Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.12.2022, Az.: 10 LA 106/22

Anzeigepflicht; Kahlschlag; Mindestgröße; Wiederaufforstungsverpflichtung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.12.2022
Aktenzeichen
10 LA 106/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59720
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 02.09.2022 - AZ: 6 A 206/21

Fundstellen

  • DÖV 2023, 266
  • NordÖR 2023, 124
  • NuR 2023, 112-113

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Wiederaufforstungsverpflichtung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 NWaldLG setzt keine Mindestgröße der kahlgeschlagenen Fläche voraus, wie sie für die Anzeigepflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG erforderlich ist.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 6. Kammer - vom 2. September 2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Wiederaufforstungsanordnung des Beklagten vom 21. September 2021 teilweise aufgehoben hat, hat keinen Erfolg. Denn er hat den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht in einer den Anforderungen nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Unabhängig davon liegt dieser Zulassungsgrund auch nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 – 10 LA 90/16 –, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.7.2013 – 8 LA 148/12 –, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 6.6.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.7.2018 – 13 LA 247/17 –, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 8.3.2018 – 7 LA 67/17 -, juris Rn. 6, vom 11.12.2017 – 2 LA 1/17 -, juris Rn. 3, vom 31.8.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 8, und vom 13.7.2017 – 8 LA 40/17 -, juris Rn. 10). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann ein Berufungszulassungsantrag nur dann Erfolg haben, wenn für jedes der die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.4.2012 - 8 LA 45/11 -, juris Rn. 3).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn der Kläger hat lediglich gemeint, dass es an einer Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid fehle, weil § 12 Abs. 4 NWaldLG hier nicht einschlägig sei. Er hat sich jedoch nicht konkret mit den einzelnen Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, wonach diese Vorschrift die Wiederaufforstungsanordnung des Beklagten stützt, obwohl hier nur auf einer Fläche von 0,9 ha ein Kahlschlag durchgeführt worden ist.

Unabhängig davon, sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch zutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es für die Anwendung des § 12 Abs. 4 NWaldLG (i.V.m. § 14 Satz 1 NWaldLG) ohne Belang, dass der Kahlschlag hier eine Fläche von “nur“ 0,9 ha betrifft mit der Folge, dass eine Anzeige des Kahlschlags gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG nicht erforderlich gewesen ist, weil diese Verpflichtung erst bei einem Kahlschlag auf einer Fläche von mehr als 1 ha greift. Denn die Anzeigepflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG steht in keinem Zusammenhang mit der Verpflichtung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 NWaldLG, kahlgeschlagene Flächen wiederaufzuforsten. Für die Wiederaufforstungsverpflichtung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 NWaldLG ist nach ihrem klaren Wortlaut vor allem keine bestimmte Mindestgröße der kahlgeschlagenen Fläche erforderlich, sofern überhaupt von einem Kahlschlag und nicht der Entnahme einzelner Bäume gesprochen werden kann (vgl. hierzu Keding, Henning, Thomas, NWaldLG, Stand: Juli 2021, § 12 Ziffer 1). Dies würde auch der bundesgesetzlichen Vorgabe des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BWaldG widersprechen, wonach durch Landesgesetz die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln ist, kahlgeschlagene Waldflächen in angemessener Frist wieder aufzuforsten. Außerdem blieben bei einer Auslegung, dass auch für die Wiederaufforstungsverpflichtung eine Mindestgröße der kahlgeschlagenen Fläche von 1 ha erforderlich ist, auch mehrere zeitlich versetzte Kahlschläge auf derselben Waldfläche folgenlos, sofern sie jeweils weniger als 1 ha umfassen würden und mit ihnen keine Nutzungsumwandlung im Sinne des § 8 NWaldLG einherginge. Dies würde erkennbar dem Gesetzeszweck des § 1 NWaldLG zuwiderlaufen, wonach der Wald in seiner Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und nachhaltig zu sichern ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass der Kläger seiner Wiederaufforstungsverpflichtung nicht mit den von ihm vorgenommenen Pflanzungen nachgekommen ist, da aus diesen Pflanzungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Wald im Sinne des § 2 Abs. 3 NWaldLG entstehen kann. Denn zum einen handelt es sich bei den von ihm (u. a.) verwendeten und bei der erneuten Ortsbegehung durch den Beklagten gemäß dessen Schriftsatz vom 7. März 2022 (Bl. 33 der Gerichtsakte) festgestellten und durch ein Foto (Bl. 37 der Gerichtsakte) belegten Obstbaumarten nicht um Waldbäume im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG, also um im Waldbau verwendete Waldbaumarten (Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, 2016, Ziffer 45.2.4). Zum anderen hat der Kläger mit bis zu 5 m einen Pflanzabstand gewählt, der es nicht ermöglicht, dass die Bäume aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima entwickeln können, der jedoch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG für die Annahme von Wald erforderlich ist. Dieser erfordert nämlich einen Kronenschluss der Waldbäume (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 2.7.2003 – 8 LB 45/01 –, juris Rn. 29; Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, 2016, Ziffer 45.2.6.2).

Nach allem besteht hier auch kein Anlass für ein Ruhen des Verfahrens, wie es der Kläger im Hinblick auf den von ihm geplanten Ortstermin mit dem zuständigen Revierförster am 29. November 2022 angeregt hat.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).