Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.09.2018, Az.: 10 LA 51/18
Klage auf Aufhebung der Anordnung einer Wiederaufforstung; Parkanlage im Sinne des NWaldLG; Räumlicher Zusammenhang zu baulichen Anlagen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.09.2018
- Aktenzeichen
- 10 LA 51/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 63661
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2018:0921.10LA51.18.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 05.07.2017 - AZ: 6 A 233/14
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 1 S. 1 BWaldG
- § 23 Abs. 1 WaldLG ND
- § 8 Abs. 7 WaldLG ND
- § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG
Amtlicher Leitsatz
Parkanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sind durch eine überwiegend an gartenbaulichen Gesichtspunkten orientierten Gestaltung gekennzeichnet und zum Schutz der Belange des Eigentümers dem Betretungsrecht der freien Landschaft entzogen.
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 6. Kammer - vom 5. Juli 2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren wird auf 13.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Aufhebung der Anordnung der Wiederaufforstung einer Waldfläche.
Er ist Miteigentümer eines 19.777 qm großen Grundstücks in der Gemeinde A.. In den 1990er Jahren befand sich südlich des Grundstücks in der Gemeinde B. im Landkreis Grafschaft C. der sogenannte Moorhof D. mit einem Restaurant und touristischen Angeboten. Dieser konnte von seinen Besuchern mit einer Kleinbahn erreicht werden, deren Bahnhof, wie auch ein Teil des Streckenverlaufs, sich auf dem Grundstück des Klägers befand.
Bei einer Ortsbesichtigung am 16. September 2014 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass der gesamte Gehölzbestand auf einem ca. 1,35 ha großen nördlichen Teilstück des klägerischen Grundstücks entfernt und ein Saatbeet zur landwirtschaftlichen Nutzung hergerichtet worden war.
Der Beklagte ordnete daraufhin am 5. November 2014 die Wiederaufforstung dieser Teilfläche an, wogegen der Kläger beim Verwaltungsgericht Osnabrück Klage erhoben hat. Dieses hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Bei der umgewandelten Fläche habe es sich um Wald gehandelt, was sich bereits aus der vom Beklagten veranlassten forstwirtschaftliche Stellungnahme des Forstamts E. vom 30. August 2006 ergebe, wonach auf dem klägerischen Grundstück ein 20 bis 30 Jahre alter Nadelholzbestand, überwiegend bestehend aus Fichten und Stroben, sowie Sträucher vorhanden seien. Insbesondere habe diese Teilfläche keine Parkanlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG dargestellt. Denn der Moorbahnhof sei keine dort genannte bauliche Anlage, weil er nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sei, was bereits aus der offenen Gestaltung des Baus folge. Und mit dem ehemaligen Moorhof bestünde kein räumlicher Zusammenhang, was sich zum einen aufgrund der Entfernung von ca. einem Kilometer zwischen Moorbahnhof und Moorhof ergebe und zum anderen aus der Trennung der beiden Bereiche durch landwirtschaftlich genutzte Flächen. Ferner dürfte zum streitentscheidenden Zeitpunkt auch schon keine Parkanlage mehr auf dem klägerischen Grundstück vorhanden gewesen sein.
II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 5. Juli 2017 hat keinen Erfolg. Denn die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
Hinsichtlich der Darlegung jedes der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe gilt, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen und unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt werden muss, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 04.07.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 2, vom 23.04.2018 - 7 LA 54/17 -, juris Rn. 3, vom 04.07.2017 - 5 LA 194/15 -, juris Rn. 35, vom 27.04.2017 - 8 LA 60/17 -, Rn. 2, und vom 23.09.2015 - 4 LA 230/15 -, juris Rn. 2; Senatsbeschluss vom 12.08.2010 - 10 LA 36/09 -, juris Rn. 2; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 12.07.2018 - 2 B 17.18 - juris Rn. 4, vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zum Darlegungserfordernis gem. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (zuletzt u.a. Beschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats: zuletzt u.a. Beschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 08.03.2018 - 7 LA 67/17 -, juris Rn. 6, vom 11.12.2017 - 2 LA 1/17 -, juris Rn. 3, vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8, und vom 13.07.2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 10).
Gemessen daran zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf.
Der Kläger trägt zur Begründung dieses Zulassungsgrunds vor, dass das Verwaltungsgericht unzutreffend davon ausgegangen sei, dass es sich bei der umgewandelten Fläche nicht um eine Parkanlage, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen steht, im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG handele. Insoweit dürfe nicht auf den Moorbahnhof abgestellt werden, sondern auf den Moorhof und die räumliche Verbindung mit dem Moorbahnhof durch die Gleisanlage und den gemeinsamen Zweck der Anlage. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Moorhof kein Wohngebäude sei. Denn dieser weise Aufenthaltsräume im Sinne des § 2 Abs. 8 NBauO auf und die Räumlichkeiten seien nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt. § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG verwende auch gerade nicht den Begriff des Wohngebäudes. Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus bezweifelt habe, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Wiederaufforstungsanordnung im Jahr 2014 und damit mindestens sechs Jahre nach Aufgabe des Betriebs des Restaurants eine für eine Parkanlage erforderliche gärtnerische Gestaltung nicht mehr vorhanden gewesen sein dürfte, habe es nicht dargelegt, welche Umstände es dieser Würdigung zugrunde lege. Eine Parkanlage verliere nach Einstellung der touristischen Nutzung nicht unmittelbar die rechtliche Eigenschaft als Park. Dem Eigentümer müsse vielmehr ein gewisser Zeitraum eingeräumt werden, um über die weitere Nutzung zu entscheiden, der mehrere Jahrzehnte betragen könne. Für den Kläger sei erst im April 2013 klar gewesen, dass eine weitere touristische Nutzung des Geländes nicht mehr in Betracht komme. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es diesbezüglich nicht nur auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Auch habe das Verwaltungsgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht des Klägers und des nicht vorhandenen Interesses der Allgemeinheit an dem bisherigen Zustand nicht vorgenommen. Zudem sei eine forstwirtschaftliche Nutzung eines verwilderten Parks praktisch nicht möglich.
Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger die das Urteil tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass auf der in dem Bescheid vom 5. November 2014 bezeichneten Fläche auf dem Grundstück des Klägers Wald umgewandelt worden ist, nicht in Frage zu stellen. Denn der Kläger hat mit seinen Ausführungen keine Umstände vorgetragen, die der Bewertung dieses Areals als Wald entgegenstehen. Vielmehr hat er mit seinem Vorbringen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts insoweit nicht in Abrede gestellt, als dass sich auf der von der Wiederaufforstungsanordnung umfassten Fläche im Jahr 2006 ein 20 bis 30 Jahre alter Nadelholzbestand befunden hat, die Waldbäume auf Torfboden stockten und auch noch im Jahr 2012 einen dichten Bewuchs mit einem Kronenschluss (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.06.2009 - 4 LA 539/07 -, n.v.) aufwiesen. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen handelt es sich unzweifelhaft um Wald im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG und § 2 Abs. 1 Satz 1 BWaldG, wonach Wald jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BWaldG), die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist (§ 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG). Seine dagegen gerichtete Behauptung, dass eine forstwirtschaftliche Nutzung der umgewandelten Fläche nicht möglich gewesen sei, vermag die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Denn der Zustand des Baumbestands steht der Feststellung von Wald im Sinne der vorgenannten Vorschriften grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 270/14 -, n.v. (dünn und windanfällig sowie fehlende Strauch- und Krautschicht); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2014 - OVG 11 S 73.12 -, juris Rn. 22; Endres, BWaldG, 2014, § 2 Rn. 13), da selbst kahlgeschlagene Flächen und geschädigte Flächen als Wald gelten (§ 2 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6 NWaldLG) und das Verwaltungsgericht hier einen 20 bis 30 Jahre alten Baumbestand festgestellt hat. Weshalb dieser nicht nutzbar gewesen sein soll, hat der Kläger nicht substantiiert ausgeführt.
Eine andere Bewertung dieser Fläche ergibt sich auch nicht aus dem Argument des Klägers, dass es sich bei der umgewandelten Fläche im Zeitraum der touristischen und gewerblichen Nutzung um eine Parkanlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG gehandelt habe und das Gelände diese Eigenschaft auch Anfang des Jahres 2014 noch nicht verloren gehabt habe. Denn zum Zeitpunkt der Umwandlung handelte es sich bei der zu dieser Zeit noch bewaldeten Fläche nach der Auffassung des Senats nicht um eine Parkanlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG, sondern - wie oben bereits ausgeführt - um Wald. Die Berufung würde daher nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen. Aber selbst wenn es sich um eine solche Parkanlage gehandelt hätte - wovon auch das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen ist, es aber im Ergebnis offengelassen hat -, hat der Kläger mit seinem Vorbringen die das angegriffene Urteil tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass jedenfalls kein räumlicher Zusammenhang mit dem Moorhof bestanden habe, nicht in Frage gestellt.
Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 NWaldLG besteht die freie Landschaft, die gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG (vgl. auch § 14 Abs. 1 Satz 1 BWaldG, § 59 BNatSchG) grundsätzlich von jedermann betreten werden darf, aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft. Nicht zur freien Landschaft gehören gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG (i.d.F.v. 26.03.2009) Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber von seiner Befugnis nach § 2 Abs. 3 BWaldG Gebrauch gemacht und zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen (vgl. auch Endres, a.a.O., § 2 Rn. 41; Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, 6. Auflage 2016, Rn. 45.2.1.2.10; Heding/Kenning, NWaldLG, Stand: Mai 2017, § 2 Ziff. 1.4 und 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.05.2015 - 5 S 1417/14 -, juris Rn. 16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2011 - 3 RBs 25/11 -, juris Rn. 18) von dem Begriff der freien Landschaft und damit auch vom Waldbegriff ausgenommen. Der Begriff "Wohnbereich" im Sinne des § 2 Abs. 3 BWaldG bzw. "im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG schließt nur den unmittelbar und erkennbar zur einzelnen Wohnstätte gehörenden Umgriff ein (Heding/Kenning, a.a.O. § 2 Ziff. 1.4 und 5; Lückemeier in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 1. Auflage 2016, BWaldG § 2 Rn. 8; Endres, a.a.O., § 2 Rn. 41; Klose/Orf, Forstrecht, 2. Auflage 1998, § 2 Rn. 44; BT-Drs. 7/889, S. 25). Hintergrund hierfür sind die schutzwürdigen Belange des Eigentümers und sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG sowie der Schutz seiner Privatsphäre, die die Gewährleistung der allgemein eingeräumten Befugnis, Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten, begrenzen (Enders, a.a.O., § 2 Rn. 41, 43; Klose/Orf, a.a.O., § 2 Rn. 46a; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2011 - 3 RBs 25/11 -, juris Rn. 12; BT-Drs. 7/889, S. 40). Mit § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG sollen daher diese dem Schutz des Eigentümers dienenden Flächen nicht dem Begriff der freien Landschaft unterliegen und damit dem freien Betretungsrecht entzogen sein (vgl. Möller, a.a.O., Rn. 45.2.1.2.10; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.11.2000 - 8 A 1973/97 -, juris Rn. 26).
Parkanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG sind Bodenflächen, die nach ihrer Anlage und Ausstattung zum Genuss der Landschaft und ihrer Schönheiten sowie zur Erholung bestimmt sind (Möller, a.a.O., Rn. 45.2.1.2.10 m.w.N.). Sie sind gekennzeichnet durch eine überwiegend an gartenbaulichen Gesichtspunkten orientierten Gestaltung, die sich insbesondere in einer gezielt geschaffenen Wechselbeziehung zwischen Forstpflanzen, Strauchflächen, Hecken, angelegten Wegen und besonderem Bodenbewuchs wie Zierrasen, Blumenrabatten oder ähnlichem zeigt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2016 - 7 B 637/16 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.02.2014 - OVG 11 A 1.11 -, juris Rn. 52; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.11.2000 - 8 A 1973/97 -, juris Rn. 23, und Beschluss vom 22.01.1988 - 10 A 1299/87 -, NVwZ 1988, 1048, 1049; VG Hannover, Urteil vom 12.06.2018 - 4 A 2002/18 -, juris Rn. 36) und eine dementsprechende Unterhaltung aufweisen (Endres, a.a.O., § 2 Rn. 41; Lückemeier in Düsing/Martinez, a.a.O., § 2 Rn. 8; Klose/Orf, a.a.O., § 2 Rn. 44).
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist nichts dafür ersichtlich, dass die umgewandelte Fläche im Zeitpunkt ihrer Umwandlung die für die Annahme einer Parkanlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG erforderliche Gestaltung aufgewiesen hat. Vielmehr ergeben sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der forstamtlichen Stellungnahme aus dem Jahr 2006 und den Angaben eines Mitarbeiters des Forstamts in der mündlichen Verhandlung sowie zu den angeführten Lichtbildern gerade keine hierfür sprechenden Umstände. Denn danach bestand die Fläche aus einem 20 bis 30 Jahre alten Nadelholzbestand aus Fichten und Stroben sowie einzelnen Sträuchern, die auf Torfboden stockten, sowie waldtypischer Vegetation mit Brombeeren und Farnen. Die Bäume wiesen im Jahr 2012 einen dichten Bewuchs mit einem Kronenschluss auf.
Konkrete Anhaltspunkte für eine Gestaltung als Parkanlage ergeben sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags. Sein Vorbringen erschöpft sich insoweit in der bloßen Behauptung, dass die Fläche ursprünglich als Park angelegt und genutzt worden sei. Soweit der Kläger auf einen mit Schriftsatz vom 10. Februar 2015 übersandten Flyer des Moorhofs Bezug nimmt, geht auch aus den darauf ersichtlichen Lichtbildern eine Parkanlage auf dem klägerischen Grundstück nicht hervor, zumal sich der Moorhof auch gerade nicht dort befunden hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend angenommen, dass es für die Beurteilung, ob es sich bei einer Fläche um Wald handelt, auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (Keding/Henning/Thomas, a.a.O., § 2 Ziffer 2.2) und ein etwaiger Vorbehalt des Eigentümers, die Fläche (möglicherweise irgendwann einmal) wieder anders nutzen zu wollen, unerheblich ist. Ein sukzessives natürliches Entstehen von Wald durch Verwilderung bzw. natürliche Ansamung, dem der Eigentümer einer bislang anders genutzten Fläche auch durchaus entgegenwirken kann, stellt eine - auch vom Gesetz vorgesehene (§ 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 NWaldLG) - typische Art der Waldneubildung dar (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2014 - OVG 11 S 73.12 -, juris Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2000 - 7a D 101/97.NE -, juris Rn. 10 (auch zu einer ehemaligen Parkfläche); Keding/Henning/Thomas, a.a.O., § 2 Ziffer 2.2; Endres, a.a.O., § 2 Rn. 13), die unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG ebenfalls dem Schutz des § 8 NWaldLG unterfällt (Möller, a.a.O, § 2 Rn. 45.2.8). Ein "Entscheidungszeitraum" hinsichtlich der weiteren Nutzung eines Grundstücks - wie ihn der Kläger für sich in Anspruch nehmen will - kann dem Eigentümer daher lediglich insoweit zukommen, als die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 3 bis 5 NWaldLG für das Vorhandensein bzw. das Entstehen von Wald, insbesondere des § 2 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG (für den Fall der natürlichen Ansamung), noch nicht erfüllt sind bzw. die Ausschlüsse nach § 2 Abs. 2 und 7 NWaldLG noch vorliegen.
Unabhängig davon, dass es sich bei der umgewandelten Fläche nicht um eine Parkanlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG gehandelt hat, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass aufgrund der Entfernung des auf der umgewandelten Fläche vorhandenen Moorbahnhofs, der keine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG ist, zum Moorhof, dessen Eigenschaft als bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG das Verwaltungsgericht offen gelassen hat, von ca. einem Kilometer und der dazwischen liegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen jedenfalls kein räumlicher Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG zwischen der umgewandelten Fläche und dem Moorhof bestanden habe, nicht in Frage gestellt. Der Kläger führt hiergegen an, dass der räumliche Zusammenhang zwischen dem Moorhof und der umgewandelten Fläche durch die Gleisanlage und den gemeinsamen gewerblichen Zweck von Moorhof, Gleisanlage und Moorbahnhof vermittelt werde. Diese Auffassung vermag unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift bereits angesichts der räumlichen Gegebenheiten nicht zu überzeugen. Die umgewandelte Fläche, auf der sich der Moorbahnhof und ein Teil der Gleisanlage befindet, ist über einen schmalen, mehrere hundert Meter langen Gehölzstreifen und den darauf weiter verlaufenden Gleisen mit dem ca. einen Kilometer entfernten Moorhof verbunden. Auf beiden Seiten des Streifens befinden sich die Größe der umgewandelten Fläche um ein Vielfaches übersteigende landwirtschaftliche Flächen. Aufgrund dieser räumlichen Anordnung erscheint es dem Senat ausgeschlossen, dass auch noch die vom Moorhof weit entfernte und 1,35 ha große umgewandelte Fläche dem unmittelbar und erkennbar zum Gebäude des Moorhofs gehörenden Umgriff zuzuordnen war, der dem Eigentümer des Moorhofs zum Schutz der Unverletzlichkeit seiner Wohnung und seiner Privatsphäre hätte dienen sollen. Die mit § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG bezweckte Schutzfunktion dieser Fläche - die vom Kläger auch gar nicht behauptet wird - lässt sich in diesem Fall auch nicht mit der Verbindung beider Areale durch eine Gleisanlage oder einem gemeinsamen gewerblichen Zweck begründen. Beides führt vorliegend nicht dazu, dass die umgewandelte Fläche schutzwürdigen Belangen des Eigentümers des Moorhofs hinsichtlich der vorgenannten Rechtsgüter in einem für § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG relevantem Maße diente. Die Erreichbarkeit des Moorhofs über das klägerische Grundstück und die dortige Gleisanlage führt lediglich zu einer räumlichen Verbindung beider Areale, begründet aber für sich keinen räumlichen Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG. Die vom Kläger daneben angeführte gemeinsame gewerbliche touristische Nutzung seines Grundstücks und des Moorhofs mit einer Vielzahl von gewollten Besuchern spricht eher gegen als für einen von der umgewandelten Fläche ausgehenden Schutz der Privatsphäre und der Unverletzlichkeit der Wohnung des Eigentümers des Moorhofs.
Da demnach die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG jedenfalls nicht vorliegen und es sich bei dieser Fläche um Wald im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG gehandelt hat, kann auch von einem - wie der Kläger jedoch meint - bei einer Abwägung zu berücksichtigenden fehlenden öffentlichen Interesse an der Nutzung des Areals mangels Vorhandenseins eines Waldes keine Rede sein, zumal die Behörde nach § 8 Abs. 7 NWaldLG bei einer ungenehmigten Waldumwandlung die Wiederaufforstung anzuordnen hat, wenn - wie hier - kein atypischer Fall vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 04.09.2018 - 10 LA 45/18 -, juris Rn. 25), eine Interessenabwägung in einer solchen Konstellation also gerade nicht stattfindet.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Eine Rechtssache ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (zuletzt u.a. Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 55; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (ständige Rechtsprechung des Senats: zuletzt u.a. Beschluss vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.06.2018 - 5 LA 149/17 -, juris Rn. 2, und vom 23.04.2018 - 7 LA 54/17 -, juris Rn. 30). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (ständige Rechtsprechung des Senats: zuletzt u.a. Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29 und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2016 - 5 BN 1.15 -, Rn. 2, vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.08.2018 - 2 LA 212/17 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.06.2018 - 5 LA 149/17 -, juris Rn. 2, und vom 23.04.2018 - 7 LA 54/17 -, juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 03.11.2011 - 10 LA 72/10 -, juris Rn. 24).
Der Kläger hat folgende Fragen aufgeworfen:
"Kann der räumliche Zusammenhang im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 Niedersächsisches Waldgesetz zwischen der Parkanlage und der baulichen Anlage auch durch eine bauliche Verbindung zwischen der Parkanlage und der baulichen Anlage und einen gemeinsamen gewerblichen Zweck der Gesamtanlage hergestellt werden?
Ist dem Eigentümer eines in der Vergangenheit als Parkanlage genutzten Grundstückes nach Beendigung der bisherigen Nutzung ein Überlegenszeitraum für die zukünftige Nutzung einzuräumen, bevor die nicht mehr gepflegte Parkanlage rechtlich als Wald gewertet wird? Ist ein Überlegenszeitraum von sechs Jahren noch angemessen?
Stellt eine Gaststätte eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 Niedersächsisches Waldgesetz dar?"
Keine dieser Rechtsfragen begründet eine besondere Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen würden mangels Entscheidungserheblichkeit in einem Berufungsverfahren nicht geklärt werden, weil auf der umgewandelten Fläche zum Zeitpunkt ihrer Umwandlung - wie bereits ausgeführt - keine Parkanlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG vorhanden gewesen ist. Die erste und dritte Frage ist darüber hinaus jeweils einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, da es zu ihrer Beantwortung jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt. Die Frage, ob eine Gaststätte eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG darstellt, ist zudem auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass zwischen dem Moorhof und der umgewandelten Fläche jedenfalls kein räumlicher Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG bestanden hat. Ob ein Restaurant eine bauliche Anlage im Sinne dieser Vorschrift sein kann, hat das Verwaltungsgericht dementsprechend in seiner Entscheidung auch offengelassen und nicht, wie der Kläger meint, verneint. Der zweiten Frage fehlt demgegenüber die Klärungsbedürftigkeit, weil sie sich - wie oben bereits dargestellt - unschwer aus dem Gesetz und der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt. Die rechtliche Einstufung einer Fläche als Wald richtet sich nach § 2 BWaldG und § 2 NWaldLG und damit nach objektiven Umständen. Soweit dem Eigentümer ein "Überlegenszeitraum" hinsichtlich der weiteren Nutzung eines Grundstücks zukommen kann, weil die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG noch nicht erfüllt sind bzw. die Ausschlüsse nach § 2 Abs. 2 und 7 NWaldLG noch vorliegen, ist die Frage nach der Länge dieses Zeitraums einer allgemeinen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Dauer des Entstehens von Wald im Sinne der vorgenannten Vorschriften wiederum von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängt.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).