Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.02.2023, Az.: 10 LA 91/22
Entsorgungsautarkie; Fortsetzungsfeststellungsklage; rechtliches Gehör; Klagebefugnis; effektive Kontrolle; Kremierung; Pferdehalter; Tierhalter; Betreiber Verbrennungsanlage; Verpflichtungsklage
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.02.2023
- Aktenzeichen
- 10 LA 91/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 44891
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2023:0221.10LA91.22.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 21.07.2022 - AZ: 6 A 310/20
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 2023, 488
- NordÖR 2023, 296
Amtlicher Leitsatz
Anspruch auf Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG.
Einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Verbrennung eines Equiden nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG kann nur der Besitzer bzw. Halter des Equiden haben.
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 6. Kammer - vom 21. Juli 2022 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung einer Ausnahmegenehmigung zur Kremierung eines Equiden in dem von ihr betriebenen Krematorium in A-Stadt durch den Beklagten.
Am 24. Juli 2020 verstarb in D. ein 43 Jahre altes Pony, dessen Eigentümer Herr E. war. Für das Tier war kein Equidenpass vorhanden. Am gleichen Tag stellte zunächst die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) zur Kremierung eines Equiden (Bl. 6 VV). Der Beklagte forderte sie unter anderem zur Vorlage eine Bescheinigung bzw. einer Vollmacht des Eigentümers oder Besitzers auf und übersandte ihr einen Antragsvordruck mit Informationsblatt (Bl. 7 VV). Die Klägerin übermittelte daraufhin einen um verschiedene Angaben ergänzten Antrag und einen weiteren Antrag des Eigentümers des Ponys (Bl. 14 f. VV). Nach den Anträgen sollte das Pony durch die Klägerin abgeholt und kremiert werden. Der Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass ohne einen Equidenpass der Transport nach A-Stadt nicht und eine Kremierung "kaum möglich" sei. Am 27. Juli 2020 übersandte die Klägerin dem Beklagten ein Schreiben, wonach die E. GmbH & Co. KG bestätigte, die Klägerin beauftragt zu haben, das Pony zur Kremierung abzuholen (Bl. 32 VV).
Mit Bescheid vom 27. Juli 2020 lehnte der Beklagte die von Herrn E. beantragte Genehmigung ab und gab ihm auf, den Tierkörper in der zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt F. /G. entsorgen zu lassen, weil sich das Pony ohne Equidenpass nicht eindeutig identifizieren lasse (Bl. 33 VV). Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin "für ein Pferd von Herrn E." mit der gleichlautenden Begründung ab (Bl. 38 VV). Der Eigentümer des Ponys ließ dieses dann am 28. Juli 2020 von der Tierkörperbeseitigungsanstalt abholen.
Gegen den gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheid hat diese am 27. August 2020 im eigenen Namen Klage erhoben und folgende Anträge gestellt:
- 1.
Es wird festgestellt, dass die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 TierNebG durch den Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 2020 rechtswidrig war.
- 2.
Es wird festgestellt, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 S. 1 TierNebG zur Kremierung des Tierkörpers eines Equiden in dem Tierkrematorium der Klägerin in A-Stadt nicht versagt werden darf, weil die Identität des Equiden nicht anhand eines Equidenpasses und einer Transpondernummer festgestellt werden kann.
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Erteilung der Genehmigung dürfe nicht deswegen versagt werden, weil ein Equidenpass nicht vorgelegen habe bzw. nicht vorliege.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz durch den Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 2020 gerichtet war (Klageantrag zu 1.) als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. hat es die Klage als unzulässig abgewiesen, weil damit die Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage begehrt werde und die Klage kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis betreffe.
Hiergegen richtet sich der klägerische Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihre Feststellungsklagen abgewiesen hat, hat keinen Erfolg.
1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel liegt im Hinblick auf die als unbegründet abgewiesene Fortsetzungsfeststellungsklage bereits deshalb nicht vor, weil sich die von der Klägerin geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht, wie jedoch erforderlich (Senatsbeschluss vom 25.1.2023 - 10 LA 90/22 -, juris Rn. 8), auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen, die Berufung im Fall ihrer Zulassung damit nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen würde. Denn das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich jedenfalls aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Denn die Klage ist, wie ohne weiteres erkennbar, unzulässig. Ein Berufungsverfahren ist nicht wegen eines Fehlers fortzuführen, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Vorliegend macht es keinen Sinn, die Klägerin mit weiteren Verfahrenskosten durch die Durchführung eines Berufungsverfahrens zu belasten (vgl. auch bereits Senatsbeschluss vom 1.8.2022 - 10 LA 14/22 -, juris Rn. 7). Der Ablehnung des Zulassungsantrags steht dabei nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet statt als unzulässig abgewiesen hat (Bayerischer VGH, Beschluss vom 9.3.2015 - 12 ZB 12.1640 -, juris Rn. 14 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 124 Rn. 12; vgl. auch Senatsbeschluss vom 1.8.2022 - 10 LA 14/22 -, juris Rn. 7 zu einer Abweisung als unzulässig statt unbegründet).
Mit der Fortsetzungsfeststellungsklage soll im Falle eines ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens vermieden werden, dass der Adressat eines rechtswidrigen versagenden Verwaltungsaktes, gegen den er nach dessen Erledigung im Wege der Verpflichtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr mit Erfolg vorgehen kann, rechtsschutzlos bleibt (Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 113 Rn. 96). Die Erledigung betrifft in diesen Konstellationen den mit der Verpflichtungsklage geltend gemachten Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts bzw. auf Neubescheidung (Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 113 Rn. 98). Maßgeblich ist, ob der Kläger bis zur Erledigung des Verpflichtungsbegehrens einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bescheids hatte und die Weigerung des Beklagten in diesem Zeitpunkt deshalb rechtswidrig war (BVerwG, Urteil vom 4.12.2014 - 4 C 33.13 -, juris Rn. 21). Das Gericht stellt dann fest, dass der versagende Bescheid rechtswidrig war und dem Kläger im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses der begehrte Anspruch zustand (Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 113 Rn. Rn. 99). In den Fällen, in denen das Verpflichtungsbegehren im Zeitpunkt der Erledigung wegen fehlender Spruchreife nur auf Bescheidung gerichtet war, kann im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung begehrt werden kann, dass der Beklagte zur Bescheidung verpflichtet gewesen ist (BVerwG, Urteil vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, juris Rn. 39).
Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt voraus, dass die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt (BVerwG, Urteil vom 27.3.1998 - 4 C 14.96 -, juris Rn. 14).
Danach ist die Forstsetzungsfeststellungsklage der Klägerin unzulässig, weil sie nicht befugt gewesen ist, eine Verpflichtungsklage zu erheben und zum anderen (daher) auch ein Feststellungsinteresse nicht gegeben ist.
Mit der Verpflichtungsklage kann die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO). Eine solche Klage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis setzt damit voraus, dass die Verletzung eigener Rechte des Klägers auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheint (BVerwG, Urteil vom 20.10.2021 - 6 C 8.20 -, juris Rn. 20). Eine Verpflichtungsklage ist nur begründet, wenn ein Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts gegeben ist; dies setzt einen Rechtssatz voraus, der die Behörde zum Erlass dieses Verwaltungsakts verpflichtet oder wenigstens ermächtigt und zugleich einen subjektiven Anspruch darauf gewährt sowie den jeweiligen Kläger in den Kreis der Berechtigten einbezieht (BVerwG, Urteil vom 27.9.2018 - 7 C 23.16 -, juris Rn. 10). Die Klagebefugnis für eine Verpflichtungsklage fehlt, wenn eine dieser Voraussetzungen offensichtlich und eindeutig nicht gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 28.2.1997 - 1 C 29.95 -, juris Rn. 18). Der Kläger muss einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt begehren und substantiiert behaupten, dass er einen Anspruch auf den Erlass des begehrten Verwaltungsakts hat (Wahl/Schütz in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 42 Abs. 2 Rn. 21, 71; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9.3.2015 - 12 ZB 12.1640 -, juris Rn. 15). Dieser Verpflichtungsanspruch ist das möglicherweise durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts verletzte subjektive öffentliche Recht (Wahl/Schütz in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 42 Abs. 2 Rn. Rn. 53; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 42 Rn. 85).
Der Klägerin kann, als Betreiberin einer Verbrennungsanlage, der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Verbrennung eines Equiden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG) offenkundig nicht zustehen. Denn einen solchen Anspruch, gegebenenfalls lediglich auf fehlerfreie Ermessensausübung, kann nur der Besitzer bzw. Halter eines Equiden haben. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und wird auch bestätigt durch dessen Begründung, so dass auch die Frage der Klagebefugnis, anders als die Klägerin meint, keine grundsätzliche Bedeutung begründet:
Die Mitgliedstaaten haben gemäß Art. 4 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1069/2009 zu gewährleisten, dass ein angemessenes System auf ihrem Hoheitsgebiet besteht, mit dessen Hilfe sichergestellt wird, dass tierische Nebenprodukte unverzüglich eingesammelt, gekennzeichnet und transportiert sowie gemäß dieser Verordnung behandelt, verwendet oder beseitigt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 betont die im Interesse der Öffentlichkeit liegende Notwendigkeit eines Systems, das die sichere, insbesondere zeitnahe, ordnungsgemäße und prinzipiell auch ortsnahe Entsorgung gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 3 C 29.13 -, juris Rn. 16). Der Bundesgesetzgeber hat dieses System unter anderem dadurch ausgeformt, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TierNebG grundsätzlich die zuständige Behörde verpflichtet ist, bestimmte tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden und zu beseitigen. Damit korrespondiert eine Pflicht der Besitzer tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, deren Anfallen unverzüglich der Behörde zu melden und ihr diese zu überlassen (§ 7 TierNebG). Die Behörde ist gemäß § 8 Abs. 1 und 2 TierNebG zur Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung verpflichtet, der Besitzer dementsprechend gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 TierNebG zur Herausgabe. Besteht eine Pflicht zur Abholung nicht, hat der Besitzer von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten diese gemäß § 9 Abs. 1 TierNebG unverzüglich abzuliefern. Das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz regelt damit insbesondere die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörde und der Besitzer tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte. Der nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz bestehende Benutzungszwang hält sich dabei im Rahmen der mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten verbundenen Gestaltungsfreiheit, auf ihrem Hoheitsgebiet ein angemessenes System zu gewährleisten, mit dessen Hilfe sichergestellt wird, dass tierische Nebenprodukte unverzüglich eingesammelt, gekennzeichnet und transportiert sowie vorschriftsgemäß behandelt, verwendet oder beseitigt werden (BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 3 C 29.13 -, juris Rn. 15).
Da § 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG die Möglichkeit der Genehmigung einer Ausnahme von der Beseitigungspflicht der zuständigen Behörde (§ 3 Abs.1 Satz 2 TierNebG) und damit auch der Pflicht des Besitzers zur Herausgabe und Überlassung an die Behörde (§§ 7 Abs. 4 Satz 1, 8 Abs. 3 Satz 1 TierNebG) schafft, kann ein Anspruch auf Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG auch nur dem Besitzer bzw. Halter eines Equiden zustehen, nicht hingegen der Betreiberin einer Verbrennungsanlage, wie der Klägerin. Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass von der Ausnahmegenehmigung durch Pferdehalter gebraucht gemacht werden wird (BT-Drs. 18/8335, S. 18 f.). Die Möglichkeit der Genehmigung einer Ausnahme von der öffentlich-rechtlichen Beseitigungspflicht dient dem Interesse des Pferdehalters bzw. Besitzers eines Equiden an einer eigenbestimmten Beseitigung des Tierkörpers, wie sie gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TierNebG auch bei Heimtieren grundsätzlich vorgesehen ist. Da bei Equiden anzeigepflichtige Tierseuchen allerdings zum Teil klinisch inapparent verlaufen, sind diese nicht wie Heimtiere grundsätzlich generell vom Entsorgungszwang ausgenommen (BT-Drs. 18/8335, S. 21). § 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG dient demgegenüber nicht der Begünstigung der Betreiber von Verbrennungsanlagen und ihren wirtschaftlichen Interessen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Klägerin stellen sich daher lediglich als Reflex der Ablehnung der Ausnahmegenehmigung gegenüber dem materiell berechtigten Antragsteller dar, der eine Klagebefugnis nicht vermittelt (vgl. dazu Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/, VwGO, Stand: August 2022, § 42 Abs. 2 Rn. 45, 7; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, VwGO § 42 Rn. 88). Daher dient § 4 Abs. 2 TierNebG auch nicht, wie die Klägerin meint, ihrem wirtschaftlichen Interesse daran, "dass die Behörde die Pflichten nach § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TierNebG nicht erfüllen muss und darf - also den Equiden nicht abholt und in eigenen Anlagen beseitigt -". Dem Bundesgesetzgeber war es, wie bereits ausgeführt, insbesondere mit Blick auf den hohen Rang des Schutzes der Gesundheit nicht verwehrt, die Besitzer tierischer Nebenprodukte zur Herausgabe an die beseitigungspflichtige Behörde oder an einen von ihr hierzu beauftragten Dritten (§ 3 Abs. 1 Satz 4 TierNebG) zu verpflichten und durch diesen Benutzungszwang die Klägerin von der von ihr im wirtschaftlichen Interesse begehrten eigenständigen Abholung und Beseitigung der Tierkörper auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 3 C 29.13 -, juris Rn. 14, 35).
Dies gilt auch, soweit die Klägerin mit dem Transport und der Kremierung des toten Ponys beauftragt gewesen ist. Denn allein diese Beauftragung macht sie nicht zur Besitzerin im Sinne des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes. Nach § 15 Satz 1 TierNebG gelten für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Art. 3 VO (EG) Nr. 1069/2009 und des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Abweichend hiervon wird anstelle des Begriffs Unternehmer im Sinne des Art. 3 Nr. 11 VO (EG) Nr. 1069/2009 der Begriff Besitzer verwendet (§ 15 Satz 2 TierNebG). Nach Art. 3 Nr. 11 VO (EG) Nr. 1069/2009 ist ein Unternehmer die natürliche oder juristische Person, unter deren effektiver Kontrolle sich ein tierisches Nebenprodukt oder ein Folgeprodukt befindet; dies schließt Beförderungsunternehmen, Händler und Verwender ein. Anders als die Klägerin meint, hatte sie mit der bloßen Beauftragung durch den Eigentümer des Ponys noch nicht die effektive Kontrolle über den Tierkörper erlangt. Sie traf alleine eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Abholung und Kremierung, der sie gerade noch nicht nachgekommen war. Eine effektive Kontrolle kam weiterhin Herrn E. zu. Dies wird auch dadurch deutlich, dass nach der Ablehnung der Ausnahmegenehmigung er und nicht die Klägerin die Abholung des Tierkörpers durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt veranlasst hatte und damit der ihn in der Ausgestaltung des deutschen Systems als Besitzer treffenden Verpflichtung nach §§ 8 Abs. 3 Satz 1, 7 Abs. 4 TierNebG zur Herausgabe bzw. Überlassung nachgekommen ist. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass sie als tote Tiere abholender und kremierender Betrieb auch Unternehmerin im Sinne von Art. 3 Nr. 11 VO (EG) Nr. 1069/2009 und Besitzerin im Sinne des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dann werden kann, wenn die effektive Kontrolle über den Tierkörper vom Tierhalter aufgegeben und von ihr erlangt worden ist. Dies war jedoch hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Ponys nicht der Fall. Doch selbst wenn die Klägerin die effektive Kontrolle über das Pony erlangt hätte, wäre sie nicht Inhaberin des Anspruchs aus § 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG geworden, weil dieser Anspruch aus den oben genannten Gründen dem Halter des Tieres zusteht und nicht der Begünstigung der Betreiber von Verbrennungsanlagen und ihren wirtschaftlichen Interessen dient.
Es ist auch nicht, wie die Klägerin meint, unpraktikabel und dem effektiven Seuchenschutz abträglich, wenn sie erst einen Equiden in Besitz nehmen müsste, bevor sie eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG beantragen könnte. Denn eine Antragstellung durch sie ist insoweit durch das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz gar nicht vorgesehen. Vielmehr hat zunächst der Besitzer des toten Equiden die Ausnahmegenehmigung zu beantragen und erst bei deren Erteilung kann der Klägerin der Tierkörper übergeben werden. Dies ist dem effektiven Seuchenschutz gerade dienlich und auch nicht unpraktikabel.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch aus § 4 Abs. 3 TierNebG nichts anderes. Nach dieser Vorschrift bleibt Art. 16 VO (EG) Nr. 1069/2009 unberührt, der bestimmte unionsrechtliche Ausnahmen von dem im Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz geregelten Entsorgungszwang vorsieht. Denn die dort genannten Ausnahmen betreffen andere Fälle mit anderer Zielsetzung als § 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG, so dass mit den in Art. 16 VO (EG) Nr. 1069/2009 vorgesehenen Ausnahmen auch andere Personen begünstig werden können als mit § 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG, der eine den Besitzer und Tierhalter begünstigende Ausnahme von dem Benutzungszwang nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz regelt. Wie oben bereits ausgeführt, haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1069/2009 (lediglich) zu gewährleisten, dass ein angemessenes System auf ihrem Hoheitsgebiet besteht, mit dessen Hilfe sichergestellt wird, dass tierische Nebenprodukte unverzüglich eingesammelt, gekennzeichnet und transportiert sowie gemäß dieser Verordnung behandelt, verwendet oder beseitigt werden. Die Entscheidungsbefugnis der Mitgliedsstaaten, ob bzw. inwieweit Equiden kremiert werden können oder nicht, folgt danach grundsätzlich bereits aus ihrer Entsorgungsautarkie (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 3 C 29.13 -, juris Rn. 16) sowie aus der mit ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung verbundenen Gestaltungsfreiheit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 3 C 29.13 -, juris Rn. 15) im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
Soweit die Klägerin ausführt, dass nach dem von ihr übersandten Muster-Merkblatt (Bl. 156 d.A.) bei dem Antrag durch den Tierhalter weder Besitz noch Eigentum erforderlich sei, stützt dies von vornherein nicht ihre Auffassung, da die Klägerin nicht antragsberechtigte Tierhalterin ist und es für die Eigenschaft des Besitzers im Sinne des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz nach § 15 Satz 2 TierNebG i.V.m Art. 3 Nr. 11 VO (EU) Nr. 1069/2009 auf die effektive Kontrolle über das Nebenprodukt und nicht auf den Besitz oder das Eigentum ankommt. Unabhängig davon geht das Merkblatt, das rechtlich ohnehin nicht maßgeblich für die Frage ist, wem durch § 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG Rechte eingeräumt werden, zu Recht von einer Antragstellung durch den Tierhalter aus und nicht durch das erst nach erfolgter Genehmigung durch den Tierhalter zu beauftragende Transportunternehmen oder Krematorium.
Dass § 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG den Betreibern von Verbrennungsanlagen keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung einräumt, steht nicht entgegen, dass, wie die Klägerin vorbringt, sie bereits 1.900 Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG gestellt habe. Denn dies ist ihr grundsätzlich unbenommen, sofern sie vom Pferdehalter bzw. Besitzer des toten Tierkörpers bevollmächtigt wurde, in dessen Namen den Antrag zu stellen. So hatte auch der Beklagte die Klägerin um Übersendung einer Vollmacht oder anderen Bescheinigung über die Beauftragung zur Antragstellung gebeten. Hier war die Klägerin allerdings nach den vorliegenden Unterlagen zwar zur Abholung und Kremierung des Ponys beauftragt worden, jedoch - entgegen ihrer Darstellung in der E-Mail vom 27. Juli 2020 (Bl. 31 VV) - nicht zur Beantragung der Ausnahmegenehmigung im Namen von Herrn E.. So hat die Klägerin auch nur einen Antrag im eigenen Namen gestellt und Herr E. selbst einen eigenen Antrag.
Der Klägerin kann daher der Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG nicht zukommen.
Die Klägerin ist auch nicht etwa deshalb befugt, im eigenen Namen auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bzw. Neubescheidung zu klagen, weil dieser (fälschlicherweise) ihr gegenüber einen ablehnenden Bescheid erlassen hat. Denn allein aus der Ablehnung eines beantragten Verwaltungsakts ergibt sich grundsätzlich kein zur Klage befugendes subjektives Recht (BVerwG, Urteil vom 20.10.2021 - 6 C 8.20 -, juris Rn. 21). Die Klage wäre sonst auch dann zulässig, wenn der Kläger offensichtlich keinen Rechtsanspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hätte (Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/, VwGO, Stand: August 2022, § 42 Abs. 2 Rn. 71). Dies gilt auch, sofern es sich um die Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung handelt (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 384). Die Klägerin hätte allenfalls die Rechtswidrigkeit des an sie gerichteten ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 27. Juli 2020 mit dem Ziel der Aufhebung geltend machen können, weil sie nicht diejenige Adressatin war, dergegenüber nach dem materiellen Recht der Bescheid mit diesem Inhalt hätte ergehen müssen und dürfen (vgl. dazu Baer in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, VwVfG § 41 Rn. 39). Unabhängig davon, ob sich ein Anspruch auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts allein aus Grundrechten, die vor allem Abwehrrechte darstellen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 42 Rn. 92), ergeben kann (vgl. dazu Schmidt-Kötters in BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2019, § 42 Rn. 192 ff.), ist vorliegend jedenfalls eine hierfür erforderliche schwere Betroffenheit der Klägerin in ihren Grundrechten (Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Wahl/Schütz, VwGO, Stand: August 2022, § 42 Abs. 2 Rn. 58) nicht ersichtlich.
Da der Klägerin der Anspruch aus § 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG nicht zustehen kann, besteht auch nicht das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung, dass der versagende Bescheid rechtswidrig war und ihr der begehrte Anspruch zugestanden hat bzw. der Beklagte zur Bescheidung verpflichtet gewesen ist.
2. Auch hinsichtlich der Abweisung der Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2. als unzulässig durch das Verwaltungsgericht hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung aufgezeigt.
Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann mit der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein (BVerwG, Urteil vom 28.1.2010 - 8 C 38.09 -, juris Rn. 32; Senatsurteil vom 23.9.2021 - 10 LC 43/21 -, juris Rn. 40). Wie die Klägerin zu Recht anführt, müssen sich die Beteiligten über die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, überschaubaren, gerade auch den jeweiligen Kläger betreffenden Sachverhalt streiten (BVerwG, Urteil vom 30.5.2018 - 6 A 3.16 -, juris Rn. 53).
Danach liegt hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht vor. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 S. 1 TierNebG zur Kremierung des Tierkörpers eines Equiden in ihrem Tierkrematorium in A-Stadt nicht versagt werden darf, weil die Identität des Equiden nicht anhand eines Equidenpasses und einer Transpondernummer festgestellt werden kann. Da der Klägerin, wie oben bereits ausgeführt, ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG nicht zustehen kann, jedenfalls sofern sie selbst - wie vorliegend - nicht Pferdehalterin bzw. Besitzerin eines Pferdes ist, sondern lediglich Betreiberin eines Krematoriums, bestehen aufgrund dieser öffentlich-rechtlichen Norm keine rechtlichen Beziehungen zwischen ihr und dem Beklagten, die ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis begründen könnten.
Die Feststellungsklage ist daher, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, unzulässig.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Nach der Rechtsprechung des Senats liegt dieser Zulassungsgrund vor, wenn die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 7.5.2019 - 10 LA 75/17 -, juris Rn. 18, und vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15, und vom 15.1.2020 - 9 LA 155/18 -, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 -, juris Rn. 46) im Hinblick auf Fragen, die entscheidungserheblich sind (Senatsbeschluss vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.5.2018 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 124 Rn. 28). Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert dementsprechend eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen (Senatsbeschluss vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 4.7.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 18, vom 13.7.2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 26, und vom 24.6.2009 - 4 LA 406/07 -, juris Rn. 15; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15). Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2016 - 5 ZB 16.1873 -, BeckRS 2016, 53484, und vom 14.2.2014 - 5 ZB 13.1559 -, NJW 2014, 1687, 1689 [BGH 06.03.2014 - 4 StR 553/13] Rn. 19) oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschlüsse vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 26 und vom 5.3.2020 - 10 LA 206/19 -, juris Rn. 24).
Da die Klage der Klägerin bereits unzulässig ist, sind die materiell-rechtlichen Aspekte, die sie zur Begründung der besonderen rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache anführt, für die Entscheidung über die Klage nicht erheblich.
4. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14 und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.5.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 - 1 B 18.15 -, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 - 5 BN 1.15 -, juris Rn. 2, vom 17.2.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.2.2020 - 11 LA 479/18 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.1.2020 - 10 ZB 19.2241 -, juris Rn. 13). Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 19.5.2021 - 10 LA 205/20 -, juris Rn. 71, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Der Antragsteller hat im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2022 - 1 B 44.22 -, juris Rn. 14 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Rügen erhoben worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.4.2015 - 9 LA 201/13 - m.w.N.).
Die Klägerin hat zur Begründung dieses Zulassungsgrunds die folgende Frage aufgeworfen:
"Darf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG zur Kremierung eines Equiden in einer Verbrennungsanlage mit hoher Kapazität gemäß Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 i.V.m. Anhang III Kap. II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 versagt werden, weil die Identität des Equiden nicht anhand eines Equidenpasses und einer Transpondernummer festgestellt werden kann?"
Da die Klage der Klägerin bereits nicht zulässig ist, würde sich diese Frage in einem Berufungsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht stellen und würde sie in einem Berufungsverfahren auch nicht geklärt werden. Unabhängig davon ist die so formulierte Frage einer fallübergreifenden Klärung aber auch nicht zugänglich, da ihre Beantwortung von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, die die zuständige Behörde bei der jeweiligen Ermessensentscheidung im konkreten Fall zu berücksichtigen hat. Hierauf könnte auch die von der Klägerin angeführte unterschiedliche Handhabung der Veterinärämter, sofern diese tatsächlich gegeben sein sollte, zurückzuführen sein.
5. Die Berufung ist auch nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers in Form der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
Denn auch, wenn der von der Klägerin angenommene Verfahrensfehler durch, wie sie meint, eine Nichtberücksichtigung materiell-rechtlichen Vortrags vorliegen würde, wäre dieser Verfahrensfehler aufgrund der Unzulässigkeit ihrer Klage für den Ausgang des Berufungsverfahrens ohne Bedeutung und würde sich das Urteil des Verwaltungsgerichts damit aus anderen Gründen als richtig erweisen (vgl. dazu Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 224).
Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht verletzt.
Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (BVerwG, Beschluss vom 28.3.2013 - 4 B 15.12 -, juris Rn. 8). Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wovon grundsätzlich auszugehen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 9.1.2020 - 5 B 25.19 D -, juris Rn. 17). Die Beteiligten müssen dementsprechend Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen erklären zu können (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 -, juris Rn. 26, und Stattgebender Kammerbeschluss vom 1.8.2017 - 2 BvR 3068/14 -, juris Rn. 47; BVerwG, Beschluss vom 9.1.2020 - 5 B 25.19 D -, juris Rn. 17). Das Prozessgrundrecht soll sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und mangelnder Berücksichtigung des Sachvortrags eines Beteiligten haben (vgl. etwa BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.7.2019 - 2 BvR 686/19 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, besteht allerdings nicht, soweit das Vorbringen aus Gründen des formellen und materiellen Rechts unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.1.2022 - 2 BvR 2467/17 -, juris Rn. 35, und Beschluss vom 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - juris Rn. 22). So muss sich das Gericht etwa auch nicht mit einem Vortrag auseinandersetzen, der nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 29).
Die Klägerin rügt, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt habe, dass gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 für Verbrennungsanlagen mit hoher Kapazität, anders als nach Anhang III Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 für Verbrennungsanlagen mit geringer Kapazität, nicht die Einschränkung gelte, dass nur tote einzeln identifizierte Equiden beseitigt werden dürften und auch aus der Equidenpass-Verordnung sowie der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr - Viehverkehrsverordnung - folge, dass der Equidenpass bei Verbrennung eines Equiden in einer Verbrennungsanlage mit hoher Kapazität nicht vorzulegen sei.
Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorbringen berücksichtigt, wie aus der angegriffenen Entscheidung hervorgeht. Denn es hat ausgeführt, dass nach der gesetzlichen Regelung die Qualität der Verbrennungsanlage eine Voraussetzung für die Möglichkeit der Genehmigung ist, nicht aber das entscheidende Merkmal für die Genehmigungsentscheidung selbst (S. 8 des Urteilsabdrucks). Damit hat das Verwaltungsgericht auch die unterschiedlichen Anforderungen an Anlagen mit niedriger und hoher Kapazität nicht unberücksichtigt gelassen. Wie dem Tatbestand der angegriffenen Entscheidung zu entnehmen ist, war dem Verwaltungsgericht auch bewusst, dass die Klägerin eine Anlage mit hoher Kapazität betreibt (vgl. S. 2 des Urteilsabdrucks). Dennoch ist es unter Berücksichtigung der Equidenpass-Verordnung (VO (EU) Nr. 2015/262) und der Viehverkehrsverordnung (vgl. S. 7 des Urteilsabdrucks) zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Equidenpass auch bei der Verbrennung eines toten Equiden in einer Verbrennungsanlage mit hoher Kapazität erforderlich ist. Allein, dass das Verwaltungsgericht der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Damit liegt der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers in der Form der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auch nicht vor.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).