Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.04.2020, Az.: 10 LA 200/19
Junglandwirt; nationale Reserve; regionale Obergrenze; Zuweisung von Zahlungsansprüchen; Zweitzuweisungsverbot
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.04.2020
- Aktenzeichen
- 10 LA 200/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 71705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 29.08.2019 - AZ: 12 A 3843/18
Rechtsgrundlagen
- § 16a Abs 2 DirektzahldurchfV
- Art 24 EUV 1307/2013
- Art 28 EUV 639/2014
- Art 30 Abs 6 EUV 1307/2013
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Das Zweitzuweisungsverbot nach § 16a Abs. 2 DirektzahldurchfV steht einer Zuweisung von Zahlungsansprüchen auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 6 VO (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Unterabsatz 1 DVO (EU) Nr. 639/2014 nicht entgegen, wenn dem Antragsteller bereits Zahlungsansprüche auf der Grundlage von Art. 24 VO (EU) Nr. 1307/2013 aus der regionalen Obergrenze zugewiesen worden sind.
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 12. Kammer – vom 29. August 2019 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 29.658,18 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Beklagte auf Grundlage von Art. 30 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (im Folgenden: VO (EU) Nr.1307/2013) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und zur Änderung des Anhangs X dieser Verordnung (im Folgenden DVO (EU) Nr. 639/2014) verpflichtet hat, dem Kläger unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide 56,29 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuzuweisen und ihm unter Berücksichtigung dieser Ansprüche Direktzahlungen zu gewähren, hat keinen Erfolg. Denn die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher und/oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines stattgebenden Urteils ausgeführt, dass dem Unionsrecht entgegen der von dem Verwaltungsgericht Schwerin in seinem Vorlagebeschluss vom 16. April 2019 (4 A 4698/17 SN) vertretenen Auffassung ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen zugunsten von Junglandwirten zu entnehmen sei. Nach Art. 35 Abs. 1 Buchstabe g) VO (EU) Nr. 1307/2013 werde die Kommission ermächtigt, gemäß Art. 70 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu den Kriterien für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 VO (EU) Nr. 1307/2013 zu erlassen. Auch eine Gefahr von Ungleichbehandlungen von Betriebsinhabern oder von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen bestehe nach Auffassung der Kammer nicht. Der Verordnungsgeber wolle Junglandwirte erkennbar privilegieren. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen eines Junglandwirtes im Sinne der Art. 30 Abs. 6, 50 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 und habe demnach einen Anspruch aus Art. 30 Abs. 6 VO (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Unterabsatz 1 DVO (EU) Nr. 639/2014 auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen entsprechend der beihilfefähigen Hektarflächen, über die er zum letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfüge und für die er keine Zahlungsansprüche besitze, wie dies hinsichtlich der von dem Kläger im April 2017 gepachteten landwirtschaftlichen Flächen der Fall sei. Es komme für das Bestehen dieses Anspruchs nicht darauf an, dass ein Junglandwirt, der erstmals die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach den genannten Bestimmungen beantrage, im Jahr der Beantragung eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Art. 30 Abs. 6 VO (EU) Nr. 1307/2013 und dem Vergleich mit Art. 30 Abs. 11 VO (EU) Nr. 1307/2013. Der europäische Normgeber unterscheide hier eindeutig zwischen Junglandwirten zum einen und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnähmen, zum anderen. Diese Unterscheidung werde auch im Vergleich mit dem Wortlaut der englisch- sowie der französischsprachigen Fassung der Regelung deutlich. Dem Anspruch des Klägers stehe auch die Regelung des § 16a Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, im Folgenden DirektZahlDurchfV) nicht entgegen, wonach die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Sinne des Art. 30 Abs. 6 VO (EU) Nr. 1307/2013 nicht mehr als einmal erfolge. Denn dem Kläger seien mit Zuweisungsbescheid vom 17. Dezember 2015 Zahlungsansprüche nach Art. 24 VO (EU) Nr. 1307/2013 zugewiesen worden. Eine Zuweisung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte oder Neueinsteiger sei dagegen ausdrücklich nicht erfolgt.
Die von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Einwände sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu begründen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 – 10 LA 90/16 –, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 – 8 LA 148/12 –, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2018 – 13 LA 247/17 –, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 – 7 AV 4.03 –, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 08.03.2018 – 7 LA 67/17 –, juris Rn. 6, vom 11.12.2017 – 2 LA 1/17 –, juris Rn. 3, vom 31.08.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 8, und vom 13.07.2017 – 8 LA 40/17 –, juris Rn. 10).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Die Beklagte rügt in der Begründung ihres Zulassungsantrags, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass der Verordnungsgeber durch die Regelung des Art. 30 Abs. 6 VO (EU) Nr. 1307/2013 zwar Junglandwirte privilegieren, jedoch nicht besser habe stellen wollen als Betriebe, die nicht die Voraussetzungen des Junglandwirts erfüllten und bereits Zahlungsansprüche im Jahr 2015 zugewiesen bekommen hätten. So habe auch das Verwaltungsgericht Schwerin in dem Vorlagebeschluss vom 16. April 2019 die Auffassung vertreten, dass Art. 30 VO (EU) Nr. 1307/2013 allein für den Fall geschaffen worden sei, dass Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 die Voraussetzungen des Art. 24 VO (EU) Nr. 1307/2013 nicht erfüllt hätten, die Möglichkeit einer Zuweisung bekommen sollten. Es sei gerade nicht beabsichtigt, dass Betriebsinhabern mehrfach Zahlungsansprüche zugewiesen würden. Dies widerspreche auch der Regelung des § 16a Abs. 2 DirektZahlDurchfV. In der Begründung der Verordnung heiße es ausdrücklich, dass derjenige, der schon einmal Zahlungsansprüche erhalten habe, später weder im Rahmen der Junglandwirt- noch der Neueinsteigerregelung Zahlungsansprüche erhalte. Dieses Verbot müsse aus Gründen der Gleichbehandlung nicht nur für Antragsteller gelten, die bereits Zahlungsansprüche als Neueinsteiger oder Junglandwirt erhalten hätten, sondern auch für Antragsteller - wie den Kläger -, die bereits Zahlungsansprüche aus der Obergrenze bekommen hätten.
Dem ist nicht zu folgen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Anspruch des Klägers auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen auf Grundlage von Art. 30 Abs. 6 VO (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Unterabsatz 1 DVO (EU) Nr. 639/2014 nicht entgegengehalten werden kann, dass ihm bereits mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 Zahlungsansprüche aus der regionalen Obergrenze zugewiesen worden sind. Ein solches Verbot lässt sich den der Zuweisung von Zahlungsansprüchen zugrundeliegenden Vorschriften, insbesondere dem die europarechtlichen Vorgaben ausgestaltenden Direktzahlungen-Durchführungsgesetz und der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung nicht entnehmen (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.12.2019 - 8 A 10723/19 -, juris Rn. 11). Mit der Regelung des Art. 16a Abs. 2 DirektZahlDurchfV, die bestimmt: „Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Sinne des Art. 30 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt für einen Betriebsinhaber nicht mehr als einmal“, hat der Verordnungsgeber lediglich eine mehrfache Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ausgeschlossen, nicht aber ein allgemeines Verbot mehrfacher Zuweisung von Zahlungsansprüchen ausgesprochen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.12.2019 - 8 A 10723/19 -, juris Rn. 13). Eine erweiternde Auslegung kommt auf Grund des eindeutigen Wortlautes der Regelung nicht in Frage. Soweit die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung eine Ausdehnung des Zweitzuweisungsverbotes in § 16a Abs. 2 DirektZahlDurchfV auch auf den Fall bereits aus der regionalen Obergrenze zugewiesener Zahlungsansprüche fordert, hätte dies auf der normativen Ebene des Direktzahlungsdurchführungsgesetzes oder der Direktzahlungsdurchführungsverordnung umgesetzt werden müssen, wobei es der Senat dahin stehen lässt, ob eine solche Regelung mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar wäre. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des Art. 28 Abs. 2 Unterabsatz 1 DVO (EU) Nr. 639/2014 zumindest teilweise sinnentleert wäre, wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung eine weitere Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Junglandwirte mit eigenen Zahlungsansprüchen aus der regionalen Obergrenze ausschließen würde. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung stimmt auch mit dem Sinn und Zweck der Bildung nationaler Reserven überein. Diese sind geschaffen worden, um Landwirten, die einer besonderen Unterstützung bedürfen, auch noch während der laufenden Förderperiode Zahlungsansprüche zuweisen zu können. Junglandwirte benötigen nach dem Erwägungsgrund Nr. 47 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 besondere Förderung. Junglandwirten soll deshalb ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 24 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Teilnahme an der Regelung erleichtert werden und ihre Verwendung soll erlaubt sein, um bestimmten besonderen Situationen gerecht zu werden. Dies muss auch für den Fall gelten, in dem ein Junglandwirt - wie vorliegend - eine Betriebserweiterung in einem vorhandenen Unternehmen vornimmt.
Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Sache zuzulassen.
Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich dabei auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. Senatsbeschluss vom 09.04.2013 – 10 LA 163/11 –, juris Rn. 21 m. w. N.).
Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich entgegen dem Vortrag der Beklagten weder aus dem Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts, noch daraus, dass es sich bei der Anwendung des EU-Rechts um eine komplexe Rechtsmaterie handelt. Abgesehen davon, dass es für die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf die Einschätzung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache durch den Senat ankommt, für die weder der erstinstanzliche Begründungsaufwand noch die Einschätzung etwaiger Schwierigkeiten durch die Vorinstanz bindend ist (vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2015 – 12 A 2101/13 –, juris Rn. 9), fehlt es vorliegend an der Darlegung der konkreten Rechtsfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen und des Aufzeigens, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen. Überdurchschnittliche Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung sind im vorliegenden Fall entgegen dem Vortrag der Beklagten in keiner Weise ersichtlich.
Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, nicht schon geklärt ist und nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 5, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Senatsbeschlüsse vom 04.03.2019 - 10 LA 1/18 -, nicht veröffentlicht, vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29 ff., und vom 13.01.2014 - 10 LA 48/12 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.06.2018 - 5 LA 149/17 -, juris Rn. 2, vom 23.04.2018 - 7 LA 54/17-, juris Rn. 30, und vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren, sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Senatsbeschlüsse vom 04.03.2019 - 10 LA 1/18 -, vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2016 - 5 BN 1.15 -, juris Rn. 2, vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.08.2018 - 2 LA 212/17 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.06.2018 - 5 LA 149/17 -, juris Rn. 2, und vom 23.04.2018 - 7 LA 54/17 -, juris Rn. 30; Senatsbeschlüsse vom 04.03.2019 - 10 LA 1/18 - und vom 03.11.2011 - 10 LA 72/10 -, juris Rn. 24). Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts erforderlich (zuletzt u. a. Beschlüsse vom 04.03.2019 - 10 LA 1/18 - und vom 27.08.2018 - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 6).
Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung der Beklagten nicht. Sie hat die Frage aufgeworfen:
„Begründet Art. 30 Abs. 6 der Verordnung VO (EU) 1307/2013 gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 der Delegierten VO 639/2014 - einen Rechtsanspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2016 für einen Junglandwirt auch dann, wenn diesem auf der Grundlage von Art. 24 VO (EU) 1307/2013 bereits zuvor aus der nationalen Obergrenze 2015 unentgeltlich Zahlungsansprüche entsprechend seiner damaligen Flächenausstattung zugewiesen worden sind?“
und sich allein auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Schwerin in dessen Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof bezogen. Es fehlt in diesem Zusammenhang sowohl an einer Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts, das in dem angefochtenen Urteil auf die genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin eingegangen ist, als auch an der Darlegung der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Klärung der aufgeworfenen Frage. Im Übrigen dürfte die aufgeworfene Frage bereits deswegen vorliegend nicht entscheidungserheblich sein, da der Kläger die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2017 begehrt.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).