Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.07.2018, Az.: 7 LB 115/17

Anerkennung; Ausbildung; Auslegung; Drittland; Gemeinschaftsrecht; Gültigerklärung; Pilotenlizenz; Sprachfassung; Übersetzungsfehler; Verlängerung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.07.2018
Aktenzeichen
7 LB 115/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74319
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 07.11.2016 - AZ: 2 A 378/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die "Beantragung einer Ausbildung" für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL ist nach Anhang III A. 2. UA 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ausreichend für die Verlängerung der Gültigerklärung einer Lizenz, die durch ein Drittland ausgestellt wurde.

2. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Gemeinschaftstextes - wie hier - voneinander ab, so muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 07. November 2016 geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Luftfahrt-Bundesamts vom 09. April 2015 und dessen Widerspruchsbescheides vom 25. September 2015 verpflichtet, die Gültigerklärung der Lizenz des Klägers für Berufshubschrauberführer (FAA CPL (H)) für den Zeitraum zu verlängern, der für die Erteilung der Lizenz gemäß Teil-FCL erforderlich ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger begehrt die Verlängerung der Anerkennung seiner US-Pilotenlizenz.

Der Kläger ist angestellter Berufshubschrauberpilot in einem gewerblichen Luftfahrtunternehmen, der C. GmbH & Co. KG. Er ist Inhaber einer US-amerikanischen Lizenz für Berufshubschrauberführer (FAA CPL (H)). Am 09. Januar 2014 beantragte er bei dem Luftfahrt-Bundesamt die (befristete) Anerkennung seiner US-Lizenz. Das Luftfahrt-Bundesamt gab dem Antrag des Klägers mit Bescheid vom 05. Februar 2014 statt und erteilte dem Kläger die „Anerkennung einer ausländischen Pilotenlizenz“ (V- CPL (H) DE-4782) mit einer Gültigkeit bis zum 05. Februar 2015.

Am 30. Januar 2015 führte der Kläger mit der Flugschule (ATO) D. GmbH ein Gespräch, in dem er sein Interesse an einer Ausbildung nach Teil-FCL zur Erlangung der deutschen CPL (H) in deren Haus äußerte. Per E-Mail vom selben Tag an die D. GmbH teilte der Kläger dieser mit, dass er gerne in der Flugschule seine Umschreibungsausbildung gemäß Teil-FCL von seiner amerikanischen in die deutsche Teil-FCL-Lizenz beginnen wolle. Mit Schreiben vom 02. Februar 2015 dankte die D. GmbH dem Kläger für sein Interesse und teilte ihm mit, welche Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 für die Anerkennung einer ausländischen Lizenz zu erfüllen seien.

Am 02. Februar 2015, eingegangen am 05. Februar 2015, stellte der Kläger bei dem Luftfahrt-Bundesamt einen Antrag auf Verlängerung der Anerkennung seiner US-Lizenz. Er führte aus, dass er seine Ausbildung für die Erteilung einer vollständigen Teil-FCL-Lizenz bis zur Mitte des kommenden Jahres abgeschlossen haben werde.

Mit Schreiben vom 03. Februar 2015 stellte der Kläger bei der D. GmbH - per E-Mail - einen „Antrag auf Aufnahme als Flugschüler zur Umschreibung einer FAA CPL (H) Lizenz in eine Teil-FCL-Lizenz“. Er teilte mit, dass er in der Flugschule gerne seine Umschreibungsausbildung gemäß Teil-FCL von seiner amerikanischen in die deutsche Teil-FCL-Lizenz beginnen wolle. Die für die Antragstellung notwendigen, in dem Schreiben näher bezeichneten Unterlagen werde er zu dem persönlichen Gespräch mitbringen. Nach Erleichterungsmitteilung durch das Luftfahrt-Bundesamt werde darum gebeten, ihn als Flugschüler zu melden und mit ihm das Ausbildungsprogramm zu erstellen.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 teilte das Luftfahrt-Bundesamt dem Kläger mit, dass es zur Verlängerung der Anerkennung einer ausländischen Lizenz eine Bestätigung der Flugschule benötige, dass er eine Ausbildung für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL beantragt oder begonnen habe.

Der Kläger informierte das Luftfahrt-Bundesamt am 26. Februar 2015 per E-Mail, dass er im Januar 2015 bei der D. GmbH vorstellig geworden sei, um dort eine Ausbildung zur Erlangung der Teil-FCL-Lizenz durchzuführen. Seiner E-Mail fügte er das Schreiben der D. GmbH vom 02. Februar 2015 sowie sein Antwortschreiben vom 03. Februar 2015 an die D. GmbH bei. Zurzeit würden sie sich in der Dokumentensichtung seiner geleisteten fliegerischen Erfahrung und Ausbildung befinden. Der Antrag auf Ausbildungserleichterung werde dem Luftfahrt-Bundesamt in den kommenden Tagen zugehen. Die Bestätigung der Flugschule über die voraussichtliche Ausbildungsdauer werde er schnellstmöglich nachreichen.

In einem Schreiben vom 13. März 2015 teilte die D. GmbH dem Luftfahrt-Bundesamt mit, dass sich der Kläger für eine Ausbildung zum Erwerb einer CPL (H) in der Flugschule interessieren würde. Die Flugschule fügte eine Kopie des an den Kläger gerichteten Schreibens vom 02. Februar 2015 bei.

Mit E-Mail vom 18. März 2015 teilte das Luftfahrt-Bundesamt dem Kläger mit, dass das Schreiben der D. GmbH vom 02. Februar 2015 nicht als Nachweis ausreiche, dass die Ausbildung gemäß Teil-FCL beantragt oder begonnen worden sei.

Mit Schreiben vom 26. März 2015 stellte die D. GmbH für den Kläger einen Antrag auf Ausbildungserleichterung. Dieser wurde mit Bescheid vom 11. Mai 2015 positiv beschieden.

Mit Bescheid vom 09. April 2015 lehnte das Luftfahrt-Bundesamt den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Anerkennung der ausländischen Pilotenlizenz ab. Zur Begründung wies es darauf hin, dass die Verlängerung einer Anerkennung einer ausländischen Pilotenlizenz auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Anhang III A. 2., erfolgen müsse. Der Zeitraum der Gültigerklärung einer Lizenz betrage maximal ein Jahr, sofern die Grundlizenz gültig bleibe. Dieser Zeitraum könne nur einmal verlängert werden, wenn der Pilot während des Gültigkeitszeitraums eine Ausbildung für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL beantragt oder begonnen habe. Am 05. Februar 2015 sei die Anerkennung des Klägers abgelaufen. Zu dem Datum habe ihm, dem Luftfahrt-Bundesamt, kein entsprechender Nachweis vorgelegen. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anerkennung seien nicht gegeben.

Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 07. Mai 2015, eingegangen am 11. Mai 2015, Widerspruch ein. Er machte geltend, dass es nach den maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ausreichend sei, während der Gültigkeit der ersten Anerkennung die Ausbildung nach Teil-FCL entweder begonnen oder beantragt zu haben. Die Voraussetzungen erfülle er. Er habe bereits am 30. Januar 2015 den Kontakt zur Flugschule aufgenommen. Mit Schreiben vom 03. Februar 2015 habe er sich bei der D. GmbH zur Ausbildung angemeldet. Die D. GmbH habe im Anschluss daran einen Antrag auf Ausbildungserleichterung gestellt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2015 wies das Luftfahrt-Bundesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Der angefochtene Bescheid vom 09. April 2015 sei rechtmäßig. Die Verlängerung einer Anerkennung erfolge unter Anwendung des Anhangs III A. 2. der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Demnach betrage der Zeitraum der Gültigerklärung einer Lizenz maximal ein Jahr, sofern die Grundlizenz gültig bleibe. Eine Verlängerung sei nur möglich, wenn der Luftfahrer während des Gültigkeitszeitraums eine Ausbildung für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL beantragt oder begonnen habe. Zwar habe ihm, dem Luftfahrt-Bundesamt, ein fristgerechter Antrag auf Verlängerung der Anerkennung am 05. Februar 2015 vorgelegen, jedoch fehle der Nachweis darüber, dass der Kläger während des Gültigkeitszeitraums der Anerkennung die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL beantragt oder eine Ausbildung begonnen habe. Weder das Schreiben der D. GmbH vom 02. Februar 2015 noch das Schreiben des Klägers vom 03. Februar 2015 erfüllten die Voraussetzungen. Unstreitig habe der Kläger keine Ausbildung bei einer ATO während des Gültigkeitszeitraums seiner Anerkennung begonnen. Zudem sei keine Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL beantragt worden. Ungeachtet der Tatsache, dass weder das Schreiben der D. GmbH vom 02. Februar 2015 noch das Schreiben des Klägers vom 03. Februar 2015 an ihn, das Luftfahrt-Bundesamt, adressiert worden sei, handele es sich bei beiden Schreiben lediglich um bloße Informationsschreiben und nicht um Anträge, die auf die Erteilung einer Lizenz gerichtet seien.

Bereits am 14. September 2015 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, einstweilen seine Pilotenlizenz zur Berechtigung der Führung eines Hubschraubers als Berufspilot im gewerblichen Luftverkehr (CPL (H)) zu verlängern, längstens für den Zeitraum, der für die Erteilung der Lizenz gemäß Teil-FCL erforderlich ist (Az. 2 B 330/15). Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat den Antrag des Klägers mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 abgelehnt. Bei der Formulierung in der deutschen Fassung von Anhang III A. 2. UA 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, wonach eine Verlängerung nur möglich sei, „wenn der Pilot während des Gültigkeitszeitraums eine Ausbildung für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL beantragt oder begonnen hat“, handele es sich um einen Übersetzungsfehler. Die Vorschrift sei richtigerweise so zu lesen, dass der Anerkennungszeitraum nur verlängert werden könne, wenn vor Ablauf des ersten Anerkennungszeitraums entweder die Ausbildung zum Erwerb einer Teil-FCL-Lizenz bereits begonnen wurde oder die Erteilung der Lizenz bei der zuständigen Behörde beantragt wurde. Beides sei hier nicht der Fall gewesen. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Kläger Beschwerde bei dem beschließenden Senat eingelegt (Az. 7 ME 87/15). Nach dem Hinweis der damaligen Berichterstatterin, dass sich das Verfahren am 06. Februar 2016 erledigt haben dürfte, da der Antrag auf Verlängerung der Lizenz über den 05. Februar 2015 hinaus um ein weiteres Jahr gerichtet gewesen sei, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Beschwerdeverfahren ist daraufhin durch Beschluss vom 06. Juli 2016 eingestellt worden.

Der Kläger hat am 28. Oktober 2015 Klage vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat er im Wesentlichen vorgetragen: Nach Anhang III A. 2. UA 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 könne der Zeitraum der Gültigerklärung einer Lizenz von der zuständigen Behörde noch einmal verlängert werden, wenn der Pilot während des Gültigkeitszeitraums eine Ausbildung für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL „beantragt oder begonnen“ habe. Die Verlängerung gelte für den Zeitraum, der für die Erteilung der Lizenz gemäß Teil-FCL erforderlich sei. Er, der Kläger, habe nachgewiesen, dass er bei der D. GmbH als zugelassener ATO eine Ausbildung zur Erlangung einer Teil-FCL-Lizenz beantragt habe. Der Antrag sei bereits am 30. Januar 2015 gestellt und mit Schreiben vom 03. Februar 2015 nochmals wiederholt worden. Anhang III A. 2. UA 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sehe keine besonderen formellen Voraussetzungen für die Antragstellung vor. Eindeutig sei, dass der Antrag auf „eine Ausbildung“ gerichtet sein müsse. Es handele sich also nicht um eine Antragstellung bei der Behörde, sondern um eine Antragstellung bei einer (zugelassenen) ATO. Das Gesetz fordere als Verfahrenshandlung lediglich entweder einen Antrag des Piloten oder den (faktischen) Beginn der Ausbildung. Als Verfahrenshandlung liege ein Antrag vor, wenn es eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gebe, die dem zuständigen Ausbildungsträger zugegangen sei. Sein Schreiben vom 30. Januar 2015 erfüllte alle notwendigen Voraussetzungen eines Antrags. Er habe bei der D. GmbH nicht nur ein (allgemeines) Interesse an einer Ausbildung geäußert, sondern einen Antrag auf Ausbildung gestellt, dem die ATO auch sofort stattgegeben habe. Soweit die Beklagte einwende, eine Anerkennung könne nur verlangt werden, wenn entweder die Ausbildung zum Erwerb einer Teil-FCL-Lizenz bereits begonnen oder die Erteilung der Lizenz bei der zuständigen Behörde beantragt worden sei, könne dem nicht gefolgt werden. Dieser Auffassung stehe der Sinn und Zweck wie auch der Wortlaut der Verordnung entgegen. Weder der deutsche noch der englische Gesetzestext würden die von der Beklagten behaupteten Anforderungen widergeben. Im Übrigen sei es unzulässig, von dem englischen Gesetzestext als (allein) maßgeblichem oder „Ursprungstext“ auszugehen. Die Amts- und Arbeitssprachen der EU seien gleichberechtigt. Wichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Gemeinschaftstextes voneinander ab, so müssten die fraglichen Vorschriften nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehörten. Vorliegend sei nicht aus allen Sprachfassungen der Verordnung der Sinn und Zweck des Verordnungsgebers erkennbar, dass für die Verlängerung der Anerkennung die Ausbildung bereits begonnen worden sein müsse. Schon derjenige, der eine Ausbildung bei einer Ausbildungseinrichtung beantrage, bemühe sich ernsthaft um den Erwerb einer Teil-FCL-Lizenz. Dass eine Berufspilotenausbildung in Deutschland nicht bei einer Behörde zu beantragen sei, stehe dem nicht entgegen. Anträge könnten nicht nur bei Behörden, sondern auch bei privaten Einrichtungen gestellt werden. Schließlich verhalte sich die Beklagte widersprüchlich, wenn sie sich auf eine Gesetzesfassung berufe, von der sie - im Verwaltungsverfahren - selbst nicht ausgegangen sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2015 zu verpflichten, den Zeitraum der Gültigerklärung seiner US-Lizenz bis zum Abschluss seiner Ausbildung zu verlängern.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht: Der Kläger habe während des Gültigkeitszeitraums der Anerkennung, d. h. bis zum 05. Februar 2015, keine Ausbildung für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL begonnen. Er habe während dieses Zeitraums auch keine Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL beantragt. Aus dem englischen Wortlaut der Vorschrift werde deutlich, dass es sich nicht um einen Antrag auf Ausbildung handele, sondern um einen Antrag auf Erteilung einer Lizenz. Der Verordnungsgeber habe sicherstellen wollen, dass eine Verlängerung nur solchen Piloten erteilt werde, die sich ernsthaft um den Erwerb einer Teil-FCL bemühten. Im Übrigen sehe die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 keinen Antrag auf Ausbildung vor. Es sei offensichtlich, dass es sich bei der deutschen Formulierung um einen Übersetzungsfehler handele. Im Wege der Auslegung ergebe sich daher das Ergebnis, dass entweder eine Ausbildung begonnen oder ein Antrag auf Ausstellung einer Teil-FCL-Lizenz gestellt worden sein müsse.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 07. November 2016 die Klage des Klägers abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Luftfahrt-Bundesamt habe eine Verlängerung der Anerkennung zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Gemäß Anhang III A. 1. der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 könne eine Pilotenlizenz, die gemäß den Anforderungen von Anhang I des Abkommens von Chicago durch ein Drittland ausgestellt wurde, von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für gültig erklärt werden. Der Zeitraum der Gültigerklärung einer Lizenz betrage maximal ein Jahr, sofern die Grundlizenz gültig bleibe (Anhang III A. 2. UA 1). Nach Anhang III A. 2. UA 2 könne dieser Zeitraum von der zuständigen Behörde nur einmal verlängert werden, wenn der Pilot während des Gültigkeitszeitraums eine Ausbildung für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL beantragt oder begonnen habe. Hieran fehle es. Der Kläger habe vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums der ersten Anerkennung am 05. Februar 2015 weder eine Teil-FCL-Lizenz beantragt noch eine Ausbildung hierzu begonnen. Aus dem Schreiben der Flugschule an die Beklagte vom 13. März 2015 ergebe sich vielmehr, dass er zu diesem Zeitpunkt - mithin nach Ablauf des ersten Anerkennungszeitraums - die Ausbildung noch nicht begonnen und offensichtlich auch noch keinen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hatte. Soweit der Kläger unter Verweis auf den Wortlaut der Verlängerungsvorschrift meine, es genüge, eine Ausbildung „beantragt“ zu haben, wofür seine unverbindliche Kontaktaufnahme mit einer Flugschule ausreiche, sei dem nicht zu folgen. Es werde insoweit auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 12. Oktober 2015 (Az. 2 B 330/15) verwiesen.

Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 28. Dezember 2017 (Az. 7 LA 134/16) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen.

Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht sei der Auffassung, Voraussetzung für eine Verlängerung der Anerkennung sei, dass vor Ablauf des ersten Anerkennungszeitraums entweder die Ausbildung zum Erwerb einer Teil-FCL-Lizenz bereits begonnen oder die Erteilung der Lizenz bei der zuständigen Behörde beantragt worden sei. Diese Auffassung sei nicht haltbar. Der Kläger wiederholt insoweit im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen, wonach die Beantragung der Ausbildung ausreichend sei. Er führt ergänzend aus, dass sich aus der spanischsprachigen und französischsprachigen Fassung der Verordnung eher eine dem deutschen Verordnungstext entspreche Regelung ergebe. Dort sei die Rede von einem „sich bewerben um bzw. beantragen eine/r Ausbildung“ bzw. dem „Vornehmen von Schritten, um in eine Ausbildung einzutreten“. Vor diesem Hintergrund sei die Auffassung nicht nachvollziehbar, der Verordnungsgeber wolle die Beantragung der Ausbildung - womit im Rahmen einer Auslegung wohl das Bewerben um eine Ausbildung gemeint sei - nicht als ausreichend für eine Verlängerung des Anerkennungszeitraums ansehen. Auch mit einem Antrag bzw. einer Bewerbung um eine Ausbildung könne sich ein Pilot ernsthaft um den Erwerb einer Teil-FCL-Lizenz bemühen. In keinem Gesetzestext, weder dem deutschen noch dem englischen noch in anderen Gesetzestexten der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, werde auf den „Beginn“ der Ausbildung im Sinne des Abschlusses eines (schriftlichen) Ausbildungsvertrages abgestellt. Maßgeblich sei also der Zeitpunkt der Bewerbung im Sinne einer Antragstellung bei der anerkannten Ausbildungsorganisation (ATO) auf Durchführung einer Ausbildung, die hier zweifelsfrei im Januar (Februar) 2015 stattgefunden habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 07. November 2016 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2015 zu verpflichten, den Zeitraum der Gültigerklärung seiner US-Lizenz bis zum Abschluss seiner Ausbildung zu verlängern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Zeitraum der Gültigerklärung einer Lizenz betrage nach Anhang III A. 2. UA 1 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 maximal ein Jahr, sofern die Grundlizenz gültig bleibe. Nach Anhang III A. 2. UA 2 könne dieser Zeitraum von der zuständigen Behörde nur einmal verlängert werden, wenn der Pilot während des Gültigkeitszeitraums eine Ausbildung für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL beantragt oder begonnen habe. Die Verlängerung gelte für den Zeitraum, der für die Erteilung der Lizenz gemäß Teil-FCL erforderlich sei. Sie, die Beklagte, lege die Vorschrift entgegen des deutschen Wortlauts dahingehend aus, dass der Anerkennungszeitraum verlängert werden könne, wenn der Pilot entweder die Ausstellung einer Lizenz gemäß Teil-FCL beantragt habe oder sich in einer hierauf bezogenen Ausbildung befinde. Für diese Auslegung spreche der englische - und auch der italienische - Wortlaut der Vorschrift. Bei der deutschen Fassung der Vorschrift handele es sich um einen Übersetzungsfehler. Es sei zulässig, den englischen Gesetzestext bei der Auslegung der Vorschrift zu berücksichtigen. Es sei richtig, dass alle Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich seien und ihnen grundsätzlich der gleiche Wert beizumessen sei. Der Gesetzestext müsse im Fall von Zweifeln unter Berücksichtigung seiner Fassungen in anderen Amtssprachen und im Fall von Abweichungen nach dem Zweck der Regelung ausgelegt werden. Ausweislich der an sie gerichteten E-Mail der EASA vom 25. April 2018 teile diese die Auslegung des Luftfahrt-Bundesamtes. Eine Berichtigung der deutschen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sei erbeten worden und werde in Kürze erfolgen. Folgende Formulierung sei vorab übermittelt worden: „Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Behörde, die die Gültigerklärung erteilt hat, nur einmal verlängert werden, wenn der Pilot während des Gültigkeitszeitraums die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL beantragt hat oder sich in Ausbildung für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL befindet.“ Für diese Auslegung spreche ferner, dass nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Gültigerklärung von Lizenzen, die von Drittländern ausgestellt worden seien, zeitlich begrenzt werden solle. Der Verordnungsgeber habe sicherstellen wollen, dass eine Verlängerung nur solchen Piloten erteilt werde, die ernsthaft die Erteilung einer Lizenz nach Teil-FCL anstrebten. Würde die Beantragung einer Ausbildung bei einer ATO ausreichen, könnte der Zeitraum der Gültigerklärung auf unbestimmte Zeit ausgedehnt werden. Auch die Systematik der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 spreche für diese Auslegung. Für Anträge auf Ausbildung bei der Behörde fehle es an einer Rechtsgrundlage. Sie, die Beklagte, habe sich auch nicht widersprüchlich verhalten. Sie habe frühzeitig deutlich gemacht, dass die vom Kläger eingereichten Nachweise nicht ausreichen. Der Kläger sei während des Gültigkeitszeitraums der Gültigerklärung lediglich unverbindlich mit der ATO in Kontakt getreten. Es werde bestritten, dass das Schreiben vom 03. Februar 2015 innerhalb des maßgeblichen Zeitraums schriftlich bei der ATO eingegangen sei; insoweit sei eine mündliche Verhandlung zur angemessenen Beweiswürdigung erforderlich. Hilfsweise werde eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung angeregt zu der Frage: „Ist Anhang III A. 2. der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 dahingehend auszulegen, dass der Zeitraum der Gültigerklärung von der zuständigen Behörde, die die Gültigerklärung erteilt hat, verlängert werden kann, wenn der Pilot während des Gültigkeitszeitraums in Kontakt mit einer ATO zur Aufnahme einer Ausbildung tritt?“.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.

B.

Die vom Senat zugelassene und auch sonst statthafte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig hat auch in der Sache Erfolg.

Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130a Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in dem Schriftsatz der Beklagten vom 04. Juli 2018 - nicht für erforderlich hält.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Unrecht abgewiesen. Seine Klage ist zulässig (dazu unter I.) und begründet (dazu unter II.).

I.

Die Klage des Klägers ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage. Entgegen der noch im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 7 ME 87/15) vertretenen Auffassung hat sich der Rechtsstreit nicht bereits am 06. Februar 2016 erledigt. Denn der Antrag des Klägers ist nicht lediglich auf eine Verlängerung der Lizenz über den 05. Februar 2015 hinaus um ein weiteres Jahr gerichtet gewesen, sondern auf eine Verlängerung für den Zeitraum, der für die Erteilung der Lizenz gemäß Teil-FCL erforderlich ist. Zu der Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL ist es jedoch bislang - soweit ersichtlich - nicht gekommen.

II.

Die Klage des Klägers ist auch begründet.

Der ablehnende Bescheid des Luftfahrt-Bundesamtes vom 09. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verlängerung der Gültigerklärung seiner US-amerikanischen Lizenz für Berufshubschrauberführer (FAA CPL (H)) für den Zeitraum, der für die Erteilung der Lizenz gemäß Teil-FCL erforderlich ist, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist Anhang III A. der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen, die von Drittländern oder für Drittländer ausgestellt wurden, enthält. Nach Anhang III A. 1. der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 kann eine Pilotenlizenz, die gemäß den Anforderungen von Anhang I des Abkommens von Chicago durch ein Drittland ausgestellt wurde, von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für gültig erklärt werden. Piloten müssen sich an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats wenden, in der sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind oder, falls sie nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wohnhaft sind, in dem der Betreiber, für den sie fliegen oder fliegen möchten, seinen Hauptgeschäftssitz hat. Nach Anhang III A. 2. UA 1 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beträgt der Zeitraum der Gültigerklärung einer Lizenz maximal ein Jahr, sofern die Grundlizenz gültig bleibt. Gemäß Anhang III A. 2. UA 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 kann dieser Zeitraum von der zuständigen Behörde, die die Gültigerklärung erteilt hat, nur einmal verlängert werden, wenn der Pilot während des Gültigkeitszeitraums eine Ausbildung für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL beantragt oder begonnen hat. Die Verlängerung gilt für den Zeitraum, der für die Erteilung der Lizenz gemäß Teil-FCL erforderlich ist.

Die Voraussetzungen des Anhangs III A. 2. UA 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind vorliegend erfüllt. Der Kläger ist Inhaber einer FAA-Lizenz, die von dem Luftfahrt-Bundesamt mit Bescheid vom 05. Februar 2014 mit einer Gültigkeit bis zum  05. Februar 2015 anerkannt, d. h. für gültig erklärt worden ist (V-CPL (H) DE-4782). Der Kläger hat innerhalb dieses Gültigkeitszeitraums, d. h. bis zum 05. Februar 2015, eine Ausbildung für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL zwar nicht begonnen, aber beantragt.

Die Beantragung einer Ausbildung für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL ist nach Anhang III A. 2. UA 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ausreichend für die Verlängerung der Gültigerklärung.

Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift. In Anhang III A. 2. UA 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 heißt es ausdrücklich, dass der Zeitraum der Gültigerklärung verlängert werden kann, wenn der Pilot während des Gültigkeitszeitraums eine Ausbildung für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL „beantragt oder begonnen“ hat. Ausreichend ist danach die Beantragung der Ausbildung. Die vom Verwaltungsgericht und der Beklagten vertretene Auslegung, wonach der Anerkennungszeitraum nur verlängert werden kann, wenn der Pilot entweder die Ausstellung einer Teil-FCL-Lizenz beantragt oder eine hierauf bezogene Ausbildung begonnen hat, lässt sich dem klaren Wortlaut der Norm nicht entnehmen. Ein Normverständnis, das mit dem Wortlaut nicht mehr in Einklang zu bringen ist, kann durch Auslegung grundsätzlich ebenso wenig gewonnen werden wie ein solches, das in Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes treten würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 -, juris). Die Auslegung findet ihre Grenze daher in dem eindeutigen Wortlaut der Norm sowie in dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.1995 - 2 BvF 1/92 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, juris). Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung ist mit dem Wortlaut von Anhang III A. 2. UA 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nicht in Einklang zu bringen. Der Wortlaut der deutschen Fassung der Vorschrift ist eindeutig und verlangt nicht die Beantragung der Lizenz, sondern die Beantragung der Ausbildung.

Der Beklagten ist zuzustimmen, dass zwischen einigen Sprachfassungen der Verordnung insoweit ein Unterschied festzustellen ist. So heißt es in der von dem Verwaltungsgericht und der Beklagten für die von ihnen vertretene Auslegung herangezogenen englischsprachigen Fassung der Verordnung: „This period may only be extended once by the competent authority that issued the validation when, during the validation period, the pilot has applied, or is undergoing training, for the issuance of a licence in accordance with Part-FCL.“ Aus dieser Sprachfassung lassen sich zwei Fallgruppen ableiten. Der englische Text der Vorschrift lässt sich - entsprechend der Auskunft der EASA vom 25. April 2018 an die Beklagte - so verstehen, dass die Verlängerung der Gültigkeitsdauer nur erfolgen kann, wenn der Pilot um die Ausstellung einer EU-Lizenz angesucht hat („… the pilot has applied for the issuance of a licence in accordance with Part-FCL“) oder wenn sich der Pilot in Ausbildung für die Ausstellung einer Lizenz befindet ( „… the pilot is undergoing training for the issuance of a licence in accordance with Part-FCL“). Dieser Wortlaut der englischsprachigen Fassung stützt die Auslegung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten. Allerdings ist diese englische Fassung der Verordnung der deutschen Fassung nicht überlegen. Die EASA weist in ihrer Auskunft vom 25. April 2018 an die Beklagte selbst darauf hin, dass die verschiedenen Sprachfassungen europäischer Regelungen nebeneinander gleichwertig bestehen. In dem vorliegenden Fall bedeute dies - so die EASA -, dass die deutsche Fassung der englischen Fassung gegenüber gleich direkt anwendbar sei und eventuelle Übersetzungsfehler dabei irrelevant seien. Übersetzungsfehler seien der Kommission zur Fehlerbehebung zu melden. Dies ist vorliegend auch geschehen. Eine Berichtigung der deutschen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist jedoch - derzeit - noch nicht erfolgt. Es bleibt somit dabei, dass die in einer der Sprachfassungen einer unionsrechtlichen Vorschrift verwendete Formulierung - hier die Formulierung in der englischsprachigen Fassung - nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung einer Vorschrift herangezogen oder ihr insoweit Vorrang vor den anderen Sprachfassungen eingeräumt werden kann. Eine solche Vorgehensweise wäre mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts unvereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-168/14 -, juris; EuGH, Urteil vom 05.05.2011 - C-230/09 -, juris; EuGH, Urteil vom 09.10.2008 - C-239/07 -, juris; EuGH, Urteil vom 03.04.2008 - C-187/07 -, juris).

Vorliegend ist zu beachten, dass sich zum Beispiel auch aus der spanischen und der französischen Fassung der Verordnung eine dem deutschen Verordnungstext entsprechende Regelung ergibt. In der spanischen Fassung der Verordnung heißt es: „La autoridad competente que otorgó la validación solo podrá ampliar este período una vez cuando, durante el período de validación, el piloto haya solicitado entrenamiento, o lo esté realizando, para la emisión de una licencia de acuerdo con la Parte FCL.“ Dort wird unter anderem vorausgesetzt, dass der Pilot eine Ausbildung für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL beantragt hat / sich um eine solche beworben hat oder eine solche durchführt. In der französischen Fassung der Verordnung heißt es: „Cette période ne peut être prorogée qu’une fois par l’autorité compétente qui a délivré la valdidation lorsque, au cours de la période de validation, le pilote à effectuer les démarches en vue d’entrer en formation ou suit une formation pour la délivrance d’une licence conformément à la partie FCL.“ Dort wird unter anderem verlangt, dass der Pilot die Schritte vornimmt, um in eine Ausbildung für die Erteilung einer Lizenz einzutreten. Beide Sprachfassungen lassen es damit - wie die deutsche Sprachfassung - genügen, dass der Pilot eine Ausbildung für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL beantragt hat bzw. sich um eine solche beworben hat. Die von der Beklagten herangezogene italienische Sprachfassung hingegen ähnelt wiederum eher der englischen Sprachfassung. Dort heißt es: „Questo periodo può essere esteso una volta dall’autorità competente che ha rilasciato la convalida se, durante il periodo della convalida, il pilota abbia fatto richiesta, o stia frequentando un corso di addestramento, per il rilascio di una licenza conformemente alla parte FCL.“

Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Gemeinschaftstextes - wie hier - voneinander ab, so muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-168/14 -, juris; EuGH, Urteil vom 05.05.2011 - C-230/09 -, juris; EuGH, Urteil vom 09.10.2008 - C-239/07 -, juris; EuGH, Urteil vom 03.04.2008 - C-187/07 -, juris). Weder der Sinn und Zweck noch die Systematik sprechen vorliegend dafür, von dem Wortlaut der deutschen Sprachfassung der Vorschrift abzuweichen, wonach die Beantragung der Ausbildung für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL für die Verlängerung der Gültigerklärung ausreicht.

Der Beklagten ist zuzustimmen, dass nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift die Gültigerklärung von Lizenzen, die von Drittländern ausgestellt worden sind, zeitlich begrenzt werden soll. Der Zeitraum für eine Gültigerklärung ist auf ein Jahr begrenzt und kann nur einmal verlängert werden. Eine Verlängerung soll - dies macht die Vorschrift mit der Nennung bestimmter Voraussetzungen deutlich - nur solchen Piloten erteilt werden, die ernsthaft die Erteilung einer Lizenz nach Teil-FCL anstreben. Dieser Sinn und Zweck steht jedoch einer der deutschen, spanischen und französischen Sprachfassung entsprechenden Auslegung nicht entgegen, wonach die Beantragung der Ausbildung für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL für die Verlängerung der Gültigerklärung genügt. Auch mit einem Antrag bzw. einer Bewerbung um eine Ausbildung kann sich ein Pilot ernsthaft um den Erwerb einer Teil-FCL-Lizenz bemühen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht lediglich um eine unverbindliche Kontaktaufnahme zu einer Flugschule handelt, sondern gegenüber der Flugschule unmissverständlich und unbedingt deutlich gemacht wird, dort eine Ausbildung beginnen zu wollen. Ob es sich bereits um einen ernsthaften Antrag bzw. eine Bewerbung oder lediglich eine unverbindliche Kontaktaufnahme handelt, hat sich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Soweit die Beklagte befürchtet, der Zeitraum der Gültigerklärung könnte auf unbestimmte Zeit ausgedehnt werden, wenn die Beantragung einer Ausbildung bei einer Flugschule ausreichen würde, sieht der Senat darin keine ernsthaften Gefahren, die dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen würden. Zum einen besteht die Gefahr einer Ausdehnung des Gültigkeitszeitraums nämlich auch dann, wenn man mit der Beklagten für die Verlängerung der Gültigerklärung verlangt, dass der Pilot während des ersten Gültigkeitszeitraums bereits eine Ausbildung begonnen hat. Auch die bereits begonnene Ausbildung kann sowohl verzögert als auch abgebrochen werden, so dass es dadurch zu einer Ausdehnung des Zeitraums der Gültigerklärung auf unbestimmte Zeit kommt. Zum anderen kann der Gefahr einer Ausdehnung des Gültigkeitszeitraums über den für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL erforderlichen Zeitraum hinaus durch die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts in dem stattgebenden Bescheid Rechnung getragen werden (vgl. dazu auch den Bescheid vom 05. Februar 2014).

Auch die Systematik der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 spricht nicht gegen eine dem Wortlaut der deutschen Sprachfassung der Vorschrift entsprechende Auslegung, wonach bereits die Beantragung der Ausbildung genügt. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass gemäß Anhang I FCL.015 a) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 lediglich Anträge auf Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Pilotenlizenzen und damit verbundenen Berechtigungen und Zeugnissen bei der zuständigen Behörde zu stellen seien und dass es damit für Anträge auf Ausbildung bei der Behörde an einer Rechtsgrundlage fehle, überzeugt dies nicht. Zwar ist richtig, dass eine Berufspilotenausbildung in Deutschland nicht bei einer zuständigen Behörde zu beantragen ist. Anträge können jedoch nicht nur bei Behörden, sondern auch bei privaten Einrichtungen gestellt werden. So handelt es sich bei der nach Anhang III A. 2. UA 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vorausgesetzten Beantragung der Ausbildung um einen bei einer Flugschule (ATO) zu stellenden Antrag auf Abschluss eines Ausbildungsvertrages. Der Begriff „Antrag“ ist insoweit einer sprachlichen Auslegung zugänglich. Es handelt sich letztlich bei dem Antrag auf Ausbildung um die Bewerbung um eine Ausbildungsstelle.

Schließlich ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beklagte in ihren „Grundsätzlichen Informationen zur Beantragung, Erteilung und Verlängerung von Anerkennungen nach Anhang III zur VO (EU) Nr. 1178/2011“ davon ausgeht, dass es ausreicht, wenn eine Ausbildung lediglich beantragt wurde. Dort heißt es, dass eine Verlängerung der einjährigen Anerkennung nur dann ausgesprochen wird, wenn bereits während der ersten Laufzeit von einem Jahr eine Ausbildung nach den Regelungen von Teil-FCL beantragt oder begonnen wurde.

Nach allem ist davon auszugehen, dass bereits die Beantragung einer Ausbildung für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL ausreichend für die Verlängerung der Gültigerklärung ist. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung der Frage: „Ist Anhang III A. 2. der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 dahingehend auszulegen, dass der Zeitraum der Gültigerklärung von der zuständigen Behörde, die die Gültigerklärung erteilt hat, verlängert werden kann, wenn der Pilot während des Gültigkeitszeitraums in Kontakt mit einer ATO zur Aufnahme einer Ausbildung tritt?“, hält der Senat vor diesem Hintergrund nicht für erforderlich.

Vorliegend hat der Kläger bis zum 05. Februar 2015, d. h. innerhalb des ersten Gültigkeitszeitraums, eine Ausbildung für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL beantragt. Der entsprechende Antrag des Klägers ist bereits in seinem Schreiben vom 30. Januar 2015, jedenfalls aber in seinem Schreiben vom 03. Februar 2015 an die Flugschule (ATO) D. GmbH zu erblicken. Am 30. Januar 2015 hat der Kläger mit der D. GmbH zunächst ein telefonisches Gespräch geführt, in dem er sein Interesse an einer Ausbildung nach Teil-FCL zur Erlangung der deutschen CPL (H) in deren Haus geäußert hat. Im Anschluss an dieses Gespräch hat er der D. GmbH per E-Mail vom selben Tag mitgeteilt, dass er gerne in der Flugschule seine Umschreibungsausbildung gemäß Teil-FCL von seiner amerikanischen in die deutsche Teil-FCL-Lizenz beginnen wolle. Bereits mit diesem Schreiben bringt der Kläger hinreichend klar zum Ausdruck, dass er eine Ausbildung bei der D. GmbH beginnen möchte. Noch deutlicher wird sein Begehren in dem Schreiben des Klägers vom 03. Februar 2015. Mit diesem Schreiben stellt der Kläger ausdrücklich und unbedingt einen „Antrag auf Aufnahme als Flugschüler zur Umschreibung einer FAA CPL (H) Lizenz in eine Teil-FCL-Lizenz“. Er teilte mit, dass er in der Flugschule gerne seine Umschreibungsausbildung gemäß Teil-FCL von seiner amerikanischen in die deutsche Teil-FCL-Lizenz beginnen wolle. Die für die Antragstellung notwendigen, in dem Schreiben näher bezeichneten Unterlagen werde er zu dem persönlichen Gespräch mitbringen. Nach Erleichterungsmitteilung durch das Luftfahrt-Bundesamt werde darum gebeten, ihn als Flugschüler zu melden und mit ihm das Ausbildungsprogramm zu erstellen. Jedenfalls mit diesem letzten Schreiben vom 03. Februar 2015 hat der Kläger bei der D. GmbH eine Ausbildung für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL beantragt bzw. sich um eine solche ernsthaft beworben. Von einer lediglich unverbindlichen Kontaktaufnahme des Klägers mit der Flugschule kann angesichts des Wortlauts des Schreibens („Antrag auf Aufnahme“) nicht gesprochen werden. Das Schreiben vom 03. Februar 2015 ist auch noch vor Ablauf des ersten Gültigkeitszeitraums am 05. Februar 2015 bei der D. GmbH eingegangen. Der Kläger hat der D. GmbH das Schreiben per E-Mail vom 03. Februar 2015 übermittelt (vgl. Anlage K9). Da es sich nicht um ein formalisiertes Verfahren handelt, genügt die Übermittlung per E-Mail den an die Beantragung der Ausbildung zu stellenden Anforderungen. Die von der Beklagten für erforderlich gehaltene mündliche Verhandlung zur angemessenen Beweiswürdigung der Frage des fristgerechten Zugangs ist insoweit nicht erforderlich.

Der Kläger erfüllt damit die Voraussetzungen des Anhangs III A. 2. UA 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 für eine Verlängerung der Gültigerklärung seiner US-amerikanischen Lizenz für Berufshubschrauberführer (FAA CPL (H)).

Daneben muss der Inhaber im - hier einschlägigen - Falle von Pilotenlizenzen für gewerblichen Luftverkehr und anderweitige gewerbliche Tätigkeiten gemäß Anhang III A. 3. der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 die folgenden Anforderungen erfüllen: a) als praktische Prüfung die Verlängerungsanforderungen von Teil-FCL für die Muster- oder Klassenberechtigung für die mit der Lizenz verbundenen Rechte erfüllen; b) nachweisen, dass er sich Kenntnisse der entsprechenden Teile von Teil-OPS und Teil-FCL angeeignet hat; c) nachweisen, dass er Englischkenntnisse gemäß FCL.055 erworben hat; d) Inhaber eines gültigen, gemäß dem Teil-Medical ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 sein; e) im Fall von Flugzeugen die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen bezüglich der Erfahrung erfüllen. Da dem Kläger mit Bescheid vom 05. Februar 2014 die „Anerkennung einer ausländischen Pilotenlizenz“ (V-CPL (H) DE-4782) erteilt worden ist und die Beklagte weder im Verwaltungsverfahren um die Verlängerung dieser Gültigerklärung noch im gerichtlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Erfüllung dieser Voraussetzungen geäußert hat, sondern ihre ablehnende Entscheidung allein mit der Nichterfüllung der Voraussetzungen des Anhangs III A. 2. UA 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 begründet hat, ist von einer Erfüllung der Anforderungen des Anhangs III A. 3. der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auszugehen.

Als Rechtsfolge räumt Anhang III A. 2. UA 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Beklagten ein Ermessen ein („kann“). Vorliegend ist jedoch von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass die Beklagte von der Bestimmung in Anhang III A. 2. UA 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 grundsätzlich in der Weise Gebrauch mache, dass sie die Verlängerung bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen erteile. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. In den bereits zitierten „Grundsätzlichen Informationen zur Beantragung, Erteilung und Verlängerung von Anerkennungen nach Anhang III zur VO (EU) Nr. 1178/2011“ der Beklagten heißt es: „Eine Verlängerung der einjährigen Anerkennung „wird“ nur dann „ausgesprochen“, wenn bereits während der ersten Laufzeit von einem Jahr eine Ausbildung nach den Regelungen von Teil-FCL beantragt oder begonnen wurde.“ Auch dies spricht dafür, dass die Verlängerung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig erteilt wird; ansonsten müsste es heißen „kann … ausgesprochen werden“. Das Ermessen der Beklagten ist aufgrund dieser Verwaltungspraxis in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) als auch in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) gebunden und führt damit vorliegend zu einer Ermessensreduzierung auf Null.

Die Verlängerung gilt nach Anhang III A. 2. UA 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 für den Zeitraum, der für die Erteilung der Lizenz gemäß Teil-FCL erforderlich ist. Dies ist nach den „Grundsätzlichen Informationen zur Beantragung, Erteilung und Verlängerung von Anerkennungen nach Anhang III zur VO (EU) Nr. 1178/2011“ der Beklagten der Zeitraum, der notwendig ist, um die Ausbildung und Prüfung bis zur Erteilung der Teil-FCL-Lizenz abzuschließen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.