Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.07.2023, Az.: 10 LA 14/23
Old Product Authorisation; Bindungswirkung; Guidance Document; Referenzzulassung; Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Wege der gegenseitigen Anerkennung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.07.2023
- Aktenzeichen
- 10 LA 14/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 24913
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2023:0711.10LA14.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 19.12.2022 - AZ: 1 A 73/21
Rechtsgrundlagen
- RL 91/414/EWG
- VO (EG) 1107/2009 Art. 29
- VO (EG) 1107/2009 Art. 40 Abs. 1
Fundstellen
- DÖV 2023, 871
- NordÖR 2023, 556
Amtlicher Leitsatz
Mit einer nach Art. 29 VO (EG) Nr. 1107/2009 gewährten Zulassung im Sinne des Art. 40 Abs. 1 VO (EG) NR. 1107/2009 ist nicht auch eine auf Grundlage der Richtlinie 91/414/EWG erteilte Zulassung gemeint.
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 1. Kammer - vom 19. Dezember 2022 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 100.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt die deutsche Zulassung des in Frankreich am 21. Februar 2013 zugelassenen Pflanzenschutzmittels Life Scientific Clopyralid im Wege der gegenseitigen Anerkennung.
Das Verwaltungsgericht ist in dem von der Klägerin angegriffenen Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass sie nicht, wie von Art. 40 Abs. 1 Buchstabe b) i. V. m. Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates für eine Zulassung im Wege der gegenseitigen Anerkennung vorausgesetzt, "Inhaber einer nach Art. 29 der Verordnung gewährten Zulassung" ist. Die französische Zulassung des Pflanzenschutzmittels Life Scientific Clopyralid vom 21. Februar 2013 könne nicht Gegenstand einer gegenseitigen Anerkennung nach Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 sein, da Frankreich das Pflanzenschutzmittel auf nationaler Ebene unter Maßgabe der Richtlinie 91/414/EWG beurteilt und damit auf Grundlage der bis zum 14. Juni 2011 geltenden nationalen Rechtsvorschriften Frankreichs die Zulassung erteilt habe, somit eine Prüfung auf Grundlage der Art. 28 ff. VO (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfolgt sei. Und auch die Referenzzulassungen der Pflanzenschutzmittel Lontrel 100, die nach dem Vorbringen der Klägerin mit ihrem Pflanzenschutzmittel identisch sein sollen, könnten nicht Gegenstand einer gegenseitigen Anerkennung sein, da nicht die Klägerin, sondern andere Unternehmen für diese Mittel Zulassungen erhalten hätten und damit "Inhaber" im Sinne des Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 seien.
Der hiergegen gerichtete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Denn sie hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Abweichens von einer Entscheidung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichtes nicht hinreichend dargelegt bzw. diese liegen nicht vor.
I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen.
1. Die Klägerin meint zunächst, das Verwaltungsgericht habe zur Beurteilung, auf welcher Rechtsgrundlage die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Life Scientific Clopyralid vom 21. Februar 2013 beruht, unzutreffend auf die Auskunft der französischen Behörde und damit die tatsächlichen Umstände abgestellt. Denn nach Art. 80 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1107/2009 sei für den am 16. April 2012 gestellten Zulassungsantrag allein die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 anwendbar. Die Zulassung sei damit unter der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden.
Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das zutreffend maßgeblich darauf abgestellt hat, nach welchen Rechtsvorschriften die französische Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zulassung geprüft hat. Hiermit hat sich die Klägerin nicht ausreichend auseinandergesetzt und insbesondere nicht dargelegt, dass eine Zulassung, die nach Prüfung der durch die Richtlinie 91/414/EWG und die nationalen französischen Rechtsvorschriften geregelten Anforderungen, erteilt worden ist, als eine "nach Artikel 29" gewährte Zulassung, wie sie Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 voraussetzt, anzusehen wäre. Im Übrigen erscheint auch fernliegend, dass die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, die unter Zugrundelegung einer nicht mehr anwendbaren Rechtsgrundlage geprüft und erteilt wurde, als eine Zulassung zu behandeln wäre, die (fiktiv) anhand den neuen, zwischenzeitlich gültigen Rechtsvorschriften geprüft und erteilt worden wäre, zumal die Bewertungskriterien, wie die Klägerin auch selbst einräumt (vgl. Seite 22 bis 24 der Berufungszulassungsbegründung), nicht vollständig übereinstimmen und die erteilte Zulassung auf Rechtsvorschriften beruht, die lediglich im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie stehen sollten (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 1.11.2021 - 10 LA 17/21 -, S. 5 der Entscheidungsgründe, n. v.). Die Klägerin hätte vielmehr, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausführt, wegen der Beurteilung ihres Zulassungsantrags und Erteilung der Zulassung auf einer unzutreffenden Rechtsgrundlage in Frankreich Rechtsbehelfe ergreifen können, wenn sie eine Änderung angestrebt hätte.
Soweit die Klägerin darüber hinaus der Auffassung ist, dass das Verwaltungsgericht damit gegen seine bisherige Rechtsprechung zur Bindungswirkung verstoßen würde, geht dieser Einwand bereits deshalb fehl, weil, wie es auch bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, diese Rechtsprechung auf dem in Art. 28 ff., 40 ff. VO (EG) Nr. 1107/2009 verankerten Prinzip des gegenseitigen Vertrauens beruht und voraussetzt, dass die Bewertung des prüfenden Mitgliedstaats innerhalb des zonalen Zulassungsverfahrens nach Art. 28 ff. VO (EG) Nr. 1107/2009 erfolgt ist, was hier nicht der Fall ist (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 1.11.2021 - 10 LA 17/21 -, S. 6 der Entscheidungsgründe, n. v.). Art. 40 VO (EG) Nr. 1107/2009 setzt voraus, dass das Unternehmen, das einen Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Wege der gegenseitigen Anerkennung gestellt hat, Inhaberin "einer nach Artikel 29 gewährten Zulassung" ist, so dass der deutschen Behörde konsequenter Weise auch eine diesbezügliche Überprüfungsmöglichkeit zukommt und der Zulassungsbehörde dementsprechend eine Kopie der Referenzzulassung sowie deren Übersetzung nach Art. 42 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1107/2009 vorzulegen ist.
2. Die Klägerin rügt weiter, dass die Europäische Kommission in ihrem "Guidance Document" klargestellt habe, dass Zulassungen, die auf der Grundlage der Richtlinie 91/414/EWG erteilt worden seien, als Zulassungen gemäß Art. 29 VO (EG) Nr. 1107/2009 zu beurteilen und damit zugleich nach Art. 40 VO (EG) anerkennungsfähig seien. Unter Ziff. 3.1 des von der Klägerin eingereichten Dokuments heißt es: "As of 14 June 2011, mutual recognition in the sense of Article 40 applies to all authorisations in MS, which were either granted under Directive 91/414/EEC in compliance with Annexes II, III and VI of that Directive or under Regulation (EC) No 1107/2009."
Auch dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das genannte "Guidance document" des "Health and Comsumers Directorate-General" der Europäischen Kommission vom 11. Juli 2014 (Bl. 327 d.A.), das nach seinem Wortlaut bereits nicht die offizielle Position der Kommission wiedergibt, stellt auch nach seinem Selbstverständnis ("This document has been conceived as a guidance document of the Comission services. It does not represent the official position of the Commission. It does not intend to produce legally binding effects.") einen unverbindlichen Leitfaden dar, aus dem (selbstverständlich) keine Rechtsbindung der Mitgliedsstaaten folgt und bietet zudem keinerlei Begründung für die vorgeschlagene Auslegung von Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 1.11.2021 - 10 LA 17/21 -, S. 6 der Entscheidungsgründe, n. v. zum "Guidance document on zonal evaluation and mutual recognition, withdrawal and amendment of authorisations under Regulation (EG) No 1107/2009"). Insbesondere wird durch die Wiedergabe einer Meinung einer Generaldirektion der Europäischen Kommission in einem Leitfaden die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates nicht abgeändert. Auch der weiter von der Klägerin für ihre Meinung ins Feld geführte Bericht über ein Audit der Generaldirektion für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Europäischen Kommission vom 31. Oktober 2016 (Bl. 322 d.A.) nimmt lediglich auf diesen Leitfaden Bezug. Die bloße Abweichung von der Empfehlung des Leitfadens der Generaldirektion für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Europäischen Kommission vermag demnach die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich der Anspruch auf gegenseitige Anerkennung nach Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 sowohl nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut, der Entstehungsgeschichte der Norm und dem Willen des Verordnungsgebers ausschließlich auf Zulassungen nach Art. 29 VO (EG) Nr. 1107/2009 bezieht, nicht zu erschüttern, zumal sich die Klägerin auch nicht ausreichend mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt hat. Dies gilt im Ergebnis auch im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin, dass ihre Ansicht auch in der Literatur geteilt werde (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 1.11.2021 - 10 LA 17/21 -, S. 7 der Entscheidungsgründe, n. v.). Dass es vorliegend zu der für die Klägerin unbefriedigenden Situation gekommen ist, dass die Zulassung eines Referenzmitgliedstaates nicht (mehr) geeignet ist, eine gegenseitige Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat zu gewähren, ist der Tatsache geschuldet, dass die französische Zulassungsbehörde trotz der Antragstellung nach dem Stichtag unter Nichtbeachtung von Art. 83 und 84 (EG) Nr. 1107/2009 eine Zulassung auf Grundlage nationalen Rechts gemäß der Richtlinie 91/414/EWG und damit eine "Old Product Authorisation" erteilt hat. Eine überzeugende Begründung, warum diese "Old Product Authorisation" unter die Bestimmung des Art. 40 VO (EG) Nr. 1107/2009 zu subsumieren wäre, liefern auch die von der Klägerin angeführten Aufsätze nicht (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 1.11.2021 - 10 LA 17/21 -, S. 7 der Entscheidungsgründe, n. v.).
In dem "Guidance document" ist nach den obigen Ausführungen auch nicht, wie die Klägerin wohl meint, wenn sie eine Verletzung der Art. 36 Abs. 1, 77 VO (EG) Nr. 1107/2009 rügt, eine "Leitlinie" der Kommission im Sinne dieser Vorschriften zu sehen, so dass die vom Verwaltungsgericht geteilte Auffassung der Beklagten, eine Zulassung nach Maßgabe der Richtlinie 91/414/EWG genüge nicht für eine Zulassung im Wege der gegenseitigen Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat, nicht gegen diese Vorschriften verstößt. Dies geht auch nicht, wie die Klägerin jedoch behauptet, aus der von ihr angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 17. März 2022 - 1 A 36/21 -, juris unter Rn. 55 hervor.
3. Soweit die Klägerin den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts damit zu begründen versucht, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass bei Generika-Herstellern, wie der Klägerin, die Vorlage eines gesonderten Bewertungsberichts gerade nicht erforderlich sei, legt sie die Entscheidungserheblichkeit ihres Vorbringens nicht dar und diese ist auch nicht ersichtlich. Denn zwar hat die Beklagte die Ablehnung der Zulassung im Wege der gegenseitigen Anerkennung unabhängig von dem Nichtvorliegen einer Zulassung nach Art. 29 VO (EG) Nr. 1107/2009 selbstständig tragend auch damit begründet, dass eine nachvollziehbare Dokumentation nicht vorliege und sie deshalb den Antrag in Ausübung ihres eingeräumten Ermessens ablehne (vgl. S. 6 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils). Bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellte sich diese Frage jedoch nicht, weil die Klägerin nicht, wie von Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 vorausgesetzt, Inhaberin der Zulassungen für die Pflanzenschutzmittel Lontrel 100 zweier unterschiedlicher Unternehmen sei, daher nach der (zutreffenden) Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorlägen, sich damit die Frage einer ermessensfehlerfreien Ablehnung wegen des Fehlens einer Dokumentation nicht stelle und deshalb auch der Hilfsantrag keinen Erfolg habe (vgl. S. 27 der Entscheidungsgründe). Deshalb bedurfte es auch keiner, wie die Klägerin weiter fordert, Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit der Ermessensentscheidung der Beklagten in ihrem Ablehnungsbescheid.
Die über mehrere Seiten gehenden Ausführungen der Klägerin zu der aus ihrer Sicht rechtswidrigen Forderung eines Bewertungsberichts bzw. ermessensfehlerhaften Ablehnung der Zulassung im Wege gegenseitiger Anerkennung (S. 27 bis 49 der Zulassungsbegründungsschrift), auf die sie auf Seite 52 ihrer Zulassungsbegründung Bezug nimmt, gehen daher an der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei und vermögen damit auch von vornherein keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen.
Die Klägerin ist zwar auch der Meinung, dass das Verwaltungsgericht unzutreffend angenommen habe, dass es auf die Ermessensausübung der Beklagten nicht mehr ankomme. Die diesbezügliche Begründung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass auch Ermessensfehler die Rechtswidrigkeit der Ablehnungsentscheidung zur Folge habe könnten, ist insoweit jedoch nicht nachvollziehbar. Den die Zulassung gemäß Art. 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 ablehnenden Bescheid der Beklagten hat das Verwaltungsgericht bereits deshalb allein tragend als rechtmäßig erachtet, weil die Tatbestandsvoraussetzung der Inhaberschaft einer nach Art. 29 VO (EG) Nr. 1107/2009 gewährten Zulassung bei der Klägerin nicht erfüllt sei. Damit kam es auf die Frage einer rechtmäßigen, von der Beklagten vorgebrachten alternativen Ablehnung der Zulassung unter Ausübung ihres Ermessens gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchstabe a) i. V. m. Art. 40 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 1107/2009 nicht mehr an. Weshalb sich dennoch die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Zulassung aus den an den Tatbestand anknüpfenden Rechtsfolgen ergeben können sollte, legt die Klägerin nicht dar und erschließt sich auch sonst nicht.
II. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen wäre.
Nach der Rechtsprechung des Senats liegt dieser Zulassungsgrund vor, wenn die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32 m.w.N.; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15, und vom 15.1.2020 - 9 LA 155/18 -, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 -, juris Rn. 46) im Hinblick auf Fragen, die entscheidungserheblich sind (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.5.2018 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 124 Rn. 28). Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert dementsprechend eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 4.7.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 18, vom 13.7.2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 26, und vom 24.6.2009 - 4 LA 406/07 -, juris Rn. 15; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15). Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2016 - 5 ZB 16.1873 -, BeckRS 2016, 53484, und vom 14.2.2014 - 5 ZB 13.1559 -, NJW 2014, 1687, 1689 [BGH 06.03.2014 - 4 StR 553/13] Rn. 19) oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32 m.w.N.).
Die Klägerin sieht die besonderen Schwierigkeiten in der Auslegung der in Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 enthaltenen Formulierung "nach Artikel 29 gewährten Zulassung", insbesondere mit der Frage verbunden, ob von Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 auch Zulassungen auf der Grundlage der Richtlinie 91/414/EWG erfasst sind. Mit ihren weiteren Ausführungen legt die Klägerin aber nicht dar, dass die nach ihrer Auffassung vorzunehmende Auslegung das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, dass mit "einer nach Artikel 29 gewährten Zulassung" im Sinne des Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 nicht auch eine auf Grundlage der Richtlinie 91/414/EWG erteilte Zulassung gemeint ist (Senatsbeschluss vom 1. November 2021 - 10 LA 17/21 -, S. 5 bis 8 der Entscheidungsgründe, n. v.), zumal sich dies bereits unter anderem aus dem vom Normgeber gewählten Wortlaut des Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 selbst unschwer ergibt (Senatsbeschluss vom 1. November 2021 - 10 LA 17/21 -, S. 11 der Entscheidungsgründe, n. v.), so dass es insoweit auch nicht, wie die Klägerin meint, einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf. Wie sie selbst anführt, ist die in Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 gewählte Formulierung "einzigartig", während die Verordnung an anderen Stellen lediglich auf den Inhaber "einer Zulassung" abstellt (vgl. Art. 3 Ziffern 24, 31, 31 Abs. 2 Unterabs. 2, 56 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 4 VO (EG) Nr. 1107/2009), so dass für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 kein Raum ist.
III. Ohne Erfolg macht die Klägerin auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend.
Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14 und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.5.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 - 1 B 18.15 -, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 - 5 BN 1.15 -, juris Rn. 2, vom 17.2.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.2.2020 - 11 LA 479/18 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.1.2020 - 10 ZB 19.2241 -, juris Rn. 13). Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 19.5.2021 - 10 LA 205/20 -, juris Rn. 71, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Der Antragsteller hat im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2022 - 1 B 44.22 -, juris Rn. 14 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Rügen erhoben worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.4.2015 - 9 LA 201/13 - m.w.N.).
Die Klägerin hat zur Begründung dieses Zulassungsgrunds die folgenden Fragen aufgeworfen:
1. "Ist Art. 80 Abs. 5 S. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 1107/2009 in der Weise auszulegen, dass ein Zulassungsantrag, der nach Inkrafttreten der Verordnung am 14. Juni 2011 gestellt wurde, zwingend nach der Verordnung zu beurteilen ist"?
2. "Ist Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 in der Weise auszulegen, dass die gegenseitige Anerkennung grundsätzlich auch für solche Zulassungen beantragt werden kann, die zwar nach Inkrafttreten der Verordnung am 14. Juni 2011 beantragt und/oder erteilt worden sind, wenn die Zulassungsbehörde inhaltlich ganz oder teilweise noch die RL 91/414/EWG angewendet hat"?
3. "Ist Art. 34 VO (EG) Nr. 1107/2009 in der Weise auszulegen, dass Antragsteller generischer Produkte entweder den Bewertungsbericht des Originalherstellers oder einen aktuellen, vollständigen eigenen Bewertungsbericht einreichen müssen"?
Hinsichtlich der ersten Frage hat die Klägerin, auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen auf Seite 18 ihrer Berufungszulassungsbegründungsschrift, auf die sie insoweit Bezug genommen hat, die Entscheidungserheblichkeit für das vorliegende Verfahren nicht dargelegt. Denn selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, würde daraus nicht folgen, dass ein positiv beschiedener Zulassungsantrag, der entgegen Art. 80 Abs. 5 S. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 1107/2009 nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sondern nach nationalem Recht unter den Maßgaben der RL 91/414/EWG beurteilt worden ist, als eine nach Art. 29 VO (EG) Nr. 1107/2009 gewährte Zulassung im Sinne des Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 behandelt werden müsste (vgl. hierzu bereits die obigen Ausführungen unter I. 1.).
Maßgeblich ist insoweit vielmehr die zweite von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage. Dieser fehlt es allerdings an der Klärungsbedürftigkeit in einem Berufungsverfahren, weil sie sich unschwer aus dem Gesetz und aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung verneinen lässt. Wie bereits unter II. ausgeführt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009, dass mit "einer nach Artikel 29 gewährten Zulassung" im Sinne des Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 nicht auch eine auf Grundlage der Richtlinie 91/414/EWG erteilte Zulassung gemeint ist, was auch in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt ist (Senatsbeschluss vom 1. November 2021 - 10 LA 17/21 -, Seiten 5 bis 8 und 11 der Entscheidungsgründe, n. v.). Die Klägerin hat auch keine Gründe aufgezeigt, aus welchen der Auffassung des Senats nicht zu folgen wäre. Insbesondere ergibt sich die Klärungsbedürftigkeit nicht daraus, dass der Senat bei seiner bisherigen Rechtsprechung, wie die Klägerin meint, "wesentliche rechtliche Aspekte noch gar nicht berücksichtigen" konnte, "weil diese erst infolge späterer Umstände entstanden sind und eine andere Beurteilung hier maßgeblicher Rechtsfragen bewirken können". Soweit die Klägerin das "Guidance document" anführt, unterscheidet sich das in diesem Verfahren vorgelegte Dokument von dem im Verfahren mit dem Az. 10 LA 17/21 vorhandenen Dokument hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit nicht in maßgeblicher Weise. Die Klägerin macht zwar geltend, dass das Verwaltungsgericht Braunschweig mit Urteil vom 17. März 2022 (Az.: 1 A 36/21) die Rechtsverbindlichkeit solcher Dokumente bestätigt hat. Dies wäre jedoch zum einen für den Senat nicht bindend und zum anderen betrifft die Entscheidung mit dem "Guidance on tiered risk assessment for plant protection products for aquatic organisms in edge-of-field surface waters" ein anderes Dokument und zwar ein solches der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), welches das Verwaltungsgericht als "anerkannte wissenschaftliche Bewertungsmethode für unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt i.S.v. Art. 4 Abs. 3 lit. e Verordnung (EG) Nr. 1107/2009" angesehen hat. Die Fallkonstellationen und die Dokumente sind daher nicht vergleichbar. Die Ausführungen der Klägerin zur Verwaltungspraxis der Beklagten für das Produkt "Suprax" beziehen sich auf die Frage der Verpflichtung zur Vorlage eines Bewertungsberichts, die hier nicht entscheidungserheblich ist. Soweit die Klägerin als "späteren Umstand" die in diesem Verfahren vorgelegten Dokumente zur Entstehungsgeschichte des Art. 40 VO (EG) Nr. 1107/2009 anführt, legt sie bereits nicht dar, welche "Dokumente" in dem früheren Verfahren des Senats nicht berücksichtigt worden sind, obwohl das Verwaltungsgericht in der dort angegriffenen Entscheidung auch Ausführungen zur Entstehungsgeschichte unter Heranziehung verschiedener Dokumente gemacht hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 1.11.2021 - 10 LA 17/21 -, S. 7 der Entscheidungsgründe, n. v., und VG Braunschweig, Urteil vom 3.12.2020 - 9 A 134/18 -, S. 18 f. der Entscheidungsgründe, n. v.). Darüber hinaus spricht die dokumentierte Entstehungsgeschichte auch für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wie dieses auf den Seiten 21 bis 23 nachvollziehbar dargestellt hat und von der Klägerin im Rahmen der Geltendmachung der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache (S. 56 der Berufungszulassungsbegründung) auch nicht in Zweifel gezogen worden ist.
Hinsichtlich ihrer dritten Frage hat die Klägerin wiederum die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht mit einem fehlenden Bewertungsbericht begründet, sondern allein damit, dass die Klägerin nicht, wie von Art. 40 VO (EG) Nr. 1107/2009 vorausgesetzt, Inhaberin "einer nach Artikel 29 gewährten Zulassung" ist (vgl. dazu bereits die obigen Ausführungen unter I. 3.). Auf die Frage, ob für eine Zulassung einer der von der Klägerin angeführten Bewertungsberichte einzureichen ist, kam es daher nicht an und diese Frage würde sich auch in einem Berufungsverfahren nicht stellen.
IV. Letztlich liegt auch der von der Klägerin ferner geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) offenkundig nicht vor.
Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Eufach0000000005s, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung liegt vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung eines der genannten Divergenzgerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat. Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18.8.2020 - 10 LA 214/19 -, juris Rn. 29 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.3.2022 - 9 LA 242/21 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.7.2022 - 24 ZB 22.451 -, juris Rn. 28; BVerwG, Beschlüsse vom 22.7.2022 - 4 B 12.22 -, juris Rn. 6, und vom 18.7.2022 - 3 B 37.21 -, juris Rn. 9, jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dementsprechend erfordert die Darlegung einer Divergenz u. a., dass die beiden einander widerstreitenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensätze des Verwaltungsgerichts einerseits und des Divergenzgerichts andererseits zitiert oder - sofern sie in der Entscheidung nicht bereits ausdrücklich genannt sind - herausgearbeitet und bezeichnet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.11.2020 - 12 LA 155/20 -, juris Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.9.2022 - 6 A 2306/20 -, juris Rn. 34; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.8.2022 - 9 ZB 21.2688 -, juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7.3.2022 - 1 B 21.22 -, juris Rn. 30 zu §§ 132 Abs. 2 Nr. 2, 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht den Rechtssatz des Divergenzgerichts, ohne ihm inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18.8.2020 - 10 LA 214/19 -, juris Rn. 29 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.7.2022 - 3 B 37.21 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.3.2022 - 9 LA 242/21 -, juris Rn. 4). Auch ist die Berufung nicht wegen Divergenz zuzulassen, wenn sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig erweist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.9.2022 - 6 A 2306/20 -, juris Rn. 38 m.w.N.), da in diesem Fall das angegriffene Urteil nicht auf der Abweichung beruht.
Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin den Berufungszulassungsgrund nichts ansatzweise dargelegt, und dieser liegt im Übrigen auch nicht vor.
Hinsichtlich der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Eufach0000000005s zeigt sie bereits keine sich widersprechenden abstrakten Rechtssätze des Verwaltungsgerichts und des Divergenzgerichts auf, sondern bemängelt letztlich vielmehr einen Verstoß gegen einen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz. Unabhängig davon beziehen sich die Ausführungen der Klägerin wiederum auf den "vermeintlich fehlenden Bewertungsbericht" und sind damit - wie bereits ausgeführt - nicht entscheidungserheblich.
Die Klägerin führt darüber hinaus Urteile des Europäischen Gerichtshofes an, von denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichen soll. Der Europäische Gerichtshof gehört aber bereits nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausdrücklich genannten divergenzfähigen Gerichten (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.3.2022 - 9 LA 242/21 -, juris Rn. 8 zu § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG m. w. N.; vgl. auch Roth in BeckOK VwGO, Stand: 1.4.2023, § 124 Rn. 66). Unabhängig davon hat die Klägerin auch keine sich widersprechenden abstrakten Rechtssätze des Verwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshof aufgezeigt. Ihr Vorbringen bezieht sich zudem wieder auf die Verpflichtung zur Vorlage bestimmter Unterlagen, die hier nicht entscheidungsrelevant ist.
Letztlich hat die Klägerin auch bezüglich der von ihr angeführten Entscheidungen des Senats vom 10. April 2014 (- 10 LA 32/13 -) und vom 10. Dezember 2019 (- 10 LA 333/18 -) keine sich widersprechenden abstrakten Rechtssätze dargestellt, sondern lediglich die - hier allerdings nicht vorliegende - diesbezügliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerügt.
Nach alledem hat die Klägerin keinen der zahlreichen von ihr geltend gemachten Berufungszulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt. Diese liegen auch nicht vor.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 3, Abs. 1 GKG. Das Interesse an einer erstrebten pflanzenschutzrechtlichen Zulassung ist mit 100.000 Euro in der Regel ausreichend bemessen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 2.3.2023 - 10 LA 113/18 -, juris Rn. 69 und grundlegend Beschluss vom 15. November 2019 - 10 OA 217/19 -, juris Rn. 6).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).