Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.10.2019, Az.: 10 LA 57/18

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.10.2019
Aktenzeichen
10 LA 57/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69806
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 28.11.2016 - AZ: 4 A 923/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Kosten, die für die Erfüllung „anderer Aufgaben der Jugendhilfe“ im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB VIII entstanden sind, werden von der Erstattungsregelung des §§ 89a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht erfasst.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade – 4. Kammer – vom 28. November 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 3.782,58 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten als zuvor zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe die Erstattung von aufgewendeten Rechtsanwaltskosten.

Der beklagte Landkreis nahm als örtlicher Träger der Jugendhilfe ein am 20. Februar 2009 geborenes Kind in Obhut und brachte es schließlich ab dem 30. März 2009 bei einer im Zuständigkeitsbereich des klagenden Landkreises wohnenden Pflegefamilie unter.

Am 23. Mai 2012 beantragte der Beklagte die Übernahme des Hilfefalls durch den Kläger in dessen Zuständigkeit, weil sich das Kind länger als zwei Jahre in Vollzeitpflege bei den in dessen Zuständigkeit wohnenden Pflegeeltern befand und es sich um eine Dauerunterbringung handele. Gleichzeitig erkannte er seine Kostenerstattungspflicht gegenüber dem Kläger an. Dieser übernahm schließlich die laufende Hilfegewährung ab dem 1. Oktober 2013 und der Beklagte erstattete die für das Kind getätigten Aufwendungen des Klägers.

Für den Zeitraum von Juli 2014 bis Dezember 2014 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.782,58 EUR geltend, was der Beklagte ablehnte.

Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten hat dann der Kläger am 4. Mai 2016 Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.782,58 EUR zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. November 2017 als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe zwar gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Kostenerstattung gem. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, dieser umfasse nach § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII jedoch nicht die vom Kläger gezahlten Rechtsanwaltskosten. In den Tätigkeiten des Rechtsanwalts seien nicht Jugendhilfeleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII sondern vielmehr andere Aufgaben der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 3 SGB VIII zu sehen. Soweit der Rechtsanwalt in einem Sorge- und Umgangsrechtsstreit tätig geworden sei, sei dies im Rahmen der Verpflichtung des Jugendamtes zur Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII erfolgt, was eine „andere Aufgabe der Jugendhilfe“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6 SGB VIII darstelle bzw. des § 2 Abs. 3 Nr. 11 SGB VIII, sofern dies in Ausübung der Amtspflegschaft (§ 55 SGB VIII) erfolgt sei. Soweit ein Teil der Rechtsanwaltsvergütung im Zusammenhang mit der Beratung und Unterstützung des Kindsvaters nach § 18 SGB VIII angefallen wäre, würde dies unter § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII und nicht unter die Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen nach den §§ 27 bis 37, 39, 40 SGB VIII (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) fallen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 28. November 2017 hat keinen Erfolg. Denn die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 -- 10 LA 21/18 --, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 – 10 LA 90/16 –, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 – 8 LA 148/12 –, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2018 – 13 LA 247/17 –, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 – 7 AV 4.03 –, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 08.03.2018 – 7 LA 67/17 –, juris Rn. 6, vom 11.12.2017 – 2 LA 1/17 –, juris Rn. 3, vom 31.08.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 8, und vom 13.07.2017 – 8 LA 40/17 –, juris Rn. 10).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger führt in der Begründung seines Zulassungsantrags an, dass es sich bei den Rechtsanwaltskosten um eine Leistung der Hilfe zur Erziehung gem. § 2 Abs. 2 SGB VIII handele, die aufgrund eines Zuständigkeitsübergangs nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet worden seien.

Hieraus folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Zum Teil erfüllt das Vorbringen des Klägers bereits nicht die Darlegungserfordernisse des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, im Übrigen begründen seine Ausführungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

a) Der Kläger macht mit seiner Zulassungsbegründungsschrift geltend, dass die Rechtsanwaltskosten von der Erstattungsregelung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfasst seien.

Soweit er hierfür anführt, dass § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII lediglich regele, wer Erstattungsberechtigter sei und nicht zugleich den Umfang der zu erstattenden Kosten begrenze, vermag dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bereits deshalb nicht zu begründen, weil das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht davon ausgegangen ist, dass § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII den Umfang der zu erstattenden Kosten begrenzt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 – 5 C 16.08 –, juris Rn. 13) ausgeführt, dass sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bemesse (S. 10 der Urteilsgründe).

Der Kläger macht für seine Auffassung weiter geltend, dass sich der Wortlaut des § 89a Abs. 1 Satz1 SGB VIII auf „Kosten“ und nicht auf „Leistungen beziehe“ und er die Rechtsanwaltskosten nur wegen des Zuständigkeitsübergangs nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufwenden habe müssen.

Auch dieses Vorbringen vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu begründen. Denn die vom Kläger geltend gemachten Rechtsanwaltskosten werden nicht von der Erstattungsregelung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfasst.

Nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 – 5 C 16.08 –, juris Rn. 12). Durch die Vorschrift des § 89a SGB VIII soll die Suche nach einer Pflegestelle, insbesondere in der unmittelbaren Umgebung von Ballungsgebieten und Großstädten erleichtert werden (vgl. Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 89a Rn. 1; BeckOK, Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, SGB VIII, Stand: 01.06.2019, § 89a Vorb.; Niedersächsisches OVG, Urt. v.13.02.2006 – 12 LC 12/05 –, juris Rn. 37) und solche „Pflegestellenorte“ vor hohen finanziellen Belastungen geschützt (vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89a Rn. 1; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.10.1997 – 12 L 549/97 –, juris Rn. 35) sowie eine Behinderung des fachlich gebotenen Übergangs der Zuständigkeit vermieden werden (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 06.11.2007 – 4 LC 43/06 –, juris Rn. 25). Die Erstattungsregelung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII setzt dabei lediglich voraus, dass der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Jugendhilfeträger aufgrund der Zuständigkeit nach dieser Vorschrift "Kosten aufgewendet hat". Dies ist dann der Fall, wenn er eine Jugendhilfeleistung entweder selbst erbracht hat oder durch einen Dritten hat erbringen lassen und dafür die Kosten getragen hat, oder er wegen seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII einem anderen Sozialleistungsträger Kosten für die von diesem anderen erbrachten Jugendhilfeleistungen erstatten musste (BVerwG, Urteil vom 05.04.2007 – 5 C 25.05 –, juris Rn. 11). Gem. § 86 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist, für die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet insoweit eine (Gesamt-)Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für alle Jugendhilfeleistungen, die im Rahmen eines Pflegeverhältnisses erbracht werden und erfasst neben den "reinen" Pflegeleistungen in Form der laufenden Leistungen ("Pflegegeld") und den einmaligen Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen nach Maßgabe des § 39 SGB VIII sowie der Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII auch die ergänzenden pädagogischen Leistungen der Hilfe zur Erziehung, zu denen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII auch die Beratungs- und Unterstützungsleistungen nach § 37 Abs. 1 und 2 SGB VIII gehören (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 – 5 C 16.08 –, juris Rn. 15). Die aufgewendeten Kosten sind gem. § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30.12 -, juris Rn. 14), wobei die Grundsätze gelten, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden (§ 89f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Aus der Organisations- und Personalhoheit folgt das Recht des Trägers, zu bestimmen, wie er die in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben im Einzelnen wahrnimmt (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 – 5 C 16.08 –, juris Rn. 17; vgl. auch Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 89f Rn. 22). Aufgewendete Kosten im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Ausgaben eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe allerdings nur, wenn diese eindeutig abgrenzbar einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnet werden können (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 – 5 C 16.08 –, juris Rn. 21). Demgegenüber gehören Aufwendungen, die ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe losgelöst von einer konkret-individuellen Maßnahme für Personal und Sachmittel aufbringt und nicht einzelnen Maßnahmen zugeordnet werden, zu den nichterstattungsfähigen Verwaltungskosten i.S.d. § 109 Satz 1 SGB X nicht erstattungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 – 5 C 16.08 –, juris Rn. 13, 22).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger geltend gemachten Kosten für die rechtsanwaltlich vertretene Mitwirkung an den familiengerichtlichen Verfahren nicht nach § 89a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu erstatten sind. Diese Kosten sind – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – für die Erfüllung „anderer Aufgaben der Jugendhilfe“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6 SGB VIII entstanden und werden daher von der Erstattungsregelung des §§ 89a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht erfasst. Denn der Kläger ist bereits nicht – wie § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII jedoch vorausgesetzt – nach § 86 Abs. 6 SGB VIII für diese „anderen Aufgaben“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6 bzw. Nr. 11 SGB VIII zuständig geworden. Die Zuständigkeit für solche „anderen Aufgaben der Jugendhilfe“ im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB VIII ergibt sich vielmehr direkt aus den §§ 87 bis 87e SGB VIII (vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, Vorb. zu §§ 86 ff. Rn. 13). Danach richtet sich beispielsweise die Zuständigkeit für eine Inobhutnahme (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort des Kindes (§ 87 Satz 1 SGB VIII), der im Falle des § 86 Abs. 6 SGB VIII i.d.R. bei der Pflegeperson besteht.

In § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist zwar – wie vom Kläger zutreffend vorgebracht – von „Kosten“ die Rede, ohne dass insoweit eine Bezugnahme auf „Leistungen“ erfolgt. Die Norm selbst beschränkt diese Kosten jedoch bereits nach ihrem Wortlaut auf solche Aufwendungen, die ein örtlicher Träger aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat. § 86 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestimmt insoweit die Zuständigkeit „für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch“. „Leistungen“ in diesem Sinne sind wiederum in § 2 Abs. 2 SGB VIII legaldefiniert (Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 86 Rn. 4; Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 86 Rn. 1), in Abgrenzung zu den „anderen Aufgaben der Jugendhilfe“ im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB VIII. Damit begrenzt bereits § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII selbst die zu erstattenden Kosten auf für Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII erbrachte Aufwendungen. Auch erklärt etwa § 87b SGB VIII, der die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren regelt, lediglich § 86 Abs. 1 bis 4 SGB VIII, nicht hingegen § 86 Abs. 6 SGB VIII für entsprechend anwendbar.

Soweit damit – wie vom Kläger gerügt – in teilweisem Widerspruch zum Zweck des § 89a SGB VIII nicht alle Kosten des aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Pflegeperson (Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 86 Rn. 50) zuständigen Jugendamtes, wie etwa auch die gesteigerten allgemeinen Verwaltungskosten (vgl. auch Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89a Rn. 1) oder auf anderen Vorschriften beruhenden Kosten (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.05.2003 – 12 LC 291/02 –, juris Rn. 42), erstattet werden, ändert dies nichts daran, dass sich die Erstattungsregelung des § 89a i.V.m. § 89f SGB VIII von vornherein nur auf bestimmte Kosten, nämlich auf solche für Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII beschränkt. Damit sind aber auch – wie oben bereits ausgeführt – diejenigen Kosten, die im Rahmen eines Pflegeverhältnisses erbracht werden, insbesondere die laufenden Leistungen ("Pflegegeld") und die einmaligen Leistungen zum Unterhalt des Kindes bzw. des Jugendlichen sowie die ergänzenden pädagogischen Leistungen der Hilfe zur Erziehung und damit jedenfalls die typischerweise aufgrund eines mit dem Aufenthalt des Kindes bei einer Pflegeperson verbundenen Übergangs der Zuständigkeit anfallenden Kosten erfasst. Eine weitergehendere Erstattungsregelung hat der Gesetzgeber auch in Anbetracht des von ihm mit der Norm verfolgten Zwecks nicht geschaffen, zumal auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/2866) davon auszugehen scheint, dass § 89a SGB VIII „lediglich“ die Pflegestellen betreffende Kosten umfasst („entsprechende Kosten“) und insoweit an die vorherige Zuständigkeit des örtlichen Trägers anknüpft, die sich auf den Wechsel der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII bezieht. Auch wenn der Gesetzgeber, insbesondere hinsichtlich des von ihm verfolgten Zwecks der Regelung, eine umfassendere Erstattungspflicht hätte schaffen können, folgt daraus nicht, dass von der Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut auch die Kosten für die Erfüllung „anderer Aufgaben“ im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB VIII erfasst wären.

Auch § 89f SGB VIII steht einer Beschränkung der Kostenerstattung nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII nicht entgegen. Der Kläger führt insoweit an, dass die Regelung des § 89f SGB VIII von einem größeren Umfang der Kostenerstattungspflicht ausgehe und die Vorschrift überflüssig wäre, wenn § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Erstattungspflicht einschränken würde. Auch dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Denn § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ergänzt lediglich § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. So bestimmt § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, welche Kosten dem Grunde nach zu erstatten sind, nämlich solche, die ein örtlicher Träger aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat. § 89f SGB VIII regelt daran anschließend, in welchem konkreten Umfang die (nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) erstattungsfähigen Kosten zu erstatten sind, so insbesondere, dass Kosten nur in dem Umfang erstattungsfähig sind, in dem sie der Erfüllung der Aufgaben dienen (BVerwG, Urteil vom 05.04.2007 – 5 C 25.05 –, juris Rn. 12). Auch aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2007 (Az. 5 C 25.05) folgt insoweit nichts anderes. Zwar führt das Bundesverwaltungsgericht darin zunächst generell aus, dass der Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII nicht davon abhängig sei, dass der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Jugendhilfeträger selbst oder mit Hilfe Dritter Jugendhilfeleistungen erbracht habe, sondern lediglich voraussetze, dass der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Jugendhilfeträger aufgrund der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII "Kosten aufgewendet hat" (Rn. 11). Daran anschließend konkretisiert es jedoch, dass ein Jugendhilfeträger dann "Kosten aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet“ habe, wenn er eine Jugendhilfeleistung entweder selbst erbracht oder durch einen Dritten habe erbringen lassen, aber auch dann, wenn er zwar die Jugendhilfeleistung weder unmittelbar selbst noch mittelbar erbracht habe, er aber gerade wegen seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII einem anderen Sozialleistungsträger Kosten für die von diesem anderen erbrachten Jugendhilfeleistungen erstatten musste (Rn. 11). Aus diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts folgt gerade nicht, dass der Erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch die Kosten für die Erfüllung „anderer Aufgaben“ im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB VIII erfasst, deren Zuständigkeit sich nicht nach § 86 SGB VIII sondern nach §§ 87 ff. SGB VIII richtet. Der Kläger hat die Kosten für die in § 2 Abs. 3 SGB VIII erfassten Aufgaben nicht aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet, wie es auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts voraussetzt, nach der auch (und nur) solche Kosten zu erstatten sind, die zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs aufgewendet worden sind, der in der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet lag (BVerwG, Urteil vom 05.04.2007 – 5 C 25.05 –, juris Rn. 13). Weiter führt das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung aus, dass sich aus § 89a Abs. 2 SGB VIII ergebe, dass ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für eine vorangegangene Erstattung bestehen könne (BVerwG, Urteil vom 05.04.2007 – 5 C 25.05 –, juris Rn. 13).

b) Letztlich macht der Kläger zur Begründung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend, dass das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob sich ein Erstattungsanspruch für die in Erfüllung einer anderen Aufgabe im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB VIII aufgewendeten Kosten aus den Vorschriften des § 89c Abs. 1 SGB VIII, des § 102 SGB X oder des § 105 SGB X ergebe, wenn die Zuständigkeit hierfür nicht nach § 86 Abs. 6 SGB VIII übergegangen sei. In diesem Fall sei der Beklagte für die Mitwirkung an den familiengerichtlichen Verfahren sowie die Beratung und Unterstützung des Vaters weiterhin zuständig und damit erstattungspflichtig gewesen.

Dieses Vorbringen vermag hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Zusammenhang mit der Beratung und Unterstützung des Vaters bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel zu begründen, weil das Verwaltungsgericht insoweit einen Zuständigkeitsübergang nach § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht verneint, sondern seine Entscheidung damit begründet hat, dass Kosten für Leistungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII nicht über § 89a i.V.m. § 89f SGB VIII erstattungsfähig seien, weil über diese Regelungen nur die Kosten für Leistungen der Hilfe der Erziehung nebst ergänzenden Leistungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) erstattet würden. Mit dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger in seiner Berufungszulassungsbegründungsschrift nicht auseinander. Die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob Leistungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII unter die Erstattungsregelung des § 89a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII fallen können, kann daher vorliegend offenbleiben. Darüber hinaus wurde aber auch weder in dem Urteil des Verwaltungsgerichts festgestellt noch in der Berufungszulassungsbegründung dargelegt, dass überhaupt eine - rechtsanwaltlich begleitete - Beratung bzw. Unterstützung des Vaters nach § 18 SGB VIII als Leistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII erfolgt ist.

Soweit der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht andere „gegebenenfalls in Betracht kommende“ Anspruchsgrundlagen nicht geprüft habe, genügt sein Vorbringen nicht den an eine Berufungszulassungsbegründung zu stellenden Anforderungen. So legt er nicht dar, dass die Voraussetzungen einer der von ihm in den Raum gestellten Anspruchsgrundlagen erfüllt sind und ihm daher der von ihm geltend gemachte Erstattungsanspruch zusteht. Insoweit mangelt es an Ausführungen des Klägers, die das Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen würden.

2. Auch der weitere vom Kläger angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Hierzu hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.09.2014 – 10 LA 42/14 –, juris Rn. 17 und vom 10.04.2014 – 10 LA 32/13 –, StoffR 2014, 85 f., DVBl. 2014, 796 ff., RdL 2014, 197 f., juris Rn. 27 m. w. N.). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.04.2015 – 5 LA 201/14 –, juris Rn. 17) oder sie bereits geklärt ist.

Der Kläger hat die folgenden Fragen aufgeworfen:

„Wie die Erstattung und deren Umfang in Fällen von übergegangenen Zuständigkeiten zu entscheiden ist.“

„Es stellt sich die Frage der Reichweite der Erstattungsregelungen, insbesondere des § 89a SGB VIII“.

Diese Fragen genügen bereits nicht den an ihre Darlegung zu stellenden Anforderungen. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Fragen, in ihrer – bis auf die Bezugnahme auf § 89a SGB VIII – abstrakten, allgemein gehaltenen Formulierung einer Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich bzw. in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich wären.

Soweit sich die vom Kläger aufgeworfene zweite Frage auf § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bezieht und er damit vermutlich die in der vorliegenden Konstellation relevante Frage geklärt haben möchte, ob die Vorschrift auch die Erstattung von Kosten für die Erfüllung von „anderen Aufgaben der Jugendhilfe“ im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB VIII umfasst, lässt sich diese – wie oben ausführlich dargestellt – unschwer aus dem Gesetz dahingehend beantworten, dass diese Kosten nicht nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstattungsfähig sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).