeitlich-funktionaler Zusammenhang bestehe.
Im Hinblick auf den vom Verwaltungsgericht ferner angenommenen Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 PflSchG ist der Einwand der Klägerin ohne Belang, da das Verwaltungsgericht insoweit nicht ausgeführt hat, dass der Einsatz des Pflanzenschutzmittels generell unzulässig gewesen sei, sondern vielmehr festgestellt hat, dass die Klägerin gegen die genannte Vorschrift verstoßen habe, weil sie ein Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt worden seien, sowie unmittelbar an oberirdischen Gewässern ausgebracht habe (Seite 44 des Urteilsabdrucks). Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin sich nicht befasst und damit insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dargelegt.
2. Auch der weitere von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist von ihr nicht hinreichend dargelegt worden.
Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (Senatsbeschluss vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.8.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 53). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.6.2018 – 5 LA 149/17 –, juris Rn. 2, und vom 23.4.2018 – 7 LA 54/17 –, juris Rn. 30; Senatsbeschlüsse vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 32, und vom 13.1.2014 – 10 LA 48/12 –, juris Rn. 29; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 – 1 B 18/15 –, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren, sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 29 und vom 24.10.2017 – 10 LA 90/16 –, juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 – 5 BN 1.15 –, juris Rn. 2, vom 17.02.2015 – 1 B 3.15 –, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 – 5 B 44.13 –, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.8.2018 – 2 LA 212/17 –, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.6.2018 – 5 LA 149/17 –, juris Rn. 2, und vom 23.4.2018 – 7 LA 54/17 –, juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 3.11.2011 – 10 LA 72/10 –, juris Rn. 24). Die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der bezeichneten Frage im Berufungsverfahren setzt weiter voraus, dass substantiiert dargetan wird, warum sie im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (ständige Rechtsprechung des Senats: u.a. Senatsbeschluss vom 12.1.2022 – 10 LA 175/21 –, juris Rn. 8 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.1.2022 – 9 LA 29/20 –, juris Rn. 5). Die Begründungspflicht verlangt daher, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen ist (Senatsbeschluss vom 12.1.2022 – 10 LA 175/21 –, juris Rn. 8 m.w.N.; vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2022 – 1 B 44.22 –, juris Rn. 14 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Rügen erhoben worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe u. a. Beschluss vom 21.2.2018 - 10 LA 78/17 - m.w.N.; ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.4.2015 - 9 LA 201/13 - m.w.N.).
Diesen Darlegungserfordernissen hat die Klägerin bereits deshalb nicht entsprochen, weil sie eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage nicht formuliert hat, sondern vielmehr lediglich (nochmals) ausgeführt hat, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sei, weil es das Fräsen dem Pflügen gleichgestellt habe und ein Projekt im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG angenommen habe. Es ist jedoch nicht die Aufgabe des Berufungsgerichts, aus verschiedenen umfangreichen Erwägungen des Zulassungsantragstellers zur angeblichen Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils die grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen herauszuarbeiten und selbst zu formulieren. Dies obliegt vielmehr dem anwaltlich vertretenen Zulassungsantragsteller, der die von ihm als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Fragen zu formulieren und sodann konkret zu begründen hat, worin ihre allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
Soweit die Klägerin beispielsweise rügt, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft das Fräsen dem Pflügen gleichgestellt habe, ist bereits nicht ersichtlich, in welchem rechtlichen Zusammenhang dies erheblich sein und welche konkrete grundsätzlich klärungsbedürftige Frage sich hieraus ergeben soll. Denn diese Frage ist – wie oben ausgeführt – sowohl im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen das Umbruchverbot der Landschaftsschutzgebietsverordnung als auch im Hinblick auf Art. 45 Abs. 1 Unterabsatz 3 VO (EU) Nr. 1307/2013 erheblich.
Doch selbst wenn dem Vorbringen der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht das Fräsen dem Pflügen gleichgesetzt und hierzu einen Leitzsatz verfasst habe, die Frage entnommen werden könnte, ob das Fräsen dem Pflügen im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Unterabsatz 3 VO (EU) Nr. 1307/2013 gleichgesetzt werden könne, hätte die Klägerin den oben ausgeführten Darlegungserfordernissen nicht entsprochen. Denn diese Frage wäre für den Senat im Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich. Entscheidungserheblich könnte nämlich allenfalls die Frage sein, ob das hier tatsächlich durchgeführte Totspritzen der Flächen mit dem dazu in einem zeitlich-funktionalen Zusammenhang stehende Fräsen eine Bodenbearbeitung ist, die dem Pflügen nach dem Sinn und Zweck des Art. 45 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 gleichgesetzt werden könnte. Diese Frage lässt sich jedoch dem Vorbringen der Klägerin auch bei einer wohlwollenden Auslegung nicht entnehmen.
Soweit die Klägerin im Rahmen der Begründung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ferner rügt, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Projektbegriff fehlerhaft seien, ist sie – wie oben ausgeführt – von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, da das Verwaltungsgericht nicht – wie von ihr angenommen – landwirtschaftliche Tätigkeiten grundsätzlich als Projekte im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes eingestuft hat.
Außerdem ist der Projektbegriff des § 34 Abs. 2 BNatSchG in Bezug auf landwirtschaftliche Tätigkeit, soweit er überhaupt einer über den Einzelfall hinausgehenden Klärung zugänglich ist, in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 3.3.2015 – 4 LC 39/13 –, juris Rn. 75 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Dieses hat hierzu in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 6. November 2012 (– 9 A 17. 11 –, juris Rn. 89) ausgeführt:
„Die landwirtschaftliche Bodennutzung ist im Regelfall nicht als Projekt im Sinne des § 48d Abs. 4 LG NRW, § 34 Abs. 2 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 FFH-RL anzusehen (in diesem Sinne die Bundesregierung, BRDrucks 278/09 S. 203 f.; ebenso Frenz, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 34 Rn. 24; nicht eindeutig Gellermann, NuR 2007, 783). Der Europäische Gerichtshof hat mit Bezug auf die UVP-Richtlinie die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen sowie sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen als Projekte angesehen (Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405 Rn. 24). Als Eingriff in Natur und Landschaft ist nach § 14 Abs. 2 BNatSchG die landwirtschaftliche Bodennutzung nicht anzusehen, wenn die Ziele des Naturschutzes berücksichtigt werden. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 BNatSchG erfüllt sind. Dieser Regelfall kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn Besonderheiten der landwirtschaftlichen Nutzung im konkreten Fall mit den naturschutzfachlichen Gegebenheiten nicht zu vereinbaren sind (vgl. Ewer, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 34 Rn. 4). Ist ein Natura 2000-Gebiet betroffen, hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass es nicht zu Veränderungen und Störungen kommt, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können (§ 33 Abs. 1 BNatSchG). Die Frage, ob von einer konkreten landwirtschaftlichen Nutzung eine solche Beeinträchtigung droht, ist zuvörderst eine naturschutzfachliche Frage, die der für die Unterschutzstellung zuständige Normgeber durch die Schutzgebietsausweisung und die Schutzgebietspflege zu regeln hat.“
Soweit die Klägerin am Ende ihrer Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch darauf eingeht, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Pflügen sowie zum Grünlandumbruch keinen Bestand haben könnten, weil sie dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz zuwiderliefen, ist ebenfalls nicht ersichtlich, welche grundsätzlich klärungsbedürftige Frage die Klägerin damit aufwerfen will. Zudem ist der von der Klägerin insoweit angeführte § 2a Abs. 2 Satz 2 NAGBNatSchG hier ohnehin unter keinem Gesichtspunkt entscheidungserheblich, weil es hier nicht – wie oben ausgeführt – um ein lediglich bodenlockerndes Verfahren zur Bodenbearbeitung geht.
3. Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stattzugeben.
Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 6.10.2020 – 10 LA 275/19 –, juris Rn. 55, vom 7.5.2019 – 10 LA 75/17 –, juris Rn. 18, und vom 11.09.2018 – 10 LA 9/18 –, juris Rn. 28; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 – 7 LA 7/19 –, juris Rn. 15, und vom 15.1.2020 – 9 LA 155/18 –, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.1.2020 – 15 ZB 18.2547 –, juris Rn. 46) im Hinblick auf Fragen, die entscheidungserheblich sind (Senatsbeschluss vom 11.9.2018 – 10 LA 9/18 –, juris Rn. 28; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.5.2018 – 3 A 113/18 –, juris Rn. 20). Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert dementsprechend eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen (Senatsbeschlüsse vom 6.10.2020 – 10 LA 275/19 –, juris Rn. 55, und vom 11.9.2018 – 10 LA 9/18 –, juris Rn. 28; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 4.7.2018 – 13 LA 247/17 –, juris Rn. 18, vom 13.7.2017 – 8 LA 40/17 –, juris Rn. 26, und vom 24.06.2009 – 4 LA 406/07 –, juris Rn. 15; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 – 7 LA 7/19 –, juris Rn. 15). Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschlüsse vom 6.10.2020 – 10 LA 275/19 –, juris Rn. 55, vom 11.9.2018 – 10 LA 9/18 –, juris Rn. 28, und vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 26; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 124 Rn. 9).
Daran gemessen hat die Klägerin besondere Schwierigkeiten der Rechtssache nicht dargelegt und solche bestehen auch nicht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin belegt nicht allein der Umfang des Urteils des Verwaltungsgerichts besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache. Denn dieser ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin mehrere Cross-Compliance-Verstöße begangen hat, die das Verwaltungsgericht unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt hat, ohne dass die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und/oder die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden sind.
Es handelt sich bei den hier anzuwendenden rechtlichen Grundlagen auch keineswegs um Vorschriften aus einer überdurchschnittliche Schwierigkeiten verursachenden “Spezialmaterie“, wie die Klägerin meint. Vielmehr handelt es sich um einen “normalen“ Fall aus dem Landwirtschaftsrecht, das nahezu immer den von der Klägerin herausgestellten europarechtlichen Bezug hat und die Kenntnis landwirtschaftlicher Fachbegriffe erfordert. Der vorliegende Fall ist deshalb nicht überdurchschnittlich schwierig, sondern bedarf lediglich eines besonderen Zeitaufwands wegen des Umfangs der von der Klägerin begangenen Cross-Compliance-Verstöße und der daraus folgenden Kürzungen ihrer verschiedenen landwirtschaftsrechtlichen Prämien.
Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht weder den von der Klägerin als maßgeblich angesehenen Landschaftspflege- und Entwicklungsplan noch § 2a NAGBNatSchG bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat, weil beides hier nach dem oben Gesagten nicht entscheidungserheblich ist.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).