Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.10.2022, Az.: 10 LA 93/22
Cash-Flow III; Dürrehilfe; Existenzgefährdung; Referenzzeitraum
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.10.2022
- Aktenzeichen
- 10 LA 93/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 59673
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 19.07.2022 - AZ: 12 A 2128/19
Fundstelle
- NordÖR 2022, 604
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Bei der Berechnung des Cash-Flow III im Rahmen der Dürrehilfe 2018 sind die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte von Personen, die in dem für diese Berechnung maßgeblichen Referenzzeitraum dem Betrieb noch nicht angehörten, nicht fiktiv hinzuzurechnen.
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 12. Kammer - vom 19. Juli 2022 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.073,31 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Beklagte zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin auf Gewährung einer Billigkeitsleistung im Rahmen des Dürrehilfsprogramms 2018 des Landes Niedersachsen verurteilt hat, hat keinen Erfolg. Denn die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung ausgeführt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung einer Billigkeitsleistung im Rahmen des Dürrehilfsprogramms 2018 des Landes Niedersachsen habe. Die Ablehnung dieses Antrags durch die Beklagte sei rechtsfehlerhaft, da sie die rechtlichen Vorgaben, die der Berechnung des Cash-Flow III zu Grunde zu legen seien, fehlerhaft angewendet habe, indem sie unter Berücksichtigung der für die Bestimmung der Einkommensprosperität geltenden Regelungen neben dem Einkommen des ursprünglichen Einzelunternehmers Herrn D. E. und seiner Ehefrau F. auch die Einkommen des (späteren) Gesellschafters G. E. und dessen Ehefrau in den Jahren 2014 bis 2016 in die Berechnung des Cash-Flow III einbezogen habe, obwohl die Gesellschaft im Referenzzeitraum noch nicht in dieser Form bestanden habe. Die Vorgaben zur Berechnung des Cash-Flow III in der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Beteiligung des Bundes an Hilfsprogrammen der Länder für landwirtschaftliche Unternehmen, die durch die Folgen der Dürre 2018 in ihrer Existenz gefährdet sind, vom 2. Oktober 2018 (im Folgenden: VV) und im Merkblatt „Dürrehilfe für Landwirtschaftliche Betriebe 2018“ vom 12. November 2018 (im Folgenden: Merkblatt) ließen in keiner Weise erkennen, dass nicht die tatsächlichen Betriebsverhältnisse in den Jahren 2014 bis 2016 abgebildet werden, sondern im Fall einer späteren Gesellschaftsgründung fiktiv auch schon die Einkommensverhältnisse der späteren Gesellschafter mit in die Betrachtung einbezogen werden sollten. Selbst wenn die ministeriellen Vorgaben bezüglich der Berechnung der Einkommensprosperität so zu verstehen sein sollten, dass auch dann auf die Verhältnisse in den Jahren 2014 bis 2016 abzustellen sei, wenn die aktuellen Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt noch nicht Mitglieder der Gesellschaft gewesen seien, könne dies nicht für die Berechnung des Cash-Flow III gelten, da dessen Bestimmung eine andere Zielrichtung zu Grunde liege. Während der Cash-Flow III der Referenzjahre die tatsächlichen Betriebsverhältnisse unter normalen Bedingungen im Vergleich zu den tatsächlichen Verhältnissen im Dürrejahr belegen solle, um auf dieser Grundlage das Vorliegen einer möglichen Existenzgefährdung beurteilen zu können, diene die Bestimmung der Einkommensprosperität dem Zweck der etwaigen Korrektur des Anspruchs bei grundsätzlichem Vorliegen der Fördervoraussetzungen bei besonders hohen Einkünften. Vorliegend bestehe keine Grundlage für die Zuordnung des Einkommens des späteren Gesellschafters G. E. und seiner Ehefrau zum Betrieb der Klägerin im Referenzzeitraum, da die Gesellschaft erst zum 30. April 2017 gegründet worden sei. Dass Herr G. E. im Referenzzeitraum schon im Betrieb seiner Eltern mitgeholfen habe, rechtfertige keine andere rechtliche Beurteilung, da eine Teilhaberschaft am Betrieb aus dieser Mithilfe nicht herzuleiten sei und die aus seinen Einkommenssteuerbescheiden ablesbare Höhe seines Einkommens im Referenzzeitraum belege, dass er einer Vollzeitbeschäftigung außerhalb des elterlichen Betriebs nachgegangen sei und seine Hilfe daher faktisch eher gering gewesen sein müsse. Ebenfalls rechtlich nicht maßgeblich sei, dass die Klägerin bei ihrer eigenen Cash-Flow III Berechnung im Antrag durch Einbeziehung der Einkommen des späteren Gesellschafters G. E. und dessen Ehefrau den gleichen Fehler gemacht habe wie die Beklagte. Denn die rechtlich fehlerhaften Schlussfolgerungen der Antragsteller entfalteten gegenüber den ermessenslenkenden Vorgaben und der Verwaltungspraxis der Beklagten keine rechtliche Bindungswirkung. Die Klägerin habe ihrem Antrag keine unzureichenden, sondern mit den Einkommenssteuerbescheiden von G. E. und dessen Ehefrau lediglich für die Berechnung des Cash-Flow III unmaßgebliche Unterlagen beigefügt. Die rechtsfehlerhafte Entscheidung der Beklagten in Gestalt des ablehnenden Bescheides sei daher aufzuheben und die Beklagte zu einer neuen Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Billigkeitsleistung nach dem Dürrehilfsprogramm 2018 unter Außerachtlassung des Einkommens des Gesellschafters G. E. und seiner Ehefrau bei der Cash-Flow III Berechnung für den Referenzzeitraum 2014 bis 2016 zu verpflichten gewesen.
Die von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Einwände sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu begründen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 2, und vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.7.2013 – 8 LA 148/12 –, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14 –, juris Rn. 230, und vom 6.6.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 16; Senatsbeschluss vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 2; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Senatsbeschluss vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.7.2018 – 13 LA 247/17 –, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Senatsbeschluss vom 28.6.2022 – 10 LA 234/20 –, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 28.6.2022 – 14 LA 1/22 –, juris Rn. 7, und vom 30.3.2022 – 13 LA 56/22 –, Rn. 3).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Beklagten zu Recht festgestellt, dass die Beklagte ermessensfehlerhaft die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte des heutigen Mitgesellschafters E. junior sowie von dessen Ehefrau, der zusammen mit seinem Vater E. senior und dessen Ehefrau im April 2017 die heutige Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Firma A.“ gegründet hat, bei der Berechnung des Cash-Flow III in den hierfür allein maßgeblichen Referenzjahren 2014-2016 mit berücksichtigt hat. Denn diese Verfahrensweise ist nach dem vorliegenden, vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt durch keine sachlichen Gründe gerechtfertigt, nicht nachvollziehbar und deshalb willkürlich, womit die Grenzen des der Beklagten insoweit zustehenden weiten Ermessens überschritten sind, da Subventionen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten willkürlich verteilt werden dürfen (siehe hierzu ausführlich Senatsurteil vom 21.4.2022 – 10 LC 204/20 –, juris Rn. 35). Die Beklagte hat auch keine sachgerechte, in sich schlüssige, den Zielen der Dürrehilfe entsprechende und damit willkürfreie sowie wegen der Abweichung von den Verwaltungsvorschriften vom Landwirtschaftsministerium gebilligte Verwaltungspraxis dargelegt, die die genannte Verfahrensweise rechtsfehlerfrei tragen könnte.
Der Cash-Flow III, der in den maßgeblichen Referenzjahren 2014-2016 niedriger sein muss als der dürrebedingte Schaden, um nach Ziffer 6) Abs. 2 des Merkblatts des Landwirtschaftsministeriums (ML) überhaupt eine, die Gewährung der Dürrehilfe für das Dürrejahr 2018 rechtfertigende Existenzgefährdung annehmen zu können, gibt den von einem Unternehmen erzielten Geldzufluss während eines Wirtschaftsjahres an (Ziffer 6) Abs. 4 des Merkblatts). Zu dessen Ermittlung stützt sich die Beklagte nach ihrer bereits in mehreren Verfahren erläuterten ständigen Verwaltungspraxis ausschließlich auf die Buchführungsunterlagen (vergleiche hierzu auch Ziffer 6) Abs. 4 des Merkblatts). Hier gab es in dem Referenzzeitraum 2014-2016 aber nur den Einzelunternehmer E. senior, der allein den landwirtschaftlichen Betrieb führte. Die GbR ist erst am 30. April 2017 gegründet worden. Nach dieser in sich schlüssigen Systematik der Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis der Beklagten kann folglich bei der Berechnung des Cash-Flow III für die Wirtschaftsjahre 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 nur das aus den Buchführungsunterlagen für diese Jahre ersichtliche betriebliche Einkommen des Einzelunternehmers E. senior berücksichtigt werden.
Von dieser Systematik weicht die Beklagte insoweit ab, als sie nach den im Verhältnis zum Subventionsempfänger maßgeblichen Erlassen des ML vom 14. Dezember 2018 und 29. Mai 2019 auch die durch die Einkommensteuerbescheide 2014-2016 ausgewiesenen außerlandwirtschaftlichen Einkünfte des Betriebsinhabers – hier E. senior in den Referenzjahren 2014-2016 – berücksichtigt. Dies ist jedoch unter dem in den Erlassen des ML hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass nur in ihrer Existenz gefährdete landwirtschaftliche Betriebe durch die Dürrehilfe gefördert werden sollen, gerechtfertigt. Aus diesem Grund ist auch die Berücksichtigung der Einkünfte der Ehefrau/des Ehemanns des Betriebsinhabers gerechtfertigt. Die Beklagte bleibt aber mit dieser Verfahrensweise noch insofern innerhalb der beschriebenen Systematik, dass nur die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte des Betriebsinhabers und von dessen Ehe-/Lebenspartnerin berücksichtigt werden und damit die Anknüpfung an das tatsächlich in den Referenzjahren 2014-2016 vorhandene landwirtschaftliche Unternehmen gewahrt bleibt.
In dieser Anknüpfung an das in den Referenzjahren 2014-2016 tatsächlich vorhandene landwirtschaftliche Unternehmen liegt auch der wesentliche Unterschied zu den Fällen, in denen die gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Einkünfte der Antragsteller möglicherweise mehr als 35 % ihrer gesamten Einkünfte betragen und es nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften – ebenso wie bei der Prüfung der Existenzgefährdung unter dem Gesichtspunkt der Einkommensprosperität – allein auf die Einkünfte der Antragsteller und nicht auf die Einkünfte des landwirtschaftlichen Betriebs in den Referenzjahren ankommt (siehe hierzu das Senatsurteil vom 3.2.2021 – 10 LC 150/20 –, juris Rn. 34 ff., zur Berechnung der 35 %-Grenze im Falle der Hofübernahme).
Nach der von der Beklagten behaupteten, aber nicht substantiiert dargelegten Verwaltungspraxis sollen aber auch die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte der Mitgesellschafter (und von deren Ehepartnern) in den Referenzjahren 2014-2016 einer erst nach diesem maßgeblichen Referenzzeitraum gegründeten Gesellschaft bei der Cash-Flow III-Berechnung fiktiv berücksichtigt werden, weil diese zum Zeitpunkt der Antragstellung im November 2018 Antragsteller gewesen sind. Dies stellt eine Abkehr von der oben wiedergegebenen, in sich schlüssigen und überzeugenden Systematik der Berechnung des Cash-Flow III nach den Verwaltungsvorschriften dar. Es begegnet erheblichen Zweifeln, dass danach außerlandwirtschaftliche Einkünfte von Angehörigen eines Unternehmens, das in den maßgeblichen Wirtschaftsjahren 2014-2016 noch überhaupt nicht bestanden hat, fiktiv im Referenzzeitraum berücksichtigt werden sollen. Gleichwohl könnte hierfür der sachliche Gesichtspunkt sprechen, dass die Dürrehilfe nur den in ihrer Existenz bedrohten Betrieben zugutekommen soll. Ein Betrieb, dessen Mitgesellschafter und (Dürrehilfe-) Antragsteller über genügend betriebliche und außerbetriebliche Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung im November 2018 und damit im maßgeblichen Dürrejahr 2018 verfügt, ist (möglicherweise) nicht in seiner Existenz bedroht. Dieser Gesichtspunkt trägt allerdings nur dann, wenn die Einkünfte nicht nur in den Referenzjahren 2014-2016, sondern auch im Dürrejahr 2018 tatsächlich zur Verfügung gestanden haben. Erforderlich wäre daher, wenn die Beklagte an der von ihr behaupteten Verwaltungspraxis festhalten will, dass sie bei der endgültigen Entscheidung über die Hilfegewährung (oder auch schon bei der Entscheidung über die Abschlagszahlungen, sofern die maßgeblichen Einkünfte dann bereits bekannt gewesen sind) prüfen würde bzw. geprüft hätte, ob der Schaden tatsächlich die Einkünfte im Dürrejahr 2018, die aufgrund des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Buchabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 und der für das Jahr 2018 dann auch vorliegenden Einkommensteuerbescheide feststellbar sind, übersteigt, ob also tatsächlich eine Existenzgefährdung vorgelegen hat und damit die vorläufige Annahme einer Existenzgefährdung im Rahmen der Berechnung der Abschlagszahlungen bestätigt worden ist (siehe hierzu u. a. Ziffer 1) d) des Merkblatts). Nach der von der Beklagten u. a. in dem Verfahren 10 LC 64/21 erläuterten nachvollziehbaren Verwaltungspraxis, die auf den Erlassen des ML vom 11. Dezember 2019 und 26. März 2020 beruht, überprüft sie jedoch im Hinblick auf die nur begrenzt für die Dürrehilfe zur Verfügung gestandenen und bis zum 31. August 2019 auszuzahlen gewesenen (Ziffer 11.6 der Verwaltungsvereinbarung) Hilfemittel, die eine nachträgliche Korrektur der Gesamtsumme der Hilfemittel nicht mehr erlauben, bei der endgültigen Entscheidung über die Hilfegewährung die Existenzgefährdung lediglich unter dem Gesichtspunkt, ob der Schaden im Dürrejahr 2018 tatsächlich größer ist als der bereits ermittelte durchschnittliche Cash-Flow III in den Referenzjahren 2014-2016. Auch im vorliegenden Verfahren hat die Beklagte nochmals ausdrücklich bestätigt, dass ein Wegfall der Einkünfte nach dem Referenzzeitraum 2014-2016 und damit auch im Dürrejahr 2018 nicht geprüft und berücksichtigt wird. Dies kann in dem „Normalfall“ der Hilfegewährung, in dem Betriebsinhaber und Antragsteller identisch sind, aus den von der Beklagten genannten Gründen und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein, führt jedoch hier zu dem nicht mehr nachvollziehbaren, den Zielen der Dürrehilfe entgegenstehenden und daher nach dem vorliegenden Sachverhalt willkürlichen Ergebnis, dass
einerseits mit der Begründung, der Antrag auf Gewährung der Dürrehilfe im November 2018 sei wegen der Gründung einer neuen Unternehmensform (hier durch die Gründung der GbR) von zum landwirtschaftlichen Betrieb neu hinzugekommenen Personen gestellt worden, die zwar in den Referenzjahren dem Betrieb noch nicht, aber jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung im November 2018 diesem zugehört hätten, weshalb auch deren außerlandwirtschaftliche Einkünfte in den Referenzjahren – in Abkehr von dem oben dargestellten schlüssigen System der Cash-Flow III-Berechnung nach den Verwaltungsvorschriften – fiktiv berücksichtigt bzw. dem landwirtschaftlichen Betrieb hinzugerechnet würden,
andererseits aber diese dem Unternehmen fiktiv hinzugerechneten Personen in dem maßgeblichen Dürrejahr 2018, in dem der Hilfebedarf überhaupt nur bestanden hat, über die für die Referenzjahre 2014-2016 fiktiv angerechneten außerlandwirtschaftlichen Einkünfte möglicherweise überhaupt nicht mehr verfügt haben.
Letzteres ist hier der Fall. Denn die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, über die der spätere Mitgesellschafter E. junior in den Referenzjahren 2014-2016 noch verfügt hatte, standen ihm nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nach der Gründung der GbR im April 2017 und damit auch im maßgeblichen Dürrejahr 2018 nicht mehr zur Verfügung. Dies dürfte bei neu hinzugekommenen Gesellschaftern häufig und typischerweise der Fall sein. Es ist geradezu widersinnig und widerspricht den Zielen der Dürrehilfe, in einer solchen Konstellation die Hilfegewährung mit dem landwirtschaftlichen Betrieb für die Referenzjahre 2014-2016 fiktiv hinzugerechneten außerlandwirtschaftlichen Einkünften von Personen, die in dem Referenzzeitraum noch über keine (ihre Betriebszugehörigkeit begründende) Verbindung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb verfügten, abzulehnen, obwohl diese Einkünfte in dem maßgeblichen Dürrejahr 2018 zur Minderung der Dürreschäden nicht mehr zur Verfügung gestanden haben. Auch mit dem Argument der Verwaltungspraktikabilität wäre eine solche – den Zielen der Dürrehilfe entgegenstehende – Verfahrensweise nicht zu rechtfertigen, vielmehr spricht die Verwaltungspraktikabilität dafür, es bei der nach den Verwaltungsvorschriften gebotenen Berücksichtigung der Unternehmenseinkünfte und der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte der im Referenzzeitraum zu dem Unternehmen gehörenden Personen in den maßgeblichen Referenzjahren 2014-2016 zu belassen.
Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren auch keine sachgerechte, in sich schlüssige, den Zielen der Dürrehilfe entsprechende und damit willkürfreie und wegen der Abweichung von den Verwaltungsvorschriften auch vom Landwirtschaftsministerium gebilligte Verwaltungspraxis dargelegt, die ihre Verfahrensweise im vorliegenden Fall rechtfertigen würde. Dass bei der Berücksichtigung der Einkommensprosperität gemäß Ziffer 5) des Merkblatts und Ziffer 6.2 VV sowie bei der Anrechnung des Privatvermögens gemäß Ziffer 4) des Merkblatts und Ziffer 5.4 VV die Einkünfte bzw. Vermögen sämtlicher Antragsteller sowie von deren Ehegatten zu berücksichtigen sind, trägt die Verfahrensweise der Beklagten nicht. Denn unter diesen Gesichtspunkten ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – zu prüfen, ob die Antragsteller unabhängig von der Frage, wann sie Betriebsinhaber bzw. Mitgesellschafter geworden sind, über besonders hohe Einkünfte (90.000 EUR bei Ledigen und 120.000 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten) bzw. Privatvermögen verfügen, die eine Existenzgefährdung letztlich ausschließen, obwohl die Fördervoraussetzungen grundsätzlich vorliegen. Dies steht in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob das Unternehmen bzw. die zum Unternehmen gehörenden Personen in den Referenzjahren einen Geldzufluss erzielt haben, der größer ist als der Schaden. Auch der Umstand, dass bei der Prüfung der Einkommensprosperität ebenso wie bei der Berechnung des Cash-Flow III in Ermangelung der Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2018 auf die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2014, 2015 und 2016 abgestellt wird (Ziffer 5 a) des Merkblatts), begründet unter keinem Gesichtspunkt, bei der Cash-Flow III-Berechnung für die Jahre 2014-2016 außerlandwirtschaftliche Einkünfte von Personen zu berücksichtigen, die in diesen Jahren in keiner (ihre Betriebszugehörigkeit begründenden) Verbindung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb gestanden haben. Die von der Beklagten befürwortete analoge Anwendung der Verwaltungsvorschriften zur Einkommensprosperität und Vermögensanrechnung (hierfür ist übrigens nach Ziffer 4) a) des Merkblatts ohnehin nicht auf die Referenzjahre, sondern auf den Stand des Privatvermögens zum 30. Juni 2018 abzustellen) vermag daher ihre Verfahrensweise von vornherein nicht zu stützen. Soweit die Beklagte ferner angeführt hat, bei der Cash-Flow III-Berechnung seien keine Ausnahmen bezüglich des Beginns der Mitgliedschaft in der jeweiligen Unternehmensform berücksichtigt worden, übersieht sie, dass hier die GbR in den Referenzjahren 2014-2016 noch gar nicht bestanden hat und damit weder betriebliche Einkünfte der späteren GbR noch außerbetriebliche Einkünfte der späteren Mitglieder der GbR für diese Jahre berücksichtigt werden können.
Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen, da die von der Beklagten aufgeworfene Frage, „welche Einkommen können bei der Berechnung des Cash-Flow III unter Berücksichtigung der für die Bestimmung der Einkommensprosperität geltenden Regelungen bei BGB-Gesellschaften einbezogen werden“, ohne weiteres dahingehend beantwortet werden kann, dass die Regelungen der Einkommensprosperität hier nicht einschlägig sind und nach den von der Beklagten zu beachtenden Verwaltungsvorschriften allein die landwirtschaftlichen und außerlandwirtschaftlichen Einkünfte des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaber (einschließlich der Einkünfte ihrer Ehe-/Lebenspartner) in den Referenzjahren 2014-2016 zu berücksichtigen sind, ohne dass hierfür die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich ist.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).