Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.05.2021, Az.: 10 LA 205/20
Beihilfe; Rückforderung; Spezialregelung; Vertrauen, schutzwürdiges; Vertrauensschutz
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.05.2021
- Aktenzeichen
- 10 LA 205/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 71166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 15.05.2020 - AZ: 1 A 144/19
Rechtsgrundlagen
- Art 3 EGV 2988/95
- Art 73 Abs 5 EGV 769/2004
- Art 73 Abs 6 EGV 769/2004
- § 80 Abs 3 EGV 122/2009
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und subsidiär Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 regeln abschließend die Voraussetzungen, unter denen schutzwürdiges Vertrauen auf das Behaltendürfen von Beihilfen entstehen kann. Nationale Vorschriften, insbesondere § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, werden durch diese Vorschriften verdrängt.
Die Regelung des Art. 73 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 geht als speziellere Regelung der allgemeinen Regelung gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 vor.
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer - vom 15. Mai 2020 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 39.661,99 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2015, mit dem diese ihre Bescheide für die Betriebsprämie in den Jahren 2005 bis 2012 betreffend zusätzlicher Beihilfebeträge für die Jahre 2005 bis 2007 teilweise bzw. ab 2010 vollständig zurücknahm, gezahlte Beträge zurückforderte, den Kläger hinsichtlich eines Betrags von Beihilfezahlungen in den Jahren 2015 bis 2017 ausschloss, Verwaltungskosten festsetzte, die Anträge auf Betriebsprämie für die Jahre 2013 und 2014 sowie auf Umverteilungsprämie für das Jahr 2014 ablehnte und Zahlungsansprüche einzog.
Der Kläger ist Landwirt im Nebenerwerb und bewirtschaftet seit dem Frühjahr 2004 Acker- und Grünlandflächen.
Auf verschiedene Anträge des Klägers hin bewilligte ihm die Beklagte in den Jahren 2005 bis 2012 Betriebsprämien und zusätzliche Beihilfebeträge (Modulationen). Für die Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Darstellungen im erstinstanzlichen Urteil (Seite 3 f. UA).
Nachdem der Kläger mit Sammelantrag vom 24. April 2013 die Auszahlung der Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für eine Fläche von insgesamt 76,43 ha beantragt hatte, führte die Beklagte im Zeitraum vom 26. August bis 16. September 2013 eine unangekündigte Vor-Ort-Kontrolle durch. Sie äußerte im Anschluss an diese Kontrolle den Verdacht, dass nur drei näher benannte Schläge durch den Kläger selbst bewirtschaftet würden. Der Kläger verfüge ansonsten gar nicht über den für die Bewirtschaftung notwendigen Maschinenpark. Einige Flächen seien von anderen Betrieben auf eigenes wirtschaftliches Risiko bewirtschaftet worden. Verschiedene andere Schläge seien entgegen den Antragsangaben nicht bzw. nicht in vollem Umfang bewirtschaftet worden oder aufgrund der vorgefundenen Verhältnisse gar nicht bewirtschaftbar. Auf die Ausführungen zu den Feststellungen der Beklagten im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils (dort Seiten 4 bis 8) wird Bezug genommen.
Im Anschluss an diese Vor-Ort-Kontrolle stritten die Beteiligten darüber, ob diese Feststellungen der Beklagten zutreffend waren. Auf die Darstellung des Inhalts der gewechselten Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Urteil (Seite 8 bis 15 UA) wird verwiesen.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 27. Mai 2015 hob die Beklagte Bescheide über die Gewährung von Betriebsprämien bzw. eines zusätzlichen Beihilfebetrages für die Jahre 2005 bis 2012 insgesamt bzw. teilweise auf und forderte von dem Kläger die Rückzahlung von 91.836,08 EUR. Zusätzlich schloss sie den Kläger in Höhe von 12.018,01 EUR von Beihilfezahlungen in den Jahren 2015 bis 2017 aus. Außerdem lehnte sie seine Anträge auf Gewährung einer Betriebsprämie für die Jahre 2013 und 2014 und einer Umverteilungsprämie für das Jahr 2014 ab. Ferner zog sie Zahlungsansprüche des Klägers ein. Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids vom 27.5.2015 Bezug genommen (Blatt 5 bis 15 der Verwaltungsakte Bd. I).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage.
Der Kläger hat sich in erster Instanz dagegen gewehrt, dass die Beklagte aus der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 Rückschlüsse auf die Verhältnisse in den Jahren 2005 bis 2012 gezogen hat. Unter näheren Angaben hat er behauptet, seine landwirtschaftlichen Flächen selbst oder mithilfe festangestellter oder auf Rechnung für ihn tätiger Landwirte bewirtschaftet zu haben. Über die notwendigen Geräte habe er entweder selber verfügt oder sie angemietet. Im Übrigen hat er sich auf Verjährung berufen.
Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid verteidigt.
In der mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2020 hat die Beklagte erklärt, dass die Regelungen über die Einziehung von Zahlungsansprüchen für die Jahre 2008 bis 2010 und über den Ausschlussbetrag neu beschieden würden. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insofern übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem mit dem Zulassungsantrag angefochtenen Urteil den Bescheid vom 27. Mai 2015 aufgehoben, soweit vom Kläger ein Betrag von mehr als 39.661,99 EUR zurückgefordert wird. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Im Umfang der Klageabweisung beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung.
II.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Kläger macht die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend. Diese Zulassungsgründe sind zum Teil nicht ausreichend dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 – 10 LA 90/16 –, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.7.2013 – 8 LA 148/12 –, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 6.6.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.7.2018 – 13 LA 247/17 –, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 8.3.2018 – 7 LA 67/17 –, juris Rn. 6, vom 11.12.2017 – 2 LA 1/17 –, juris Rn. 3, vom 31.8.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 8, und vom 13.7.2017 – 8 LA 40/17 –, juris Rn. 10).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs bestehen weder Zweifel in rechtlicher Hinsicht (dazu a und b) noch in tatsächlicher Hinsicht (dazu c).
a) Zweifel in rechtlicher Hinsicht – Antragsjahre 2011 und 2012
Der Kläger wendet sich zu Unrecht mit dem Argument gegen die Rücknahme der Bescheide für die Jahre 2011 und 2012, dass diese nach Ablauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, die hier ergänzend zur Anwendung komme, ausgeschlossen sei.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, in Anwendung des Art. 80 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 seien zu Unrecht gezahlte Beträge nur dann nicht zurückzuzahlen, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde beruhe, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, weil die Zahlung auf den unrichtigen Antragsangaben des Klägers und nicht auf einem Irrtum im Verantwortungsbereich der Beklagten beruhe (Seite 57 UA).
Hiergegen wendet der Kläger ein, die Regelung des Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sei nicht abschließend. Im Gegensatz zur Vorgängerregelung des Art. 73 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 enthalte Art. 80 Abs. 3 keine zeitliche Höchstgrenze mehr, vor deren Ablauf eine Beihilfe zurückgefordert worden sein müsse. Dies wertet der Kläger als zeitliche Öffnung des Gemeinschaftsrechts für das nationale Recht mit der Folge, dass sich der Vertrauensschutz insoweit mangels einer Regelung auf Unionsebene nach § 10 Abs. 1 MOG in Verbindung mit § 48 Abs. 4 VwVfG richte. Die nach dieser Bestimmung im nationalen Recht verankerte Frist von einem Jahr ab behördlicher Kenntnis sei abgelaufen.
Damit legt der Kläger keine ernsthaften rechtlichen Zweifel am Urteil dar.
Die im nationalen Recht für die Rücknahme rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakte geltende Jahresfrist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist hier nicht anwendbar. Es war das ausdrücklich erklärte Ziel des europäischen Verordnungsgebers, die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes abschließend zu normieren. Das ergibt sich insbesondere aus dem Erwägungsgrund Nr. 101 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. Danach verfolgt diese Verordnung die Zielsetzung, für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beihilfen „eine einheitliche Anwendung des Grundsatzes des guten Glaubens in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten“. Könnten die Mitgliedstaaten die Rücknahme und Rückforderung weiteren, sehr unterschiedlichen Ausschlussfristen unterwerfen, würde das Ziel eines einheitlich ausgestalteten Vertrauensschutzes verfehlt. Während in einem Mitgliedstaat eine Beihilfe zurückgefordert werden könnte, könnte ein anderer Mitgliedstaat die Ausschlussfristen zugunsten der Betriebsinhaber denkbar kurz ausgestalten. Daraus folgt, dass auch die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG durch das Unionsrecht mit seiner abschließenden Regelungssystematik zum Vertrauensschutz bei der Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen überlagert wird (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 2.3.2020 – 1 A 151/19 –, juris Rn. 42 m. w. N.). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BVerwG zur Vorgängerregelung des Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 (BVerwG, Urteil vom 1.10.2014 – 3 C 31.13 –, juris Rn. 35).
Insbesondere ist zu betonen, dass Art. 80 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 auch eine 12-Monats-Frist beinhaltet, binnen derer in einer bestimmten Sachverhaltskonstellation ein Rückforderungsbescheid übermittelt worden sein muss (darauf ebenfalls abstellend VG Lüneburg, a.a.O.). Diese Fristbestimmung gilt für den Sonderfall, dass sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, bezieht. Sie zeigt, dass der Verordnungsgeber durchaus vor Augen hatte, dass einige Zeit nach Auszahlung einer Beihilfe Vertrauen entstehen kann. Er hat dieses Vertrauen aber nur für die geregelte Sonderkonstellation als schutzwürdig angesehen.
Im Übrigen gilt als „Grundregel“ subsidiär Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 (zur Subsidiarität EuGH, Urteil vom 3.10.2019 – C-378/18 –, juris Rn. 42). Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 erfasst alle Unregelmäßigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung. Als Unregelmäßigkeit in diesem Sinne gilt sowohl eine vorsätzlich begangene oder durch Fahrlässigkeit verursachte Unregelmäßigkeit, die nach Art. 5 der Verordnung zu einer verwaltungsrechtlichen Sanktion führen kann, als auch eine Unregelmäßigkeit, die nach Art. 4 dieser Verordnung lediglich den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils bewirkt (EuGH, Urteil vom 3.10.2019 – C-378/18 –, juris Rn. 30, 31; EuGH (Große Kammer), Urteil vom 5.3.2019 – C-349/17 –, juris Rn. 122). Gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung beträgt die Verjährungsfrist danach 4 Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit. Sektorbezogene Vorschriften im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95, die eine kürzere Frist vorsehen und zudem im Unionsrecht verankert sein müssten (vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2010 – C-131/10 –, juris Rn. 41 ff., und vom 29.1.2009 – C-278/07 u. a. –, juris Rn. 44 ff.), existieren nicht.
Die danach geltende Verjährungsfrist von 4 Jahren wurde jedoch nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen durch die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 unterbrochen und war somit zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids vom 27. Mai 2015 noch nicht abgelaufen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat.
Auch aus dem Vorrang des Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 vor nationalem Recht ergibt sich überdies, dass § 48 Abs. 4 VwVfG keine Fristverkürzung bewirken kann, weil die Regelung so verstanden gegen zwingendes Europarecht verstoßen würde.
b) Zweifel in rechtlicher Hinsicht – Antragsjahre 2005, 2006 und 2007
Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger angefochtenen Bescheide insofern aufgehoben, soweit darin eine Betriebsprämie und ein zusätzlicher Beihilfebetrag von mehr als 20,73 EUR für das Antragsjahr 2005, von mehr als 45,13 EUR für das Antragsjahr 2006 und von mehr als 81,39 EUR für das Antragsjahr 2007 zurückgenommen wurden.
Der Kläger hält die Bescheide insgesamt für rechtswidrig, also auch hinsichtlich der Teilbeträge, in deren Umfang die Bescheide vom Verwaltungsgericht nicht aufgehoben worden sind. Er beruft sich auf die absolute Grenze der Verfolgungsverjährung gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95. Diese betrage acht Jahre und werde nicht durch Ermittlungs- oder Verfolgungshandlungen unterbrochen.
Der Kläger übersieht aber, dass die Rückforderung für die Antragsjahre 2005 bis 2007 an der Vorschrift des Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu messen ist. Danach ist eine Verpflichtung zur Rückzahlung ausgeschlossen, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre vergangen sind. Dieser Zeitraum war nach den insofern nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei Erlass des angefochtenen Bescheids nicht abgelaufen. Die Voraussetzungen für eine Verkürzung dieser Frist auf 4 Jahre hat das Verwaltungsgericht verneint (Seite 58 UA), ohne dass der Kläger dem im Zulassungsantrag entgegengetreten wäre.
Die Regelung des Art. 73 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 geht als speziellere Regelung der allgemeinen Regelung gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 vor. Denn wenn es gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 den Mitgliedstaaten erlaubt ist, längere als die in Art. 3 Abs. 1 vorgesehenen Fristen vorzuschreiben, muss dies erst recht für den europäischen Verordnungsgeber selbst gelten.
Durch die Nachfolgeverordnung blieb die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf die hier im Streit stehenden Zeiträume unberührt. Gemäß Art. 86 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wurde zwar die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ab dem 1. Januar 2010 aufgehoben. Gemäß Art. 86 Abs. 1 Unterabsatz 2 galt sie jedoch weiter für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2010 beginnende Wirtschaftsjahre bezog. Auch durch die spätere Verordnung (EU) Nr. 640/2014, die noch immer in Kraft ist, blieb die Geltung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 für den hier interessierenden Zeitraum unberührt. Gemäß Art. 43 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für Beihilfeanträge weiter fort, die für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Prämienzeiträume eingereicht wurden, also auch die Bestimmung des Art. 86 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, die die Fortgeltung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 anordnet.
c) Zweifel in tatsächlicher Hinsicht – Antragsjahre 2011 bis 2014
Hinsichtlich der Antragsjahre 2011 bis 2014 beruft sich der Kläger vor allem darauf, das Verwaltungsgericht habe die erhobenen Beweise unzutreffend gewürdigt.
Bezieht sich das Vorbringen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel hinsichtlich einer Tatsachenfeststellung auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen etwaigen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (Senatsbeschluss vom 5.3.2020 – 10 LA 142/18 –, juris Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 – 13 LA 491/18 –, juris Rn. 27 m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2015 – 3 A 299/14 –, juris Rn. 19; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.12.2019 – 20 ZB 19.602 –, juris Rn. 5). Die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) findet ihre Grenzen im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung sowie in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten (BVerwG, Urteil vom 22.5.2019 – 1 C 11.18 –, juris Rn. 27). Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (Senatsbeschluss vom 5.3.2020 – 10 LA 142/18 –, juris 1. Leitsatz und Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 – 13 LA 491/18 –, juris Rn. 27 m.w.N., und Beschluss vom 18.1.2017 – 8 LA 162/16 –, juris Rn. 27; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2015 – 3 A 299/14 –, juris Rn. 19; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.1.2020 – 10 ZB 19.1599 –, juris Rn. 7). Allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt sei anders zu bewerten, genügt daher nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Senatsbeschluss vom 5.3.2020 – 10 LA 142/18 –, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.1.2020 – 10 ZB 19.1599 –, juris Rn. 7).
Daran gemessen genügt der Vortrag des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen.
(1) Antragsjahre 2011 und 2012
Das Verwaltungsgericht hat sich nicht die Überzeugung davon verschaffen können, dass der Kläger alle von ihm beantragten Flächen in vollem Umfang tatsächlich selbst und eigenverantwortlich bewirtschaftete (Seite 52 UA). Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme hat es einerseits darauf gestützt, dass die vom Kläger vorgelegten Unterlagen auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen hierzu nicht in ausreichender Weise den Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung in den Antragsjahren 2011 und 2012 belegen würden. Andererseits stehe seine Behauptung, dass mit der Bewirtschaftung verbundene wirtschaftliche Risiko getragen zu haben, jedenfalls in Teilen auch im Gegensatz zu den Zeugenaussagen. Das Verwaltungsgericht hat seine Feststellungen insofern auf die Würdigung der Aussagen der Zeugen D., E. und F. gestützt.
Bezüglich des Zeugen D. hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt, der Zeuge habe ausgesagt, auch noch in den Jahren 2011 und 2012 als Landwirtschaftsmeister beschäftigt gewesen zu sein. Der Kläger habe aber nicht näher dargelegt, in welchem zeitlichen Umfang der Bewirtschafter tatsächlich landwirtschaftlich tätig war und welche Aufgaben dieser konkret erledigte. Der Zeuge habe angegeben, nur in den ersten 1,5 Jahren fest angestellt gewesen zu sein, danach sei er freier Mitarbeiter gewesen und habe regelmäßig „die Bewirtschaftung“ vorgenommen. Nach seinen eigenen Angaben habe er die streitigen Flächen aber nach 2007 nicht mehr bewirtschaftet (Seite 53 UA).
Hiergegen wendet der Kläger ein, die Aussage des Zeugen, er habe nach 2007 nur sporadisch auf dem Betrieb ausgeholfen, sei falsch. Hierzu überreicht er mit dem Anlagenkonvolut K201 von dem Zeugen selbst ausgestellte Stundenzettel und behauptet unter Bezugnahme auf Teile der protokollierten Aussage des Zeugen (Seite 34 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13.5.2020), dieser habe landwirtschaftliche Flächen des Klägers auch noch in den Jahren 2011 und 2012 bewirtschaftet.
Damit stellt der Kläger aber die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht entscheidend in Frage. Die protokollierte Aussage reißt der Kläger aus dem Zusammenhang. Nach dem Protokoll der Beweisaufnahme des Zeugen sind die zitierten Passagen durch folgenden Teil der Aussage eingeleitet worden: „Zu meiner Zeit wurden die Grünlandflächen gemulcht und die Ackerflächen waren kleine Flächen. Die wurden zu meiner Zeit bestellt, also wie es in der Landwirtschaft üblich ist.“ (Seite 34 des Protokolls). Die sich an diesem Teil der Aussage anschließenden Sätze zum Inhalt der Tätigkeit des Zeugen, auf die sich der Kläger in seinen Berufungszulassungsantrag stützt, beziehen sich daher („zu meiner Zeit“) nur auf die Zeit, in der auch nach den Angaben des Zeugen eine Bewirtschaftung der Grünland-und Ackerflächen des Betriebs durch ihn erfolgte. Nach den Angaben des Zeugen endete diese Bewirtschaftung aber im Jahr 2007.
Die vom Kläger vorgelegten Stundenzettel belegen auch keine Tätigkeit auf den streitigen Flächen für die Jahre nach 2007. Auch das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Zeuge auch noch nach 2007 auf dem Hof des Klägers tätig war. Daraus ergibt sich aber nicht zwingend, dass er nach 2007 landwirtschaftliche Flächen des Klägers bewirtschaftete. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Aussage des Zeugen eher gegen eine bewirtschaftende Tätigkeit spricht. Aus der protokollierten Aussage ergibt sich, dass sich der Zeuge um die Hoffläche, um die Gartenfläche und um das Damwild gekümmert sowie im Forst gewisse Arbeiten verrichtet hat (Seite 33 f. des Protokolls). Damit lässt sich die Aufstellung von Stundenzetteln plausibel erklären.
Aus der Zeugenaussage des Zeugen E. ergibt sich in diesem Zusammenhang nichts Gegenteiliges, weil der Zeuge lediglich angegeben hat, dass ein Maschinenpark vorhanden war, mit dem man die notwendigen Arbeiten theoretisch hätte ausführen können.
Der Aussage des Zeugen F. hat das Verwaltungsgericht deutliche Anhaltspunkte dafür entnommen, dass der Zeuge die von ihm bewirtschafteten Flächen des Klägers für seinen eigenen Viehbetrieb und für die Beschaffung von Futtermitteln auf eigenes Risiko und eigene Rechnung nutzte. Es hat hierfür vor allem eine spontane Äußerung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung angeführt, wonach der Zeuge, um Futter für sein Vieh zu bekommen, schaue, wo es welches gebe, er dann die Flächen dünge und das Heu ernte. Er habe die von ihm bewirtschafteten Flächen des Klägers mit eigenem Dünger gedüngt. Wenn er seine eigenen Flächen geerntet habe, habe er auch immer gleich die Flächen des Klägers abgeerntet. Ferner hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Kläger auf Wunsch des Zeugen Flächen aus dem NAU-Programm herausnahm, dafür aber dem Zeugen im Gegenzug die entgangenen Fördermittel in gleicher Höhe in Rechnung stellte. Dies hat das Verwaltungsgericht als Beleg dafür gewertet, dass es dem Kläger gar nicht um eine eigenverantwortliche landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen, sondern nur um die Erlangung von Fördermitteln gegangen sei.
Dieser Würdigung der Aussage tritt der Kläger entgegen. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts sei nicht nachvollziehbar. Der Zeuge F. habe den Aufwuchs „vom Halm weg“ angekauft. In den fraglichen Jahren hätten der Kläger und der Zeuge wechselseitige Leistungen erbracht und entsprechende Ab- bzw. Verrechnungen vorgenommen. Wie genau dabei der „zusätzliche“ Kaufpreis in Höhe von 4000 EUR zustande gekommen sei, sei letztlich völlig irrelevant und allein eine Geschäftsentscheidung des Klägers. Die Ab- bzw. Verrechnungen ergäben sich auch aus Rechnungen, die er zusammen mit der Berufungszulassungsantragsbegründung als Anlagenkonvolut K202 vorgelegt habe. Auch in der Buchhaltung sei die „Verrechnungsabrede“ buchhalterisch umgesetzt worden. Aus der Aussage des Zeugen ergebe sich auch die Weisungsgebundenheit bzw. ein „Über-Unter-Ordnungsverhältnis“. So habe der Kläger von dem Zeugen verlangt, Flächen nur mit bestimmten Düngern bzw. nur zu bestimmten Jahreszeiten zu düngen.
Wie eingangs ausgeführt kann eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist. Daran gemessen begegnet die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts keinen Bedenken. Schon aus der protokollierten Aussage des Zeugen F. ergeben sich im Gegenteil deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die als „Abschläge“ bezeichneten Zahlungen in Höhe von rund 4000 EUR jährlich nur dem Zweck dienten, den Kläger für entgangene Beihilfen nach dem NAU-Programm in genau dieser Höhe zu entschädigen. Zur Höhe des Abschlags hat der Zeuge nämlich ausgeführt, dieser habe sich daran orientiert, „dass man hätte auch ein „NAU-Programm in Anspruch nehmen können“ (Seite 46 des Protokolls). Direkt darauf angesprochen, ob der Betrag von rund 4000 EUR, der von dem Zeugen jährlich vorab als Abschlag gezahlt worden sei, den Verzicht des Klägers auf die AUM-Beihilfen abgelten sollte, hat der Zeuge ausgesagt: „Ich wollte das [gemeint: die Auflagen aus dem AUM-Programm] nicht haben und dann gab es eben zwei Möglichkeiten. Entweder friss oder stirb.“ Dies kann nur als Eingeständnis gewertet werden, dass die Zahlung in Höhe von 4000 EUR allein dem erwähnten Zweck diente. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den wechselseitig gestellten Rechnungen, auf die sich der Kläger auch im Rahmen seines Zulassungsantrags stützt. Dass überhaupt Rechnungen wechselseitig gestellt worden sind, diente wohl vor allem anderen Zwecken, nämlich nach Aussage des Zeugen einer plausiblen Erklärung und der Dokumentation, wo der Zeuge den auf seinem Hof produzierten Dünger verwendet hatte, um dem Vorwurf einer Überdüngung eigener Hofflächen vorzubeugen (Seite 45 des Protokolls). Im Übrigen ergibt sich aus der Aussage des Zeugen, dass von vornherein nicht beabsichtigt war, dass noch weitere Zahlungen außer der Abschlagszahlung in Höhe von 4000 EUR flossen. Der Zeuge hat zur Vergütung von Aufwuchs und Aufwand ausgesagt: „Und das wurde dann so gerechnet, dass es irgendwie passte.“ Durch den Vortrag des Klägers im Berufungszulassungsantrag wird dies sogar bestätigt. Die erwähnten wechselseitigen Rechnungen (Anlage K202) für die Jahre 2012 und 2013 weisen nach der eigenen Darstellung des Klägers jeweils eine Differenz von ca. 4000 EUR zugunsten des Klägers auf. Abgesehen davon enthalten sie völlig unbestimmte und nicht nachprüfbare Positionen wie „Nachbarschafts-Hilfe“. Daraus ergibt sich insgesamt, dass dem Kläger jedenfalls die 4000 EUR jährlich zufließen sollten, ohne dass er irgendein wirtschaftliches Risiko für den Ertrag der Fläche tragen sollte.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass sich aus der Aussage des Zeugen F. ergebe, dass ihm bestimmte Vorgaben gemacht worden seien, nur mit bestimmten Düngern zu düngen und nicht vor bestimmten Terminen Gülle auszufahren, vermag dies durchgreifende Zweifel an dem Schluss des Verwaltungsgerichts angesichts der erdrückenden Indizien im Übrigen nicht zu begründen.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht von einer weiteren Würdigung der übrigen Aussagen abgesehen. Der Kläger hat sich in seinem Zulassungsantrag auch nur gegen die unterbliebene Würdigung der Aussage des Zeugen G. gewandt. Selbst wenn man aber dessen nicht auf bestimmte Schläge bezogene Aussage hinsichtlich der von ihm (nach Behauptung des Klägers) bearbeiteten Flächen als zutreffend unterstellt, ergibt sich aufgrund der jedenfalls im Ergebnis zutreffenden rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass unter Berücksichtigung des Sanktionsabzugs kein Prämienanspruch mehr für die Jahre 2011 und 2012 verbleibt.
Das Verwaltungsgericht hat die für den Kläger günstigere Sanktionsnorm des Art. 19a der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1393 für anwendbar gehalten (vgl. hierzu aber BVerwG, Urteil vom 21.4.2020 – 3 C 18.18 –, juris Rn. 11 ff.). Diese sieht vor, dass im Fall einer Übererklärung die Beihilfe auf Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen ist und sodann um das 1,5-fache der festgestellten Differenz zu kürzen, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Nach Unterabsatz 2 darf sich eine Verwaltungssanktion nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen. Unter Zugrundelegung der (durch die Aussage des Zeugen G. jedenfalls nicht in Frage gestellten) Tatsache, dass die von dem Zeugen F. bewirtschafteten Flächen im Umfang von insgesamt 37,90 ha (gemäß der von dem Kläger eingereichten Anlage 203) nicht beihilfefähig sind, kann der Kläger folglich nur für eine Fläche von 36,84 ha eine Beihilfe beanspruchen (die von ihm beantragte Fläche von 74,74 ha abzüglich der 37,90 ha). Die Differenz von 37,90 ha multipliziert mit 1,5 ergibt den Wert 56,85 ha, der die beihilfefähige Fläche erheblich übersteigt. Hiervon ausgehend wäre auch die Verwaltungssanktion höher als die höchstens zu bewilligende Betriebsprämie. Nach Unterabsatz 2 der genannten Regelung beträgt die Verwaltungssanktion folglich 100 %. Damit entfällt der Beihilfeanspruch des Klägers in jedem Fall.
(2) Antragsjahre 2013 und 2014
Das rechnerisch gleiche Ergebnis folgt in auch für das Jahr 2013. Auch in diesem Jahr hat der Kläger einen Großteil (37,75 ha) der von ihm beantragten Flächen (75,56 ha) durch den Zeugen F. bewirtschaften lassen. Da es sich hierbei nach den erfolglos angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht um eine Bewirtschaftung für den Kläger handelte, stehen ihm auch keine Prämienansprüche für diese Flächen zu mit der oben dargestellten Folge, dass die Verwaltungssanktion 100 % beträgt.
Erfolglos wendet sich der Kläger auch gegen das Urteil, soweit es Ansprüche auf Betriebsprämie für das Jahr 2014 betrifft.
Das Verwaltungsgericht hat Ansprüche für das Antragsjahr 2014 (ebenso wie für das Jahr 2013) unter Bezugnahme auf die Ausführungen betreffend die Antragsjahre 2011 und 2012 mit der Begründung verneint, der materiell beweisbelastete Kläger habe der Kammer nicht die Überzeugung verschaffen können, dass auf den angemeldeten Flächen eine Bewirtschaftung durch den Kläger selbst und für seine eigene Rechnung erfolgt sei. Mit den vorgelegten Unterlagen ließe sich allenfalls die Bewirtschaftung von Teilflächen belegen, ohne diese Bewirtschaftung jedoch einzelnen Schlägen zuordnen zu können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, ob sich die behaupteten Maßnahmen überhaupt auf Schläge bezögen, für die der Kläger Betriebsprämie beantragt habe. Für das Jahr 2014 habe der Kläger keine weiteren Unterlagen vorgelegt (Seite 61 UA).
Mit seinem Berufungszulassungsantrag wiederholt der Kläger demgegenüber nur seine Behauptung, im Jahr 2014 sämtliche noch vorhandenen Schläge selbst durch eigenes Gerät und den bei ihm angestellten Zeugen H. bewirtschaftet zu haben (Seite 16 des Zulassungsantrags). Auf den Einwand, dass sich die behaupteten Maßnahmen nicht einzelnen Schlägen zuordnen ließen, geht der Kläger nur unter Verweis auf die Anlage K203 ein. Nähere Darlegungen könnten von ihm aufgrund des zeitlichen Abstands und wegen einer behaupteten besonderen Betriebsstruktur nicht verlangt werden.
Der Kläger kann sich aber nicht auf den Zeitablauf berufen. Aus den anwaltlichen Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 5. Dezember 2013 (Anlage K3 zu dem Schriftsatz des Klägers vom 18.12.2015) und vom 16. Oktober 2014 (Anlage K4 zu dem Schriftsatz des Klägers vom 18.12.2015) geht hervor, dass bereits im Jahr 2013 Uneinigkeit darüber bestand, was an Dokumentation verlangt werden kann. Im Schreiben vom 16. Oktober 2014 wandte sich der Kläger explizit gegen die Verpflichtung, einen „Naturalbericht“ verfassen zu müssen. Was die Bewirtschaftung der Grünlandflächen angehe, so sei diese extensiv und naturnah. Es stelle sich die Frage, ob es überhaupt Belege geben müsse, und wenn ja, für was. Dem Kläger war also seinerzeit schon bewusst, dass Einzelheiten seiner eigenen landwirtschaftlichen Tätigkeit in einem späteren Verfahren relevant sein könnten. Umso mehr war er gehalten, für eine vollständige Dokumentation zu sorgen. Für die durch den Zeugen F. bewirtschafteten Flächen war es dem Kläger ausweislich der Anlage K205 auch durchaus möglich, eine solche Dokumentation zu erstellen. Dessen ungeachtet ist auch die Anlage K205 nicht geeignet, die Tätigkeit des Zeugen F. schlagbezogen zu dokumentieren. Es fehlt jeweils die Angabe, auf welchen Flächen die Tätigkeiten durchgeführt worden sein sollen.
Da sämtliche Anlagen zum Zulassungsantrag – einschließlich der vom Kläger hervorgehobenen Anlage K204 zum Beleg des „Prinzip der Vergütung von Auftragnehmern des Klägers“ – lediglich vom Kläger selbst erstellt worden sind, ihr Erstellungsdatum nicht erkennen lassen, die einzelnen Tätigkeiten nicht durch die angegebenen Bewirtschafter gegengezeichnet wurden und (naturgemäß) keine Auskunft darüber geben, ob die Bewirtschaftung auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Klägers erfolgte, stellen sie sich insgesamt lediglich als schriftliche Wiederholung des Klägervortrags dar und sind schon von daher nicht geeignet, das Ergebnis der Beweiswürdigung infrage zu stellen. Angesichts der nach der Beweisaufnahme festgestellten Fremdbewirtschaftung in den Antragsjahren bis zum Jahr 2013 einschließlich konnte das Verwaltungsgericht auch berechtigt an einer selbstständigen Bewirtschaftung durch den Kläger im Antragsjahr 2014 zweifeln. Diese Zweifel kann der materiell beweisbelastete Kläger, zu dessen Lasten diese Zweifel gehen, mit dem Vortrag im Zulassungsantrag jedenfalls nicht ausräumen.
2. Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
Der Kläger beruft sich auch auf den Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Nach der Rechtsprechung des Senats liegt dieser Zulassungsgrund vor, wenn die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 7.5.2019 – 10 LA 75/17 –, juris Rn. 18, und vom 11.9.2018 – 10 LA 9/18 –, juris Rn. 28; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 – 7 LA 7/19 –, juris Rn. 15, und vom 15.1.2020 – 9 LA 155/18 –, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.1.2020 – 15 ZB 18.2547 –, juris Rn. 46) im Hinblick auf Fragen, die entscheidungserheblich sind (Senatsbeschluss vom 11.9.2018 – 10 LA 9/18 –, juris Rn. 28; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.5.2018 – 3 A 113/18 –, juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 124 Rn. 28). Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert dementsprechend eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen (Senatsbeschluss vom 11.9.2018 – 10 LA 9/18 –, juris Rn. 28; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 4.7.2018 – 13 LA 247/17 –, juris Rn. 18, vom 13.7.2017 – 8 LA 40/17 –, juris Rn. 26, und vom 24.6.2009 – 4 LA 406/07 –, juris Rn. 15; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 – 7 LA 7/19 –, juris Rn. 15). Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2016 – 5 ZB 16.1873 -, BeckRS 2016, 53484, und vom 14.2.2014 – 5 ZB 13.1559 –, NJW 2014, 1687 [BGH 06.03.2014 - 4 StR 553/13] [1689 Rn. 19]) oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschlüsse vom 11.9.2018 – 10 LA 9/18 –, juris Rn. 28, und vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 26 und vom 5.3.2020 – 10 LA 206/19 –, juris Rn. 24; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 124 Rn. 9).
Der Kläger macht diesbezüglich geltend, bereits aus der Länge des zu bewertenden Zeitraums – 2005 bis 2014 – ergebe sich ein weit überdurchschnittlicher Verfahrensaufwand. Dies zeige bereits der Umfang der durchgeführten Beweisaufnahme. Der Umfang der erstinstanzlichen Entscheidung mit 64 Seiten und der Umfang der in diesem Urteil vorgenommenen Beweiswürdigung indizierten ebenfalls eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache in tatsächlicher Hinsicht.
Besondere rechtliche Schwierigkeiten ergäben sich aus der Anwendung einschlägigen Unionsrechts, das im Beurteilungszeitraum zudem noch relevant geändert worden sei. Insbesondere sei die Beantwortung der Frage nach einem zugunsten des Klägers eingreifenden Vertrauensschutzes und des Vorrangs der unionsrechtlichen Regelung aus Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vor den nationalen Regelungen des § 10 Abs. 1 MOG in Verbindung mit § 48 Abs. 4 VwVfG sowohl kompliziert als auch bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Ausschlussfrist gemäß Art. 3 Abs. 1 UAbs. 4 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 nicht bzw. falsch angewendet habe, offenbare die besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache.
Damit legt der Kläger den Zulassungsgrund nicht hinreichend dar.
Es trifft zwar zu, dass das Verwaltungsgericht einen Zeitraum von 2005 bis 2014 zu beurteilen hatte. In der Berufungsinstanz verbleibt abgesehen von kleineren Beträgen für die Jahre 2005 bis 2007 jedoch im Wesentlichen nur ein Zeitraum von 2011 bis 2014. Abgesehen davon, dass sich aus der Betrachtung mehrerer Antragsjahre nicht notwendig eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache herleiten lässt, beschränkt sich der Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf die Würdigung von tatsächlichen Verhältnissen und dabei vor allem auf die Würdigung der Zeugenaussage des Zeugen F.. Auf die Würdigung anderer Zeugen kam es nach der nicht erfolgreich angegriffenen Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und aus rechtlichen Gründen nicht an.
Der Umfang des verwaltungsgerichtlichen Urteils sagt für sich genommen ebenfalls nichts über die Schwierigkeit der Rechtssache aus. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass abgesehen von den Ausführungen auf den Seiten 47 und 48 nur die Entscheidungsgründe ab dem Gliederungspunkt I.2 in einem Berufungsverfahren relevant wären. Im Übrigen, d. h. soweit der Bescheid vom 27. Mai 2015 aufgehoben worden ist, wäre das Urteil nicht mehr Gegenstand eines Berufungsverfahrens.
Die allgemeine Berufung auf die Anwendung von Unionsrecht und dessen Änderung im relevanten Zeitraum, ohne einzelne Vorschriften zu nennen und darzulegen, inwiefern diese Vorschriften besondere Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung bereiten, genügt ebenfalls nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds.
Der Kläger zeigt mit dem Zulassungsantrag auch im Übrigen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Neuartige oder besonders schwierige Rechtsfragen stellen sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht.
Die Beantwortung der Frage, ob das nationale Recht gemäß § 10 Abs. 1 MOG in Verbindung mit § 48 Abs. 4 VwVfG durch das Unionsrecht des Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 verdrängt wird, ist – wie aufgezeigt – durch die ohne Weiteres übertragbare Rechtsprechung des BVerwG zur Vorgängernorm des Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 (BVerwG, Urteil vom 1.10.2014 – 3 C 31.13 –, juris Rn. 35) geklärt.
Die besondere Schwierigkeit ergibt sich auch nicht aus einer rechtsfehlerhaften Anwendung des Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 für die Antragsjahre 2005 bis 2007. Eine rechtsfehlerhafte Anwendung materiellen Rechts begründet für sich genommen nur Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Zudem hat das Verwaltungsgericht – wie ausgeführt – bezogen auf die Jahre 2005 bis 2007 diese Vorschrift zutreffend als nicht einschlägig angesehen.
3. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
Ohne Erfolg macht der Kläger auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend.
Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 5.2.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 25, und vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 – 9 LA 103/18 –, juris Rn. 42, und vom 31.8.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 53). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 5.2.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 25, und vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.5.2019 – 5 LA 236/17 –, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 – 1 B 18.15 –, Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 5.2.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 25, und vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 29; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 – 5 BN 1.15 –, Rn. 2, vom 17.2.2015 – 1 B 3.15 –, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 – 5 B 44.13 –, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 5.2.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 25, und vom 21.3.2019 – 10 LA 46/18 –, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.2.2020 – 11 LA 479/18 –, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.1.2020 – 10 ZB 19.2241 –, juris Rn. 13). Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts erforderlich (zuletzt u. a. Beschluss vom 21.3.2019 – 10 LA 46/18 –, juris Rn. 10). Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Rügen erhoben worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe u. a. Beschluss vom 21.3.2019 – 10 LA 46/18 –, juris Rn. 10.; ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.4.2015 – 9 LA 201/13 – m.w.N.).
Der Kläger hält sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob durch Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 die nationale Regelung gemäß § 10 Abs. 1 MOG in Verbindung mit § 48 Abs. 4 VwVfG ausgeschlossen ist. Diese Frage ist aber nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sich ihre Antwort – wie oben unter 1.a) ausgeführt – aus dem zwingenden Unionsrecht ergibt.
4. Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 3 Nr. 5 VwGO).
Der Kläger beruft sich schließlich zu Unrecht auf den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
Er sieht einen Verstoß gegen die Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO darin, dass das Verwaltungsgericht nicht darauf hingewirkt habe, dass ungenügende tatsächliche Angaben der Klagebegründung ergänzt werden. Das Verwaltungsgericht stütze die Bestätigung der Rücknahme für die Jahre 2011 und 2012 sowie die Ablehnung der Förderanträge für die Jahre 2013 und 2014 erheblich auf den Umstand, dass er nicht konkret und schlagbezogen dargelegt habe, wer wann auf welchen Schlag welche Arbeiten ausgeführt habe. Das Gericht habe ihn aber an keiner Stelle darauf hingewiesen, dass es von ihm Vortrag – wie er im Rahmen des Zulassungsantrags erfolgt sei – in einem solchen Umfang erwartet. Stattdessen habe es ohne weitere diesbezügliche Rügen die Beweisaufnahme und die anschließende mündliche Verhandlung durchgeführt. Er habe also davon ausgehen dürfen, dass die von ihm schriftsätzlich gemachten Angaben zu den Bewirtschaftungsverhältnissen ausreichen würden, um die Beihilfefähigkeit der Antragsflächen in seinem Betrieb darzustellen.
Der Kläger hat mit diesem Vortrag keinen nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlichen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die insoweit gebotene Erheblichkeits- oder Kausalitätsprüfung ist aus zwei Blickwinkeln vorzunehmen. Zum einen ist zu prüfen, ob der Verfahrensmangel nach Maßgabe der Auffassung des Verwaltungsgerichts ursächlich für das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung gewesen sein kann. Zum anderen ist das Berufungsgericht zu der Prüfung befugt, ob der Verfahrensmangel nach Maßgabe seiner eigenen Rechtsauffassung für den Ausgang des von dem Kläger angestrebten Berufungsverfahrens von Bedeutung wäre. Eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels kommt in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO nicht in Betracht, wenn ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis aus anderen Gründen richtig ist (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 12.1.2017 – 10 LA 28/15 – und vom 9.4.2013 – 10 LA 163/11 – m. w. N.; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 219).
Bereits das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der Prämienansprüche für die Jahre 2011 und 2012 sowie 2013 und 2014 aber entgegen der Darstellung des Klägers nicht allein auf das Fehlen schlagbezogener Angaben gestützt. Vielmehr hat es die Entscheidung auch darauf gestützt, dass „bei einer landwirtschaftlichen Betätigung anderer Landwirte auf einzelnen Flächen, wie sich hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme anzunehmen ist, bestehende Zweifel an der Eigenbewirtschaftung“ vom Kläger hätten ausgeräumt werden müssen. Diese Zweifel würden zulasten des Klägers gehen (Seite 51 UA).
Diese Zweifel hat der Kläger auch nicht aus Sicht des Berufungsgerichts (nachdem der Kläger seinen Vortrag mit dem umfangreichen Vorbringen im Zulassungsverfahren einschließlich der Vorlage zahlreicher Anlagen ergänzt hat) ausräumen können. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus tatsächlichen Gründen (siehe oben unter 1.c) Bezug genommen werden.
Außerdem muss dem Kläger – wie oben ausgeführt – bereits aufgrund des Schriftverkehrs mit der Beklagten in den Jahren 2013 und 2014 bewusst gewesen sein, dass Einzelheiten seiner eigenen landwirtschaftlichen Tätigkeit auf seinen einzelnen Flächen in einem späteren Verfahren relevant sein können und er deshalb gehalten ist, eine schlagbezogene Dokumentation zu erstellen und gegebenenfalls in einem gerichtlichen Verfahren vorzulegen. Da die diesbezüglichen Fragen hier daher offenkundig im erstinstanzlichen Verfahren erheblich gewesen sind, bedurfte es keines ausdrücklichen Hinweises durch das Verwaltungsgericht zur Vermeidung einer Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO. Denn das Gericht ist nach § 86 Abs. 3 VwGO nicht verpflichtet, die Beteiligten auf jeden denkbaren Gesichtspunkt hinzuweisen, auf den es für die Entscheidung ankommen kann, sondern grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte, die nicht schon früher im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erörtert wurden oder auf der Hand liegen oder mit deren Erheblichkeit die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnten und mussten (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 86 Rn. 24 m.w.N.).
Ferner macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Protokollierung der mündlichen Verhandlung gemäß § 105 VwGO in Verbindung mit §§ 159 ff. ZPO verstoßen, indem während der Erörterung getätigte Äußerungen nur unzureichend dokumentiert und niedergeschrieben worden seien. Er führt hierzu mehrere Beispiele aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung an. Der Kläger erläutert, dass die in der Beweisaufnahme getätigten Aussagen des Klägers und der Zeugen direkt in ein Mikrofon gesprochen worden seien. Sie seien also nicht vom Vorsitzenden sinngemäß aufgenommen oder von einer Protokollkraft mitgeschrieben worden. Die daraus entstandenen Unvollständigkeiten, die im Protokoll größtenteils durch „...“ gekennzeichnet worden seien, ließen nicht zu, das Urteil auf dieses Protokoll zu stützen.
Verstöße gegen die Protokollierungsvorschriften gemäß § 105 VwGO, §§ 159 ff. ZPO, hier gegen das Gebot der richtigen und vollständigen Protokollierung der Aussagen der Zeugen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 4, 164 ZPO), begründen nur dann einen Verfahrensmangel, wenn das angefochtene Urteil auf der Unrichtigkeit des Protokolls beruht. Dies ist der Fall, wenn bei der Einhaltung der nicht beachteten Vorschrift Umstände hervorgetreten wären, die zu anderen tatsächlichen Feststellungen oder zu einer anderen Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts hätten führen können. Macht der Beschwerdeführer geltend, Zeugenaussagen seien unrichtig oder unvollständig aufgenommen worden, so muss er darlegen, aus welchen Gründen sich dieser Fehler auf das Urteil ausgewirkt haben kann (BVerwG, Beschluss vom 6.8.2009 – 2 B 45.09 –, juris Rn. 4; Urteil vom 20.10.1984 – BVerwG 6 C 14.83 – juris Rn. 10; Beschluss vom 20. Juni 1975 – BVerwG VI C 34.75 – juris Rn. 5).
Konkret hätte der bei der Beweisaufnahme anwesende Kläger daher darlegen müssen, was die Zeugen tatsächlich ausgesagt haben, welche Lücken im Protokoll also tatsächlich wie auszufüllen wären und dass das Urteil auf Grundlage des so geänderten Protokolls anders ausgefallen wäre. Mit der allgemeinen Rüge, dass das seiner Ansicht nach lückenhafte Protokoll nicht zur Urteilsfindung geeignet sei, wird der Kläger den Darlegungsanforderungen nicht gerecht.