Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.05.2020, Az.: 10 LA 77/19

Handlung; Schaden; Unionshaushalt; Unionsrecht; Unregelmäßigkeit; Verjährung; Verjährungsfrist; Verstoß; Zuwendung; Zuwendungsbescheid

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.05.2020
Aktenzeichen
10 LA 77/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 28.03.2019 - AZ: 12 A 5360/16

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 12. Kammer - vom 28. März 2019 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands des Zulassungsverfahrens wird auf 117.357,08 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hat keinen Erfolg. Denn die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergeben sich nicht aus ihrem Vorbringen zur Begründung des Zulassungsantrags.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 08.03.2018 - 7 LA 67/17 -, juris Rn. 6, vom 11.12.2017 - 2 LA 1/17 -, juris Rn. 3, vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8, und vom 13.07.2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 10).

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass hier die 4-jährige Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften frühestens ab dem Zeitpunkt der ersten Mittelanforderung durch die Klägerin am 25. Februar 2008 und nicht etwa, wie die Klägerin meint, bereits mit dem Erlass des Zuwendungsbescheids der Beklagten vom 3. Dezember 2007 zu laufen begonnen hat.

Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung regelt:

„(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.“

Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung bestimmen:

„(1) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen.

(2) Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.“

Zur Auslegung dieser Bestimmungen hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 06.10.2015 - C-59/14 -, juris 2. Leitsatz) entschieden:

„2. Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass die Verjährungsfrist unter Umständen, bei denen der Verstoß gegen eine Unionsbestimmung erst nach Eintritt eines Schadens aufgedeckt wurde, zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem sich sowohl die Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die sich als Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, als auch der Schaden für den Unionshaushalt oder die Haushalte, die von der Union verwaltet werden, ereignet haben.

Dieses Ergebnis entspricht dem Ziel der genannten Verordnung, die nach ihrem Art. 1 Abs. 1 dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dient. Die Verjährung beginnt nämlich zum Zeitpunkt des Ereignisses, das zuletzt eintritt, d. h. entweder zum Zeitpunkt des Schadenseintritts, wenn der Schaden nach der Handlung oder Unterlassung eintritt, die sich als Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, oder zum Zeitpunkt dieser Handlung oder Unterlassung, wenn der betreffende Vorteil vor dieser Handlung oder Unterlassung gewährt wurde. Dieses Ergebnis wird auch nicht durch das Argument in Frage gestellt, dass die Verjährung zu dem Zeitpunkt beginne, zu dem die Unregelmäßigkeit aufdeckt werde, da der Zeitpunkt, zu dem die nationalen Behörden von einer Unregelmäßigkeit Kenntnis erlangt haben, ohne Einfluss auf den Beginn der Verjährungsfrist ist. Im Übrigen obliegt der Verwaltung eine allgemeine Sorgfaltspflicht bei der Prüfung, ob die von ihr geleisteten und den Haushalt der Union belastenden Zahlungen ordnungsgemäß erfolgt sind.“

Zu dem Fall, der der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde gelegen hat, hat dieser ausgeführt (juris Rn. 31 und 32):

„Vor der Beantwortung dieser Frage ist der zeitliche Ablauf des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalts in Erinnerung zu rufen. Zunächst – in den Jahren 1992 und 1993 – wurde der Klägerin des Ausgangsverfahrens nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 565/80 im Wege der Vorfinanzierung ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag gewährt. Sodann – am 10. August 1993 – legte die Klägerin des Ausgangsverfahrens eine von den jordanischen Zollbehörden ausgestellte Zollerklärung vor, mit der nach Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr in Jordanien nachgewiesen werden sollte. Schließlich – am 30. April 1996 bzw. am 4. März 1998 – wurden die zum Zeitpunkt der Gewährung der Vorauszahlung nach Art. 6 der Verordnung Nr. 565/80 bestellten Sicherheiten freigegeben.

Unter solchen Umständen tritt ein „Schaden“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Entscheidung über die endgültige Gewährung des betreffenden Vorteils, im vorliegenden Fall der Ausfuhrerstattungen, getroffen wird. Ab diesem Zeitpunkt liegt nämlich tatsächlich ein Schaden für den Unionshaushalt vor. Dieser Schaden kann nicht als ein Schaden angesehen werden, der bereits vor dem Zeitpunkt der endgültigen Gewährung dieses Vorteils vorgelegen hätte, da andernfalls die Verjährungsfrist für dessen Rückforderung bereits zu einem Zeitpunkt laufen könnte, zu dem er noch nicht gewährt wurde.“

Hier ist der Zuwendungsbescheid der Beklagten zwar bereits unter dem 3. Dezember 2007 erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt war aber noch kein Schaden eingetreten und konnte sich auch noch kein (potentieller, vgl. hierzu EuGH, a.a.O., juris Rn. 24) Schaden realisieren. Denn mit dem genannten Zuwendungsbescheid ist der Klägerin für die Durchführung eines Projektes („Umbau der ehemaligen Exerzierhalle zur theatralen Nutzung“) in dem Zeitraum vom 30. Juli 2007 bis zum 24. März 2008 unter bestimmten, in diesem Bescheid genannten Voraussetzungen eine Zuwendung in Höhe von 470.000 EUR nur grundsätzlich bewilligt worden. Auch wenn die Beklagte der Klägerin den vorzeitigen Beginn der Umbaumaßnahmen gestattet und dabei auf die Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften hingewiesen hatte, war erst mit der “Mittelanforderung Kulturförderung“, die gemäß Ziffer 4. des Zuwendungsbescheids der Auszahlung vorausgehen, die dort genannten (weiteren) Anforderungen erfüllen musste und hier erstmals am 25. Februar 2008 erfolgte, klar, für welche konkreten Umbaumaßnahmen Mittel abgerufen werden sollten. Denn erst zu diesem Zeitpunkt entstand eine Verknüpfung zwischen den konkret im Jahr 2007 durchgeführten Umbaumaßnahmen und den dafür aufgewendeten Mitteln aufgrund einer vergaberechtswidrigen Auftragsvergabe durch die Klägerin auf der einen Seite und der Verwendung der mit dem Zuwendungsbescheid grundsätzlich bereitgestellten Mittel in Höhe von 470.000 EUR auf der anderen Seite und konnte überhaupt erst festgestellt werden, dass die Mittel für Handlungen eingesetzt werden sollen, die sich als Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen, mit der Folge eines drohenden Schadens für den Unionshaushalt. Dabei kann dahinstehen, ob auch die den Schaden bewirkende Handlung erst in der Mittelanforderung für Aufwendungen, die auf einer vergaberechtswidrigen Auftragsvergabe beruhen, zu sehen ist, da jedenfalls der Schaden im Sinne der genannten unionsrechtlichen Bestimmungen sich frühestens mit der Mittelanforderung und der darauffolgenden Auszahlung realisieren konnte, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat.

Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und/oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen, weil die Beantwortung der hier maßgeblichen Fragen keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bereitet, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.

Schließlich kommt auch eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in Betracht.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 – 9 LA 103/18 –, juris Rn. 42, und vom 31.08.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 53). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.05.2019 – 5 LA 236/17 –, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2015 – 1 B 18.15 –, Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 29; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2016 – 5 BN 1.15 –, Rn. 2, vom 17.02.2015 – 1 B 3.15 –, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 – 5 B 44.13 –, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 25, und vom 21.03.2019 – 10 LA 46/18 –, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.02.2020 – 11 LA 479/18 –, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.01.2020 – 10 ZB 19.2241 –, juris Rn. 13). Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts erforderlich (zuletzt u. a. Beschluss vom 21.03.2019 – 10 LA 46/18 –, juris Rn. 10). Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Rügen erhoben worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe u. a. Beschluss vom 21.03.2019 – 10 LA 46/18 –, juris Rn. 10.; ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.04.2015 – 9 LA 201/13 – m.w.N.).

Die Klägerin hat zur Begründung dieses Zulassungsgrunds die folgende Frage aufgeworfen:

„Ob im Zusammenhang mit der Bewilligung von Zuwendungen bei vorausgegangener Unregelmäßigkeit in Gestalt eines Verstoßes gegen Vergaberecht ein potentieller Schaden oder ein Schaden i.S.v. Art. 1 Abs. 2 VO (EG) 2988/95 bereits dann vorliegt, wenn dem Antragsteller ein Anspruch auf die Zuwendung mittels eines Zuwendungsbescheides bewilligt wird, ohne dass es darauf ankommt, wann dieser Anspruch aus dem Bescheid geltend gemacht bzw. erfüllt wird?“

Soweit diese Frage einen allgemein klärungsfähigen Inhalt hat, ist sie in der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits beantwortet worden. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung lässt sich die aufgeworfene Frage ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren für den vorliegenden Fall dahingehend beantworten, dass erst mit der Mittelanforderung und der darauffolgenden Auszahlung in Fällen wie dem vorliegenden ein Schaden im Sinne der genannten unionsrechtlichen Bestimmungen eintreten kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).