Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.08.2023, Az.: 10 LA 3/23
Betriebsgelände; öffentliches Forum; Hausrecht; praktische Konkordanz; Mitarbeiterparkplatz; Parkplatzzufahrt; StVO; öffentlicher Verkehr; Betriebsparkplatz als Versammlungsfläche
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 30.08.2023
- Aktenzeichen
- 10 LA 3/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 32125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2023:0830.10LA3.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 07.07.2022 - AZ: 10 A 4987/21
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 2023, 1065
- NordÖR 2023, 607-611
Amtlicher Leitsatz
Ein Betriebsparkplatz ist vom grundsätzlichen Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über den Ort einer Versammlung nicht umfasst, wenn die Fläche der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich ist und auf ihr auch nicht in ähnlicher Weise wie bei innerörtlichen Straßen, Wegen und Plätzen ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist, der dort einen Ort allgemeiner Kommunikation entstehen lässt.
Tenor:
Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 7. Juli 2022 wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerinnen wenden sich gegen die örtliche Beschränkung einer Versammlung und begehren die nachträgliche Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit.
Die Klägerin zu 1) ist eine 1982 gegründete politische Partei, bei der die Klägerin zu 2) Mitglied ist.
Die Klägerin zu 2) zeigte der Beklagten am 6. Juli 2021 für die Klägerin zu 1) die Durchführung einer Versammlung am 20. August 2021 von 12.00 Uhr bis 14.30 Uhr mit bis zu zehn erwarteten Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit dem Gegenstand "Wahlkampfkundgebung" an, die vor dem Eingang der Gießerei der Beigeladenen auf dem Parkplatz an der I. in C-Stadt stattfinden sollte. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Beigeladene am 2. August 2021 mit, dass der angezeigte Versammlungsort zu ihrer Betriebsfläche gehöre und Betriebsflächen zur Nutzung von politischen Wahlveranstaltungen unter Berücksichtigung von § 74 Abs. 3 BetrVG nicht freigegeben werden könnten. Die Landeshauptstadt C-Stadt bestätigte der Beklagten mit E-Mails vom 3. und 18. August 2021, dass es sich bei der angezeigten Versammlungsfläche um ein Privatgelände handele, welches im Eigentum der Beigeladenen stehe. Mit Bescheid vom 18. August 2021 bestätigte die Beklagte die geplante Versammlung am 20. August 2021 unter anderem mit der folgenden Beschränkung:
"1. Die versammlungsrechtliche Aktion wird auf den Gehwegbereich der I. (gegenüberliegend dem Ladengeschäft E: J.; [...]) ortsfest beschränkt."
Die Beschränkung rechtfertigte sie damit, dass es sich bei dem Mitarbeiterparkplatz nicht um einen Raum der Allgemeinkommunikation handele, da dieser nicht für den allgemeinen Verkehr eröffnet sei, das Versammlungsthema auch keinen inhaltlichen Bezug zu dem beabsichtigten Versammlungsort habe und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit daher hinter dem Eigentumsrecht der Beigeladenen zurückzustehen habe.
Den hiergegen gerichteten Eilantrag der Klägerinnen lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. August 2021 ab (Az. 10 B 4984/21), die wiederum hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht am 20. August 2021 zurück (Az. 11 ME 258/21). Ihre ursprünglich gegen die versammlungsrechtliche Beschränkung erhobene Anfechtungsklage stellten die Klägerinnen daraufhin um und begehren mit ihrer Klage nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung unter Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 18. August 2021.
Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage mit dem angegriffenen Urteil vom 7. Juli 2022 als unbegründet abgewiesen, da die Beschränkung nach § 8 Abs. 1 NVersG aufgrund der drohenden Verletzung von Rechten der Beigeladenen und damit einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung rechtmäßig sei und die Klägerinnen daher nicht in ihren Rechten aus Art. 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG verletze. Hinsichtlich Art. 8 Abs. 1 GG sei der räumliche Schutzbereich bereits nicht eröffnet, da an dem geplanten Versammlungsort kein öffentlicher Verkehr stattfinde. Die von der Beklagten gewählte alternative Versammlungsfläche sei nicht zu beanstanden, da sie sich auf der räumlich vom ursprünglich vorgesehenen Ort am nächsten der Öffentlichkeit zugänglichen Fläche befinde und auch noch im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb der Beigeladenen stehe.
Der hiergegen gerichtete Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerinnen haben die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unter 1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu unter 2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu unter 3.) nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. diese liegen nicht vor.
1. Die Klägerinnen haben mit ihrem Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt und solche liegen auch nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2 m.w.N.). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 8.7.2021 - 1 BvR 2237/14 -, juris Rn. 230, und vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16; Senatsbeschluss vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Senatsbeschluss vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.7.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Senatsbeschluss vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 28.6.2022 - 14 LA 1/22 -, juris Rn. 7, und vom 30.3.2022 - 13 LA 56/22 -, juris Rn. 3).
Bezieht sich das Vorbringen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel hinsichtlich einer Tatsachenfeststellung auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen etwaigen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst (Senatsbeschluss vom 5.3.2020 - 10 LA 142/18 -, juris Rn. 4). Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 27 m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.12.2019 - 20 ZB 19.602 -, juris Rn. 5). Die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) findet ihre Grenzen im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung sowie in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten (BVerwG, Urteil vom 22.5.2019 - 1 C 11.18 -, juris Rn. 27). Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 27 m.w.N., und Beschluss vom 18.1.2017 - 8 LA 162/16 -, juris Rn. 27; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.1.2020 - 10 ZB 19.1599 -, juris Rn. 7). Allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt sei anders zu bewerten, genügt daher nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.1.2020 - 10 ZB 19.1599 -, juris Rn. 7).
a) Die Klägerinnen führen zur Begründung ernstlicher Zweifel an, das Verwaltungsgericht habe aus den Feststellungen zur Versammlungsörtlichkeit, insbesondere jenen im Rahmen des Ortstermins vom 7. Juli 2022, die falschen Schlüsse hinsichtlich einer Eröffnung des Parkplatzes und seiner Zufahrten für die allgemeine Öffentlichkeit gezogen. Entgegen dessen Annahme sei das Gelände des Betriebsparkplatzes der Beigeladenen für den öffentlichen Verkehr eröffnet.
Mit ihrem weiteren diesbezüglichen Vorbringen haben sie allerdings nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Annahme der Nichteröffnung des Parkplatzes für den öffentlichen Verkehr gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder seiner Feststellung einen aktenwidrig angenommenen Sachverhalt zugrunde gelegt hat oder seine Sachverhalts- und Beweiswürdigung offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist.
Soweit sie auf einzelne Erwägungen des Verwaltungsgerichts überhaupt konkret eingehen, und nicht nur dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung pauschal wiedergeben, haben sie einen für die Begründung ernstlicher Zweifel relevanten Fehler des Verwaltungsgerichts bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung und diesen Berufungszulassungsgrund auch im Übrigen nicht dargelegt:
Die Klägerinnen machen zunächst geltend, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Beigeladene auf ihrem Betriebsparkplatz den öffentlichen Verkehr faktisch eröffnet habe, weil sie das Befahren, die Durchfahrt sowie den Aufenthalt unkontrolliert und uneingeschränkt zulasse. Dieses Vorbringen genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen, weil sich die Klägerinnen insoweit nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen, nach denen dort ein öffentlicher Verkehr nicht stattfinde. Diese tatsächliche Feststellung hat das Verwaltungsgericht insbesondere darauf gestützt, dass sich der Mitarbeiterparkplatz direkt vor dem mit einer Schranke versehenen Eingang zur Gießerei der Beigeladenen befinde und dieser mit Ausnahme der Zufahrten durch eine zwei bis drei Meter hohe Umzäunung vom öffentlichen Straßenraum abgegrenzt sei. Bereits nach dem äußeren Anschein handele es sich damit nicht um eine zum öffentlichen Straßenraum zu rechnende Fläche. Nach ihrer äußeren Gestaltung und dem Hinweisschild "Auf dem gesamten Parkplatz VW-Gelände" diene sie ersichtlich lediglich den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beigeladenen. Die Klägerinnen haben diese Erwägungen in ihrer Zulassungsbegründung zwar teilweise wiedergegeben, ohne jedoch weiter auf diese einzugehen. Darüber hinaus haben sie mit ihrem Vorbringen, die Beigeladene lasse die Zufahrt Dritter uneingeschränkt zu, auch nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht bei der Feststellung der Nichteröffnung des Mitarbeiterparkplatzes für den öffentlichen Verkehr gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder seiner Feststellung einen aktenwidrig angenommenen Sachverhalt zugrunde gelegt hat oder seine Sachverhalts- und Beweiswürdigung offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist, zumal die so begründete Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts auch ohne weiteres nachvollziehbar ist.
Soweit sich die Klägerinnen gegen die Annahme einer Sackgassensituation auf dem Parkplatz durch das Verwaltungsgericht wenden, mit der Begründung, dass die Parkplatzzufahrten in Ost-West-Richtung frei befahrbar seien, legen sie damit bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel dar, weil das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht davon ausgegangen ist, dass der Mitarbeiterparkplatz nicht zum Teil durchfahrbar ist. Die vom Verwaltungsgericht formulierte "Sackgassensituation" bezieht sich vielmehr darauf, dass vom Parkplatz aus ("neben den Zufahrten zur Straße"), nur die "zur eigentlichen Werksfläche führenden Absperrvorrichtungen" erreicht werden können (vgl. Seite 10 der Urteilsgründe). Dies ist auch eindeutig den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu entnehmen, wonach eine teilweise Nutzung der Parkfläche durch Verkehrsteilnehmer zur Umfahrung von Staus auf der I. ein offensichtliches Fehlverhalten einzelner Personen darstelle und hieraus nicht der Schluss gezogen werden könne, die Fläche sei der Allgemeinheit eröffnet.
Hinsichtlich ihrer weiteren diesbezüglichen Rüge, es fehle an einer Darlegung des Verwaltungsgerichts, worin ein behauptetes Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmer bestehen solle, haben die Klägerinnen bereits deren Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt, da sich aus ihrem Vorbringen nicht ergibt, weshalb entgegen der insoweit zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts aus dem Umstand der Nutzung des Parkplatzes zur Umfahrung von Staus durch Dritte angesichts aller weiteren vom Verwaltungsgericht angeführten Argumente (insbesondere des Hinweisschildes) der Schluss gezogen werden können sollte, die Fläche sei für den öffentlichen Verkehr eröffnet. Darüber hinaus ergäbe sich aus dieser Rüge ohnehin kein nach dem oben Gesagten beachtlicher Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung.
Unabhängig davon ergibt sich ein "Fehlverhalten" bereits aus dem von der Eigentümerin, insbesondere durch das Hinweisschild auch deutlich zum Ausdruck gebrachten, nicht gewollten Befahren der Parkfläche durch Nichtberechtigte (vgl. § 903 BGB, wonach "der Eigentümer einer Sache [...] andere von jeder Einwirkung ausschließen" kann). Der Eigentümer kann als Inhaber des Hausrechts grundsätzlich frei darüber entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Grundstück gewährt bzw. verwehrt (Rösch in jurisPK-BGB, 10. Auflage 2023, Stand: 15.3.2023, § 903 Rn. 61).
Auch soweit die Klägerinnen für eine Eröffnung der Parkfläche für den öffentlichen Verkehr das vorhandene Hinweisschild "Hier gilt die StVO" anführen, mangelt es an einer Auseinandersetzung mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass sich ein solcher Hinweis im öffentlichen Straßenraum erübrigen würde und damit an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrunds. Unabhängig davon lässt sich der Schluss, den die Klägerinnen aus diesem Schild ziehen wollen, dass die Nutzung der Zufahrt nicht auf bestimmte Zwecke und Personenkreise beschränkt sein solle, nicht ziehen. Das Aufstellen eines Schildes "Hier gilt die StVO" soll vielmehr die Verbindlichkeit der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auf nichtöffentlichen Flächen begründen bzw. auf öffentlichen Flächen klarstellen (Herbers/Lempp in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Auflage 2021, § 1 StVO Rn. 6). Eine Öffnung der Fläche für alle Verkehrsteilnehmer bzw. Personen bedingt dieser Hinweis nicht. Auch kann entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht angenommen werden, dass die Beigeladene es mit ihrer Beschilderung deutlicher zum Ausdruck gebracht hätte, wenn sie die Zufahrt auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätte beschränken wollen. Unabhängig davon, dass sich die Klägerinnen nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach nicht die Form der Zugangskontrolle oder -begrenzung entscheidend sei, sondern ob es sich um einen Ort handele, an dem typischerweise allgemeine Kommunikation entstehe, auseinandersetzen, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass nach den objektiven Gegebenheiten (insbesondere der Umzäunung und dem Hinweisschild) deutlich zu erkennen sei, dass es sich nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche handele. Die Klägerinnen haben auch nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dabei einen aktenwidrig angenommenen Sachverhalt zugrunde gelegt hat oder seine Sachverhalts- und Beweiswürdigung offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist.
Im Übrigen sind die Sachverhalts- und Beweiswürdigung hinsichtlich der Nichtöffnung des Betriebsparkplatzes für den öffentlichen Verkehr durch das Verwaltungsgericht und dessen diesbezügliche Feststellungen auch sehr gut nachvollziehbar und sachgerecht und bestehen daher insoweit ohnehin keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
b) Die Klägerinnen machen mit ihrer Zulassungsbegründung darüber hinaus geltend, dass die Parkplatzzufahrten einem "öffentlichen Forum" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 699/06) gleichstünden, weshalb die auf dem Betriebsparkplatz geplante Veranstaltung, anders als das Verwaltungsgericht meine, dem Schutzbereich des Art. 8 GG unterfalle.
Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung dazu ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das öffentliche Forum dadurch charakterisiert sei, dass auf ihm eine Vielzahl von verschiedenen Tätigkeiten und Anliegen verfolgt werden könnten und hierdurch ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht entstehe, was für den Parkplatz der Beigeladenen nicht anzunehmen sei. Die Kammer habe nach ihrem persönlichen Eindruck nicht erkennen können, dass dort Orte allgemeiner Kommunikation entstünden. Bei dem Betriebsparkplatz handele sich nicht um eine Örtlichkeit, an der typischerweise eine allgemeine Kommunikation stattfinde und dieser sei kein Ort des Verweilens, der Begegnung, des Flanierens, des Konsums oder der Freizeitgestaltung. Während des gesamten Ortstermins sei kein einziger Spaziergänger, Jogger oder eine andere betriebsfremde Person auf dem Parkplatz wahrgenommen worden. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten halte es die Kammer auch für ausgeschlossen, dass sich über die streitgegenständliche Fläche klassischerweise entsprechende Personen bewegen würden.
Die Klägerinnen führen hiergegen an, das Verwaltungsgericht habe vor dem Hintergrund der Größe des VW-Werks in C-Stadt-K., der hohen Anzahl seiner Beschäftigten sowie dem entsprechend intensiven Besucherverkehr Anlass gehabt, zu erörtern, ob die dortigen Parkplatzzufahrten nicht einem "öffentlichen Forum" gleichstünden und hätte dies richtigerweise bejahen müssen.
Ungeachtet dessen, dass das Verwaltungsgericht entgegen dem Vortrag der Klägerinnen die geforderte Erörterung in seiner Entscheidung vorgenommen hat (S. 10 ff. der Urteilsgründe), genügt ihr Vorbringen bereits deshalb nicht den Anforderungen an die Darlegung des Berufungszulassungsgrunds ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, weil sie sich nicht hinreichend mit dessen Erwägungen auseinandergesetzt haben. Darüber hinaus haben die Klägerinnen auch nicht ausgeführt, weshalb sich aus der Größe des VW-Werks und dessen Beschäftigtenzahl ergeben können sollte, dass die vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Anforderungen an ein "öffentliches Forum", gegen die sich die Klägerinnen auch nicht gewandt haben, erfüllt wären. Auch aus der pauschalen Behauptung, das Werk verfüge aufgrund seiner Größe und der Zahl der Beschäftigten über eine solche Vielzahl von Beziehungen zu seiner Umgebung, dass sein frei zugängliches Außengelände richtigerweise als Bestandteil des faktisch öffentlichen Straßenraums angesehen werden müsse, geht nicht konkret hervor, weshalb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts davon ausgegangen werden müsste, dass es sich bei dem Mitarbeiterparkplatz der Beigeladenen um eine Örtlichkeit handelt, an der typischerweise eine allgemeine Kommunikation entsteht und die ein Ort des Verweilens, der Begegnung, des Flanierens, des Konsums oder der Freizeitgestaltung ist.
Soweit die Klägerinnen für ihre Ansicht einen "intensiven Besucherverkehr" anführen, hat das Verwaltungsgericht einen solchen im Rahmen seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung gerade nicht festgestellt, ohne dass die Klägerinnen aufgezeigt hätten, dass das Verwaltungsgericht dabei gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder seiner Feststellung einen aktenwidrig angenommenem Sachverhalt zugrunde gelegt hat oder seine Sachverhalts- und Beweiswürdigung offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist. Vielmehr behaupten die Klägerinnen lediglich einen solchen Besucherverkehr, ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür zu benennen. Zwar führen sie als den Parkplatz nutzende Außenstehende Lieferanten, Besucher, Kunden, Vermieter von Elektrorollern, Mitarbeiter von Ladestationen für Elektrofahrzeuge und zwei Buslinien an. Sie legen jedoch weder dar, in welcher Anzahl und Häufigkeit sowie in welcher Art und Weise solche Personen den Mitarbeiterparkplatz vor der Gießerei nutzen noch, dass diese Nutzung dort einen Ort typischer allgemeiner Kommunikation entstehen lassen würde. Soweit die Klägerinnen gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts anführen, dass es an dem Tag des Ortstermins geregnet habe, haben sie damit ernstliche Zweifel an dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung nach dem obigen Maßstab nicht dargelegt, zumal die von den Klägerinnen genannten Besucher - wenn überhaupt - das Werk nicht nur bei schönem Wetter aufsuchen dürften. Auch wenn den Klägerinnen zuzugeben ist, dass die Kammer bei ihrem Ortstermin sicherlich nicht jede "betriebsfremde Person" als solche hätte identifizieren können, folgt hieraus jedoch nicht, dass der vom Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten gezogene Schluss, bei dem Mitarbeiterparkplatz handele es sich nicht um einen Ort des Verweilens, der Begegnung, des Flanierens, des Konsums oder der Freizeitgestaltung, an dem typischerweise allgemeine Kommunikation stattfinde, auf einer ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruhen würde. Dies gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht als betriebsfremde Personen beispielhaft Spaziergänger und Jogger, die eher als betriebsfremd erkennbar wären, angeführt hat und auch die von den Klägerinnen benannten Außenstehenden größtenteils, etwa aufgrund ihrer eigenen Firmenfahrzeuge, als solche erkennbar sein dürften.
Ernstliche Zweifel haben die Klägerinnen auch nicht mit ihrem Vorbringen dargelegt, dass nach dem Bundesgerichtshof (Az. V ZR 227/14) der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auch dann berührt sei, "wenn ein der Öffentlichkeit allgemein geöffnetes und zugängliches Straßen- und Wegenetz auf dem Gelände eines in Privatrechtsform betriebenen Unternehmens (hier: der öffentlichen Hand) nicht einer zum Flanieren einladenden Einkaufsstraße oder Fußgängerzone, sondern eher einem Gewerbegebiet gleichgestellt werden" könne. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich deren Richtigkeit die Klägerinnen keine ernstlichen Zweifel dargelegt haben, ist der Parkplatz gerade nicht, wie in dem Entscheidungszitat, der Öffentlichkeit geöffnet. Unabhängig davon haben die Klägerinnen mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen auch nicht aufgezeigt, dass hier tatsächliche Umstände vorliegen, die dazu führen würden, dass der Betriebsparkplatz als ein öffentlicher Kommunikationsraum anzusehen und die von den Klägerinnen geplante Veranstaltung auf dem Betriebsparkplatz der Beigeladenen vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst wäre. Sie haben auch nicht dargetan, weshalb der Parkplatz vor der Gießerei einem Gewerbegebiet gleichgestellt werden könnte. Letztlich genügt der diesbezügliche Vortrag der Klägerinnen auch deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil sie sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach der Zugang nur für den Zweck des Parkens der Mitarbeiter und von Besuchern eröffnet sei und sich dort auch keine vielfältigen gewerblichen Ansiedlungen befänden, auseinandersetzen.
Soweit die Klägerinnen meinen, die Beigeladene könne sich nicht ihrer jedenfalls mittelbaren Grundrechtsbindung entziehen, legen sie bereits nicht hinreichend dar, dass die Beigeladene im vorliegenden Fall (ihnen gegenüber) einer mittelbaren Grundrechtsbindung hinsichtlich Art. 8 Abs. 1 GG oder - so die Klägerinnen - Art. 21 GG unterliegen würde und die örtliche Beschränkung der geplanten Versammlung durch die Beklagte deshalb, anders als das Verwaltungsrecht im Ergebnis angenommen hat, rechtswidrig wäre.
Auch mit dem weiteren Vortrag, dass ein anderes Verwaltungsgericht in einer Entscheidung ausgeführt habe, dass die hoheitliche Anwendung versammlungsbeschränkender Normen gemäß Art. 8 Abs. 2 GG stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im freiheitlichen demokratischen Staat zu erfolgen habe, haben die Klägerinnen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt. Hieraus geht weder hervor, dass die geplante Veranstaltung an dem von den Klägerinnen ausgewählten Ort dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG unterfallen würde noch weshalb die örtliche Beschränkung rechtswidrig sein sollte.
Unter Zugrundelegung der sehr gut nachvollziehbaren Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist dessen Auffassung, dass es sich bei dem Mitarbeiterparkplatz der Beigeladenen vor der Gießerei nicht um ein öffentliches Forum im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt, aber auch in der Sache zutreffend.
Aus Art. 8 Abs. 1 GG folgt auch das Recht der Grundrechtsträger, insbesondere des Veranstalters, selbst über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 24.5.2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 19 m.w.N., und Beschluss vom 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 61; vgl. auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 16 m.w.N., und Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 64). Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am Wirksamsten zur Geltung bringen können (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 9, und Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 64; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.9.2022 - 11 ME 284/22 -, juris Rn. 13 m.w.N. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.3.2021 - 15 B 469/21 -, juris Rn. 5). Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit schützt dabei auch das Interesse des Veranstalters, einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu erzielen, also gerade auch durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort (BVerfG, Beschluss vom 27.6.2022 - 1 BvQ 45/22 - juris Rn. 6 m.w.N.). Allerdings verschafft die Versammlungsfreiheit kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten (BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16). Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 11). Ausgeschlossen sind daher Orte, zu denen der Zugang individuell kontrolliert und nur für einzelne, begrenzte Zwecke gestattet wird (BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 69; BVerwG, Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 11). Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen aber dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist, wie dies insbesondere bei öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Fall ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.3.2021 - 15 B 469/21 -, juris Rn. 7; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16). Dies gilt auch für Stätten außerhalb des öffentlichen Straßenraumes, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen (BVerwG, Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 11; vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16). Ausschlaggebend ist die tatsächliche Bereitstellung des Ortes und ob nach diesen Umständen ein allgemeines öffentliches Forum eröffnet ist (BVerfG, Beschluss vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.3.2021 - 15 B 469/21 -, juris Rn. 7). Das Leitbild des öffentlichen Forums ist dadurch charakterisiert, dass auf ihm eine Vielzahl von verschiedenen Tätigkeiten und Anliegen verfolgt werden kann und hierdurch ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht entsteht (BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 70). Abzugrenzen ist dies von Stätten, die der Allgemeinheit ihren äußeren Umständen nach nur zu ganz bestimmten Zwecken zur Verfügung stehen und entsprechend ausgestaltet sind. Wenn Orte in tatsächlicher Hinsicht ausschließlich oder ganz überwiegend nur einer bestimmten Funktion dienen, kann in ihnen - außerhalb privater Nutzungsrechte - die Durchführung von Versammlungen nach Art. 8 Abs. 1 GG nicht begehrt werden. Anders ist dies indes dort, wo die Verbindung von Ladengeschäften, Dienstleistungsanbietern, Restaurationsbetrieben und Erholungsflächen einen Raum des Flanierens schafft und so Orte des Verweilens und der Begegnung entstehen. Werden Räume in dieser Weise für ein Nebeneinander verschiedener, auch kommunikativer Nutzungen geöffnet und zum öffentlichen Forum, kann aus ihnen gemäß Art. 8 Abs. 1 GG auch die politische Auseinandersetzung in Form von kollektiven Meinungskundgaben durch Versammlungen nicht herausgehalten werden. Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet den Bürgern für die Verkehrsflächen solcher Orte das Recht, das Publikum mit politischen Auseinandersetzungen, gesellschaftlichen Konflikten oder sonstigen Themen zu konfrontieren (BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 70). Wenn heute die Kommunikationsfunktion der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zunehmend durch weitere Foren wie Einkaufszentren, Ladenpassagen oder durch private Investoren geschaffene und betriebene Plätze als Orte des Verweilens, der Begegnung, des Flanierens, des Konsums und der Freizeitgestaltung ergänzt wird, kann die Versammlungsfreiheit für die Verkehrsflächen solcher Einrichtungen nicht ausgenommen werden, soweit eine unmittelbare Grundrechtsbindung besteht oder Private im Wege der mittelbaren Drittwirkung in Anspruch genommen werden können (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5).
Der Betriebsparkplatz der Beigeladenen an der Gießerei ist bereits nicht der Allgemeinheit zugänglich, sondern lediglich Personen, die das Werk der Beigeladenen (berechtigter Weise) aufsuchen, um diesen ein Abstellen ihrer Fahrzeuge während ihres Aufenthalts zu ermöglichen. Nur dieser Funktion dient der Parkplatz der Beigeladenen und nur zu diesem bestimmten Zweck wird der Zugang gewährt. Auf dem Parkplatz können auch nicht eine Vielzahl von verschiedenen anderen Tätigkeiten und Anliegen verfolgt werden, insbesondere sind Ladengeschäfte, Dienstleistungsanbieter, Restaurationsbetriebe und Erholungsflächen nicht vorhanden. Auch wenn der Betriebsparkplatz von Dritten betreten werden kann, schafft er damit keine mit dem öffentlichen Straßenraum vergleichbare Stätte des Flanierens, die zum Verweilen und zur Begegnung einlädt. Mangels einer solchen Vielseitigkeit (die auch in der von den Klägerinnen angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs gegeben war, vgl. BGH, Urteil vom 26.6.2015 - V ZR 227/14 -, juris Rn. 14) stellt der Parkplatz der Beigeladenen keinen öffentlichen Kommunikationsraum dar, in welchem Art. 8 Abs. 1 GG die Durchführung von Versammlungen verbürgt.
Dies würde sich auch nicht daraus ergeben, dass - wie die Klägerinnen behaupten - Mitarbeiter von Ladestationen für Elektroautos sowie von Elektroroller-Vermietungen die Fläche aufsuchen. Darin mag ein weiterer Anlass zum Betreten des Parkplatzes gesehen werden können. Zum einen ist dies aber lediglich eine Folge der bestimmungsgemäßen Nutzung der Parkfläche durch Mitarbeiter und Besucher im Zuge fortschreitender technischer Entwicklung der Mobilität und der damit verbundenen Kurzmietung von Elektrorollern sowie der Erforderlichkeit einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Zum anderen ergibt sich aus dem unregelmäßigen Aufenthalt solcher Personen nicht, dass auf dem Betriebsparkplatz ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht entstehen würde. Auch etwa ein öffentliches Krankenhaus wird nicht nur von Patienten besucht, sondern etwa auch von Lieferanten, externen Technikern, etc. betreten. Dennoch bleibt es dabei, dass dieses der Allgemeinheit bereits nach den äußeren Umständen nach nur zu ganz bestimmten Zwecken zur Verfügung steht und in tatsächlicher Hinsicht ausschließlich oder ganz überwiegend nur einer bestimmten Funktion dient, weshalb das Veranstalten von Versammlungen dort in aller Regel nicht durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 65).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Größe des Werks und der Beschäftigtenanzahl. Insbesondere lässt sich daraus nicht schließen, dass die Parkplatzfläche anders genutzt würde, als überwiegend zum Abstellen von Fahrzeugen. Allein aus dem Umstand, dass der Parkplatz durch eine Vielzahl von Personen in Anspruch genommen wird, folgt nicht zugleich, dass die nichtöffentliche Fläche als ein öffentlicher Kommunikationsraum zu beurteilen wäre. Dies setzt nach den zuvor dargestellten Maßstäben nämlich nicht eine Vielzahl von Nutzern, sondern vielmehr von unterschiedlichen Nutzungen voraus, durch die ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht im Sinne eines öffentlichen Forums entsteht.
Damit entspricht der Mitarbeiterparkplatz der Beigeladenen offensichtlich nicht dem Leitbild des öffentlichen Forums.
c) Die Klägerinnen führen zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weiter an, das Verwaltungsgericht habe die Relevanz in der Vergangenheit bereits stattgefundener Versammlungen der Klägerin zu 1) auf dem VW-Gelände verkannt. Da die Beklagte zumindest die praktische Konkordanz zwischen dem Versammlungsgrundrecht aus Art. 8 GG und den Eigentümerinteressen der Beigeladenen herstellen hätte müssen, habe die Beklagte die Bestätigung der Versammlungsanmeldung nicht allein wegen einer fehlenden Zustimmung der Beigeladenen verweigern dürfen. Dies stelle sich im Hinblick auch auf Art. 3 Abs. 1 GG als verfassungsrechtlich nicht legitimierte Änderung der Verwaltungspraxis der Beklagten dar.
Dieses Vorbringen genügt bereits deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil sich die Klägerinnen nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen, wonach die Beigeladene im Unterschied zu früheren Veranstaltungen ihr Einverständnis nicht erteilt habe und, anders als eine Behörde, nicht an einer in der Vergangenheit gelebten Verwaltungspraxis nach Art. 3 Abs. 1 GG festgehalten werden könne.
Hinsichtlich der von den Klägerinnen geforderten Herstellung einer praktischen Konkordanz haben diese darüber hinaus auch nicht dargelegt, dass die Veranstaltung an dem geplanten Versammlungsort entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG erfasst ist, so dass es bereits deshalb eines Ausgleichs zwischen Art. 8 GG und Art. 14 GG (vgl. zu einer solchen Konstellation BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, 6) nicht bedarf.
Unabhängig davon vermag der Vortrag der Klägerinnen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Sofern, wie die Klägerinnen geltend machen, in der Vergangenheit bereits Versammlungen der Klägerin zu 1) auf dem Gelände der Beigeladenen stattgefunden haben, und, was allerdings die Klägerinnen in ihrer Berufungszulassungsbegründung nicht behaupten, dies mit Billigung der Beklagten erfolgt ist, bestehen aufgrund der nunmehr von der Beklagten vorgenommenen Änderung des Versammlungsortes keine Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der Gleichheitssatz gebietet lediglich wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. Senatsurteil vom 6.12.2022 - 10 LB 112/21 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Hier liegen bereits keine wesentlich gleichen Sachverhalte vor, da die Beigeladene nach den von den Klägerinnen nicht in Abrede genommenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei den früheren Veranstaltungen ihr Einverständnis mit der Durchführung auf ihrem Betriebsgelände erteilt hatte. Dies ist hier demgegenüber nicht der Fall. Damit liegt jedenfalls auch ein eine Ungleichbehandlung rechtfertigender sachlicher Grund (vgl. dazu Senatsurteil vom 6.12.2022 - 10 LB 112/21 -, juris Rn. 26 m.w.N.) vor.
d) Letztlich bringen die Klägerinnen zur Begründung des Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel vor, die von der Beklagten bestimmte Versammlungsfläche sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtlich zu beanstanden. Denn sie sei für das kommunikative Anliegen der Klägerinnen nicht geeignet, da diese von Fußgängern kaum und von Werksangehörigen lediglich mit dem Pkw passiert werde, was es unmöglich mache, Informationsmaterialien und Flugblätter zur Mitnahme bereitzuhalten oder die Mitarbeiter persönlich anzusprechen. Die Verlegung habe die beabsichtigte Kommunikation der Versammlungsteilnehmer mit der Belegschaft der Beigeladenen im Rahmen der Wahlkampfkundgebung weitgehend unterbunden.
Mit diesem Vorbringen haben die Klägerinnen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits deshalb nicht dargelegt, weil sie keinen alternativen Ort für die Versammlung benannt haben, an dem sie ihr Anliegen besser verfolgen und ihr Versammlungsrecht besser verwirklichen hätten können, nachdem der von ihnen ursprünglich gewünschte Versammlungsort nicht vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG erfasst wird.
Wie oben bereits dargestellt, folgt aus Art. 8 Abs. 1 GG zwar auch das Recht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung zu bestimmen und damit selbst entscheiden zu können, wo das Anliegen - gegebenenfalls auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am Wirksamsten zur Geltung gebracht werden kann, womit auch das Interesse geschützt wird, einen Beachtungserfolg nach den eigenen Vorstellungen zu erzielen, also gerade auch durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris Rn. 6). Hieraus folgt aber kein Zutrittsrecht zu dem gerade nicht von Art. 8 Abs. 1 GG umfassten von den Klägerinnen geplanten Versammlungsort auf dem Betriebsparkplatz vor der Gießerei der Beigeladenen.
Unabhängig davon weist der von der Beklagten bestimmte Ort, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der von den Klägerinnen ausgewählten Fläche und dem Betrieb der Beigeladenen auf. Sie hätten auch auf dem von der Beklagten bestimmten Gehwegbereich direkt an der Einfahrt zum Parkplatz der Gießerei noch ausreichend Kontakt insbesondere mit den Mitarbeitern der Beigeladenen aufnehmen und ihr kommunikatives Anliegen an diese herantragen können. Bei einer Nutzung der Parkplatzzufahrt hätten diese die Versammlung wahrnehmen und, bei Interesse, nach Abstellen ihrer Fahrzeuge sich dorthin begeben können. Flugblätter hätten auch den die Versammlung passierenden Insassen der Fahrzeuge angeboten werden können. Darüber hinaus blieb es den Klägerinnen letztlich unbenommen, einen anderen der öffentlichen Kommunikation dienenden Ort zu wählen, an dem sie mehr Kontakt zu Fußgängern hätten haben können.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt dieser Zulassungsgrund vor, wenn die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32 m.w.N.; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15, und vom 15.1.2020 - 9 LA 155/18 -, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 -, juris Rn. 46) im Hinblick auf Fragen, die entscheidungserheblich sind (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.5.2018 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 124 Rn. 28). Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert dementsprechend eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 4.7.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 18, vom 13.7.2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 26, und vom 24.6.2009 - 4 LA 406/07 -, juris Rn. 15; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15). Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2016 - 5 ZB 16.1873 -, BeckRS 2016, 53484, und vom 14.2.2014 - 5 ZB 13.1559 -, NJW 2014, 1687, 1689 [BGH 06.03.2014 - 4 StR 553/13] Rn. 19) oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32 m.w.N.).
Die Klägerinnen sehen die überdurchschnittliche tatsächliche Schwierigkeit der Rechtsache in der vorzunehmenden Qualifizierung der Parkplatzzufahrten des Werksgeländes der Beigeladenen als Orte des öffentlichen Verkehrs. In rechtlicher Hinsicht liege die besondere Schwierigkeit der Rechtssache in den aus dieser Qualifikation zu ziehenden Schlussfolgerungen für den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit.
Mit diesem Vorbringen haben die Klägerinnen besondere Schwierigkeiten der Rechtssache nicht dargelegt. Sie behaupten diese lediglich pauschal, ohne die Gründe zu benennen, aus denen eine Entscheidung das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen sollte.
Darüber hinaus sind solche besonderen Schwierigkeiten auch nicht ersichtlich. Anhand der örtlichen Gegebenheiten ist ohne weiteres erkennbar, dass der Betriebsparkplatz der Beigeladenen nicht dem allgemeinen öffentlichen Verkehr eröffnet ist, was die Kammer nach einem Ortstermin so auch mit nachvollziehbaren Erwägungen zweifelsfrei festgestellt hat. Unter Heranziehung der durch die diesbezügliche höchstrichterliche Rechtsprechung geklärten Maßstäbe verursacht die Beurteilung, ob der gewünschte Versammlungsort dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG unterfällt, auch keine das normale Maß einer rechtlichen Beurteilung übersteigende Schwierigkeiten. Vielmehr liegt es ohne weiteres auf der Hand, dass die Fläche, wie oben bereits ausgeführt, nicht die an das Leitbild eines öffentlichen Forums zu stellenden Anforderungen erfüllt.
3. Der Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14 und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.5.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 - 1 B 18.15 -, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 - 5 BN 1.15 -, juris Rn. 2, vom 17.2.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.2.2020 - 11 LA 479/18 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.1.2020 - 10 ZB 19.2241 -, juris Rn. 13). Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 19.5.2021 - 10 LA 205/20 -, juris Rn. 71, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Der Antragsteller hat im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2022 - 1 B 44.22 -, juris Rn. 14 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Rügen erhoben worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.4.2015 - 9 LA 201/13 - m.w.N.).
Die Klägerinnen haben zur Begründung dieses Zulassungsgrunds die Frage aufgeworfen,
"ob ein in dessen Eigentum stehendes Zufahrts- und Parkplatzgelände eines Großkonzerns mit ca. 15.000 Beschäftigten an dem betreffenden Standort als faktisch dem öffentlichen Verkehr gewidmet anzusehen ist, wenn dieses ungehindert und unkontrolliert für jedermann zugänglich ist?"
Die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage begründen die Klägerinnen damit, dass sie sich für alle Versammlungen auf öffentlich zugänglichen Betriebsgeländen insbesondere größerer Konzernbetriebe, die zumeist im Eigentum des jeweiligen Unternehmens stünden, stellen würde.
Die von den Klägerinnen aufgeworfene Frage ist bereits keiner allgemeinen Klärung zugänglich, weil es für ihre Beantwortung, wie die Entscheidungsbegründung des Verwaltungsgerichts und die obigen Ausführungen zeigen, maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, so etwa die örtlichen und baulichen Gegebenheiten, die Beschilderung, etwaige noch vorhandene Ladengeschäfte, Gastronomiebetriebe oder Dienstleistungsanbieter sowie die tatsächliche Nutzung der betreffenden Fläche. Dies gilt insbesondere auch für die Beurteilung, ob ein Kommunikationsraum nach dem Leitbild des öffentlichen Forums vorliegt, für den die rechtlichen Maßstäbe bereits durch das Bundesverfassungsgericht geklärt sind (BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 70).
Zudem würde sich die Frage so in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da vorliegend kein ungehinderter Zugang gegeben ist. Denn nach den im Zulassungsantragsverfahren grundsätzlich maßgeblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Parkplatz unter anderem durch einen zwei bis drei Meter hohen Zaun vom öffentlichen Straßenraum deutlich abgetrennt und weisen Schilder darauf hin, dass es sich bei dem Parkplatz um "VW-Gelände" handelt. Damit wird der einem unberechtigten Zutritt entgegenstehende Wille des Eigentümers deutlich erkennbar.
Versteht man die Frage so, ob auf einem Zufahrts- und Parkplatzgelände eines Unternehmens mit ca. 15.000 Beschäftigten bereits allein deshalb öffentlicher Verkehr stattfindet bzw. dieses dem öffentlichen Verkehr eröffnet ist, weil Dritte nicht tatsächlich am Zugang gehindert werden, lässt sich diese Frage ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens verneinen, da es maßgeblich auf eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls ankommt und die faktische Zugänglichkeit eines Geländes nur ein nicht ausschlaggebendes Indiz dafür ist, ob auf diesem ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist oder ein Zugang nur zu einem begrenzten Zweck gewährt wird, wie gerade auch der hier vorliegenden Konstellation zu entnehmen ist.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese im Berufungszulassungsverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit nicht das Risiko einer eigenen Kostenpflicht eingegangen ist.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 3, Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22.4.2023 - 10 ME 56/23 -, juris Rn. 44).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).