Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.08.2020, Az.: 10 LA 78/20

Betreuung; Dauerverwaltungsakt; Fahrdienst; Fahrtkosten; Kindergartenjahr; Kindertagespflege; Kindertagesstätte; Kosten; Tagesstätte; Taxitransport

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.08.2020
Aktenzeichen
10 LA 78/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 72047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 31.03.2020 - AZ: 13 A 3754/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. § 12 Nds. KitaG regelt allein den Anspruch der über 3-jährigen Kinder auf Besuch eines Kindergartens.

2. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten, wenn im Anschluss an die von den Eltern des Kindes gewählte Betreuung in einer Tagesstätte, die die von den Eltern gewünschte Betreuungszeit nicht abdecken kann, eine weitere Betreuung in der Tagespflege gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII angeboten wird.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichterin der 13. Kammer - vom 31. März 2020 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag der am 27. September 2017 geborenen Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg, mit dem das Verwaltungsgericht ihre auf Betreuung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 17. September 2018 gerichteten Verpflichtungshaupt- und Hilfsanträge abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), und eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) hat sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Diese Zulassungsgründe liegen auch nicht vor.

Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 08.03.2018 - 7 LA 67/17 -, juris Rn. 6, vom 11.12.2017 - 2 LA 1/17 -, juris Rn. 3, vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8, und vom 13.07.2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 10).

Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin die das angefochtene Urteil tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich infrage gestellt.

Die Klägerin führt zur Begründung dieses Zulassungsgrunds zunächst an, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sie keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 17. September 2018 habe.

Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, weil die hierfür vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung zutreffend ist. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich die in dem genannten Bescheid getroffene Regelung durch Zeitablauf erledigt habe, weil er nach den Gesamtumständen nur eine Regelung für das “Kindergartenjahr“ 2018/2019, also vom 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2019 (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 der 2. DVO-KiTaG), habe treffen können. Soweit die Klägerin dagegen anführt, dass der angefochtene Verwaltungsakt auch im März 2019 noch Bestand gehabt habe, also nicht nur am 1. August 2018, steht dies nicht im Widerspruch zu der Auffassung des Verwaltungsgerichts, da das Verwaltungsgericht richtigerweise festgestellt hat, dass der Bescheid vom 17. September 2018 eine Regelung für das “Kindergartenjahr“ 2018/2019 getroffen habe. Diese Auslegung durch das Verwaltungsgericht ist überzeugend, da über einen Anspruch auf Unterbringung in einer Kindertageseinrichtung immer nur für das jeweilige Jahr unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden individuellen Situation des antragstellenden Kindes und seiner Eltern, der Nachfrage nach Betreuungsplätzen durch andere Kinder und des konkreten Angebots an Betreuungsplätzen in dem betreffenden Jahr entschieden werden kann. Es wäre angesichts dieser die Planungsmöglichkeiten des Jugendhilfeträgers zwingend einschränkenden Sachverhaltsumstände lebensfremd anzunehmen, dass der Jugendhilfeträger einen geltend gemachten Anspruch auf Betreuung in einer bestimmten Kindertagesstätte auf Dauer in Gestalt eines Dauerverwaltungsaktes, wie ihn die Klägerin hier annimmt, abgelehnt hat. Dafür finden sich auch keinerlei Anhaltspunkte in dem Bescheid des Beklagten vom 17. September 2018.

Diese Auslegung durch das Verwaltungsgericht war für die bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch ihre Prozessbevollmächtigte rechtskundig vertretene Klägerin entgegen ihrer Ansicht auch keineswegs unvorhersehbar, da sie auf der Hand lag. Dass sie gleichwohl die ursprünglich gestellten Feststellungsanträge zurückgenommen bzw. für erledigt erklärt hat, ist abgesehen davon, dass sich hieraus ohnehin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ergeben, nach dem vorliegenden Sachverhalt eine von ihr selbst zu verantwortende eigene Entscheidung bzw. die ihrer Prozessbevollmächtigten und nicht auf einen Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts, etwa auf eine irreführende Beratung, zurückzuführen: Dass die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts in dem Erörterungstermin am 19. März 2019 nach dem hierüber aufgenommenen Protokoll die Ansicht geäußert hat, dass die zu diesem Zeitpunkt bestehende Betreuung dem individuellen Bedarf der Klägerin nicht gerecht werde und sie der Rechtsauffassung zuneige, der Klage insoweit zu entsprechen, steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den Feststellungsanträgen. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht in diesem Erörterungstermin nach dem Inhalt des Protokolls auch die Feststellungsanträge in den Blick genommen und dabei deren Bestimmtheit und den Beklagten als Adressaten dieser Anträge problematisiert. Es finden sich jedoch im Protokoll keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin geraten worden ist, diese Feststellungsanträge ganz oder teilweise zurückzunehmen. Abgesehen davon dürfte die Rücknahme bzw. Erledigungserklärung der Feststellungsanträge auch nicht den Interessen der Klägerin widersprochen haben, da der von ihr zum Nachweis ihres besonderen Feststellungsinteresses angeführte Amtshaftungsanspruch mangels erkennbarer Amtspflichtverletzung des Beklagten (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 19.12.2018 - 10 ME 395/18 -, juris) sehr fraglich ist.

Doch selbst wenn der Bescheid vom 17. September 2018 sich nicht lediglich auf das Jahr 2018/2019 bezogen hätte und es sich um einen Dauerverwaltungsakt handeln würde, hätte er sich jedenfalls für die Vergangenheit erledigt, da eine Betreuung in der gewünschten Kindertagesstätte für die vergangenen Jahre nicht nachgeholt werden kann. Dementsprechend sind die nach der Rücknahme bzw. Erledigung der Feststellungsanträge verbliebenen Verpflichtungsanträge der Klägerin zu Recht ausschließlich auf die Zukunft gerichtet, und zwar „unter Aufhebung des Bescheides“, also in dem Umfang, in dem der Bescheid der beantragten Verpflichtung entgegensteht. Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre auch in diesem Falle lediglich zu prüfen gewesen, ob ihr der geltend gemachte Anspruch für die Zukunft zusteht. Dementsprechend wäre der Bescheid auch nur in diesem Umfang im Erfolgsfall aufzuheben und im Übrigen durch Zeitablauf erledigt gewesen.

Auch in diesem Fall, in dem der Bescheid des Beklagten sich lediglich für die Vergangenheit, aber nicht für die Zukunft erledigt hätte, bestünden aber im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris) und des Senats (Beschluss vom 19.12.2018 - 10 ME 395/18 -, juris) im Hinblick auf das Verpflichtungsbegehren der Klägerin zutreffend ausgeführt, dass ihr Anspruch auf Betreuung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII durch die von ihr seit dem 1. Januar 2020 in Anspruch genommene Betreuung in der von ihr gewünschten Kita „D.“ in der Zeit von 7:30 bis 14:00 Uhr und die ergänzende Betreuung in Kindertagespflege von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr jedenfalls erfüllt ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, wobei der Senat auch im vorliegenden Verfahren dahinstehen lässt, ob eine Betreuung im Umfang von 9 ½ Stunden und unabhängig von der Dauer ein Wechsel der Betreuungsstelle sich überhaupt mit den sozial-emotionalen Bedürfnissen eines Kindes im Alter der Klägerin vereinbaren lässt (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 19.12.2018 - 10 ME 395/18 -, juris Rn. 18). Das Verwaltungsgericht hat insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass § 12 KiTaG hier entgegen der Auffassung der Klägerin nicht einschlägig ist. Soweit § 12 Abs. 1 Satz 1 KiTaG regelt, dass jedes Kind nach Maßgabe des § 24 SGB VIII einen Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens hat, betrifft dies den Anspruch der über 3-jährigen Kinder nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Denn nach der Begriffsdefinition in § 1 Abs. 2 Nr. 1 b) KiTaG werden lediglich Kinder von der Vollendung des 3. Lebensjahres bis zur Einschulung in “Kindergärten“ betreut. Kindertagesstätten, die der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres dienen, heißen nach der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 2 Nr. 1 a) KiTaG “Krippen“. § 12 KiTaG, der ausschließlich den Anspruch auf einen Kindergartenplatz behandelt, bezieht sich daher nicht auf Kinder die - wie die Klägerin - einen Anspruch nach § 24 Abs. 2 KiTaG haben.

Die Klägerin hat sich nur insoweit gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtbestehen ihres Anspruchs seit dem 1. Januar 2020 gewandt, als dieses festgestellt hat, dass zwar bei der Anschlussbetreuung durch die von der Klägerin selbst gewählte Tagespflegestelle eine zeitliche Lücke von einer Stunde entstehe, der Beklagte seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach § 24 Abs. 2 SGB VIII jedoch schon dadurch entsprochen habe, dass er der Klägerin eine bedarfsgerechte Betreuung und Förderung bei einer Tagesmutter angeboten habe und auch bereit gewesen sei, die Kosten des Taxitransports von der Kita zu dieser Tagesmutter zu übernehmen. Soweit die Klägerin dagegen einwendet, dass sie einen Anspruch auf eine durchgehende Betreuung habe, die Organisation und die Kostentragung für einen eventuellen Fahrdienst daher vom Beklagten zu tragen sei und es sich bei der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht um eine „Willkürentscheidung“ handele, weil diese nicht an Normen anknüpfe, ist dies nicht nachvollziehbar.

Die Klägerin wünschte eine Betreuung im Familienzentrum E. und hat diese auch ab dem 1. Januar 2020 erhalten. Diese Einrichtung bietet jedoch eine Betreuung in der für die Klägerin aufgrund ihres Alters allein in Betracht kommenden Krippengruppe nur bis 14:00 Uhr an. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Ausweitung der Betreuungszeiten der Einrichtung, da § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, wonach ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege hat, kein kapazitätsunabhängiges Wahlrecht zwischen einer Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege gewährt (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 37 f.; Senatsbeschluss vom 19.12.2018 – 10 ME 395/18 -, juris 4. Leitsatz und Rn. 15). Die Klägerin muss sich daher unabhängig von den genannten Bedenken des Senats jedenfalls auf eine ergänzende Betreuung in der Kindertagespflege verweisen lassen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Dementsprechend hat der Beklagte im Anschluss an die Betreuung in E. eine Betreuung in der Kindertagespflege durch eine Tagesmutter angeboten. Ebenso wie es Aufgabe der Eltern ist, ihr Kind zu einer Kindertagesstätte zu bringen, obliegt es ihnen auch, ihr Kind auf eigene Kosten zu einer Kindertagespflegestelle zu transportieren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.09.2019 - 10 ME 140/19 - und vom 24.07.2019 - 10 ME 154/19 -, juris). Abgesehen von dem Fall, dass die Fahrtkosten behinderungsbedingt sind und aus diesem Grund ein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten für den Besuch eines integrativen Kindergartens nach § 35 a SGB VIII gegeben ist (Senatsbeschluss vom 01.03.2018 - 10 PA 26/18 -, juris), besteht grundsätzlich kein Anspruch aus dem SGB VIII, dass der Jugendhilfeträger den Transport organisiert und/oder die Kosten hierfür übernimmt. Ein dahingehender Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 24 Abs. 2 SGB VIII, da danach der Jugendhilfeträger eine dem individuellen Bedarf des Kindes und seiner Eltern entsprechende Betreuung anzubieten, nicht jedoch für dessen Transport zu der Betreuungsstelle zu sorgen hat. Dies gilt erst recht in einem Fall, in dem die Eltern des Kindes - wie hier - eine Tagesstätte wählen, die die von ihnen gewünschte Betreuungszeit nicht abdecken kann und sich erst dadurch die Frage einer Anschlussbetreuung stellt. Der Beklagte hat mit seinem Angebot daher nicht nur seine gesetzlichen Verpflichtungen aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erfüllt, sondern ist mit dem Angebot, auch die Taxikosten zu übernehmen und den Eltern bei der Auswahl eines geeigneten Fahrdienstes zu helfen, hierüber noch hinausgegangen.

Soweit die Klägerin möglicherweise ferner rügen will, dass das Verfahren hinsichtlich ihrer Feststellungsanträge nicht hätte eingestellt werden dürfen, ist von ihr nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich, inwieweit sich daraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts über ihre Verpflichtungsanträge ergeben sollen. Hält die Klägerin die Einstellung für unzutreffend, so hätte sie einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens beim Verwaltungsgericht stellen müssen (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 92 Rn. 28 f.).

Im Übrigen begegnet die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts aber auch keinen rechtlichen Bedenken:

Die Klägerin hat nach dem Protokoll über den Erörterungstermin vom 19. März 2019 die Klage, „soweit sie auf eine Feststellung für die Vergangenheit gerichtet gewesen ist“, eindeutig zurückgenommen. Zurückgenommen war damit der unter 2. gestellte Feststellungsantrag, soweit mit diesem die Feststellung begehrt worden war, dass das Vergabeverfahren im Kita-Jahr 2018/2019 rechtswidrig war. Den danach von ihr mit Schriftsatz vom 29. März 2019 mit Haupt- und Hilfsantrag gestellten, den bisherigen Feststellungsantrag zu 2. ersetzenden „vorbeugenden“ Feststellungsantrag hat sie mit Schriftsatz vom 27. November 2019 ebenso eindeutig für erledigt erklärt, soweit es dort heißt: „Nachdem nunmehr die Betreuung der Klägerin ab 1. Januar 2020 in der Kinderkrippe im Familienzentrum der Kita E. stattfinden wird, wird der Klageantrag zu 2) auf Kosten der Beklagten (vorbeugende Feststellungsklage) für erledigt erklärt.“

Die dagegen von der Klägerin erhobene Behauptung, es sei nur der Hauptantrag für erledigt erklärt worden, ist unzutreffend. Denn sie hatte bis zum Erörterungstermin am 19. März 2019 als Klageantrag zu 2. einen Feststellungsantrag gestellt. Diesen Feststellungsantrag hat die Klägerin nach seiner teilweisen Rücknahme im Erörterungstermin ersetzt durch den mit Schriftsatz vom 29. März 2019 gestellten Feststellungsantrag, bestehend aus Haupt- und Hilfsantrag. Dies ergibt sich klar aus der Einleitung in diesem Schriftsatz: „Der Feststellungsantrag betreffs die Klägerin zu 3. lautet nunmehr“. Diesen Feststellungsantrag hat die Klägerin im Schriftsatz vom 27. November 2019 mit der oben wiedergegebenen Formulierung insgesamt - „Klageantrag zu 2.“ - für erledigt erklärt. Soweit die Klägerin in diesem Schriftsatz unter 2. von der Aufrechterhaltung der Hilfsanträge spricht, betrifft dies offenbar die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge, da die Klägerin in diesem Abschnitt die Geltendmachung von „Primärrechtsschutz auf Nachweis von bedarfsgerechten Betreuungszeiten unter der besonderen Berücksichtigung der Bedürfnisse von Mehrkindfamilien“ behandelt. Auch der von der Klägerin angeführte folgende Absatz 3. in ihrem Schriftsatz vom 27. November 2019 betrifft das Erfordernis, den Beklagten zu verpflichten, also die von ihr gestellten Verpflichtungsanträge. Soweit die Klägerin im Rahmen der Begründung ihres Zulassungsantrags bei den von ihr mit Schriftsatz vom 29. März 2019 gestellten Feststellungsanträgen zwischen einem vorbeugenden Feststellungshauptantrag und einem nicht für erledigt erklärten Feststellungshilfsantrag unterscheidet, ist dies folglich nicht nachvollziehbar. Dies ergibt sich ferner daraus, dass beide Anträge nach ihrem Wortlaut - „dass der Beklagte sicherstellen muss“ - auf die Zukunft gerichtet waren und das gleiche Kindergartenjahr 2018/2019 betrafen, auch wenn die Bezeichnung des Kindergartenjahres nach der nunmehrigen Darstellung der Klägerin auf einem Versehen beruhen soll. Beide Anträge hatten daher “vorbeugenden“ Charakter und sind mit Schriftsatz vom 27. November 2019 für erledigt erklärt worden.

Das Verwaltungsgericht hat folglich zu Recht angenommen, dass die Feststellungsanträge insgesamt zurückgenommen bzw. für erledigt erklärt worden sind. Von einem Irrtum des Verwaltungsgerichts kann keine Rede sein.

Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, nicht schon geklärt ist und nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 5, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Senatsbeschlüsse vom 04.03.2019 - 10 LA 1/18 -, nicht veröffentlicht, vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29 ff., und vom 13.01.2014 - 10 LA 48/12 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.06.2018 - 5 LA 149/17 -, juris Rn. 2, vom 23.04.2018 - 7 LA 54/17-, juris Rn. 30, und vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren, sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Senatsbeschlüsse vom 04.03.2019 - 10 LA 1/18 -, vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2016 - 5 BN 1.15 -, juris Rn. 2, vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Die Klägerin hat zur Begründung dieses Zulassungsgrunds die folgenden Fragen aufgeworfen:

„Ob Geschwister vorrangig aufgenommen werden müssen,
ob ein Rechtsanspruch überhaupt durch ergänzende Tagespflege erfüllt werden darf - denn die ergänzende Tagespflege bezieht sich auf den Anspruch gem. § 24 Abs. 3 SGB VIII und nicht auf den Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII
und ebenso die Pflichten bei ergänzender Tagespflege mit Fahrdienst.“

Diese Fragen begründen keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache:

Die 1. Frage ist nicht entscheidungserheblich, da der Anspruch der Klägerin für den hier allein noch entscheidungserheblichen gegenwärtigen und zukünftigen Zeitraum erfüllt ist.

Die 2. Frage ist, soweit sie hier in der Form entscheidungserheblich ist, ob in dem Fall, in dem die von den Eltern ausgewählte Tageseinrichtung die gewünschten Betreuungszeiten nicht abdecken kann, eine anschließende Betreuung in der Kindertagespflege den Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII erfüllt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats bereits geklärt bzw. kann auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ohne weiteres - wie oben ausgeführt - beantwortet werden.

Die 3. Frage kann ohne weiteres bereits im Berufungszulassungsverfahren beantwortet werden, da die Antwort sich - wie oben ausgeführt - unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Mangels jeglicher Darlegung eines konkreten Verfahrensfehlers ist die Berufung schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit ihren Darlegungen zu dem Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts wiederholt von Verfahrensmängeln gesprochen hat, hat sie nicht ausgeführt, welcher konkrete Verfahrensfehler dem Verwaltungsgericht insoweit jeweils unterlaufen sein soll. Abgesehen davon sind Verfahrensfehler insoweit auch nicht ersichtlich, wie sich aus dem oben Gesagten ergibt. Einen konkreten Verfahrensfehler hat die Klägerin nur an einer Stelle benannt, als sie im Zusammenhang mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem von dem Beklagten angebotenen Taxifahrdienst von einer Verletzung rechtlichen Gehörs gesprochen hat. Die Klägerin hat jedoch auch insoweit nicht dargelegt, worin konkret die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegen soll. Anhaltspunkte hierfür sind auch insoweit nicht erkennbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).