Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.09.2018, Az.: 10 LA 9/18

Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungsrüge; Erfüllung; Gehörsverstoß; rechtliches Gehör; Wahlrecht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.09.2018
Aktenzeichen
10 LA 9/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 19.10.2016 - AZ: 4 A 808/14

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade – 4. Kammer – vom 19. Oktober 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Nichtzurverfügungstellung eines Ganztagsplatzes für eine Betreuung in einer Kindertagesstätte rechtswidrig war und die Erstattung von aufgrund seiner selbstbeschafften anderweitigen Betreuung angefallenen Mehrkosten.

Nach dem Umzug des im April 2012 geborenen Klägers und seiner Familie von C. in die Gemeinde D. im Februar 2014 beantragte seine Mutter für ihn am 28. Februar 2014 durch die Abgabe eines „Vergabebogens für einen Kindertagesstätten-/Krippenplatz zum Kindergartenjahr 2014/2015“ einen Platz in einer Ganztagsgruppe mit einem Betreuungsbedarf von 8:00 bis 17:00 Uhr in der Ev. Kindertagesstätte Hand in Hand in D. oder in der Kindertagesstätte St. Nikolai in D. -E.. Zu dieser Zeit besuchte der Kläger weiterhin die ihn bislang betreuende Kindertagesstätte im F. Weg in C..

Am 14. März 2014 informierte eine Mitarbeiterin des auch von der Gemeinde D. betriebenen Familienservicebüros die Mutter des Klägers über die Möglichkeit einer Betreuung in der Kindertagespflege. Auf der diesbezüglichen Gesprächsnotiz ist handschriftlich vermerkt, dass ein Platz zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Gemeinde D. den Eltern des Klägers mit, dass sie einen Kostenausgleich an die Kindertagesstätte in C. leisten werde und zahlte diesen auch rückwirkend zum 24. Februar 2014.

Mit Bescheid vom 31. März 2014 lehnte die Gemeinde D. die Zuweisung eines Ganztagsplatzes mit der Begründung ab, dass ein solcher derzeit nicht zur Verfügung stehe und bot stattdessen einen Nachmittagsplatz in der Kindertagesstätte St. Nikolai ab dem 1. August 2014 an. Weiter wurde in dem Bescheid ausgeführt, dass ein Ganztagsplatz in der Kindertagespflege zur Verfügung gestellt werden könne.

Mit an die Gemeinde D. gerichtetem Schreiben des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16. April 2014 teilte er mit, dass ihm ein Ganztagsplatz in einer Kindertagesstätte zustehe und er ohne dessen Gewährung einen Entschädigungsanspruch in Höhe der Kosten der anderweitigen Betreuung und der zusätzlichen Fahrtkosten habe.

Mit seiner beim Verwaltungsgericht am 22. April 2014 eingegangenen, gegen den Bescheid vom 31. März 2014 gerichteten Klage beantragte der Kläger zunächst, den Beklagten zu verpflichten, ihm einen Ganztagsplatz in einer Kindertagesstätte zur Verfügung zu stellen und hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte ihm zum Aufwendungsersatz für die anderweitige Betreuung verpflichtet ist.

Mit Schreiben vom 30. April 2014 teilte die Gemeinde D. dem Kläger mit, dass ein Ganztagsplatz in einer Tagespflege weiterhin zur Verfügung stehe und eine Aufwendungserstattung abgelehnt werde, worauf die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben 6. Mai 2014 antworteten, dass eine Betreuung in der Kindertagespflege nicht ausreichend sei.

Mit E-Mail vom 22. Mai 2014 fragte der Vater des Klägers beim Familienservicebüro nach den weiteren Einzelheiten der Tagespflege nach, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, dass der Ganztagspflegeplatz mittlerweile anderweitig vermittelt worden sei, nachdem sie sich über zwei Monate nicht mehr gemeldet hätten.

Ab dem 1. August 2014 wurde der Kläger von 8:00 bis 14:00 Uhr in der Kindertagesstätte G. in D. betreut.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 19. Oktober 2016 beantragte der Kläger,

1. festzustellen, dass die Nichtzurverfügungstellung eines Ganztagsbetreuungsplatzes für ihn durch die Gemeinde D. ab dem 28. Februar 2014 rechtswidrig gewesen ist,

2. den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 23. Februar 2014 bis zum 31. Juli 2014 die Differenz zwischen den Kosten einer Ganztagsbetreuung in der Gemeinde D. und den nicht von der Gemeinde D. übernommenen Kinderbetreuungskosten in der Kindertagesstätte F. Weg 14, H. C., in Höhe von 3.124,95 EUR zu erstatten,

3. den Beklagten zu verpflichten, ihm die zusätzlich entstandenen Fahrtkosten in Höhe von 2.667,60 EUR zu ersetzen.

Mit Urteil vom 19. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht Stade die Klage des Klägers abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Zum einen hätten der Kläger und seine Eltern für den Zeitraum vom 23. bzw. 28. Februar 2014 einen Betreuungsbedarf weder gegenüber dem Beklagten noch der Gemeinde D. geltend gemacht, denn ihr Antrag vom 28. Februar 2018 habe sich ausdrücklich nur auf das Kindergartenjahr 2014/2015, das am 1. August 2014 beginne, bezogen. Zum anderen habe in dieser Zeit ein Platz für eine Ganztagsbetreuung in der Kindertagespflege zur Verfügung gestanden, den der Kläger bzw. seine Eltern nicht in Anspruch habe nehmen wollen. Die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gegebenen Möglichkeiten der Förderung eines Kindes von unter drei Jahren in einer Tageseinrichtung oder einer Kindertagespflege stünden gleichberechtigt und gleichwertig gegenüber. Dem vom Kläger geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch stehe zudem entgegen, dass die Gemeinde D. diesen bereits mit dem Schreiben vom 30. April 2014 zurückgewiesen habe und dieser ablehnende Verwaltungsakt nicht zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht worden sei.

II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 19. Oktober 2016 hat keinen Erfolg. Denn die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und von Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wurden zum Teil von ihm nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

Hinsichtlich der Darlegung jedes der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe gilt, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen und unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt werden muss, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 04.07.2018 – 13 LA 247/17 –, juris Rn. 2, vom 23.04.2018 – 7 LA 54/17 – juris Rn. 3, vom 04.07.2017 – 5 LA 194/15 –, juris Rn. 35, vom 27.04.2017 – 8 LA 60/17 –, juris Rn. 2, und vom 23.09.2015 – 4 LA 230/15 –, juris Rn. 2; Senatsbeschluss vom 12.08.2010 – 10 LA 36/09 –, juris Rn. 2; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 12.07.2018 – 2 B 17.18 –, juris Rn. 4, vom 17.02.2015 – 1 B 3.15 –, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 – 5 B 44.13 –, juris Rn. 2, jeweils zum Darlegungserfordernis gem. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 – 10 LA 90/16 –, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 – 8 LA 148/12 –, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2018 – 13 LA 247/17 –, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 17). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen zudem hinsichtlich aller dieser Begründungen die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds erfüllt sein (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.06.2018 – 5 LA 104/17 –, juris Rn. 2, und vom 01.08.2017 – 13 LA 164/17 –, juris Rn. 3).

Gemessen daran zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 19. Oktober 2016 auf.

Zur Begründung dieses Zulassungsgrunds macht der Kläger geltend, dass das Verwaltungsgericht unzutreffend angenommen habe, dass er einen Betreuungsplatz erst ab dem 1. August 2014 beantragt habe. Denn er habe stets deutlich gemacht, dass er bereits ab Ende Februar 2014 einen Betreuungsplatz in der Gemeinde D. begehre. Auch die Gemeinde selbst habe durch ihre teilweise Übernahme der Kosten und des unkonkreten Angebots eines Kinderbetreuungsplatzes ab März 2014 zum Ausdruck gebracht, dass sie ebenfalls von einem Kinderbetreuungsanspruch ab Ende Februar 2014 ausgegangen ist. So habe sie auch in dem Schreiben vom 31. März 2014 formuliert, dass der beantragte Ganztagsplatz derzeit nicht zur Verfügung stehe.

Vorliegend kann dahinstehen, ob die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger einen Bedarf lediglich für den Zeitraum ab 1. August 2014 geltend gemacht hat, zutreffend ist. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung auch und selbständig tragend darauf gestützt, dass ein Betreuungsplatz in der Kindertagespflege auch vor dem 1. August 2014 zur Verfügung gestanden hat. Der Kläger hat zwar auch diese Tatsachenfeststellung als fehlerhaft gerügt, jedoch vermag sein diesbezügliches Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu begründen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Kläger führt gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein Ganztagsplatz auch vor dem 1. August 2014 zur Verfügung gestanden habe an, dass es sich bei der diesbezüglichen Behauptung des Beklagten um eine Schutzbehauptung handele, die unrichtig sei. Dieses unsubstantiierte Vorbringen des Klägers begründet jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts. Konkrete Umstände, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, ein Betreuungsplatz in der Kindertagespflege sei entgegen der ausdrücklichen Behauptung des Beklagten nicht vorhanden gewesen, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Er begründet seine Auffassung letztlich lediglich damit, dass der vorhandene Betreuungsplatz nicht konkret benannt worden sei. Jedoch spricht der Umstand, dass der freie Platz in der Kindertagespflege gegenüber dem Kläger bzw. seinen Eltern zunächst (noch) nicht näher konkretisiert wurde, nicht dafür, dass dieser nicht existierte und sowohl die Mitarbeiterin des Familienservicebüros als auch Mitarbeiter des Beklagten insoweit unwahre Angaben gemacht haben. Dies ist vielmehr im vorliegenden Fall aus der Sicht des Senats fernliegend, zumal der Kläger durch seine mehrfache Ablehnung des ihm angebotenen Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege eine konkretisierende Benennung der Tagespflegeperson auch selbst gerade entbehrlich gemacht hat.

Soweit der Kläger gegen die auf den vorhandenen Betreuungsplatz gestützte Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiter einwendet, dass eine bloße Behauptung einen Rechtsanspruch nicht erfüllen könne, folgen auch hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Denn zum einen lag nicht lediglich eine bloße Behauptung des Beklagten bzw. der Gemeinde D. vor, zum anderen ist die diesbezügliche Annahme des Klägers, dass allein die Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes den Rechtsanspruch gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erfülle, auch unzutreffend. Zwar führt der vom Kläger zur Begründung seiner Auffassung in Bezug genommene Bayerische Verwaltungsgerichtshofs insoweit aus, dass eine Erfüllung des Anspruchs stets nur dann eintrete, wenn die geschuldete Leistung – die Verschaffung eines Platzes auf der Grundlage von § 24 Abs. 2 SGB VIII – bewirkt werde (Urteil vom 22.07.2016 – 12 BV 15.719 –, juris Rn. 83). Eine Verschaffung in diesem Sinne ist jedoch bereits in dem Nachweis eines Betreuungsplatzes zu sehen. Denn der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Betreuungsverhältnisses gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist auf den Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes gerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 5 C 19.16 –, juris Rn. 25 ff. m.w.N. auch zur a.A. und Rn. 37). Dieser ist erfüllt, wenn dem anspruchsberechtigten Kind ein kommunaler oder öffentlich geförderter privater Betreuungsplatz nachgewiesen wird, der dem konkret-individuellen Bedarf des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht (BVerwG, a.a.O., Rn. 34, 41 ff.). Insoweit ist das Angebot eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes zur Erfüllung des Anspruchs gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ausreichend. Davon dürfte im Übrigen auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der oben genannten Entscheidung ausgehen, wenn er ausführt, dass das nachträgliche Anbieten eines Platzes den Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz für die Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes (§ 36 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog) zum Erlöschen bringt (a.a.O., Rn. 54). Anderenfalls und unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Klägers könnte der Anspruchsinhaber die Erfüllung des Anspruchs selbständig vereiteln, um zu versuchen, die Folgen des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII herbeizuführen. Der Beklagte hatte vorliegend den Rechtsanspruch des Klägers nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII durch das vom Verwaltungsgericht festgestellte und durch den Kläger nicht durchgreifend in Zweifel gezogene Angebot eines Ganztagsbetreuungsplatzes in der Kindertagespflege erfüllt. Eine weitergehende Konkretisierung des Platzes etwa durch eine Benennung der für eine Betreuung zur Verfügung stehenden Tagespflegeperson war jedenfalls vorliegend aufgrund der vehementen Ablehnung des Ganztagsplatzes in der Kindertagespflege durch den Kläger bzw. seine Eltern für einen den Anspruch gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erfüllenden Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes nicht erforderlich.

Auch soweit der Kläger diesbezüglich weiter rügt, dass das Verwaltungsgericht sein Wahlrecht gem. § 5 Abs. 2 SGB VIII übersehen habe, führt sein Vorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Denn das Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ermöglicht dem anspruchsberechtigten Kind und seinen Erziehungsberechtigten eine Auswahl des Betreuungsplatzes nur innerhalb des vorhandenen Angebots (BVerwG, a.a.O., Rn. 38, 40; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 24 Rn. 23). Vorliegend stand ein Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte, den der Kläger statt dem ihm angebotenen Platz in der Kindertagespflege hätte wählen können, gerade nicht zur Verfügung.

Der Kläger führt gegen die Feststellung, dass ein Betreuungsplatz zur Verfügung stand weiter an, dass das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob die Vergabe der Plätze nach transparenten Vergabekriterien erfolgt sei und ob die Gruppe (in der Kindertagesstätte) mit einer Ausnahmegenehmigung für wenige Monate habe erweitert werden können. Mit diesem Vorbringen genügt er allerdings bereits nicht den an die Darlegung des Zulassungsgrunds zu stellenden Anforderungen. So legt er nicht dar, weshalb die Vergabe der Betreuungsplätze in den Kindertagesstätten in der Gemeinde D. rechtswidrig erfolgt sein und welche Auswirkungen dies auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts haben sollte. Hinsichtlich der von ihm in Erwägung gezogenen Ausnahmegenehmigung führt er nicht aus, dass und weshalb eine solche, insbesondere auch trotz eines vorhandenen freien Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege, möglich gewesen wäre.

Soweit der Kläger mit der Begründung seines Zulassungsantrags geltend macht, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs rechtsirrig von einem bestandkräftigen Bescheid ausgegangen sei und hierzu weitere Ausführungen macht, kann auch dieses Vorbringen seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen, weil die diesbezüglichen vom Kläger gerügten Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich sind. Denn hierbei handelt es sich lediglich um solche Erwägungen, die das Verwaltungsgericht neben dem die Abweisung der Klage allein tragenden Grund des Vorhandenseins eines Betreuungsplatzes zusätzlich angestellt hat.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen, weil der Kläger diesen Zulassungsgrund nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt hat bzw. die Streitigkeit entgegen seiner Auffassung keine solchen Schwierigkeiten aufweist.

Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 26, und vom 24.10.2017 – 10 LA 90/16 –, juris Rn. 53; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2018 – 1 S 583/18 –, juris Rn. 23; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.05.2018 – 3 A 113/18 –, juris Rn. 20; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 23.04.2018 – 7 LA 54/17 –, juris Rn. 27, und vom 31.08.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 50) im Hinblick auf die Fragen, die entscheidungserheblich sind (Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.05.2018 – 3 A 113/18 –, juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 28). Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert dementsprechend eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 04.07.2018 – 13 LA 247/17 –, juris Rn. 18, vom 13.07.2017 – 8 LA 40/17 –, juris Rn. 26, und vom 24.06.2009 – 4 LA 406/07 –, juris Rn. 15). Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2016 – 5 ZB 16.1873 -, BeckRS 2016, 53484, und vom 14.02.2014 – 5 ZB 13.1559 –, NJW 2014, 1687, 1689 [BGH 06.03.2014 - 4 StR 553/13] Rn. 19) oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschluss vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 26; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 124 Rn. 9; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 32; vgl. auch Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 28e). So liegen die Dinge aber hier.

a) Der Kläger meint, dass sich besondere rechtliche Schwierigkeiten daraus ergeben würden, dass zwischen den Obergerichten umstritten sei, ob es ein Wahlrecht zwischen einem Kitaplatz und einem Krippenplatz (gemeint sein dürfte: Platz in der Kindertagespflege) gebe, wovon der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil 22.07.2016 – 12 BV 15.719 –) ausgehe.

Insoweit genügt das Vorbringen des Klägers bereits nicht dem Darlegungserfordernis gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn er führt nicht aus, woraus sich insoweit die besonderen Schwierigkeiten ergeben sollen. Der pauschale Hinweis auf unterschiedliche obergerichtliche Entscheidungen, unter Angabe lediglich einer einzigen Entscheidung, reicht insoweit nicht aus.

Überdies lässt sich diese Rechtsfrage auch unschwer aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung beantworten. Der Anspruch gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist – wie oben bereits ausgeführt – auf den Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes gerichtet. Jedem Kind, dessen Eltern einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz wünschen, muss ein solcher Platz auch zur Verfügung gestellt werden (BVerfG, Urteil vom 21.07.2015 – 1 BvF 2/13 –, juris Rn. 43; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 5 C 19/16 –, juris Rn. 35, 38). Sofern Plätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, kann das Kind von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege verwiesen werden, und umgekehrt (BVerwG, a.a.O., Rn. 37 ff., nachgehend zu Bayerischer VGH, Urteil 22.07.2016 – 12 BV 15.719 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2018 – OVG 6 S 2.18 –, juris Rn. 14; vgl. auch Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 24 Rn. 22). Denn die Pflicht des Jugendhilfeträgers, ein entsprechendes Angebot vorzuhalten (§ 79 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII), beschränkt sich insoweit auf den Gesamtbedarf an Betreuungsplätzen (BVerwG, a.a.O., Rn. 30, 38). Dementsprechend ermöglicht das Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII dem anspruchsberechtigten Kind und seinen Erziehungsberechtigten auch nur, innerhalb dieses Angebots einen Betreuungsplatz auszuwählen (BVerwG, a.a.O., Rn. 38, 40; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 24 Rn. 23).

b) Rechtliche Schwierigkeiten sollen sich nach der Auffassung des Klägers auch aus der Beurteilung ergeben, wann der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz erfüllt ist, insbesondere, ob insoweit eine bestrittene unkonkrete Behauptung ausreicht oder ob dieser entsprechend der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 2016 (– 12 BV 15.719 –, juris) erst mit der konkreten Inanspruchnahme des Platzes erfüllt ist.

Unabhängig davon, ob der Kläger mit seinem Vorbringen den Anforderungen an die Darlegung gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, gehen mit der Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Frage jedenfalls keine besonderen Schwierigkeiten einher, wie sich aus den obigen Ausführungen zur Erfüllung des Anspruchs gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (durch den Nachweis eines Betreuungsplatzes) ergibt.

c) Der Kläger führt weiter an, dass sich rechtliche Schwierigkeiten auch aus der Frage ergeben würden, ob bei einer intransparenten Vergabe der Plätze in den Kindertagesstätten dem Kläger ein Anspruch auf Kostenerstattung zustehe, wie es das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit seinem Urteil vom 20. April 2016 entschieden habe.

Dieses Vorbringen genügt nicht dem Darlegungserfordernis und ist zudem auch nicht entscheidungserheblich, weil eine intransparente Vergabe von Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt wurde und sich auch aus der Begründung des Zulassungsantrags keine Anhaltspunkte hierfür ergeben, zumal die Vergabekriterien in den von den Eltern des Klägers ausgefüllten Vergabebögen ausdrücklich aufgeführt sind.

3. Auch der weitere von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (Senatsbeschluss vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.08.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 53). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.06.2018 – 5 LA 149/17 –, juris Rn. 2, und vom 23.04.2018 – 7 LA 54/17 –, juris Rn. 30; Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 32, und vom 13.01.2014 – 10 LA 48/12 –, juris Rn. 29; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2015 – 1 B 18/15 –, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren, sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 29 und vom 24.10.2017 – 10 LA 90/16 –, juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2016 – 5 BN 1.15 –, juris Rn. 2, vom 17.02.2015 – 1 B 3.15 –, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 – 5 B 44.13 –, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.08.2018 – 2 LA 212/17 –, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.06.2018 – 5 LA 149/17 –, juris Rn. 2, und vom 23.04.2018 – 7 LA 54/17 –, juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 03.11.2011 – 10 LA 72/10 –, juris Rn. 24).

Der Kläger hat folgende Fragen aufgeworfen:

„Ob sich aus dem SGB VIII eine solches Wahlrecht ergibt?

Wann liegt eine Erfüllung des Rechtsanspruchs vor? Reicht eine bestrittene unkonkrete Behauptung es gebe einen Platz in der Kindertagespflege oder ist der Anspruch erst mit der konkreten Inanspruchnahme eines Platzes erfüllt?

Ob bei einer intransparenten Vergabe der Kitaplätze dem Kläger ein Anspruch auf Kostenerstattung zustehe?“

Der Kläger hat die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Er hat nicht ausgeführt, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll sowie weshalb die Fragen entscheidungserheblich sind und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht. Überdies lassen sich die Fragen nach dem Wahlrecht (zwischen einem Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte und in der Kindertagespflege) und den Anforderungen an die Erfüllung des Anspruchs gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII – wie oben bereits ausgeführt – auch unschwer aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung beantworten. Die weitere vom Kläger zur Begründung eines Zulassungsantrags aufgeworfene Frage, ob ihm bei einer intransparenten Vergabe von Betreuungsplätzen ein Kostenerstattungsanspruch zustehe, ist zum einen – wie ebenfalls bereits ausgeführt – nicht entscheidungserheblich und zum anderen einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich, weil es für die Beantwortung der vom Kläger so formulierten Frage auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommen würde.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

a) Der Kläger macht – im Rahmen seiner Ausführungen zu dem Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – geltend, dass das Verwaltungsgericht seine Ermittlungspflicht dadurch verletzt habe, dass es nicht geprüft habe, ob tatsächlich kein Platz in einer Kindertagesstätte frei gewesen sei. Mit diesem Vorbringen genügt er jedoch nicht dem Darlegungserfordernis gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Wird ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht, muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren des ersten Rechtszugs, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2018 – 3 A 1312/16 –, juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2018 – OVG 5 N 69.16 –, juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.08.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 60, und Beschluss vom 24.03.2017 – 8 LA 197/16 –, juris Rn. 41; BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 – 7 B 261.97 –, juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.06.2018 – 4 B 63.17 –, juris Rn. 7 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.07.2018 – 14 ZB 17.696 –, juris Rn. 21; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.02.2011 – 4 LA 30/10 –, juris Rn. 12). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2017 – 2 B 84.16 –, juris Rn. 23; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.08.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 60, und Beschluss vom 24.03.2017 – 8 LA 197/16 –, juris Rn. 41; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2018 – 3 A 1312/16 –, juris Rn. 33).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe genügt das Vorbringen des Klägers bereits nicht den an die Darlegung des Zulassungsgrunds zu stellenden Anforderungen. Der Kläger hat bereits nicht ausgeführt, dass er im erstinstanzlichen Verfahren auf weitere Ermittlungen zu etwaigen vorhandenen freien Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten hingewirkt hat, was auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht hervorgeht, oder dass sich dem Verwaltungsgericht die nunmehr geforderten weiteren Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Insoweit führt der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags lediglich aus, dass die Formulierung in dem Schreiben vom 31. März 2014 „Nach den hier geltenden Vergaberichtlinien kann Ihnen der beantragte Ganztagsplatz nicht zur Verfügung gestellt werden“ Anlass gegeben habe, zu prüfen, ob freie Plätze in dem Zeitraum ab Februar 2014 vorhanden waren und wie sie vergeben wurden. Aus der zitierten Stelle des Schreibens ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass entgegen den Angaben des Beklagten freie Betreuungsplätze in einer Kindertagesstätte im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich dem Verwaltungsgericht diesbezüglich weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Dies gilt gleichermaßen für die Vergabe der Plätze. Allein der Umstand, dass der Beklagte hierfür Richtlinien verwendet, führt nicht dazu, dass sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, weitere Ermittlungen etwa zu den Vergabekriterien anzustellen, zumal diese auch den von den Eltern des Klägers ausgefüllten Vergabebögen zu entnehmen sind.

b) Der Kläger rügt ferner, dass das Verwaltungsgericht sein Recht auf rechtliches Gehör dadurch verletzt habe, dass es die Klageabweisung für ihn überraschend darauf gestützt habe, dass ein Betreuungsplatz für die Zeit vor dem 1. August 2014 von ihm nicht beantragt worden sei.

Auch mit diesem Vorbringen genügt er nicht den an die Darlegung eines Verfahrensmangels gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu stellenden Anforderungen. Die von ihm zur Begründung dieses Zulassungsgrunds geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs liegt darüber hinaus auch nicht vor.

Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Prozessgrundrecht soll sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und mangelnder Berücksichtigung des Sachvortrags eines Beteiligten haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.06.1985 - 1 BvR 933/84 -, BVerfGE 90, 215, 218). Die Beteiligten müssen Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen erklären zu können (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 01.08.2017 – 2 BvR 3068/14 –, juris Rn. 47; BVerwG, Beschluss vom 02.05.2017 – 5 B 75.15 D –, juris Rn. 11). Das rechtliche Gehör ist darüber hinaus verletzt, wenn ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne überrascht wird, was der Fall ist, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, a.a.O., Rn. 11; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.02.2017 – 2 BvR 395/16 –, Rn. 6). Eine demnach unzulässige Überraschungsentscheidung liegt hingegen nicht vor, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (BVerwG, a.a.O., Rn. 11). Auch folgt aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts, insbesondere nicht im Blick auf dessen Rechtsansichten (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 01.08.2017 – 2 BvR 3068/14 –, juris Rn. 50).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich auch nur auf entscheidungserhebliches Vorbringen. Daher muss vom Zulassungsantragsteller grundsätzlich darlegt werden, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2018 – 8 A 1590/16 –, juris Rn. 22; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.03.2018 – 7 LA 67/17 –, juris Rn. 20; Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.03.2017 – 3 A 829/16 –, juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.05.2016 – 10 ZB 15.2737 –, juris Rn. 8; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.02.2018 – 2 BvR 549/17 –, juris Rn. 7 zu § 92 BVerfGG; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2017 – 6 B 52/17 –, juris Rn. 5 zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Ohne ein solches Vorbringen ist eine Beurteilung, ob die Entscheidung – wie von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorausgesetzt – auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruhen kann, in der Regel nicht möglich (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 22; Sächsisches OVG, a.a.O., Rn. 16; vgl. auch BVerfG, a.a.O., Rn. 7 zu § 92 
BVerfGG).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Kläger den von ihm gerügten Gehörsverstoß nicht hinreichend dargelegt, weil er nicht ausgeführt hat, was er ohne die von ihm geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Die Entscheidungserheblichkeit des von ihm geltend gemachten Gehörsverstoß liegt aber auch deshalb nicht vor, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend auch darauf gestützt hat, dass dem Kläger ein Betreuungsplatz auch in der Zeit vor dem 1. August 2014 zur Verfügung gestanden hat. Darüber hinaus scheidet eine Verletzung rechtlichen Gehörs auch deshalb aus, weil bereits der an den Kläger gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2015 zu entnehmen ist, dass die Berichterstatterin erwogen hat, dass sich der Antrag vom 28. Februar 2014 lediglich auf einen erst ab dem 1. August 2014 benötigten Betreuungsplatz bezieht. Dass diese Auffassung dann letztlich auch dem Urteil vom 19. Oktober 2016 zugrunde gelegt wurde, kann für den Kläger daher nicht in einer für die Wahrung rechtlichen Gehörs relevanten Weise überraschend gewesen sein.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig
(§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 VwGO nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).