Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 31.07.2019, Az.: 10 LA 380/18

Beseitigung; Einzugsbereiche; Pflicht; Tierkörper

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.07.2019
Aktenzeichen
10 LA 380/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69908
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 24.07.2018 - AZ: 3 A 204/16

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 24. Juli 2018 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihre Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2013, mit dem die durch Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 1. September 1994 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. August 1996 „gemäß § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes“ erfolgte Übertragung der Pflicht zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen im Landkreis Emsland auf die Fleischmehlfabrik C. GmbH & Co. KG mit Sitz in der „D. 3 in E.“ gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des genannten Betriebs widerrufen wurde, abgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. Denn die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und eines erheblichen Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind teilweise schon nicht in einer den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt; jedenfalls liegen sie nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 08.03.2018 - 7 LA 67/17 -, juris Rn. 6, vom 11.12.2017 - 2 LA 1/17 -, juris Rn. 3, vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8, und vom .2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 10).

Nach diesen Maßstäben lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht feststellen.

Zutreffend ist, dass, wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26. November 2018 zur Begründung des Zulassungsantrags vorträgt, „für sämtliche Widerrufsgründe, die das Verwaltungsgericht erörtert hat, die Annahme zentral ist, dass die niedersächsische Einzugsbereichsverordnung durchgängig und insbesondere zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses (letzte Behördenentscheidung) wirksam war“. Gemeint ist die Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten vom 10. Januar 1997 (Nds. GVBl. S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. 11.2015, GVBl. S. 307; im Folgenden kurz: Einzugsbereichsverordnung/EinzBVO), nach deren § 1 Nr. 1 der Landkreis Emsland zum Einzugsbereich der Tierkörperbeseitigungsanstalt in F. (TBA-NDS-1) gehört. So heißt es in dem angegriffenen Urteil hinsichtlich des Widerrufstatbestandes des § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 NVwVfG), dass das von der Klägerin praktizierte Verbringen der Materialien der Kategorien 1 und 2 zu einer anderen Anlage außerhalb des Beseitigungsgebietes - dabei handelt es sich konkret um die von der G. GmbH & Co. KG betriebene Tierkörperbeseitigungsanstalt in H. im Landkreis Osnabrück - auch gegen Rechtsvorschriften verstoße, „da nach geltendem Recht die Beseitigung der Abfälle aller Kategorien in F. zu erfolgen hat. Die Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten war und ist durchgehend geltendes Recht.“ (Seite 17 des Urteilsabdrucks). Gleichermaßen wird die Auffassung der erkennenden Kammer, dass die Beklagte im Sinne von des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG (i.V.m. § 1 NVwVfG) aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, maßgeblich damit begründet, dass „das geltende Recht nach wie vor eine Beseitigungsverpflichtung für die Materialien der Kategorien 1 bis 3 in Lingen“ vorsieht. Diese Beseitigung praktiziere die Klägerin jedoch in Lingen gerade nicht. Diese Tatsache berechtige zum Widerruf (Seite 19 des Urteilsabdrucks).

Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliegt die das erstinstanzliche Urteil tragende Annahme der Wirksamkeit der Einzugsbereichsverordnung jedoch keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die Einzugsbereichsverordnung sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Widerrufsbescheids vom 23. Mai 2013 als auch derzeit noch geltendes Recht war bzw. ist. Die dagegen von der Klägerin vorgebrachten Argumente überzeugen nicht.

Der Haupteinwand der Klägerin, die Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten sei deswegen am 1. Januar 2005 außer Kraft getreten, weil der niedersächsische Verordnungsgeber bis zu diesem Zeitpunkt eine Neufassung der Verordnung versäumt hat, greift bei rechtshistorischer Betrachtung nicht durch.

Ausgangspunkt ist insoweit die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1), die die Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABL. L 363 vom 27.12.1990, S. 51) ablöste. Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 trat nach ihrem Artikel 38 am 1. November 2002 in Kraft und war grundsätzlich ab dem 1. April 2003 anwendbar. Mit ihr wurden die tierischen Nebenprodukte erstmals nach dem Grad des von ihnen ausgehenden Risikos einer Verbreitung von Krankheitserregern in drei verschiedene Kategorien eingeteilt und gesonderte Regelungen für einen Umgang mit den Materialien erlassen.

Auf bundesgesetzlicher Ebene galt zu diesem Zeitpunkt das Gesetz über die Beseitigung von Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz - TierKBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215). In § 15 Abs. 1 TierKBG war festgelegt, dass die Länder die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten bestimmen und hierzu das Nähere regeln. Auf Ebene des Landes Niedersachsen war insoweit zum einen das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (Nds. AG TierKBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (Nds. GVBl. S. 480) in Kraft. § 2 Abs. 1 Nds. AG TierKBG ermächtigte das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten (§ 15 Abs. 1 TierKBG) durch Verordnung zu bestimmen. Dazu seien der vorhandene Tierbestand, der Anfall der zu beseitigenden Tierkörperteile und Erzeugnisse sowie die Verkehrsverhältnisse und die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Tierkörperbeseitigungsanstalten zu berücksichtigen. Die Einzugsbereiche seien möglichst so zu bemessen, dass die Wirtschaftlichkeit der Tierkörperbeseitigungsanstalten gewährleistet sei. Zum anderen galt in Ausfüllung dieser Verordnungsermächtigung die Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten vom 10. Januar 1997 (Nds. GVBl. S. 18), geändert durch Verordnung vom 11. September 2002 (Nds. GVBl. S. 391), nach deren § 1 Nr. 1 zu dem Einzugsbereich der Tierkörperbeseitigungsanstalt in F. (TBA-NDS-1) der Landkreis Emsland gehörte.

Zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erließ der Bundesgesetzgeber - als Artikel 1 des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und die Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) - das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG), das am 29. Januar 2004 in Kraft trat (Art. 6 Abs. 1 Gesetz vom 25.01.2004). Zugleich trat das Tierkörperbeseitigungsgesetz außer Kraft (Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz vom 25.01.2004). § 6 Abs. 1 TierNebG regelte, dass die Länder die Einzugsbereiche bestimmen, innerhalb derer die Beseitigungspflichtigen das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material - Material der Kategorie 1 und 2 - nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen haben. Ergänzend legte § 6 Abs. 2 TierNebG fest, dass die Länder ferner bestimmen können, dass das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach Absatz 1 behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden darf. Als Übergangsvorschrift bestimmte § 16 Abs. 6 TierNebG, dass bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften nach § 6, längstens bis zum 1. Januar 2005, die nach § 15 Abs. 1 TierKBG in der bis zum 28. Januar geltenden Fassung bestimmten Einzugsbereiche als Einzugsbereiche im Sinne des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz gelten.

Zwar trifft das Vorbringen der Klägerin zu, dass bis zum 1. Januar 2005 weder eine neue Einzugsbereichsverordnung erlassen worden ist noch Änderungen an der geltenden Einzugsbereichsverordnung vorgenommen worden sind. Erst durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten vom 17. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 168) wurde die Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten vom 10. Januar 1997 (Nds. GVBl. S. 18), geändert durch Verordnung vom 11. September 2002 (Nds. GVBl. S. 391), geändert, wobei der hier maßgebliche § 1 Nr. 1 von den Änderungen nicht betroffen war.

Daraus ergibt sich aber nicht, wie die Klägerin meint, dass die Einzugsbereichsverordnung zum 1. Januar 2005 außer Kraft getreten ist, mit der Folge, dass sie durch die Änderungsverordnung vom 17. Mai 2005 auch nicht wieder vollumfänglich in Kraft gesetzt werden konnte. Die Auffassung der Klägerin lässt außer Acht, dass, wie von § 16 Abs. 6 TierNebG gefordert, sehr wohl bis zum 1. Januar 2005 landesrechtliche Vorschriften nach § 6 TierNebG erlassen worden sind. Der Niedersächsische Landesgesetzgeber hat nämlich zum 1. Juli 2004 das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz und des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 24. Juni 2004 (Nds. GVBl. S. 230) in Kraft gesetzt. Durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 erhielt das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung vom 21. April 1998 die Bezeichnung „Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Nds. AG TierNebG) und wurde auch im Übrigen an das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz angepasst. Der neu gefasste § 2 Abs. 1 Nds. AG TierNebG ermächtigte das für das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium (Fachministerium), die Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 TierNebG durch Verordnung zu bestimmen. Dazu seien der vorhandene Tierbestand, der Anfall der zu beseitigenden tierischen Nebenprodukte sowie die Verkehrsverhältnisse und die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Verarbeitungsbetriebe, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen (Beseitigungseinrichtungen) zu berücksichtigen. Die Einzugsbereiche seien möglichst so zu bemessen, dass die Wirtschaftlichkeit der Beseitigungseinrichtungen gewährleistet sei.

Durch § 2 Abs. 1 Nds. AG TierNebG erhielt die Einzugsbereichsverordnung eine neue Ermächtigungsgrundlage, auf der sie über den 1. Januar 2005 hinaus bis zu ihrer ersten Änderung durch Verordnung vom 17. Mai 2005 fort galt. § 16 Abs. 6 TierNebG verlangte nicht, dass durch die nach § 6 TierNebG zu erlassenden landesrechtlichen Vorschriften die bis dahin festgesetzten Einzugsbereiche neu bestimmt werden mussten. Es war dem durch § 2 Abs. 1 Nds. AG TierNebG ermächtigten Verordnungsgeber, konkret dem Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, unbenommen, an der bis dahin geltenden Gliederung auch unter der Geltung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz festzuhalten. Hält der Verordnungsgeber an dieser fest, ist nicht zu fordern, dass er diese Gliederung durch eine neue Verordnung, die lediglich die gesetzliche Grundlage austauscht, bestätigt, da dies eine sinnentleerte Förmelei wäre.

Vor allem hat der Verordnungsgeber - selbst dann, wenn verlangt wird, dass der Bestätigungswille in einer darüberhinausgehenden Weise zum Ausdruck gebracht wird - dies jedenfalls mit der Änderungsverordnung vom 17. Mai 2005 getan. Denn dadurch, dass er einzelne Bestimmungen der Verordnung geändert hat, hat er seinen Willen bekundet, die Verordnung auch im Übrigen aufrechtzuerhalten bzw. - entgegen der Ansicht der Klägerin - neu zu erlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.11.1958 - 2 BvL 4/56 u. a. -, juris Rn. 119 f.).

Auf die vom Verwaltungsgericht (Seite 18 des Urteilsabdrucks) herangezogene höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der der Wegfall einer Verordnungsermächtigung grundsätzlich die Wirksamkeit der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen unberührt lässt (z.B. BVerwG, Beschluss vom 04.05.1999 - 1 B 34/99 -, juris Rn. 11; siehe auch Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Auflage 2017, § 13 mit Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts), kommt es hiernach nicht an. Daher bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der von der Klägerin insoweit geäußerten Kritik, der genannte Grundsatz könne jedenfalls im Falle des Bestehens einer ausdrücklichen Übergangsvorschrift nicht zur Anwendung kommen.

Die Unwirksamkeit der Einzugsbereichsverordnung, konkret wohl ihres § 1 Nr. 1, ergibt sich auch nicht, wie es die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26. November 2018 geltend macht, aus einem Verstoß gegen höherrangiges Recht (vgl. hierzu Maurer/Waldhoff, a.a.O., § 4 Rn. 62).

Der Vorwurf der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, „dass am 17. Mai 2005 in Lingen keine für die Materialien der Kategorie 1 und 2 zugelassene TBA existierte“, geht schon deswegen fehl, weil die angegebene Tatsache - die Klägerin stellte nach eigenen Angaben bereits zum 21. April 2003 die Verarbeitung des Materials der Kategorien 1 und 2 in der Anlage in Lingen ein; dort besteht nur ein Betrieb für die Verarbeitung von Materialien der Kategorie 3, der allerdings nicht der Klägerin, sondern der I. GmbH gehört - nur die tatsächliche Durchführbarkeit von § 1 Nr. 1 Einzugsbereichsverordnung, nicht aber dessen Rechtmäßigkeit in Zweifel zieht. Ungeachtet dessen, darauf weist der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 21. Dezember 2018, mit dem er dem Zulassungsantrag entgegengetreten ist, zu Recht hin, ist das Argument der Klägerin nicht tragfähig, weil widersprüchlich und möglicherweise auch treuwidrig und demgemäß nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht berücksichtigungsfähig (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2019 - 4 B 28/18 -, juris Rn. 6 ff.). Als Rechtsnachfolgerin der Fleischmehlfabrik C. GmbH & Co. KG war der Klägerin (auch im Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsverordnung vom 17. Mai 2005) die Pflicht zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen im Landkreis Emsland übertragen. Dabei ergab sich aus § 6 Abs. 1 TierNebG, insbesondere auch in Zusammenschau mit der in § 6 Abs. 2 TierNebG geregelten Ausnahmemöglichkeit, eindeutig, dass das Material der Kategorie 1 und 2 in dem durch Einzugsbereichsverordnung bestimmten Einzugsbereich nicht nur abzuholen, zu sammeln, zu befördern und zu lagern, sondern auch zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen war. Der Umstand, dass die Klägerin entgegen der ihr obliegenden Verpflichtung in F. keine Tierkörperbeseitigungsanstalt für Materialien der Kategorien 1 und 2 vorhielt, kann nicht zur Begründung der Rechtswidrigkeit der Vorschrift angeführt werden, gegen die sie damit verstoßen hat.

Gleichfalls nicht tragfähig und möglicherweise treuwidrig ist das Argument der Klägerin, für die Festlegung eines Einzugsbereichs der ehemaligen Tierkörperbeseitigungsanstalt Lingen zum 17. Mai 2005 hätten die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nds. AG TierNebG nicht vorgelegen, weil der jährliche Anfall von Material der Kategorie 1 und 2 im Landkreis Emsland keinen wirtschaftlichen Betrieb einer Tierkörperbeseitigungsanstalt ermögliche. Wenn sich die Klägerin unter der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, mit der die verschiedenen Kategorien tierischer Nebenprodukte eingeführt worden waren, und dem das Europarecht durchführenden Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr in der Lage gesehen hat, der ihr übertragenen Pflicht zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen im Landkreis Emsland rechtskonform nachzukommen, wäre sie zu einer entsprechenden Anzeige gegenüber der für die Übertragung zuständigen Behörde verpflichtet gewesen. Dieses Versäumnis und der Umstand, dass sie gerade Nutznießerin der ihr eingeräumten Zuständigkeit (gewesen) ist, steht einer Berücksichtigung der von der Klägerin für ihr Handeln - viele Jahre später - angeführten wirtschaftlichen Zwänge in dem durch den Rechtsverstoß ausgelösten Widerrufsverfahren entgegen. Unabhängig davon ist die von der Klägerin geltend gemachte Unvereinbarkeit von § 1 Nr. 1 EinzBVO mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nds. AG TierNebG aber auch bei unterstellten wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht ersichtlich. Denn die Vorgaben dieser Vorschrift sind nicht zwingend. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nds. AG TierNebG erfordert bei der Bestimmung der Einzugsbereiche lediglich eine Berücksichtigung des Anfalls der zu beseitigenden tierischen Nebenprodukte. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 Nds. AG TierNebG sind die Einzugsbereiche (nur) möglichst so zu bemessen, dass die Wirtschaftlichkeit der Beseitigungseinrichtungen gewährleistet ist.

2. Die Berufung ist auch nicht zuzulassen, weil die Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

Eine Streitsache weist besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche, d.h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (stRspr; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 07.05.2019 - 10 LA 75/17 -). Dass diese Maßstäbe mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen, ist nicht zu erkennen. Aus dem von der Klägerin angeführten Beschluss vom 23. Juni 2000 (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris) ergibt sich dies nicht. In ihm hatte das Bundesverfassungsgericht die in dem zugrundeliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestellte Anforderung beanstandet, dass „die Komplexität der Sache messbar über das in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der jeweiligen Eigenart Übliche“ hinausgehen muss. Mit dem Adverb „messbar“ werde ein Kriterium eingeführt, das sich im vorliegenden Zusammenhang einer rationalen Handhabung entziehe und damit dem Betroffenen hinsichtlich der Erfolgsaussichten seines Antrags ein unkalkulierbares Risiko aufbürde (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, a.a.O., Rn. 16 f.). Dieses Kriterium findet sich in der Rechtsprechung des Senats nicht.

An den hier aufgestellten Maßstäben hat die Klägerin ihr Zulassungsvorbringen nicht ausgerichtet. Nach den obigen Darlegungen (unter 1.) ist auch nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der Streitsache überdurchschnittliche Schwierigkeiten verursachen würde. Selbst wenn man aber mit der Klägerin davon ausgeht, dass, wie es in ihrem Schriftsatz vom 26. November 2018 heißt, die besondere Schwierigkeit der Rechtssache durch die Offenheit des Ergebnisses charakterisiert wird und maßgebend ist, dass man die Dinge anders als das Verwaltungsgericht sehen kann, ist hierzu nichts dargetan. Für die Annahme, dass das Ergebnis der Entscheidung im Berufungsverfahrens offen ist, trägt die Klägerin nichts Konkretes vor, sondern verweist lediglich auf ihre Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Urteils hat sie aber gerade nicht wecken können.

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt gleichfalls nicht in Betracht.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, nicht schon geklärt ist und nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 5, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29 ff., und vom 13.01.2014 - 10 LA 48/12 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.06.2018 - 5 LA 149/17 -, juris Rn. 2, vom 23.04.2018 - 7 LA 54/17-, juris Rn. 30, und vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren, sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2016 - 5 BN 1.15 -, juris Rn. 2, vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Die Klägerin hat zur Begründung dieses Zulassungsgrunds angeführt, der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung, da die Frage der Wirksamkeit der niedersächsischen Einzugsbereichsverordnung Auswirkungen über den konkreten Rechtsstreit hinaus habe. Selbst wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil - aus anderen Gründen - im Ergebnis standhalten würde, werde die weitere Vorgehensweise bezüglich der Tierkörperbeseitigung Niedersachsen davon abhängen, ob die Einzugsbereichsverordnung Bestand habe. Maßgeblich sei „dabei zunächst die Frage, ob sie formell wirksam ist. Insbesondere ob die bisher einzige Änderung nach dem 01.01.2005 zu einer Novation geführt hat. Falls dies der Fall ist, stellt sich die Frage, ob sie materiell den Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage genügt.“

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit diesem Vorbringen ihren Darlegungserfordernissen genügt. Jedenfalls handelt es sich bei der sich vorliegend allein stellenden Frage, ob § 1 Nr. 1 EinzBVO mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nds. AG TierNebG in Einklang steht, um eine Einzelfallfrage, die ausschließlich die Klägerin betrifft und deshalb keine grundsätzliche Bedeutung hat. Außerdem lassen sich die von der Klägerin formulierten Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten. Denn es ist oben (unter 1.) bereits festgestellt, dass das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Einzugsbereichsverordnung sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Widerrufsbescheids vom 23. Mai 2013 als auch derzeit noch geltendes Recht war bzw. ist.

4. Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund eines erheblichen Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, den die Klägerin aus der vom Verwaltungsgericht unterlassenen Beiladung des Landkreises Emslandes, die sie erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 24. Mai 2018 angeregt hatte, herleiten will, nicht vor.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind schon die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung, die gesetzlich in § 65 Abs. 2 (nicht: Abs. 1) VwGO bestimmt sind, in Bezug auf den Landkreis Emsland nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift sind dann, wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, diese beizuladen (notwendige Beiladung). Hierfür ist Voraussetzung, dass die von der Klägerin begehrte Sachentscheidung nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden betroffen, d.h. gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, so dass aus Rechtsgründen die Entscheidung dem Hauptbeteiligten und dem Beigeladenen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 65 Rn. 14 f. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Nach § 65 Abs. 2 VwGO ist der Landkreis Emsland in der vorliegenden Streitsache daher nur dann notwendig beizuladen, wenn er durch den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 23. Mai 2013 in eigenen Rechten betroffen wird. Insofern genügt entgegen der Annahme der Klägerin aber nicht, dass er durch den Widerruf gemäß § 1 Satz 1 Nds. AG TierNebG wieder selbst Beseitigungspflichtiger wird. Vielmehr ist Voraussetzung, dass mit der gesetzlichen Aufgabenzuweisung auch ein eigenes Recht verbunden ist. Dafür ist in dem Schriftsatz der Klägerin vom 26. November 2018 aber nichts dargelegt und auch sonst nichts ersichtlich. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage des Landkreises Emsland gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2013 (3 A 205/16) - dieses Verfahren ist der Klägerin aus ihrer dortigen Rechtsstellung als Beigeladene bekannt - durch Urteil ebenfalls vom 24. Juli 2018 wegen Fehlens einer Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen.

Ungeachtet dessen könnte die Klägerin die Zulassung der Berufung wegen eines Beiladungsmangels auch dann nicht auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erreichen, wenn entgegen § 65 Abs. 2 VwGO eine notwendige Beiladung unterblieben wäre. Denn dies würde voraussetzen, dass die Klägerin durch den Verfahrensmangel in eigenen Rechten betroffen und damit materiell beschwert wäre (BVerwG, Beschluss vom 17.09.2014 - 8 B 15/14 -, juris Rn. 14). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die notwendige Beiladung bezweckt nicht, die Verfahrensposition der Klägerin zu stärken, sondern soll die Rechte des Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am Rechtsstreit Beteiligten erstreckt. Das schließt kein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 Abs. 2 VwGO ein. Wer wie die Klägerin ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und deshalb auf das Prozessergebnis einwirken konnte, wird daher durch das Unterbleiben der notwendigen Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung, die der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt, beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).