Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.09.2024, Az.: 10 LA 84/24

Ungültigkeit der Wahl zur Bürgermeisterin der Stadt Bad Gandersheim sowie der Stichwahl; Verletzung der Neutralitätspflicht im kommunalen Wahlkampf durch die sich zur Wiederwahl stellende Amtsinhaberin

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.09.2024
Aktenzeichen
10 LA 84/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 22349
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0916.10LA84.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 28.02.2024 - AZ: 1 A 258/21

Amtlicher Leitsatz

Wahleinspruch bei Verletzung der Neutralitätspflicht im kommunalen Wahlkampf durch die sich zur Wiederwahl stellende Amtsinhaberin.

Tenor:

Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 1. Kammer - vom 28. Februar 2024 werden abgelehnt.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beklagte und die Beigeladene wenden sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der der Beklagte verurteilt wurde, die Wahl zur Bürgermeisterin der Stadt Bad Gandersheim und die Stichwahl, die jeweils im September 2021 stattgefunden hatten, für ungültig zu erklären.

Bei der Bürgermeisterwahl am 12. September 2021 erhielt die Beigeladene und zugleich bisherige Amtsinhaberin 1.880 Stimmen, der Zweitplatzierte 1.616 Stimmen und die Drittplatzierte 1.517 Stimmen. In der Stichwahl am 26. September 2021 setzte sich die Beigeladene mit 3.044 zu 2.271 Stimmen gegenüber ihrem Mitbewerber durch. Am 1. Oktober 2021 legte der Kläger Wahleinspruch ein, der aufgrund des Ratsbeschlusses vom 4. November 2021 mit Bescheid der Gemeindewahlleiterin vom 8. November 2021 zurückgewiesen wurde.

Der hiergegen erhobenen Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit der angegriffenen Entscheidung stattgegeben. Durch die von der Beigeladenen in der Vorwahlzeit durchgeführten "Gespräche über den Gartenzaun" sei das einer Amtsträgerin obliegende Neutralitätsgebot im Wahlkampf verletzt und das Wahlergebnis nicht nur unwesentlich beeinflusst worden.

Die "Gespräche über den Gartenzaun" im Zeitraum zwischen dem 10. August 2021 und dem 8. September 2021, in deren Rahmen sie alle 15 in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Dörfer des Stadtgebiets besucht habe, habe sie in amtlicher Eigenschaft durchgeführt. Im Wege einer Gesamtbetrachtung sei diesbezüglich von einer Mischung aus Repräsentations- und Öffentlichkeitsarbeit auszugehen, weil die Beigeladene das Veranstaltungsformat nach eigener Darstellung und ausweislich der begleitenden Berichterstattung einerseits schlicht dazu genutzt habe, Präsenz zu zeigen und sich selbst über örtliche Anliegen zu informieren. Andererseits habe sie sich aber auch den Fragen der interessierten Ortsbewohner gestellt und ihrerseits über den gegenwärtigen Stand von verschiedenen Vorhaben berichtet. Auch die Aufbereitung der Ortstermine in Pressemitteilungen und Social-Media-Berichten sei im Rahmen der amtlichen Öffentlichkeitsarbeit der Stadt erfolgt.

Zwar dürften Hauptverwaltungsbeamte die ihnen obliegenden Repräsentationsaufgaben grundsätzlich auch dann wahrnehmen, wenn im Falle der eigenen Kandidatur allein ihr Auftritt werbenden Charakter haben könne. Auch seien sie in Zeiten des Wahlkampfes weiterhin befugt und gegebenenfalls auch verpflichtet, die Bevölkerung aus aktuellem Anlass über wichtige Angelegenheiten der Kommune zu informieren. Dementsprechend sei etwa der Auftritt der Beigeladenen bei der Eintragung eines nordrhein-westfälischen Ministers in das Goldene Buch der Stadt auch zulässig gewesen.

Demgegenüber hätten die "Gespräche über den Gartenzaun" durchgehend auf eigene Veranlassung der Beigeladenen und ohne jeden Anlass stattgefunden. Die dort behandelten Themen seien zwar einerseits "sachbezogen" gewesen, aber im Rahmen einer Kommunalwahl, in der gerade örtliche Themen naturgemäß eine maßgebliche Rolle spielten, offensichtlich auch wahlkampfrelevant. Die Beigeladene habe den ihr als Amtsinhaberin zufallenden Wissensvorsprung genutzt, indem sie den betreffenden Bürgern in Bezug auf Vorhaben der Kommune, über die ihre Mitbewerber nicht in gleicher Weise informiert sein hätten können, Rede und Antwort gestanden habe. Soweit sie Anliegen der Bürger aufgenommen und an die Stadtverwaltung zur Bearbeitung weitergereicht habe, bedeute auch dies die Inanspruchnahme einer besonderen, kraft Amtes eröffneten "Zugriffsmöglichkeit", die ihre Mitbewerber nicht für sich einsetzen hätten können. In zeitlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass sämtliche Termine nicht nur in der sog. "heißen Wahlkampfphase" stattgefunden hätten, die zumindest für einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen vor der Wahl eine besonders strikte Zurückhaltung gebieten würde, sondern sogar bis zu einem Zeitpunkt so kurz vor der Stimmabgabe, dass allen Bürgern der unmittelbar bevorstehende Wahltermin vor Augen habe stehen müssen. In quantitativer Hinsicht erscheine die Auflistung der 15 durchgeführten "Gespräche über den Gartenzaun" gewaltig, insbesondere, weil diese allesamt innerhalb der heißen Wahlkampfphase in einem Abstand von nur wenigen Tagen bis kurz vor der Wahl stattgefunden hätten, ohne dass hierfür irgendein Anlass bestanden hätte. Hinsichtlich der Bedeutung der Termine sei anzunehmen, dass tatsächlich mehr Menschen erreicht worden seien, als jeweils vor Ort bei den eigentlichen Besuchsterminen anwesend gewesen seien. Denn der Besuch einer Bürgermeisterin entfalte eine gewisse Breitenwirkung schon aufgrund der mündlichen Weitergabe von Informationen und Empfehlungen auch an nicht unmittelbar anwesende Ortsbewohner. Hinzu komme die in diesem Fall bewusst eingesetzte mediale Aufbereitung, die den Eindruck erwecken müsse, dass es hier vorwiegend um die Steigerung des Bekanntheitsgrades und der Sympathiewerte gegangen sei und allenfalls nachrangig um die Befriedigung eines echten, von der Sache gerechtfertigten Informationsbedürfnisses. Verdeutlicht werde dies noch zusätzlich durch die Bekanntmachung der Termine unter einer offensichtlich auf die eigene Kandidatur bezogenen Rubrik ("Kommunalwahlen Kandidatur") auf den amtlichen Internetseiten der Stadt Bad Gandersheim. Zusammenfassend habe die Beigeladene damit eine Tätigkeit entfaltet, die zwar außerhalb der Vorwahlzeit als legitimer Bestandteil der kommunalen Repräsentations- und Öffentlichkeitsarbeit anzusehen sein möge, in der konkreten Ausgestaltung jedoch zur amtlichen Wahlwerbung in eigener Sache umgeschlagen sei.

Die nicht nur ganz fernliegende Möglichkeit, dass das Wahlergebnis ohne den Rechtsverstoß anders hätte ausfallen können, ergebe sich aus der zutreffenden Berechnung des Klägers, wonach nur 182 Wähler anstelle der Beigeladenen die drittplatzierte Bewerberin gewählt haben müssten, um eine Teilnahme der Beigeladenen an der Stichwahl zu verhindern. Diese Anzahl wäre bereits bei einer angenommenen durchschnittlichen Teilnehmerzahl von lediglich 13 Personen pro Gespräch überschritten. Hinzu komme die letztlich nicht näher quantifizierbare Breitenwirkung, die eine wahlbeeinflussende Wirkung noch weit über die tatsächlich anwesenden Teilnehmer hinaus erzielt haben könne. Vor diesem Hintergrund verstehe sich von selbst, dass ein für die Bürgermeisterwahl vom 12. September 2021 maßgeblicher Wahlfehler auch auf die Stichwahl durchschlage, bei der die Beigeladene gegebenenfalls gar nicht zur Wahl gestanden hätte. Die Erwägung des Beklagten, potenzielle Wähler könnten durch den Auftritt der Beigeladenen auch negativ beeinflusst bzw. von einer Wahl der Beigeladenen abgebracht worden sein, stelle sich demgegenüber als zu hypothetisch dar, um eine ernsthafte Relativierung der Ergebnisrelevanz zu bewirken. Unabhängig von der Lösung eines durch Ortsbewohner im Einzelfall vorgebrachten Anliegens gehe die positive Wirkung nämlich bereits von dem Auftritt der Beigeladenen als solchem aus, weil durch diesen eine besonders aufmerksame Bürgernähe demonstriert werde.

Gegen diese Entscheidung wenden sich der Beklagte und die Beigeladene mit ihren Berufungszulassungsanträgen.

II.

Die zulässigen Anträge des Beklagten (dazu 1.) und der Beigeladenen (dazu 2.) auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2024 haben keinen Erfolg. Denn die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und ihrer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind von ihnen nicht hinreichend dargelegt worden bzw. liegen nicht vor.

1. Der Zulassungsantrag des Beklagten hat keinen Erfolg.

a) Der Beklagte hat mit der Begründung seines Zulassungsantrags ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Ergebnis nicht dargelegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2 m.w.N.). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 8.7.2021 - 1 BvR 2237/14 -, juris Rn. 230, und vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16; Senatsbeschluss vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Senatsbeschluss vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.7.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17; vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 11).

Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Senatsbeschluss vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 28.6.2022 - 14 LA 1/22 -, juris Rn. 7, und vom 30.3.2022 - 13 LA 56/22 -, juris Rn. 3). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann ein Berufungszulassungsantrag nur dann Erfolg haben, wenn für jedes der die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt (Senatsbeschluss vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2; vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.4.2012 - 8 LA 45/11 -, juris Rn. 3). Denn wenn nur bezüglich eines Begründungselements ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann dieser Teil der Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (Senatsbeschlüsse vom 13.5.2022 - 10 LA 37/22 -, juris Rn. 20, und vom 25.2.2020 - 10 LA 355/18 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

aa) Der Beklagte bringt zur Begründung dieses Zulassungsgrunds vor, das Verwaltungsgericht habe sich mit den Inhalten und dem Ablauf der Ortsbesuche vollkommen unzureichend befasst, und stellt weiter dar, um was es bei diesen aus seiner Sicht gegangen sei. Weshalb sich daraus die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sollte, führt er allerdings nicht in Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen aus. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht auch Feststellungen zu den Inhalten (S. 3 UA) und dem Format der Gespräche getroffen (S. 8 f. UA). Soweit der Beklagte vorbringt, dass sich die Beigeladene in den Gesprächen über die die Bevölkerung in den Ortschaften bewegenden Themen informieren habe wollen, spricht dies nicht gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Wahlwerbung in eigener Sache. Auch das von ihr dort gezeigte Interesse betreffend das Dorfentwicklungsprogramm sowie ihre Werbung für die Landesgartenschau stehen dieser Annahme nicht entgegen.

An einer hinreichenden Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts mangelt es auch, soweit der Beklagte vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von einem Wissensvorsprung der Beigeladenen als Amtsinhaberin ausgegangen und habe dadurch unterstellt, die Mitbewerber hätten nicht das notwendige Wissen über die relevanten Themen der Kommunalpolitik. Dies betrifft zum einen ohnehin nur einen Aspekt, auf den das Verwaltungsgericht seine Bewertung der Gespräche als unzulässige Wahlwerbung im Rahmen der Gesamtbetrachtung gestützt hat, ohne dass der Beklagte zudem ausgeführt hätte, weshalb sich bei der gegenteiligen Annahme eines gleichwertigen Wissens der Mitbewerber die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene habe das ihr obliegende Neutralitätsgebot im Wahlkampf verletzt, im Ergebnis als unzutreffend darstellen sollte. Zum anderen geht aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsgründen aber auch nicht hervor, dass dieses davon ausgegangen wäre, dass die Mitbewerber nicht das notwendige Wissen über die relevanten Themen der Kommunalpolitik haben würden. Dieses ist vielmehr lediglich davon ausgegangen, dass der Beigeladenen als amtierende Bürgermeisterin und kraft ihrer damit verbundenen Einblicke in die Verwaltungstätigkeiten der Stadt ein Mehrwissen gegenüber den Mitbewerbern zukomme. Dass dies nicht der Fall wäre und auf welchen Umständen die Kongruenz des Wissensstandes beruhen sollte, hat der Beklagte nicht dargelegt. Allein, dass sich die Mitbewerber auch für das Amt beworben hatten und eine Mitbewerberin "für DIE GRÜNEN antrat", lässt nicht auf ein mit der amtierenden Hauptverwaltungsbeamtin übereinstimmendes Wissen von den (aktuellen) Verwaltungsangelegenheiten der Stadt schließen. Zudem kommt dem Verhalten und Äußerungen der Beigeladenen als amtierende Bürgermeisterin und damit in amtlicher Funktion ein besonderes Gewicht zu, und mit ihren Auftritten sind weitreichendere Einflussmöglichkeiten verbunden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.4.1997 - 8 C 5.96 -, juris Rn. 18 f.; Steinmetz, Kommunalwahlrecht Niedersachsen, 5. Auflage 2021, S. 400).

Soweit der Beklagte ferner rügt, dass hinsichtlich der zeitlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts die Auswirkungen der Corona-Pandemie im Spätsommer 2021 völlig unberücksichtigt geblieben seien, ist dies so bereits nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass die Beigeladene die Termine im Jahr 2020 trotz der pandemiebedingten Einschränkungen unproblematisch bereits ab dem Frühjahr habe abhalten können. Hiermit setzt sich der Beklagte zudem auch nicht, wie jedoch für die Darlegung dieses Zulassungsgrunds erforderlich, hinreichend auseinander. Der Beklagte bringt weiter vor, dass vom 10. August bis zum 27. August 2021 für die Gandersheimer Domfestspiele Zugangsbeschränkungen und Regularien für die Sitzplätze gegolten hätten. Hieraus ergibt sich allerdings nicht, was Terminen für die Gespräche der Beigeladenen in den Dörfern zu einem früheren Zeitpunkt und insbesondere vor dem Zeitraum unmittelbar vor dem Wahltermin (vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, juris Rn. 75 f.) entgegengestanden hätte, zumal die Beigeladene die Gespräche ja gerade auch in diesem, vom Beklagten angeführten Zeitraum wahrgenommen hat.

Der Beklagte moniert weiter, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts bedeuten würde, dass die Beigeladene in der sogenannten "heißen Wahlkampfphase" auf eigene Außentermine gänzlich hätte verzichten müssen und nach außen auf eine repräsentative Tätigkeit im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 NKomVG beschränkt gewesen wäre. Weshalb sich daraus aber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sollten, führt er nicht weiter aus. Unabhängig davon ist die Grenze der Betätigungsmöglichkeiten während des Wahlkampfs, in dem eine strikte staatliche bzw. kommunale Neutralitätspflicht gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.1997 - 8 C 5.96 -, juris Rn. 16; Senatsurteil vom 26.3.2008 - 10 LC 203/07 -, juris Rn. 26), jedenfalls dann überschritten, wenn - wie hier - die amtliche Stellung der Bürgermeisterin über selbst bestimmte Außentermine, für die es keine konkreten Anlässe gibt, in der Zeit unmittelbar vor dem Wahltermin zur Einflussnahme auf Wahlberechtigte ausgeübt wird. Selbst die Bekanntgabe sachlicher Informationen gegenüber den Bürgern kann, wenn sie ohne Anlass erfolgt, im nahen Vorfeld einer Wahl unzulässige Wahlwerbung darstellen, insbesondere, wenn sie gehäuft erfolgt (BVerfG, Urteil vom 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, juris Rn. 76 f.). Dabei können Auswirkungen solcher Veröffentlichungen von Informationen oder sonstiger werbewirksamer Verhaltensweisen auf das Wahlergebnis desto weniger ausgeschlossen werden, je näher sie an den Beginn der "heißen Phase" des Wahlkampfes heranrücken (BVerfG, Urteil vom 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, juris Rn. 77). Im Übrigen ist auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich nicht davon ausgegangen, dass im Wahlkampf Außenauftritte eines Bürgermeisters aus einem konkreten Anlass unzulässig wären (S. 9 UA; vgl. dazu auch Blum in Blum / Meyer NKomVG, 6. Auflage 2022, § 80 Rn. 54).

Der Beklagte hat auch nicht in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinreichend dargelegt, weshalb die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Tätigkeit der Beigeladenen sei zur amtlichen Wahlwerbung in eigene" Sache umgeschlagen, "unhaltbar" wäre. Zwar rügt er insofern, dass das Verwaltungsgericht weiter hätte aufklären müssen, wie die Gespräche abgelaufen seien, welche Themen zur Sprache gekommen seien und wie viele Teilnehmer erschienen seien. Er hat dabei aber nicht dargelegt, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben er nunmehr rügt, hingewirkt zu haben oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden und inwieweit diese entscheidungserheblich gewesen wären (vgl. zu den Anforderungen einer Aufklärungsrüge Senatsbeschluss vom 21.7.2023 - 10 LA 113/22 -, juris Rn. 8 f.).

Soweit der Beklagte rügt, dass das Verwaltungsgericht nicht die Kriterien mitgeteilt habe, aus denen sich die Schwere des Wahlfehlers ergebe, verkennt er zum einen, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der oben beschriebenen Gesamtbetrachtung zu diesem Schluss gekommen ist, zumal der Verstoß gegen die Neutralitätspflicht durch den sich zur Wahl stellenden Amtsinhaber als eine Verletzung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl regelmäßig einen schwerwiegenden Wahlrechtsverstoß begründet (vgl. auch Steinmetz, Kommunalwahlrecht Niedersachsen, 5. Auflage 2021, S. 399 f.). Zum anderen führt er nicht aus, weshalb sich die Schwere des Wahlfehlers bzw. Rechtsverstoßes auf die Begründetheit des Wahleinspruchs des Klägers auswirken können sollte (vgl. zur Unerheblichkeit der Schwere eines Wahlfehlers auch BVerfG, Urteil vom 19.12.2023 - 2 BvC 4/23 -, juris Rn. 237, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.1.2023 - 15 A 976/22 -, juris Rn. 78). § 48 Abs. 1 NKWG verlangt insoweit nach seinem Wortlaut nur einen Rechtsverstoß, unabhängig von dessen Schwere. Die Schwere des Rechtsverstoßes wird grundsätzlich (erst) bei der nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 NKWG weiter erforderlichen Beurteilung relevant, ob der Wahleinspruch zurückgewiesen werden kann, weil der Rechtsverstoß auch im Zusammenhang mit anderen Rechtsverstößen das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst hat. Dementsprechend ist auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Wahl für ungültig zu erklären ist, wenn "ein Rechtsverstoß das Wahlergebnis nicht nur unwesentlich beeinflusst hat" (S. 7 UA). Auf die Schwere des Wahlfehlers hat das Verwaltungsgericht nur insoweit abgestellt, als es das Vorliegen weiterer Rechtsverstöße, die vom Kläger zusätzlich gerügt worden waren und die bei den Auswirkungen auf das Wahlergebnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 NKWG berücksichtigt werden könnten, offengelassen hat, weil der zuvor festgestellte und "vorstehend beschriebene Wahlfehler bereits so schwerwiegend ist, dass er zur Ungültigkeit der Wahl führt" (S. 11 UA). Die Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses hat das Verwaltungsgericht im Weiteren ausgeführt. Durch das Offenlassen weiterer Rechtsverstöße entsteht auch kein, wie der Beklagte meint, Rechtsschein einer rechtswidrigen Wahl. Denn das Verwaltungsgericht ist von der Rechtswidrigkeit der Wahl ausdrücklich ausgegangen. Unabhängig davon dient das Wahlprüfungsverfahren, wie aus § 48 NKWG hervorgeht, dazu, das Ergebnis der Wahl zu überprüfen und nicht, ein Aufklärungsinteresse des Beklagten an der Ordnungsmäßigkeit der Wahl zu befriedigen (vgl. dazu Thiele/Kamlage, Niedersächsisches Kommunalwahlrecht, 5. Auflage 2021, § 46 Rn. 1 f.; BVerfG, Beschluss vom 6.10.1970 - 2 BvR 225/70 -, juris Rn. 28, 33; VG Lüneburg, Urteil vom 17.4.2002 - 5 A 181/01 -, juris Rn. 27).

bb) Der Beklagte ist ferner der Auffassung, das vom Verwaltungsgericht beanstandete Verhalten der Beigeladenen könne sich auf das Wahlergebnis nicht wesentlich ausgewirkt haben.

Das Verwaltungsgericht ist in seinen Entscheidungsgründen davon ausgegangen, dass § 48 Abs. 1 Nr. 2 NKWG verlange, dass der Wahlfehler das Wahlergebnis mehr als nur unwesentlich beeinflusst hat, ohne dass hierfür eine absolute Gewissheit festgestellt werden müsse (S. 11 UA). Dies sei der Fall, wenn nach der Lebenserfahrung eine konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit bestehe, dass der in Frage stehende Verstoß für das Ergebnis der Wahl von entscheidendem Einfluss gewesen sein könne. Für die hier streitgegenständliche Wahl ergebe sich eine solche Möglichkeit daraus, dass nur 182 Wähler anstelle der Beigeladenen die drittplatzierte Bewerberin hätten wählen müssen, um eine Teilnahme der Beigeladenen an der Stichwahl zu verhindern.

Der Beklagte führt hiergegen an, dass die Berechnung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sei, weil die Beigeladene auch in die Stichwahl gekommen wäre, wenn 182 Wähler die Drittplatzierte gewählt hätten. Dies ist zutreffend, da in diesem Fall auf beide unverändert mehr Stimmen entfallen wären als auf den Zweitplatzierten. Die damit von dem Beklagten geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts beziehen sich jedoch nicht auf das Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, so dass der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nicht vorliegt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 11). Die Berufung würde im Fall ihrer Zulassung nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen. Denn die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es bestehe die Möglichkeit, dass das Wahlergebnis ohne den Wahlfehler anders hätte ausfallen können, beruht bei einem sachgerechten Verständnis der Entscheidung nicht auf der Feststellung, dass mindestens gerade 182 Wähler beeinflusst worden sind, sondern trägt sinngemäß auch die Annahme, eine - sich im Einzelnen aus den folgenden Ausführungen ergebende - größere Zahl von Wählern könne dadurch in der Stimmabgabe beeinflusst worden sein.

Bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Berechnung handelt es sich nämlich lediglich um ein hypothetisches Beispiel. Es ist bereits kein Grund ersichtlich, weshalb alle Stimmen, die ohne den vom Verwaltungsgericht angenommenen Wahlfehler nicht auf die Beigeladene entfallen wären, der Drittplatzierten zugutekommen hätten sollen. Maßgeblich bleibt nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 NKWG vielmehr im Ergebnis, ob der Rechtsverstoß das Wahlergebnis nicht nur unwesentlich beeinflusst hat (Senatsbeschluss vom 21.7.2023 - 10 LA 113/22 -, juris Rn. 16, 19, und Senatsurteil vom 26.3.2008 - 10 LC 203/07 -, juris Rn. 39 f.). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann dies nach der Rechtsprechung des Senats angenommen werden, wenn nach der Lebenserfahrung eine konkrete Möglichkeit besteht, dass der in Frage stehende Verstoß für das Ergebnis der Wahl von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnte (Senatsbeschluss vom 21.7.2023 - 10 LA 113/22 -, juris Rn. 19, und Senatsurteil vom 26.3.2008 - 10 LC 203/07 -, juris Rn. 40; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19.12.2023 - 2 BvC 4/23 -, juris Rn. 235; BVerwG, Urteil vom 18.4.1997 - 8 C 5.96 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.5.2019 - 1 S 581/19 -, juris Rn. 36); ein Nachweis wird in aller Regel nicht geführt werden können, und ein diesbezügliches Erfordernis würde die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit eines Wahleinspruchs letztlich weitgehend leerlaufen lassen (Senatsbeschluss vom 21.7.2023 - 10 LA 113/22 -, juris Rn. 19; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19.12.2023 - 2 BvC 4/23 -, juris Rn. 235). Die Beeinflussung des Wahlergebnisses darf aber nicht ganz fernliegend oder nur theoretisch sein (BVerfG, Urteil vom 19.12.2023 - 2 BvC 4/23 -, juris Rn. 235; BVerwG, Urteil vom 18.4.1997 - 8 C 5.96 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Allein ein knappes Wahlergebnis ersetzt dabei keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Rechtsverstoß habe möglicherweise zu einer wesentlichen Veränderung der Stimmanteile geführt (Senatsbeschluss vom 21.7.2023 - 10 LA 113/22 -, juris Rn. 21). Die Größe der Stimmendifferenz ist allerdings bei der Beurteilung der Möglichkeit eines (entscheidenden) Einflusses auf das Wahlergebnis mit zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 26.3.2008 - 10 LC 203/07 -, juris Rn. 41).

Im Ausgangspunkt hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Anlasslosigkeit sowie der Anzahl der Gespräche, ihrer ortsbezogenen Themen und zeitlichen Nähe zum Wahltag zutreffend angenommen, dass nach der konkreten Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, dass die Gespräche über den Gartenzaun bzw. die Berichterstattung hierüber wahlkampfrelevant waren und auf die Willensbildung der Wähler Einfluss gehabt haben können. Es ist davon auszugehen, dass Wahlberechtigte sich nur aufgrund der Gespräche vor Ort in den Dörfern, bei denen sie entweder anwesend gewesen sind oder von denen sie über Dritte oder die Medien erfahren hatten, bei der Abgabe ihrer Stimme gegen die Mitbewerber und für die Beigeladene entschieden haben oder überhaupt zur Wahl gegangen sind und für die Beigeladene gestimmt haben. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat diese in den 5 Wochen unmittelbar vor der Bürgermeisterwahl am 12. September 2021 als amtierende Bürgermeisterin vom 10. August 2021 bis 8. September 2021 15 Dörfer der Stadt Bad Gandersheim besucht und dort mit interessierten Bürgern über die Versorgung mit Kita-Plätzen, die Einführung von Tempo 30-Zonen, den Reparaturbedarf von Gemeinschaftseinrichtungen und Radwegen sowie die Verbesserung von Hochwasserschutzeinrichtungen gesprochen. Dabei hat sie sich auch über örtliche Anliegen der Bewohner informiert und über den Stand verschiedener Vorhaben unterrichtet. Diese zahlreichen Gespräche der Amtsinhaberin im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld der Wahl sind offenkundig geeignet, Wahlberechtigte in ihrer in Kürze anstehenden Wahlentscheidung zu beeinflussen, indem der Eindruck erweckt wird, die Beigeladene interessiere sich für die Bedürfnisse der Bürger, deren Anliegen bzw. Probleme würden von ihr erkannt, ernst genommen und auch künftig - im Falle ihrer Wiederwahl - angegangen. Auch den von der Beigeladenen eingereichten, die Termine zum Inhalt habenden Pressemitteilungen (Bl. 107 ff. d. elektr. Akte) ist deutlich die Botschaft zu entnehmen, dass die Beigeladene sich für die Anliegen der Bürger interessiere sowie diesbezügliches Verständnis aufbringe (bspw. Breitbandverbindung, Arbeiten des Bauhofs, Tempo 30-Zone, Erweiterung Kita) und die Stadt erfolgreich Vorhaben umgesetzt habe (bspw. barrierefreies Buswartehäuschen und Feuerwehrschulungsraum, 600.000 Euro für Hochwasserschäden, Erneuerung Fußweg). Die Pressemitteilungen zeichneten insgesamt ein positives Bild von der Beigeladenen, ihrem Tun und dem Zustand der Dörfer.

Genau vor einer solchen, den Wählerwillen beeinflussenden Werbung für einen Wahlkandidaten durch staatliche oder kommunale Stellen - hier durch die sich zur Wiederwahl stellende Hauptverwaltungsbeamtin - soll die Freiheit der Wahl durch die Neutralitätspflicht im Wahlkampf (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.4.1997 - 8 C 5.96 -, juris Rn. 16; Senatsurteil vom 26.3.2008 - 10 LC 203/07 -, juris Rn. 26 f.) geschützt werden. So sehr vom Verhalten der staatlichen oder kommunalen Organe Wirkungen auf die Meinungs- und Willensbildung des Bürgers ausgehen und ihr Tun selbst der Beurteilung durch den Wähler unterliegt, so sehr ist es diesen Organen in amtlicher Funktion verwehrt, darüber hinaus durch besondere Maßnahmen auf die Willensbildung des Volkes bzw. der Bürger bei Wahlen einzuwirken, um dadurch Herrschaftsmacht zu erhalten oder zu verändern (BVerwG, Urteil vom 8.4.2003 - 8 C 14.02 -, juris Rn. 23; BVerfG, Urteil vom 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, juris Rn. 49). Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der freien Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) muss der Wähler in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung ohne jede unzulässige Beeinflussung zu seiner Wahlentscheidung finden können (BVerfG, Urteil vom 19.12.2023 - 2 BvC 4/23 -, juris Rn. 137; BVerwG, Urteil vom 18.4.1997 - 8 C 5.96 -, juris Rn. 17; Senatsurteil vom 26.3.2008 - 10 LC 203/07 -, juris Rn. 26). Das Gebot der freien Wahl untersagt daher staatlichen und gemeindlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen (BVerwG, Urteile vom 8.4.2003 - 8 C 14.02 -, juris Rn. 24, und vom 18.4.1997 - 8 C 5.96 -, juris Rn. 17; Senatsurteil vom 26.3.2008 - 10 LC 203/07 -, juris Rn. 26). Die Staatsorgane haben als solche allen zu dienen und sich im Wahlkampf neutral zu verhalten (BVerfG, Urteil vom 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, juris Rn. 54). Zulässige amtliche Öffentlichkeitsarbeit findet ihre Grenze dort, wo offene oder versteckte Wahlwerbung beginnt (BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, juris Rn. 71; BVerwG, Urteil vom 18.4.1997 - 8 C 5.96 -, juris Rn. 17; Senatsurteil vom 26.3.2008 - 10 LC 203/07 -, juris Rn. 26). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.5.2019 - 1 S 581/19 -, juris Rn. 33; Blum in Blum / Meyer, NKomVG, 6. Auflage 2022, § 80 Rn. 51). So sind etwa die Grenzen für die zulässige Betätigung eines Bürgermeisters im kommunalen Wahlkampf überschritten, wenn er das ihm aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihm kraft seines Amtes gegebenen Einflussmöglichkeiten in einer Weise nutzt, die mit seiner der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar sind (BVerwG, Urteil vom 18.4.1997 - 8 C 5.96 -, juris Rn. 18). Nur Wahlen, die ohne Verstoß gegen das Gebot strikter staatlicher und gemeindlicher Neutralität und ohne Verletzung der Integrität der Willensbildung des Volkes und der Wahlbürger erfolgt sind, können demokratische Legitimation verleihen (BVerwG, Urteile vom 8.4.2003 - 8 C 14.02 -, juris Rn. 24, und vom 18.4.1997 - 8 C 5.96 -, juris Rn. 17; Senatsurteil vom 26.3.2008 - 10 LC 203/07 -, juris Rn. 26). Anders als nichtstaatliche bzw. nichtkommunale Dritte ist die vollziehende Gewalt dem Gebot der Freiheit der Wahl unterworfen (Art. 20 Abs. 3 GG) und damit zu ihrer Gewährleistung verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 8.4.2003 - 8 C 14.02 -, juris Rn. 25; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5.6.2012 - 8 B 24.12 -, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 29.1.2009 - 10 LA 316/08 -, juris Rn. 11).

Die von der Beigeladenen als Bürgermeisterin durchgeführten Gespräche über den Gartenzaun waren danach nicht nur geeignet, die Willensbildung der Wähler entgegen dem Gebot der Freiheit der Wahl zu beeinflussen, sondern es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass das durch diese Gespräche geänderte Wählerverhalten von entscheidendem Einfluss auf das Wahlergebnis gewesen ist. Denn hätten sich 364 Wahlberechtigte nicht für die Wahl der Beigeladenen entschieden, wäre sie Drittplatzierte gewesen und nicht in die Stichwahl gelangt. Im Hinblick auf die 5.013 insgesamt abgegebenen Stimmen (bei 8.009 Wahlberechtigten, vgl. Bl. 68 d. elektr. Akte) wären das 7,26 %, die sich für eine Nichtabgabe ihrer Stimme an die Beigeladene entscheiden hätten müssen. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass sich ohne die von der Beigeladenen geführten Gespräche auch noch mehr Wahlberechtigte für einen der beiden anderen Bewerber entschieden hätten und in diesem Fall auch weniger als 364 nichtfür sie abgegebene Stimmen zu einem anderen Wahlergebnis hätten führen können. So hätte es beispielsweise auch ausgereicht, dass sich 100 Wahlberechtigte für die Drittplatzierte, 110 für den Zweitplatzierten und 70 für die Nichtwahl statt jeweils für die Beigeladene entschieden hätten. Sie hätte dann "nur" 280 Stimmen (entspricht 5,59 % der abgegebenen Stimmen) weniger erhalten und läge sodann mit 1.600 Stimmen hinter der ursprünglich Drittplatzierten mit dann 1.617 und dem vormals Zweitplatzierten mit dann 1.726 Stimmen. Solche prozentual abweichenden Ergebnisse bei der Stimmabgabe sind bei dem vorliegenden Wahlfehler zweifelsohne möglich (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19.12.2023 - 2 BvC 4/23 -, juris Rn. 250 (19 bzw. 26 %)), zumal gilt: je näher ein werbewirksames Verhalten an den Wahltermin heranrückt, desto weniger können Auswirkungen auf das Wahlergebnis ausgeschlossen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, juris Rn. 77).

Der Möglichkeit einer entscheidenden Beeinflussung des Wahlergebnisses steht auch das Vorbringen des Beklagten nicht entgegen, die Beigeladene habe nur die Ortschaften der Stadt Gandersheim mit insgesamt 3.370 Wahlberechtigten und nicht die Kernstadt besucht. Denn zum einen ist auch bei dieser Anzahl von Wahlberechtigten eine entscheidende Beeinflussung des Wahlergebnisses möglich, zumal der Beklagte nicht mitgeteilt hat, wie viele hiervon ihre Stimme auch tatsächlich abgegeben haben, und zum anderen haben die Informationen über die von der Beigeladenen geführten Gespräche aufgrund der medialen Vor- und Nachbereitung auch die Wahlberechtigten in der Kernstadt erreicht. Deshalb ist auch nicht ausschlaggebend, dass bei vier Gesprächsterminen nur jeweils 6 bis 20 Personen teilgenommen hätten, bei denen es sich nach den Angaben des Beklagten teilweise um Ortsvorsteher, Ratsmitglieder oder Ratsbewerber gehandelt habe. Die Themen in den Dörfern mögen, wie der Beklagte weiter meint, die Menschen in der Kernstadt auch weniger interessieren, dies ändert aber nichts daran, dass die Beigeladene mit den Gesprächen ihr Interesse an den Anliegen der Bürger im Allgemeinen und damit auch der der Kernstadt sowie ihre Tatkraft beworben hat.

Nichts anderes ergibt sich aus der vom Beklagten vorgebrachten These, die Gespräche könnten auch Wahlberechtigte von der Wahl der Beigeladenen abgehalten haben. Dies ist zwar denkbar, aber konkrete Anhaltspunkte, dass infolge dieser "Gegenwirkung" nicht von der Möglichkeit eines entscheidenden Einflusses des Wahlfehlers auf das Wahlergebnis ausgegangen werden könnte, sind, worauf sinngemäß auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat, weder vom Beklagten vorgebracht noch sonst ersichtlich. Auch parallel stattgefundene weitere Wahlen sprechen nicht gegen einen wesentlichen Einfluss auf das Wahlergebnis.

Der Beklagte wendet sich ferner gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der für die Bürgermeisterwahl vom 12. September 2021 maßgebliche Wahlfehler schlage auf die Stichwahl am 26. September 2021 durch. Diese Schlussfolgerung sei äußerst spekulativ und nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht ausgeführt, weshalb der Wahlfehler so schwerwiegend sei, dass er die Stichwahl ergreife. Bei dem deutlichen Ausgang der Wahl, 55,78 % für die Beigeladene und 41,62 % für den Mitkandidaten, dürfe wegen des Grundsatzes des Bestands der Wahl diese nicht für ungültig erklärt werden.

Mit diesem Vorbringen hat der Beklagte nicht in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel an dessen Annahme dargelegt, der Wahlfehler habe sich auch auf die Stichwahl ausgewirkt. Das Verwaltungsgericht hat das Verhalten der Beigeladenen nach einer Gesamtwürdigung der Umstände, insbesondere auch der Anlasslosigkeit der Gespräche sowie ihrer Wahlkampfrelevanz, zeitlichen Abfolge und Häufigkeit als Wahlfehler gewertet, der sich möglicherweise auf das Wahlergebnis auch der Stichwahl entscheidend ausgewirkt hat. Weshalb sich das aufgrund des Wahlfehlers geänderte Wählerverhalten, anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, nicht auch bei der Stichwahl ausgewirkt haben sollte, hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt, zumal die Gespräche der Beigeladenen in den Dörfern erst 3 Tage vor der Bürgermeisterwahl endeten und damit auch noch im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld der 14 Tage später stattfindenden Stichwahl durchgeführt wurden. Es ist nicht vom Beklagten dargelegt worden und auch nicht aus anderen Gründen davon auszugehen, dass die Wirkung der Gespräche auf die Wahlberechtigten zu diesem Zeitpunkt bereits wieder verflogen war. Auch der Vorsprung der Beigeladenen bei der Stimmenverteilung von 14,16 % (773 Stimmen) in der Stichwahl spricht nicht gegen entscheidende Auswirkungen auf das Wahlergebnis. Denn für ein anderes Ergebnis der Stichwahl hätte bereits genügt, dass von den abgegebenen Stimmen 387 bzw. 7,081 % nicht auf die Beigeladene, sondern auf den Mitkandidaten entfallen wären. Auch hierfür besteht unter Berücksichtigung der Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wie von diesem zutreffend angenommen, eine konkrete Möglichkeit. Im Übrigen dürften die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur möglichen Kausalität des bejahten Wahlfehlers auf die Stichwahl das Urteil ohnehin nicht (allein) tragen, weil es zuvor ja schon angenommen hat, dass die Beigeladene bei fehlerfreier Wahl möglicherweise die Stichwahl gar nicht erreicht hätte.

Eine absolute Gewissheit der Auswirkung des Rechtsverstoßes auf das Wahlergebnis ist demgegenüber nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 21.7.2023 - 10 LA 113/22 -, juris Rn. 19) und regelmäßig auch nicht zu erlangen.

Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Bestandsschutz der Wahl unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 26. März 2008 (- 10 LC 203/07 -, juris Rn. 40), wonach die hohen Anforderungen für die Auswirkungen eines Rechtsverstoßes auf das Wählerverhalten für die Frage der Relevanz von Wahlfehlern für Direktwahlen - wie die Bürgermeisterwahl - nicht gelten (vgl. auch Senatsbeschluss vom 21.7.2023 - 10 LA 113/22 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 8.4.2003 - 8 C 14.02 -, juris Rn. 19 f.), hat sich der Beklagte nicht ausreichend auseinandergesetzt. Zudem hat er auch nicht dargelegt, weshalb sich aus dem von ihm angeführten Grundsatz Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sollten. Allein eine pauschale Bezugnahme auf die Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts zu einer anderen Konstellation genügt nicht den an die Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel zu stellenden Anforderungen.

b) Der Beklagte hat auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache nicht hinreichend dargelegt.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14 und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.5.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 - 1 B 18.15 -, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 - 5 BN 1.15 -, juris Rn. 2, vom 17.2.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.2.2020 - 11 LA 479/18 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.1.2020 - 10 ZB 19.2241 -, juris Rn. 13). Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 19.5.2021 - 10 LA 205/20 -, juris Rn. 71, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Der Antragsteller hat im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2022 - 1 B 44.22 -, juris Rn. 14 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Rügen erhoben worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.4.2015 - 9 LA 201/13 - m.w.N.).

Der Beklagte hat zur Begründung dieses Zulassungsgrunds die Frage aufgeworfen,

"ob es der Grundsatz des Bestands der Wahl wegen eines deutlichen Obsiegens des Direktwahlkandidaten in der Stichwahl verbietet, bei einem nur leichten Wahlfehler die Wahl für ungültig zu erklären"?

Ferner hat der Beklagte ausgeführt, er habe nur zwei Entscheidungen des Senats (Az. 10 LC 203/07 und 10 LA 316/18) recherchieren können, in denen es um eine Direktwahl nach dem NKWG gegangen sei, und die Beigeladene habe vorliegend die Stichwahl deutlich gewonnen.

Mit diesem Vorbringen hat der Beklagte bereits nicht ausreichend dargelegt, dass sich die von ihm aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren stellen würde. Weder aus seinen Ausführungen noch aus den Urteilsgründen geht hervor, dass es sich bei dem Verhalten der Beigeladenen um einen leichten Wahlfehler handeln würde, und auch nicht, dass eine nicht genügende Schwere eines Wahlfehlers der Ungültigerklärung einer Wahl überhaupt entgegenstehen könnte (vgl. zur Unerheblichkeit der Schwere eines Wahlfehlers auch BVerfG, Urteil vom 19.12.2023 - 2 BvC 4/23 -, juris Rn. 237, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.1.2023 - 15 A 976/22 -, juris Rn. 78). Unabhängig davon ist für einen erfolgreichen Wahleinspruch aber gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 NKWG vielmehr maßgeblich, ob der Rechtsverstoß das Wahlergebnis mehr als nur unwesentlich beeinflusst hat und damit - wie oben bereits dargestellt -, ob nach der Lebenserfahrung eine konkrete Möglichkeit besteht, dass der in Frage stehende Wahlfehler für das Ergebnis der Wahl von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnte (Senatsbeschluss vom 21.7.2023 - 10 LA 113/22 -, juris Rn. 19 m. w. N.), wobei es auf die Gesamtumstände des Einzelfalls ankommt und auch die Größe der Stimmendifferenz zu berücksichtigen ist (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.1.2023 - 15 A 976/22 -, juris Rn. 80). Hinsichtlich der Frage der Relevanz von Wahlfehlern für Direktwahlen ist in der Rechtsprechung des Senats auch bereits geklärt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des Bestandsschutzes gewählter Volksvertretungen und der daraus folgende strenge Maßstab (vgl. BVerfG, Urteil vom 3.7.2008 - 2 BvC 1/07, 2 BvC 2/07 -, juris Rn. 135) nicht zu berücksichtigen sind (Senatsbeschluss vom 21.7.2023 - 10 LA 113/22 -, juris Rn. 19; Senatsurteil vom 26.3.2008 - 10 LC 203/07 -, juris Rn. 40; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8.4.2003 - 8 C 14.02 -, juris Rn. 19 f.). Eine weitergehende Klärungsbedürftigkeit hat der Beklagte mit seinem Vorbringen zu diesem Zulassungsgrund nicht aufgezeigt.

2. Auch auf den Zulassungsantrag der Beigeladenen ist die Berufung nicht zuzulassen.

a) Mit den Ausführungen in ihrem Zulassungsantrag hat die Beigeladene ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt.

aa) Soweit sich das Vorbringen der Beigeladenen in einer allgemeinen, von den konkreten Ausführungen des Verwaltungsgerichts losgelösten Beschreibung der Gespräche aus ihrer Sicht erschöpft (S. 8 bis 10 des Schriftsatzes vom 10.5.2024), genügt dieses bereits nicht den an die Darlegung dieses Zulassungsgrunds zu stellenden Anforderungen. Unabhängig davon geht aus den Ausführungen hinsichtlich der Gespräche im Jahr 2021 auch nicht konkret hervor, weshalb diese aufgrund coronabedingter Beschränkungen nur in den Wochen unmittelbar vor der Wahl durchgeführt werden hätten können, zumal in dieser Zeit des Wahlkampfes nach ihrem weiteren eigenen Vorbringen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Informationsaufgaben staatlicher oder kommunaler Organe zunehmend hinter das Gebot, die Willensbildung der Wahlberechtigten vor den Wahlen nach Möglichkeit von staatlicher Einflussnahme freizuhalten, zurückzutreten haben, um eine Beeinflussung des Wahlergebnisses zu vermeiden (S. 6 des Schriftsatzes vom 10.5.2024). Weshalb sich aus der Teilnahme von weiteren Amtsträgern oder Kandidaten für Stadtrat, Kreistag oder Bundestag an den Gesprächen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sollten, führt die Beigeladene ebenfalls nicht aus. Auch spricht der Vortrag der Beigeladenen, in jedem Dorf gebe es fast jederzeit sachliche Fragen und Anliegen, nicht, wie die Beigeladene meint, für einen konkreten Anlass für die Durchführung der streitigen Gespräche gerade in der "heißen" Wahlkampfzeit, sondern vielmehr - entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts - gegen einen solchen. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht darauf abgestellt, dass Werbematerialien oder Ähnliches verteilt worden wären oder es sich um eine Parteiveranstaltung gehandelt habe, zumal - wie oben bereits ausgeführt und vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen - die Gespräche als solche in ihrer konkreten Art und Häufigkeit in der heißen Phase des Wahlkampfes als unzulässige Wahlwerbung zu bewerten sind. Soweit die Beigeladene pauschal behauptet, sie habe die Gespräche nicht genutzt, um Präsenz zu zeigen, sondern allein zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben, führt sie nicht weiter aus, welche dienstlichen Aufgaben dies gewesen sein sollten, die unbedingt in den Wochen unmittelbar vor dem anstehenden Wahltermin durch werbewirksame Gespräche über den Gartenzaun unter außer Acht lassen der im Wahlkampf gebotenen Zurückhaltung (vgl. BVerfG, Urteil vom 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, juris Rn. 77; vgl. dazu auch Blum in Blum / Meyer NKomVG, 6. Auflage 2022, § 80 Rn. 53) erfüllt hätten werden müssen.

Aus den Ausführungen der Beigeladenen zum Dorfentwicklungsprogramm geht bereits nicht hervor, weshalb die Weitergabe von Informationen hierzu gerade unmittelbar vor dem Wahltermin in dem Format von medial begleiteten Gesprächen über den Gartenzaun an die teilnehmenden Bürger - unter Zurückstellung ihrer Pflicht als Amtsträgerin zur Zurückhaltung im Wahlkampf - geboten gewesen sein sollte.

Soweit die Beigeladene auf die Durchführung des Gesprächsformats auch in den Jahren 2022 und 2023 hinweist, führt sie nicht weiter aus, weshalb sich hieraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sollten. Auch mangelt es in Hinblick auf die Darlegungsanforderungen insoweit an einer Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das diesbezüglich zudem auch noch darauf hingewiesen hat, dass im Jahr 2022, anders als im Wahljahr 2021, keine mediale Aufbereitung stattgefunden habe. Dass auch im Jahr 2022 die Gespräche medial begleitet worden seien, wird von der Beigeladenen in der Zulassungsbegründung zwar pauschal behauptet, aber nicht belegt. Hierauf kommt es angesichts der Neutralitätspflicht der Beigeladenen gerade im Wahlkampf aber auch nicht an. Denn im Jahr 2021 war sie jedenfalls unmittelbar vor dem Wahltermin, anders als in den Jahren 2020, 2022 und 2023, in denen keine Entscheidung über ihre Wiederwahl angestanden hatte, in ihrer Eigenschaft als Hauptverwaltungsbeamtin zu besonderer Zurückhaltung verpflichtet.

Aus den pauschalen Ausführungen der Beigeladenen zu der von ihr behaupteten urlaubsbedingten Terminierung der Gespräche geht bereits nicht hinreichend nachvollziehbar und konkret hervor, weshalb die Gespräche über den Gartenzaun nicht früher, insbesondere auch vor ihrem Sommerurlaub hätten stattfinden können. Unabhängig davon wäre, auch wenn andere Termine nicht in Betracht gekommen wären, von ihr nicht dargelegt, dass ihre Verpflichtung zur Zurückhaltung und Neutralität im Wahlkampf in diesem Fall hinter ihrem Interesse an der Durchführung der Gespräche hätte zurückstehen müssen.

Mit der vorgelegten Anlage BZ 1, die eine Häufung von Terminen in den Dörfern in den Jahren 2017 bis 2019 belegen soll, vermag die Beigeladene von vornherein keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darzulegen, weil die dort aufgeführten Termine nahezu ausschließlich anlassbezogen waren. Zudem wurden die Termine nicht unmittelbar vor dem Termin zur Entscheidung ihrer Wiederwahl durchgeführt.

Aus ihren Ausführungen, unter welcher Rubrik auf der Homepage der Stadt Gandersheim über die Gespräche berichtet wurde geht zum einen nicht hervor, dass für die Bürger so nicht der Eindruck hätte entstehen können, dass diese Berichterstattung, wie vom Verwaltungsgericht zudem auch nur als "Überdies-Erwägung" angenommen, unter der Rubrik "Kommunalwahlen Kandidatur" eingestellt worden war. Zum anderen ist der konkrete Standort auf der städtischen Internetseite für die "Breitenwirkung" der mit der Berichterstattung über die Gespräche verbundenen Wahlwerbung letztlich aber auch unerheblich, zumal hierüber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch durch Pressemitteilungen und Social-Media Beiträge berichtet worden war. Maßgeblich ist insoweit, dass von den Gesprächsterminen möglichst viele Bürger und Wahlberechtigte Kenntnis erlangen sollten und wahrscheinlich auch erlangt haben. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus auch auf die mündliche Weitergabe von Informationen und Empfehlungen an nicht unmittelbar anwesende Ortsbewohner abgestellt.

Die Beigeladene rügt ferner die Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Zeitpunkt des Löschens einer Verlinkung zur Internetseite der SPD. Eine diesbezügliche Relevanz für die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts legt sie allerdings nicht dar.

Soweit die Beigeladene moniert, dass sie nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts in den Wochen unmittelbar vor der Wahl keine Außentermine hätte wahrnehmen dürfen, wird auf die obigen Ausführungen des Senats zu der diesbezüglichen Berufungszulassungsbegründung des Beklagten Bezug genommen.

bb) Auch mit ihren Ausführungen zu der Möglichkeit einer nicht nur unwesentlichen Beeinflussung des Wahlergebnisses hat die Beigeladene ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht dargelegt.

Die Beigeladene wendet sich insoweit gegen die Berechnung des Verwaltungsgerichts, wonach sie die Stichwahl nicht erreicht hätte, wenn sie 182 Stimmen weniger und die Drittplatzierte 182 Stimmen mehr erhalten hätte. Wie oben zu der Begründung des Zulassungsantrags des Beklagten bereits ausgeführt, ist diese Annahme des Verwaltungsgerichts zwar rechnerisch nicht zutreffend, vermag aber dennoch - im Ergebnis - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Wahlfehler sei für das Wahlergebnis möglicherweise von entscheidendem Einfluss gewesen, - zu begründen. Nach der konkreten Lebenserfahrung besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Gespräche über den Gartenzaun und die Berichterstattung hierüber einen entscheidenden Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben könnten. Insoweit wird auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen Bezug genommen. Dass nach der Beispielsrechnung der Beigeladenen eine Verschiebung von (vermeintlich) "nur" 210 Stimmen notwendig wäre, was 4,19 % der Wählerstimmen entspreche, steht der Annahme einer wesentlichen Beeinflussung des Wahlergebnisses unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen nicht entgegen, sondern stützt sie angesichts der geringen zahlenmäßigen Abweichung. Zwar lag, worauf die Beigeladene hinweist, die Stimmendifferenz in einem anderen vom Senat zu entscheidenden Fall (Senatsurteil vom 26.3.2008 - 10 LC 203/07 -) bei lediglich 0,9 %. Wie jedoch ebenfalls bereits oben ausgeführt, ist die Stimmendifferenz nicht das allein maßgebende Kriterium für die Beurteilung, ob ein Wahlfehler entscheidenden Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben kann (vgl. Senatsbeschluss vom 21.7.2023 - 10 LA 113/22 -, juris Rn. 21), sondern lediglich bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung mit zu berücksichtigen, zumal nach den weiteren Ausführungen der Beigeladenen (S. 20 f. des Schriftsatzes vom 10.5.2024) in der von dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 18.4.1997 - 8 C 5.96 -) beurteilten Konstellation auch eine Stimmendifferenz von 8,9 % einer möglichen Beeinflussung des Wahlergebnisses nicht entgegengestanden haben soll.

Die Beigeladene hat mit ihrem Vorbringen auch nicht dargelegt, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, es verstehe sich von selbst, "dass ein für die Bürgermeisterwahl vom 12.09.2021 maßgeblicher Wahlfehler auch auf die Stichwahl durchschlägt, bei der die Beigeladene ggf. gar nicht zur Wahl gestanden hätte", im Ergebnis ernstlichen Zweifel begegnet. Auch insoweit nimmt der Senat auf die obigen Ausführungen zu der Begründung des Zulassungsantrags des Beklagten Bezug, wonach insbesondere angesichts der kurzen zeitlichen Abfolge von Bürgermeisterwahl und Stichwahl durchaus die konkrete Möglichkeit besteht, dass sich ohne die Gespräche über den Gartenzaun 387 Wahlberechtigte nicht für die Beigeladene, sondern für den Mitkandidaten entschieden hätten bzw. die Beigeladene die Stichwahl gar nicht erreicht hätte. Die Anzahl der an den Gesprächen teilnehmenden Wahlberechtigten ist für diese Beurteilung nicht ausschlaggebend, da die Informationen über die Termine medial verbreitet wurden und diese so deutlich mehr Wahlberechtigte als die vor Ort anwesenden erreicht haben.

b) Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Nach der Rechtsprechung des Senats liegt der Zulassungsgrund "besonderer Schwierigkeiten" vor, wenn die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32 m.w.N.; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15, und vom 15.1.2020 - 9 LA 155/18 -, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 -, juris Rn. 46) im Hinblick auf Fragen, die entscheidungserheblich sind (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.5.2018 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 124 Rn. 28). Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2016 - 5 ZB 16.1873 -, BeckRS 2016, 53484, und vom 14.2.2014 - 5 ZB 13.1559 -, NJW 2014, 1687, 1689 [BGH 06.03.2014 - 4 StR 553/13] Rn. 19) oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32 m. w. N.).

Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert dementsprechend eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 4.7.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 18, vom 13.7.2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 26, und vom 24.6.2009 - 4 LA 406/07 -, juris Rn. 15; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15).

Die Beigeladene bringt zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds vor, das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich der Möglichkeit eines wahlentscheidenden Einflusses des Wahlfehlers unzutreffend von einer ausreichenden Stimmenabweichung von 182 Stimmen ausgegangen und habe die tatsächlich relevanten Zahlen für eine abweichende Wahl, auch bei der späteren Stichwahl, nicht mehr untersucht.

Mit diesem Vorbringen hat die Beigeladene weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache dargelegt, auch wenn die Beigeladene, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 (- 1 BvR 830/00 -), davon ausgeht, dass tatsächliche Schwierigkeiten auch daraus resultieren könnten, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist.

Denn das Verwaltungsgericht ist vorliegend durchaus auf die Stimmendifferenz als solche eingegangen, hat diese allerdings unzutreffend berechnet. Solche Rechen- bzw. Flüchtigkeitsfehler unterlaufen leider, sind aber weder allgemein noch hier im Besonderen Ausdruck einer besonderen Schwierigkeit der Rechtssache. Vielmehr liegen die zu berücksichtigenden Zahlen auf der Hand. Zudem erfüllt das Vorbringen der Beigeladenen aber auch bereits deshalb nicht die Darlegungsanforderungen, weil sie - entsprechend der von ihr zitierten Entscheidung - weiter darzulegen hätte, unter welchen Gesichtspunkten sich im Hinblick auf tatsächliche Aspekte, auf die aus ihrer Sicht einzugehen gewesen wäre, besondere Schwierigkeiten ergeben sollten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 17). Dies geht jedoch aus ihrem Vorbringen, mit dem sie sich im Kern wiederum gegen die Richtigkeit des Urteils wendet, nicht hervor.

c) Die Beigeladene hat auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt.

Sie meint, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts bedürfe es einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren,

"in welchem Verhältnis das Gewicht eines Wahlfehlers zu dem notwendigen prozentualen Stimmenabstand für die Verursachung eines anderen Wahlergebnisses steht und wodurch dieses Verhältnis näher präzisiert werden kann."

Diese von der Beigeladenen aufgeworfene Frage ist bereits, wie die Beigeladene im Grunde auch selbst vorbringt, nicht allgemein klärungsfähig. Ihre Beantwortung hängt vielmehr, wie auch aus der bisherigen, oben angeführten Rechtsprechung des Senats hervorgeht, von der Beurteilung der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls ab.

Dabei sind die Grundsätze, wann ein Rechtsverstoß das Wahlergebnis mehr als nur unwesentlich im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 2 NKWG beeinflusst hat, in der Rechtsprechung des Senats, wie oben aufgezeigt, auch bereits geklärt: Dies kann jedenfalls dann angenommen werden, wenn nach der Lebenserfahrung eine konkrete Möglichkeit besteht, dass der in Frage stehende Verstoß für das Ergebnis der Wahl von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnte. Denn ein Nachweis wird in aller Regel nicht geführt werden können, und ein diesbezügliches Erfordernis würde die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit eines Wahleinspruchs letztlich weitgehend leerlaufen lassen. Die Größe der Stimmendifferenz ist bei der Beurteilung der Möglichkeit eines entscheidenden Einflusses auf das Wahlergebnis mit zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist eine grundsätzliche Klärung, in welchem Verhältnis "das Gewicht eines Wahlfehlers zu dem ... Stimmenabstand ..." stehen müsste bzw. welche Kriterien hierfür weiter zu betrachten wären, nicht möglich.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 2 Satz 1 (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.1.2010 - 4 B 43.09 -, juris, Rn. 16; Sächsisches OVG, Beschluss vom 27.9.2023 - 1 B 131/23 -, juris Rn. 51; BeckOK KostR/Schindler, GKG, § 47 Rn. 22 m. w. N.) und 3, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 22.1.1 und 3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).