Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.01.2019, Az.: 13 LA 401/18
Beeidigung; Berufsfreiheit; Bestandsschutz; Dolmetscher; Erlöschen; Ermächtigung; Gleichbehandlung; unionsrechtliches Diskriminierungsverbot; Vertrauensschutz; Übersetzer
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.01.2019
- Aktenzeichen
- 13 LA 401/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 70124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 11.07.2018 - AZ: 1 A 1638/16
Rechtsgrundlagen
- Art 18 AEUV
- Art 12 GG
- Art 3 GG
- § 9h GVGAG ND
- § 23 JustizG ND
- § 31 JustizG ND
- § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO
- § 124a Abs 4 S 4 VwGO
- § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO
- § 124a Abs 4 S 4 VwGO
- § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO
- § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO
- § 124a Abs 4 S 5 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die in § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 NJG (und zuvor in § 9h Satz 1 und 2 Nds. AGGVG a.F.) getroffene Anordnung des Erlöschens einer vor dem 1. Januar 2011 vorgenommenen allgemeinen Beeidigung als Dolmetscher oder Ermächtigung als Übersetzer spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ist verfassungsgemäß.
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 1. Kammer - vom 11. Juli 2018 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen das Erlöschen ihrer allgemeinen Beeidigung als Dolmetscherin und Ermächtigung als Übersetzerin mit Ablauf des 31. Dezember 2015.
Am 22. Juni 2000 wurde die Klägerin auf der Grundlage der vom Niedersächsischen Justizministerium erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift "Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern" vom 15. Oktober 1951 (Nds. Rpfl. S. 194), zuletzt geändert am 28. April 1975 (Nds. RPfl. S. 104), von der Vizepräsidentin des Landgerichts A-Stadt als Dolmetscherin und Übersetzerin für die englische und die französische Sprache vereidigt und in die bei dem Landgericht A-Stadt geführte Dolmetscherliste eingetragen.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 bat die Klägerin den Beklagten festzustellen, dass sie über den 31. Dezember 2015 hinaus befugt sei, die Benennung als allgemein beeidigte Dolmetscherin und Übersetzerin zu führen. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 ab. Zur Begründung nahm er auf die durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und anderer Gesetze vom 8. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 553) eingeführte Bestimmung in § 9h Satz 1 und 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (Nds. AGGVG) Bezug, wonach allgemeine Beeidigungen von Dolmetschern und Ermächtigungen von Übersetzern, die vor dem 1. Januar 2011 vorgenommen worden sind, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2015 erlöschen. Er wies die Klägerin auf die Möglichkeit hin, einen (erneuten) Antrag auf allgemeine Beeidigung nach den seit dem 1. Januar 2011 geltenden §§ 9 ff. Nds. AGGVG zu stellen.
Einen Antrag der Klägerin vom 8. Februar 2016 auf Aufnahme in die Dolmetscher- und Übersetzerliste lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 2016 ab. Dies begründete er mit der fehlenden allgemeinen Beeidigung als Dolmetscherin und Ermächtigung als Übersetzerin, wie sie nach den Bestimmungen der durch das Gesetz zur Neuordnung von Vorschriften über die Justiz vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436) mit Wirkung vom 31. Dezember 2014 neu geschaffenen §§ 23 ff. des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) erforderlich sei. Die allgemeine Beeidigung vom 22. Juni 2000 sei gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 NJG mit Ablauf des 31. Dezember 2015 erloschen.
Die hierauf von der Klägerin erhobene Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 16. Februar 2016, auf Feststellung, dass ihre Beeidigung vom 22. Juni 2000 weiterhin wirksam ist, und auf Feststellung, dass sie aufgrund der Beeidigung vom 22. Juni 2000 zum Führen der Benennung "allgemein beeidigte Dolmetscherin/Übersetzerin für die Gerichte und Notare des Landgerichtsbezirks A-Stadt" befugt ist, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juli 2018 abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll. Zwar ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.5.2018 - 2 BvR 287/17 -, juris Rn. 41 mit weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Erforderlich sind aber qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 4.7.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 2).
Hier sind die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) zum Teil schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 80 jeweils m.w.N.).
a. Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein Erlöschen der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung vom 22. Juni 2000 angenommen. Die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung sei ein Verwaltungsakt, der bestandskräftig geworden und weder widerrufen noch zurückgenommen worden sei.
Diese Einwände setzen die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung durchgreifenden ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht aus.
Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass die nach Prüfung der Voraussetzungen durch den Beklagten am 22. Juni 2000 erfolgte Entgegennahme und Protokollierung der Eidesleistung als Dolmetscherin und Übersetzerin und die nachfolgende Aufnahme in die bei dem Beklagten geführte Liste der allgemein beeidigten Dolmetscher und Übersetzer ein feststellender Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 35 Satz 1 VwVfG ist (vgl. mit eingehender Begründung: BVerwG, Urt. v. 16.1.2007 - BVerwG 6 C 15.06 -, juris Rn. 22 ff.). Dieser Verwaltungsakt ist gegenüber der Klägerin auch bestandskräftig geworden.
Die Wirksamkeit ihrer allgemeinen Beeidigung als Dolmetscherin und Übersetzerin vom 22. Juni 2000 endete aber mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt nur wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben (Alternative 1 Varianten 1 bis 3) oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (Alternative 2 Varianten 1 und 2; vgl. zur Regelungssystematik: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 4). Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 NJG (und inhaltsgleich nach § 9h Satz 1 und 2 Nds. AGGVG a.F.) erlöschen allgemeine Beeidigungen von Dolmetschern sowie Ermächtigungen von Übersetzern, die vor dem 1. Januar 2011 vorgenommen worden sind, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2015.
Diese gesetzliche Erlöschensregelung bewirkt eine anderweitige Aufhebung im Sinne des § 43 Abs. 2 Alt. 1 Var. 3 VwVfG der vor dem 1. Januar 2011 vorgenommenen allgemeinen Beeidigungen als Dolmetscher und Ermächtigungen als Übersetzer (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Aufhebung von Verwaltungsakten durch den Gesetzgeber: Beaucamp, Die Aufhebung bzw. Änderung von Verwaltungsakten durch den Gesetzgeber, in: DVBl. 2006, 1401, 1402 ff.).
Jedenfalls aber bestimmt die gesetzliche Erlöschensregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 NJG einen Zeitpunkt, mit dessen Ablauf die vor dem 1. Januar 2011 vorgenommenen allgemeinen Beeidigungen als Dolmetscher und Ermächtigungen als Übersetzer im Sinne des § 43 Abs. 2 Alt. 2 Var. 1 VwVfG erledigt, also unwirksam sein sollen. Grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche, auch nachträglich durch den Gesetzgeber vorgenommene auflösende Befristung bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 -, BVerfGE 145, 20, 89 ff. (zum Erlöschen Spielhallenerlaubnisse nach einer gesetzlich bestimmten Übergangsfrist)).
Die Wirksamkeit der allgemeinen Beeidigung der Klägerin als Dolmetscherin und Übersetzerin vom 22. Juni 2000 endete daher mit Ablauf des 31. Dezember 2015, ohne dass hierfür ein Widerruf oder eine Rücknahme dieser allgemeinen Beeidigung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 NVwVfG in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG erforderlich gewesen ist.
b. Die Klägerin wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weiter ein, die gesetzliche Erlöschensregelung in § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 NJG sei willkürlich und verletze das Übermaßverbot. Die Regelung greife rückwirkend in Form einer objektiven Zulassungsregelung in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit ein. Die staatlichen Gerichte bildeten ein faktisches Monopol bei der Auswahl der in ihrem Gerichtsbezirk zugelassenen Dolmetscher und Übersetzer. Ohne die Beeidigung als Dolmetscher oder die Ermächtigung als Übersetzer sei der Zugang zu diesem Arbeitsmarkt praktisch verschlossen. Der damit verbundene Grundrechtseingriff sei unverhältnismäßig. Die Erlöschensregelung sei zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter nicht erforderlich. Den Inhabern einer allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung sei es auch nicht zuzumuten, eine solche erneut zu beantragen. Denn hierfür bedürfe es des Nachweises der gemäß § 23 NJG geforderten Kenntnisse durch geeignete Unterlagen und einer erneuten kostenpflichtigen Sachprüfung durch den Beklagten.
Auch diese Einwände setzen die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung durchgreifenden ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht aus. Die einfachgesetzliche Erlö-schensregelung in § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 NJG greift zwar in die nach Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit der vor dem 1. Januar 2011 allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer ein (1), dieser Eingriff ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt (2).
(1) Seit dem sogenannten "Apotheken-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377 f.) unterscheidet dieses regelmäßig zwischen Eingriffen in die Berufsfreiheit durch Berufsausübungsregelungen, subjektive oder objektive Berufszulassungsregelungen. Die bloße Ausübungsregelung bestimmt, in welcher Art und Weise die Berufsangehörigen ihre Berufstätigkeit im Einzelnen zu gestalten haben; sie kann durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sein. Die subjektive Zulassungsregelung macht den Zugang zu einem Beruf vom Vorliegen persönlicher Eigenschaften, Fähigkeiten oder Leistungsnachweise abhängig; sie kann nur gerechtfertigt sein, soweit ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll. Die objektive Zulassungsvoraussetzung macht den Zugang zum Beruf hingegen von objektiven Bedingungen abhängig, die mit der persönlichen Qualifikation des Berufsanwärters nichts zu tun haben und auf die er keinen Einfluss nehmen kann; sie kann nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.6.1958, a.a.O., S. 405 f., und Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 12 Rn. 125 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und deren Entwicklung).
Nach diesen Maßstäben stellen sich Regelungen zur allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigungen von Übersetzern als bloße Berufsausübungsregelungen dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 16. Januar 2007 (- BVerwG 6 C 15.06 -, juris Rn. 27 ff.) ausgeführt:
"Die Tätigkeit der Dolmetscher und Übersetzer ist ein von Art. 12 Abs. 1 GG geschützter Beruf. Mit den Regelungen über deren allgemeine Beeidigung und Ermächtigung wird die Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geregelt. … Die Berufswahl wird durch die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung nicht berührt, denn die Tätigkeit als allgemein beeidigter Dolmetscher oder als ermächtigter Übersetzer ist kein eigenständiger Beruf. Im Hinblick auf die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 GewO ist anerkannt, dass es sich hierbei nicht um die Zulassung zu einem Beruf handelt, sondern lediglich um die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation (BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28 <38>; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 10.88 - a.a.O. S. 3). Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unterscheiden sich von den übrigen Sachverständigen nicht durch die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Beruf, sondern nur durch die staatliche Feststellung ihrer Qualifikation als Sachverständige. Wird ein Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt, so ändert sich das Bild seiner beruflichen Tätigkeit nicht. Auch in der sozialen Wirklichkeit treten öffentlich bestellte Sachverständige nicht als eigene Berufsgruppe in Erscheinung (BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 298/86 - a.a.O.). Diese Überlegungen sind auf die Tätigkeit der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer übertragbar. Diese bilden keine eigenständige Berufsgruppe, sondern üben ihre Tätigkeit ebenso wie andere Dolmetscher und Übersetzer aus. Von diesen unterscheiden sie sich allein dadurch, dass sie durch die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung eine gewisse staatliche Anerkennung vorweisen können. Mit der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung ist demnach keine Zulassung zu einem bestimmten Beruf verbunden; die Freiheit der Berufswahl ist nicht berührt.
Auch die Berufsausübung wird durch die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung nicht unmittelbar geregelt. Die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung eröffnen den Dolmetschern und Übersetzern keine zusätzlichen beruflichen Betätigungsmöglichkeiten. Auch schränkt deren Versagung den Umfang der durch sie in zulässiger Weise durchführbaren Tätigkeiten nicht ein. Die allgemeine Beeidigung hat, wie bereits ausgeführt, rechtlich zur Folge, dass gemäß § 189 Abs. 2 GVG die Vereidigung als Verhandlungsdolmetscher im Einzelfall durch die Berufung auf den geleisteten Eid ersetzt werden kann. Darüber hinaus ist im Beurkundungsverfahren nach § 16 Abs. 3 Satz 3 BeurkG bei der Übersetzung der Niederschrift die Vereidigung eines allgemein beeidigten Dolmetschers entbehrlich. Das Gericht oder der Notar sind nach diesen Vorschriften nicht gehindert, einen nicht allgemein beeidigten Dolmetscher zu beauftragen, was auch unumgänglich ist, wenn für eine bestimmte Sprache ein allgemein beeidigter Dolmetscher nicht verfügbar ist. Dieser ist dann gemäß § 189 Abs. 1 GVG bzw. § 16 Abs. 3 Satz 3 BeurkG zu vereidigen. Die Ermächtigung als Übersetzer führt, wie ebenfalls schon ausgeführt worden ist, dazu, dass gemäß § 2 Abs. 1 BeurkVereinfV die Übersetzung einer Urkunde, die in einer fremden Sprache abgefasst ist, als richtig und vollständig gilt, wenn dies von ihm bescheinigt wird. Gemäß § 142 Abs. 3 ZPO kann das Gericht anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht werde, die ein nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigter Übersetzer angefertigt hat. Auch nach diesen Vorschriften ist ein nicht ermächtigter Übersetzer in keinem Fall rechtlich gehindert, an Stelle eines ermächtigten Übersetzers tätig zu werden. Ein unmittelbarer Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist demnach mit der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung nicht verbunden, insbesondere hat deren Versagung keine Einschränkung der rechtlich zulässigen beruflichen Betätigungsmöglichkeiten zur Folge.
Art. 12 Abs. 1 GG schützt indessen nicht nur vor Beeinträchtigungen, die sich gerade auf die berufliche Betätigung beziehen und diese unmittelbar zum Gegenstand haben. Vielmehr kann das genannte Grundrecht auch durch Vorschriften und Maßnahmen berührt werden, die nur in ihren tatsächlichen Auswirkungen und mittelbar geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen (BVerfG, Beschlüsse vom 12. Oktober 1977 - 1 BvR 217/75 u.a. - BVerfGE 46, 120 <137> und vom 29. November 1989 - 1 BvR 1402/87 u.a. - BVerfGE 81, 108 <121 f.>; BVerwG, Urteile vom 18. April 1985 - BVerwG 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183 <191 f.> = Buchholz 418.32 AMG Nr. 11 S. 15 f. und vom 18. Oktober 1990 - BVerwG 3 C 2.88 - BVerwGE 87, 37 <42 f.> = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 209 S. 27 f.). Das setzt voraus, dass sie die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 - a.a.O. <254>; Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/97 u.a. - BVerfGE 111, 191 <213>; BVerwG, Urteile vom 18. April 1985 - BVerwG 3 C 34.84 - a.a.O. und vom 6. November 1986 - BVerwG 3 C 72.84 - BVerwGE 75, 109 <115> = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 84 S. 61). Eine berufsregelnde Tendenz in diesem Sinn liegt vor, wenn die maßgeblichen Normen oder Maßnahmen im Schwerpunkt Tätigkeiten betreffen, die typischerweise beruflich ausgeübt werden (BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 - a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund ist in Vorschriften, die die staatliche Anerkennung einer beruflichen Qualifikation vorsehen, eine die Berufsfreiheit berührende Regelung zu sehen (BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 298/86 - a.a.O. S. 37; Kammerbeschluss vom 3. Mai 1999 - 1 BvR 1315/97 - NVwZ 1999, 1102 <1103>). Das gilt auch dann, wenn durch die zusätzliche berufliche Qualifikation nicht Art und Umfang der beruflichen Betätigung reglementiert, sondern (lediglich) der Wettbewerb zwischen den Berufsangehörigen und damit deren berufliche Entfaltungsmöglichkeiten beeinflusst werden (BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 298/86 - a.a.O., Kammerbeschluss vom 3. Mai 1999 - 1 BvR 1315/97 - a.a.O.). Zwar erlangen Dolmetscher und Übersetzer durch die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung nicht die Stellung eines öffentlich bestellten Dolmetschers oder Übersetzers. Mit der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung ist jedoch ebenfalls die staatliche Anerkennung einer beruflichen Qualifikation verbunden, die sich nicht grundlegend von derjenigen unterscheidet, die mit der öffentlichen Bestellung erfolgt. Sowohl die allgemeine Beeidigung als auch die Ermächtigung erfolgen nur nach einer Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung, deren Anforderungen sich nach den einschlägigen Regelungen in den einzelnen Bundesländern richten. Sie bieten daher eine gewisse Gewähr für die Qualifikation der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer. Soweit die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung vorgenommen wird, kommt darin die Anerkennung der beruflichen Qualifikation zum Ausdruck. Demzufolge genießen der Titel und das Siegel eines allgemein beeidigten Dolmetschers in der Bevölkerung und bei den staatlichen Stellen Ansehen und Vertrauen (Tormin, ZRP 1987, 422 <423>). Beeidigung und Ermächtigung führen als wichtige Werbefaktoren zu einem wesentlichen Vorsprung im Wettbewerb mit anderen - nicht allgemein beeidigten und ermächtigten - Dolmetschern und Übersetzern und werden auch gerade aus diesen Gründen angestrebt. Mit der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung oder deren Versagung wirken die zuständigen staatlichen Stellen damit erheblich auf die Berufsaussichten der Dolmetscher und Übersetzer ein. Dies rechtfertigt es, in den hierauf bezogenen Vorschriften eine Regelung der Berufsausübung zu sehen. Demgemäß ist auch anerkannt worden, dass das Hamburgische Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung von Dolmetschern und Übersetzern eine Berufsausübungsregelung enthält (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Mai 1999 - 1 BvR 1315/97 - a.a.O.)."
Tangieren hiernach Regelungen über den Zugang zur allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung sowie die damit verbundene Eintragung in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer nur die Berufsausübung der Dolmetscher und Übersetzer, gilt Gleiches für Regelungen, die diesen Zugang zur allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung sowie die damit verbundene Eintragung in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer beenden. Auch die Erlöschensregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 NJG ist danach - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht als objektive Zulassungs-, sondern als bloße Berufsausübungsregelung anzusehen.
(2) Der danach mit der Erlöschensregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 NJG verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der vor dem 1. Januar 2011 allgemein beeidigten Dolmetscher und Übersetzer ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Die Erlöschensregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 NJG verfolgt ein legitimes Ziel und ist von vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls getragen. Die Neuregelung des Rechts der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern zunächst durch die mit Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und anderer Gesetze vom 8. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 553) eingeführten Bestimmungen in §§ 9 ff. Nds. AGGVG und nachfolgend durch die mit dem Gesetz zur Neuordnung von Vorschriften über die Justiz vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436) mit Wirkung vom 31. Dezember 2014 neu geschaffenen Bestimmungen in §§ 23 ff. NJG sollte erstmals eine formalgesetzliche Rechtsgrundlage in Niedersachsen schaffen, nachdem die allgemeine Beeidigung der Dolmetscher und Ermächtigung der Übersetzer bis dahin auf der Grundlage der vom Niedersächsischen Justizministerium erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift "Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern" vom 15. Oktober 1951 (Nds. Rpfl. S. 194), zuletzt geändert am 28. April 1975 (Nds. RPfl. S. 104), erfolgt war. Die Notwendigkeit einer solchen formalgesetzlichen Rechtsgrundlage hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Januar 2007 (- BVerwG 6 C 15.06 -, juris Rn. 28 und 35 ff.) im Hinblick auf die dargestellte Bedeutung der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung für die Berufsausübungsfreiheit der Dolmetscher und Übersetzer betont. Die Schaffung der danach erforderlichen gesetzlichen Rechtsgrundlage, welche auch die an den Nachweis der fachlichen Eignung und der persönlichen Zuverlässigkeit konkret zu stellenden Voraussetzungen formuliert und das einzuhaltende Verfahren bestimmt, dient der Rechtssicherheit und bietet die Grundlage für gesetzmäßiges Handeln der Justizverwaltung. Zugleich verfolgte der Landesgesetzgeber, hierauf hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen, das Ziel, den Gerichten und Behörden des Landes sowie den Notarinnen und Notaren das Auffinden und die Auswahl nachweislich fachlich geeigneter und persönlich zuverlässiger Sprachmittler zu erleichtern. Eine richtige gerichtliche Entscheidung setzt voraus, dass das Gericht den Sachvortrag der Parteien und die Aussagen von Zeuginnen oder Zeugen zutreffend erfasst. Die Gewährleistung einer richtigen Sprachübertragung ist deshalb Bestandteil der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die Bedeutung der Sprachmittlung für ein faires Gerichtsverfahren und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes wird zudem durch die Regelung in Art. 6 Abs. 3 EMRK unterstrichen (vgl. zu diesen Zielen den Gesetzentwurf der Landesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung, LT-Drs. 16/855, S. 7, 11 f. und 17, sowie den Gesetzentwurf der Landesregierung, Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung von Vorschriften über die Justiz, LT-Drs. 17/1585, S. 81).
Zur Erreichung dieser legitimen und von vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls getragenen Ziele war auch die Anordnung des Erlöschens der vor dem 1. Januar 2011 vorgenommenen allgemeinen Beeidigungen als Dolmetscher und Ermächtigungen als Übersetzer gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 NJG geeignet und erforderlich. Auch für diese Altfälle bestand ersichtlich die Notwendigkeit, eine fachgesetzliche Rechtsgrundlage zu schaffen und die Anforderungen an den Nachweis der fachlichen Eignung und der persönlichen Zuverlässigkeit nicht nur gesetzlich zu konkretisieren, sondern auch deren Einhaltung im konkreten Einzelfall sicherzustellen. Zur Erreichung der Ziele gleich geeignete, für die betroffenen Dolmetscher und Übersetzbar merkbar mildere Mittel sind nicht ersichtlich.
Die Erlöschensregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 NJG ist auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne und dem in Art. 12 GG enthaltenen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar. Sie schränkt die Berufsausübungsfreiheit der vor dem 1. Januar 2011 allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer nicht unangemessen ein.
§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 NJG bringt zwar alle vor dem 1. Januar 2011 vorgenommenen allgemeinen Beeidigungen und Ermächtigungen spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2015 zum Erlöschen und entzieht den bisher allgemein beeidigten Dolmetschern und ermächtigten Übersetzern so die bis dahin innegehabte Rechtsposition. Diese Rechtsposition können die Dolmetscher und Übersetzer indes wiedererlangen, indem sie in einem erneuten Antragsverfahren nach §§ 23 ff. NJG ihre fachliche Eignung und auch ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Hieraus ergeben sich für sie keine unzumutbaren Anforderungen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 NJG erforderlichen "Sprachkenntnisse, mit denen die Antragstellerin oder der Antragsteller a) praktisch alles, was sie oder er hört, liest oder mittels Gebärdensprache aufnimmt, mühelos verstehen kann, b) sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken kann und c) auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann". Die damit als Regelvoraussetzung für die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung geforderte Sprachqualifikation der Stufe C 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung, LT-Drs. 16/855, S. 13) hat der Gesetzgeber zutreffend als unerlässlich angesehen, um die an Übertragungen für Gerichte und Notare zu stellenden Qualitätsanforderungen der Übertragung zu gewährleisten und eine staatliche Anerkennung der beruflichen Qualifikation zu legitimieren. Dies rechtfertigt es zugleich, die fachlichen Anforderungen in gleicher Weise an die vor und die nach dem 1. Januar 2011 allgemein beeidigten Dolmetscher oder ermächtigten Übersetzer zu stellen. Eine unangemessene Belastung der vor dem 1. Januar 2011 allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer, die diese fachlichen Anforderungen (noch) nicht erfüllen, wird durch die unter Vertrauensschutzaspekten jedenfalls nicht zu kurz bemessene Übergangsfrist von fünf Jahren vermieden (vgl. zur Diskussion der Übergangsfrist im parlamentarischen Verfahren: Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung, LT-Drs. 16/3126, S. 1 und 11; Beschlussempfehlung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und des Gesetzes über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung, LT-Drs. 16/3049, S. 12), innerhalb der es den Dolmetschern und Übersetzern durchaus zuzumuten gewesen ist, nach § 23 Abs. 2 NJG erforderliche, aber noch nicht vorhandene Sprachqualifikationen zu erwerben. Die Gewährung eines darüberhinausgehenden unbefristeten Bestandsschutzes war verfassungsrechtlich hingegen nicht geboten (so zutreffend auch Gesetzentwurf der Landesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung, LT-Drs. 16/855, S. 19; Gesetzentwurf der Landesregierung, Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung von Vorschriften über die Justiz, LT-Drs. 17/1585, S. 81). Hinzu kommt, dass ein Gericht oder ein Notar unverändert nicht gehindert sind, einen nicht allgemein beeidigten Dolmetscher oder ermächtigten zu beauftragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.1.2007, a.a.O., Rn. 30). Schließlich erweist sich die Erlöschensregelung in § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 NJG nicht deshalb als unangemessen, weil die Wiedererlangung der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung in einem erneuten Antragsverfahren mit Kosten für den Dolmetscher oder Übersetzer verbunden ist. Auch wenn die anfallenden Verwaltungsgebühren (vgl. § 111 Abs. 2 Satz 1 NJG in Verbindung mit Nr. 4 der Anlage 2 zum NJG (Gebührenverzeichnis): 150 EUR für die erste und weitere 100 EUR für jede weitere Fremdsprache) und die Aufwendungen für etwa zu beschaffende Sprachzertifikate (vgl. die Kostenbeispiele unter www.europaeischer-referenzrahmen.de/englisch-sprachzertifikate.php und www.europaeischer-referenzrahmen.de/franzoesisch-sprachzertifikate.php, Stand: 8.1.2019) nicht zu vernachlässigen sind, erweisen sie sich gerade auch angesichts der von der Klägerin herausgestellten wirtschaftlichen Bedeutung der allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung nicht als unzumutbare wirtschaftliche Belastung.
c. Dem klägerischen Zulassungsvorbringen ist schließlich der Einwand zu entnehmen, dass die Erlöschensregelung in § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 NJG eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bewirke. Zum einen sähen Übergangsregelungen anderer Bundesländer einen weitergehenden Bestandsschutz vor. Zum anderen könnten sich Personen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 29 NJG schon dann in das vom Beklagten geführte Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer eintragen lassen, wenn sie diese Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hätten. Dies bewirke für die in Deutschland ansässigen Dolmetscher und Übersetzer einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot.
Auch diese Einwände greifen nicht durch.
(1) Ein Verstoß gegen den grundgesetzlichen allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darin, dass die Länder den Übergang von der allein auf Verwaltungsvorschriften beruhenden allgemeinen Beeidigung hin zu einer nach gesetzlichen Bestimmungen erfolgenden allgemeinen Beeidigung auf durchaus verschiedene Weise gestaltet haben.
Die insoweit getroffenen Überleitungsvorschriften für Dolmetscher, deren allgemeine Beeidigung allein auf Verwaltungsvorschriften beruhte, sehen etwa
· in Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt eine unbeschränkte Fortgeltung der allgemeinen Beeidigung (vgl. § 28k des Bremischen AGGVG in der zuletzt durch Gesetz v. 25.11.2014 (Brem. GBl. S. 639) geänderten Fassung; § 11 des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes in der zuletzt durch Gesetz v. 5.10.2017 (GVBl. S. 294) geänderten Fassung; § 10 des Landesgesetzes Rheinland-Pfalz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz (LDÜJG) in der zuletzt durch Gesetz v. 27.10.2009 (GVBl. S. 358) geänderten Fassung und § 12 des Dolmetschergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (DolmG LSA) in der zuletzt durch Gesetz v. 24.6.2014 (GVBl. LSA S. 350, 358) geänderten Fassung),
· in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern eine antragsgebundene Fortgeltung ohne erneute Prüfung der fachlichen Voraussetzungen (vgl. § 8 Abs. 1 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes in der zuletzt durch Gesetz v. 17.12.2015 (GVBl. I Nr. 38) geänderten Fassung und § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Dolmetschergesetz - DolmG M-V) in der zuletzt durch Gesetz v. 16.5.2018 (GVOBl. M-V S. 182) geänderten Fassung), sowie
· in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen eine für die Dauer von fünf Jahren befristete (Fort-)Geltung vor (vgl. § 46 Satz 1 des Baden-Württembergischen AGGVG in der zuletzt durch Gesetz v. 16.10.2018 (GBl. S. 365) geänderten Fassung und § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW) in der zuletzt durch Gesetz v. 22.3.2018 (GV. NRW. S. 172) geänderten Fassung).
Eine hiermit verbundene Ungleichbehandlung verstößt aber von vorneherein nicht gegen den grundgesetzlichen allgemeinen Gleichheitssatz. Denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG steht dem Einzelnen nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.3.2010 - 1 BvR 2584/06 -, NVwZ-RR 2010, 505, 506; Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1, 73; BVerwG, Beschl. v. 20.8.2008 - BVerwG 9 C 9.07 -, Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 29; Beschl. v. 11.3.1986 - BVerwG 3 B 6.85 -, Buchholz 418.731 HFlV Nr. 6). Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann daher kein Recht abgeleitet werden, von einem Träger öffentlicher Gewalt so behandelt zu werden wie ein anderer Grundrechtsträger von einem anderen Träger öffentlicher Gewalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 u.a. -, BVerfGE 97, 271, 297).
(2) Ein Verstoß gegen den grundgesetzlichen allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht darin, dass sie nach Erlöschen ihrer allgemeinen Beeidigung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 NJG erneut ein vollständiges Antragsverfahren nach §§ 22 ff. NJG zu absolvieren hat, Personen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aber schon unter den in § 29 NJG genannten Voraussetzungen eine Erlaubnis zur vorübergehenden Dienstleistung erteilt werden kann.
Dabei kann der Senat hier dahinstehen lassen, ob die von der Klägerin gegenübergestellten Sachverhalte überhaupt im Wesentlichen gleich sind und bejahendenfalls, ob eine signifikante und damit rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung vorliegt. Hieran bestehen jedenfalls Zweifel. Denn die Sachverhalte unterscheiden sich ersichtlich in der Art der betroffenen Berufsausübung (§§ 22 ff. NJG: dauerhafte Betätigung im Bundesgebiet als allgemein beeidigter Dolmetscher oder ermächtigter Übersetzer und dauerhafte Eintragung in das Verzeichnis nach § 28 NJG; § 29 NJG: vorübergehende und gelegentliche Betätigung im Bundesgebiet als allgemein beeidigter Dolmetscher oder ermächtigter Übersetzer und befristete Eintragung in das Verzeichnis nach § 28 NJG). Auch ist die Ungleichbehandlung nicht so offensichtlich, wie es die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen behauptet. Denn die Zulassung zur vorübergehenden Dienstleistung erfordert nicht nur, dass die (im Niederlassungsstaat nicht reglementierte) Tätigkeit als Dolmetscher oder Übersetzer während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt worden ist (§ 29 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 NJG). Vielmehr ist daneben unter anderem auch erforderlich, dass eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die Person im Niederlassungsstaat zur Ausübung einer in § 22 NJG genannten oder einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist (§ 29 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 NJG), dass ein Berufsqualifikationsnachweis im Sinne des § 23 Abs. 2 bis 4 NJG vorgelegt wird (§ 29 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 NJG) und dass der Nachweis erfolgt, unter welcher Berufsbezeichnung die Tätigkeit im Niederlassungsstaat ausgeübt wird (§ 29 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 NJG). Nur unter dieser Berufsbezeichnung darf die vorübergehende Dienstleistung im Bundesgebiet erbracht werden und die Eintragung im Verzeichnis nach § 28 NJG erfolgen (§ 29 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 5 NJG).
Selbst wenn - unter Außerachtlassung dieser Zweifel - aber eine Ungleichbehandlung der von der Klägerin gegenübergestellten Sachverhalte gegeben wäre, verstößt diese nicht gegen den grundgesetzlichen allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Eine Verletzung nationalen Verfassungsrechts unter dem Gesichtspunkt der Inländerdiskriminierung scheidet bereits deshalb aus, weil eine auf zwingenden Vorgaben, hier insbesondere des Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU L 255 v. 30.9.2005, S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU L 354 v. 28.12.2013, S. 132), - Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie - (vgl. Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung, LT-Drs. 16/3126, S. 6 ff.), beruhende Umsetzung des Rechts der Europäischen Union nicht am Maßstab nationaler Grundrechte gemessen werden kann, auch wenn der Umsetzungsakt Ausübung deutscher Staatsgewalt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.4.2013 - 1 BvR 1215/07 -, NJW 2013, 1499, 1500; Beschl. v. 13.3.2007 - 1 BvF 1/05 -, BVerfGE 118, 79, 95).
Im Übrigen stellen die unionsrechtlichen Vorgaben der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie jedenfalls einen hinreichend gewichtigen sachlichen Grund dar, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würde. Ein gewichtiger sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung liegt in der Tatsache begründet, dass der nationale Gesetzgeber in seiner Gestaltungsfreiheit durch Europarecht gebunden war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.2.2010 - 1 BvR 2514/09 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 31.8.2011 - BVerwG 8 C 9.10 -, BVerwGE 140, 276, 287). Verpflichtete nämlich Art. 3 Abs. 1 GG zur Gleichbehandlung der rein inländischen Sachverhalte mit den unionsrechtlich geprägten Konstellationen, würde er eine unionsrechtlich veranlasste Angleichung des innerstaatlichen deutschen Rechts in Sachbereichen bewirken, in denen der Europäischen Union gar keine Kompetenzen zustehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.2.2014 - 6 A 10959/13 -, juris Rn. 38 m.w.N.).
(3) Darin, dass die Klägerin nach Erlöschen ihrer allgemeinen Beeidigung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 NJG erneut ein vollständiges Antragsverfahren nach §§ 22 ff. NJG zu absolvieren hat, Personen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aber schon unter den in § 29 NJG genannten Voraussetzungen eine Erlaubnis zur vorübergehenden Dienstleistung erteilt werden kann, liegt entgegen der Ansicht der Klägerin auch kein Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 18 Abs. 1 AEUV.
Eine Ungleichbehandlung des deutschen Staatsangehörigen gegenüber Unionsbürgern anderer Mitgliederstaaten durch den deutschen Staat (sog. Inländerdiskriminierung oder umgekehrte Diskriminierung) verletzt das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 Abs. 1 AEUV grundsätzlich nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.10.2013 - OVG 12 B 42.11 -, juris. 29; Hessischer VGH, Urt. v. 7.7.2011 - 7 B 1254/11 -, juris Rn. 18; Schwarze u.a., EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 18 AEUV Rn. 30; Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 18 AEUV Rn. 6 und 64 ff.). Nach Art. 18 Abs. 1 AEUV ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Es verbleibt den Mitgliedstaaten sonach eine Sphäre außerhalb des Anwendungsbereichs der Verträge, für die Art. 18 Abs. 1 AEUV keine Geltung beansprucht (vgl. EuGH, Urt. v. 18.7.2017 - C-566/15 -, juris Rn. 25 und 33 f. ("Erzberger"); Urt. v. 1.4.2008 - C-212/06 -, juris Rn. 38 ff. ("Gouvernement de la Communauté française u.a."); Urt. v. 12.7.2005 - C-403/03 -, juris Rn. 17 ff. ("Schempp") jeweils m.w.N.). Dieser Sphäre der sog. rein innerstaatlichen Sachverhalte ist die Fallkonstellation der Klägerin zuzuordnen, in der eine deutsche Staatsangehörige im Bundesgebiet niedergelassen ist und hier Dienstleistungen als allgemein beeidigte Dolmetscherin und ermächtigte Übersetzerin erbringt.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017, a.a.O., Rn. 50; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124a Rn. 53).
Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin verweist lediglich auf die in den einzelnen Ländern durchaus unterschiedlich getroffenen Übergangsregelungen und die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot (siehe im Einzelnen oben 1.c.), legt aber nicht dar, welche konkreten und entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfragen sich hieraus ergeben sollen und dass die Beantwortung solcher Fragen mit besonderen, also in qualitativer Hinsicht überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden sein soll.
3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 15.8.2014 - 8 LA 172/13 -, GewArch 2015, 84, 85; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 35 ff. m.w.N.).
Auch diesen Darlegungsanforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Die dem klägerischen Zulassungsvorbringen bei wohlwollender Auslegung zu entnehmenden konkreten Rechtsfragen,
a. ob die vor dem 1. Januar 2011 vorgenommenen allgemeinen Beeidigungen als Dolmetscher und Ermächtigungen als Übersetzer auch nach Ablauf des 31. Dezember 2015 wirksam bleiben,
b. ob die einfachgesetzliche Erlöschensregelung in § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 NJG einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die nach Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit der vor dem 1. Januar 2011 allgemein beeidigten Dolmetscher und Übersetzer bewirkt, und
c. ob die Erlaubnis zur vorübergehenden Dienstleistung für Personen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 29 NJG gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot verstößt,
sind, wie zu 1. ausgeführt, ohne Weiteres anhand des Gesetzes und der bisher ergangenen bundes- und obergerichtlichen Rechtsprechung - verneinend - zu beantworten, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Unabhängig davon ist nicht dargelegt, dass den Fragen eine fallübergreifende Bedeutung zukommt. Die schlichte Behauptung der Klägerin, die aufgeworfenen Fragen könnten in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein, genügt den Darlegungserfordernissen insoweit nicht.
Mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).