Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.09.2018, Az.: 10 LA 45/18

Bestimmtheit; Forstwirtschaft; forstwirtschaftliche Regeln; Genehmigung; standortgerechte Baumarten; Verhältnismäßigkeit; Waldumwandlung; Wiederbestockung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.09.2018
Aktenzeichen
10 LA 45/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 10.03.2016 - AZ: 2 A 318/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Wiederaufforstungsanordnung nach § 8 Abs. 7 NWaldLG kann die zuständige Behörde hiervon nur in atypischen Fällen absehen.

2. Bei der Anordnung der Wiederaufforstung nach § 8 Abs. 7 NWaldLG ist es im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz in der Regel nicht erforderlich, dass die zu verwendenden Baumarten vorgegeben werden.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg – Einzelrichter der 2. Kammer – vom 10. März 2016 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen eine ihr durch den Beklagten aufgegebene Wiederaufforstung einer ehemaligen Waldfläche.

Sie ist Eigentümerin eines ca. 558.159 qm großen, überwiegend landwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Im Jahr 2006 wurde eine zu diesem Zeitpunkt dort noch vorhandene, in die landwirtschaftliche Fläche hineinragende “Waldnase“ gerodet und in der Folgezeit ebenfalls für die Landwirtschaft genutzt. Nachdem Mitarbeiter des Beklagten bei einer Ortsbesichtigung im Januar 2014 von der Umwandlung der Fläche Kenntnis erlangt und dies der Klägerin mitgeteilt hatten, beantragte sie daraufhin mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 eine Genehmigung der bereits erfolgten Waldumwandlung.

Mit Bescheid vom 24. November 2014 ordnete der Beklagte die Wiederaufforstung einer 5.650 qm großen Fläche des klägerischen Grundstücks mit konkret bezeichneten Baumarten sowie ihrer jeweiligen Stückzahl an dem ehemaligen Standort der “Waldnase“ bis zum 30. April 2015 an und führte aus, dass der Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Waldumwandlung nicht genehmigungsfähig sei. Mit einem weiteren Bescheid vom 2. März 2015 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin (ausdrücklich) ab.

Auf die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 24. November 2014 hat das Verwaltungsgericht diesen insoweit aufgehoben, als darin – vom Verwaltungsgericht als Nebenbestimmung bezeichnet – die Anpflanzung von bestimmten Pflanzen in einer bestimmten Anzahl angeordnet wird und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin den Wald ohne die erforderliche Genehmigung umgewandelt und der Beklagte zu Recht davon abgesehen habe, nachträglich eine Genehmigung zu erteilen. Die Voraussetzungen hierfür nach § 8 Abs. 7 letzter Halbsatz i.V.m. § 8 Abs. 3 NWaldLG seien nicht gegeben. Auch liege hinsichtlich der Wiederaufforstungsanordnung ein Ermessensausfall nicht vor. Denn zum einen habe der Beklagte eine Interessenabwägung vorgenommen und zum anderen sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte davon ausgegangen sei, dass kein atypischer Einzelfall vorliege und sein Ermessen daher dahingehend intendiert gewesen sei, die Wiederaufforstungsanordnung zu erlassen.

II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 10. März 2016 hat keinen Erfolg. Denn die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurden zum Teil von der Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

Hinsichtlich der Darlegung jedes der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe gilt, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen und unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt werden muss, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 04.07.2018 – 13 LA 247/17 –, juris Rn. 2, vom 23.04.2018 – 7 LA 54/17 –, juris Rn. 3, vom 04.07.2017 – 5 LA 194/15 –, juris Rn. 35, vom 27.04.2017 – 8 LA 60/17 –, Rn. 2, und vom 23.09.2015 – 4 LA 230/15 –, juris Rn. 2; Senatsbeschluss vom 12.08.2010 – 10 LA 36/09 –, juris Rn. 2; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 12.07.2018 – 2 B 17.18 – juris Rn. 4, vom 17.02.2015 – 1 B 3.15 –, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 – 5 B 44.13 –, juris Rn. 2, jeweils zum Darlegungserfordernis gem. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 – 10 LA 90/16 –, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 – 8 LA 148/12 –, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2018 – 13 LA 247/17 –, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 08.03.2018 – 7 LA 67/17 –, juris Rn. 6, vom 11.12.2017 – 2 LA 1/17 –, juris Rn. 3, vom 31.08.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 8, und vom 13.07.2017 – 8 LA 40/17 –, juris Rn. 10). Die an den Umfang und die Dichte der Darlegung von ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu stellenden Anforderungen hängen auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.06.2018 – 5 LA 104/17 –, juris Rn. 2; Senatsbeschluss vom 27.10.2010 – 10 LA 36/08 –, juris Rn. 6). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen zudem hinsichtlich aller dieser Begründungen die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds erfüllt sein (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.06.2018 – 5 LA 104/17 –, juris Rn. 2, und vom 01.08.2017 – 13 LA 164/17 –, juris Rn. 3).

Gemessen daran zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 10. März 2016 auf.

a) Die Klägerin macht geltend, dass die Anordnung der Wiederaufforstung durch den Beklagten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sei, weil dieses zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem Bescheid des Beklagten um einen mit Nebenbestimmungen versehenen Hauptverwaltungsakt handele. Vielmehr sei die Angabe der zu verwendenden Pflanzen ein Bestandteil des Verwaltungsakts selbst, weshalb das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgrund der von ihm angenommenen Rechtswidrigkeit der Pflanzliste insgesamt hätte aufheben müssen, weil dieser insoweit nicht teilbar sei. Denn für die Klägerin sei ohne den aufgehobenen Teil nicht zu erkennen, was angepflanzt werden müsse, so dass die Wiederaufforstungsanordnung nicht mehr hinreichend bestimmt sei.

Diese Ausführungen der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung.

Denn abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht mit der Übernahme der Begrifflichkeit aus dem angefochtenen Bescheid möglicherweise gar keine Nebenbestimmung i.S.d. § 36 VwVfG gemeint hat, würde auch dann, wenn es sich bei der Angabe der zu pflanzenden Baumarten in dem Bescheid des Beklagten vom 24. November 2014 nicht um eine Nebenbestimmung im Sinne des § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 36 VwVfG, sondern um einen integralen Bestandteil des Verwaltungsakts selbst handelt – wofür einiges spricht –, die vom Verwaltungsgericht angenommene Rechtswidrigkeit dieses Teils der Wiederaufforstungsanordnung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu führen, dass der Bescheid im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz nicht teilbar und deshalb in Gänze aufzuheben wäre. Denn für die erforderliche Bestimmtheit einer Wiederaufforstungsanordnung gem. § 8 Abs. 7 NWaldLG ist nicht erforderlich, dass die anzupflanzenden Baumarten angegeben werden.

Aus dem Grundsatz der Bestimmtheit einer Einzelfallregelung folgt zum einen, dass der Adressat der Regelung in der Lage sein muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zum anderen, dass der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 18.16 –, juris Rn. 13, und Beschluss vom 03.09.2015 – 4 B 34.15 –, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.06.2018 – 11 LA 237/16 –, juris Rn. 12). Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist dabei durch Auslegung aus der Sicht eines objektiven Empfängers zu bestimmen, ausgehend von den verfügenden Teilen des Bescheids, seiner Begründung und erforderlichenfalls weiteren Begleitumständen (BVerwG, Beschluss vom 08.11.2016 – 3 B 11.16 –, juris Rn. 36; vgl. auch Niedersächsisches OVG, a.a.O.); auch ist eine etwaige Sachkunde des adressierten Fachkreises zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 18.16 –, juris Rn. 14). Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts richten sich im Einzelnen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Beschluss vom 22.02.2018 – 9 B 26.17 –, juris Rn. 6, und Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 18.16 –, juris Rn. 13; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.08.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 11). Davon ist auch abhängig, ob bei der Anordnung eines Gebots die Auswahl des konkreten Mittels zur Erreichung des Ziels im Hinblick auf die Bestimmtheit des Verwaltungsakts (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 37 VwVfG) offengelassen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.2016 – 3 B 11.16 –, juris Rn. 36, sowie Urteile vom 25.02.1992 – 1 C 7.90 –, juris Rn. 12, vom 15.02.1990 – 4 C 41.87 –, NVwZ 1990, 658, und vom 05.11.1968 – I C 29.67 –, juris Rn. 11; Stelkens in Bonk/Sachs/Stelkens, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 33 f.; Schönenbroicher in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Auflage 2014, § 37 Rn. 64, 97). Dementsprechend kann es ausreichend sein, dass in dem Verwaltungsakt nur das Ziel festlegt und hinsichtlich der einzusetzenden Mittel dem Adressaten die Wahl gelassen wird (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09.03.2011 – 7 LA 50/10 –, juris Rn. 6; Hessischer VGH, Urteil vom 01.09.1994 – 3 UE 154/90 –, juris Rn. 43; vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.1996 – 7 B 1773/96 –, BeckRS 2015, 47696).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe bestehen hinsichtlich der Bestimmtheit des Bescheids vom 24. November 2014 keine Bedenken. Ohne die vom Verwaltungsgericht als rechtswidrig angesehene und aufgehobene Regelung zu den zu pflanzenden Baumarten verbleibt die Anordnung der Wiederaufforstung einer ca. 5.650 qm großen umgewandelten Fläche auf dem Grundstück Flurstück C., Flur D., Gemarkung E. auf dem in der Anlage zu dem Bescheid gekennzeichneten Bereich bis zum 30. April 2015. Damit wird der Klägerin durch den Bescheid zwar lediglich die Wiederaufforstung einer bestimmten Fläche aufgegeben, ohne näher zu bestimmen, wie diese zu erfolgen hat. Dies genügt jedoch den an die Bestimmtheit der Anordnung zu stellenden Anforderungen im Hinblick auf das ihr zugrunde liegende materielle Recht.

Denn unter Berücksichtigung der Vorschriften des NWaldLG, des BWaldG sowie des BNatSchG ist ausreichend bestimmbar, wie und insbesondere mit welchen Baumarten die Fläche wiederaufzuforsten ist. Gem. § 11 Abs. 1 BWaldG soll der Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Dabei kommt dem Wald eine Nutzfunktion sowie eine Schutz- und Erholungsfunktion zu (§ 1 Nr. 1 BWaldG, § 1 Nr. 1 NWaldLG). Ordnungsgemäß ist die Forstwirtschaft, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 NWaldLG). Im Fall der Aufforstung ist eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft gem. § 11 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG durch die Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung geeigneten Saat- und Pflanzenguts bei Erhaltung der genetischen Vielfalt gekennzeichnet. Standortgerechte Baumarten umfassen unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3 BNatSchG einen hinreichenden Anteil standortheimischer Waldbäume (vgl. Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, Bd. III, Auflage 2016, Rn. 45.6.5). Im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft steht es dem Waldeigentümer frei, welche standortgerechten Baumarten er auswählt (Möller, a.a.O., Rn. 45.4.12.7; vgl. Klose/Orf, Forstrecht, 2. Auflage 1998, § 9 Rn. 189).

Dies gilt im Grunde auch für den Fall der Verpflichtung zu einer Wiederaufforstung. Eine Wiederaufforstungsverfügung, als Maßnahme der Gefahrenabwehr (Möller, a.a.O., Rn. 45.4.12.7; Klose/Orf, a.a.O., § 9 Rn. 182, 189), muss einerseits die Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten, andererseits aber auch Art. 14 GG sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Die Vorgabe bestimmter Baumarten ist deshalb nicht zwingend, sofern nicht eine bestimmte örtliche Situation oder vorgesehene Zweckbestimmung des Waldes die Verwendung bestimmter Baumarten erforderlich macht (vgl. Möller, a.a.O., Rn. 45.4.12.7; Klose/Orf, a.a.O, § 9 Rn. 189, 190a; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.10.1982 – 14 A 121/81 –, RdL 1984, 133, 134, NuR 1984, 245, 246; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 – 4 C 41.87 –, NVwZ 1990, 658 zu den Anforderungen bei einem Baugebot). Bei der Anordnung einer Wiederaufforstung nach einer ungenehmigten Waldumwandlung hat der Verpflichtete grundsätzlich den vorherigen Zustand der Fläche wiederherzustellen (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.10.1982 – 14 A 121/81 –, NuR 1984, 245, 246). Enthält die Wiederaufforstungsverfügung keine konkreten Vorgaben zur Art und Weise der Durchführung, kann sich der Verpflichtete an den vormals vorhanden gewesenen Baumarten orientieren (vgl. Möller, a.a.O., Rn. 45.4.12.7; vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 01.09.1994 – 3 UE 154/90 –, juris Rn. 40 und Bayerischer VGH, Urteil vom 16.07.1987 – 19 B 83 A.25 –, AgrarR 1988, 141, 142, jeweils zu einer Ersatzaufforstung, und Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.10.1982 – 14 A 121/81 –, NuR 1984, 245, 246) oder sonstige im konkreten Fall standortgerechte Baumarten verwenden. Dem Gesetzgeber kommt es “nur“ auf die Wiederbestockung der Fläche mit standortgerechten Waldbäumen an, wobei der Verpflichtete sowohl hinsichtlich der Auswahl der Arten als auch bezüglich der Pflanzdichte nach den ihm als Forstwirt bekannten Regeln zu verfahren hat, die allgemein bei der Anpflanzung von Waldbäumen zu beachten sind (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.10.1982 – 14 A 121/81 –, NuR 1984, 245, 246; vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 01.09.1994 – 3 UE 154/90 –, juris Rn. 41 zu einer Ersatzaufforstung und Endres, BWaldG, 2013, § 11 Rn. 21). Innerhalb dieses Rahmens können auch wirtschaftliche Überlegungen des Verpflichteten eine Rolle spielen (Klose/Orf, a.a.O., § 9 Rn. 185b; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.10.1982 – 14 A 121/81 –, NuR 1984, 245, 246) und er kann sich insoweit auch fachlich beraten lassen (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.10.1982 – 14 A 121/81 –, NuR 1984, 245, 246 [BVerwG 20.01.1984 - BVerwG 4 C 43.81]; VG Stade, Urteil vom 15.05.2006 – 1 A 979/05 –, juris Rn. 28). Der mit einer ungenehmigten Waldumwandlung geschaffene unrechtmäßige Zustand ist beseitigt, wenn die Fläche wieder mit standortgerechten Bäumen bepflanzt worden ist (Klose/Orf, a.a.O., § 9 Rn. 190a).

Danach bedarf es in einer Wiederaufforstungsverfügung grundsätzlich keiner konkreten Angabe der zu verwendenden Baumarten (Hessischer VGH, Urteil vom 01.09.1994 – 3 UE 154/90 –, juris Rn. 40 f. zu einer Ersatzaufforstung; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.09.1995 – 3 L 3377/94 –, NuR 1997, 100, 101 [OVG Brandenburg 21.06.1996 - 3 D 15/94 .NE]). Die Anordnung der „bloßen“ Wiederaufforstung ist zur Wahrung des Grundsatzes der Bestimmtheit ausreichend (Klose/Orf, a.a.O., § 9 Rn. 190a m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.10.1982 – 14 A 121/81 –, NuR 1984, 245, 246; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.07.1991 – 20 A 1071/90 –, S. 8, v.n.b.; i.E. so wohl auch Möller, a.a.O., Rn. 45.4.12.7; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.1978 – IX A 668/77 –, RdL 1979, 249, 250; VG Münster, Urteil vom 29.11.1988 – 7 K 1866/87 –, NVwZ-RR 1990, 10). Dementsprechend ist auch eine Anordnung, dass die Bepflanzung mit standortgerechten Baumarten zu erfolgen hat, nicht zu beanstanden (vgl. VG Stade, Urteil vom 15.05.2006 – 1 A 979/05 –, juris Rn. 28). Eine weitere Konkretisierung ist andererseits auch nicht – bei Wahrung von Art. 14 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – ausgeschlossen, so können beispielhaft standortgerechte Baumarten benannt (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.10.1982 – 14 A 121/81 –, NuR 1984, 245, 246 [BVerwG 20.01.1984 - BVerwG 4 C 43.81]; nach OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.06.1985 – 20 A 460/84 –, NuR 1985, 331, 332 ist auch die Vorgabe der Baumart und der Stückzahl zulässig; so auch Endres, a.a.O., § 9 Rn. 20 Fn. 140) oder nicht standortgerechte Baumarten ausgeschlossen werden (Klose/Orf, a.a.O., § 9 Rn. 185b, 191).

Die Klägerin hat auch keine Umstände dargelegt, die der Möglichkeit der Bestimmung von standortgerechten Baumarten und der bei der Anpflanzung zu beachtenden forstwirtschaftlichen Regeln entgegenstünden. Soweit sie pauschal auf die exponierte Position der “Waldnase“ und ihre Form sowie darauf zurückzuführende Schwierigkeiten bei der Auswahl geeigneter Baumarten und deren Anpflanzung hinweist, sind ihre Ausführungen bereits nicht hinreichend substantiiert, zumal sie mit ihrer Klagebegründung vom 3. März 2015 ein Fax der Bezirksförsterei A-Stadt vorgelegt hat, welches Auskunft über den dortigen Baumbestand und den Waldzustand am 1. Januar 2005 gibt. Weshalb sich – wie die Klägerin weiter vorträgt – aus den Vorschlägen des Beklagten zu einer Rückentwicklung eines Biotops (an einem anderen Standort) eine Konkretisierungspflicht hinsichtlich der bei der davon zu unterscheidenden Wiederaufforstung zu verwendenden Baumarten ergeben sollte, erschließt sich dem Senat nicht.

b) Die Klägerin rügt zudem, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer umgewandelten Fläche von ca. 5.650 qm ausgegangen sei. Das Luftbild aus dem Jahr 2004 lasse aufgrund des dort zu sehenden Schattenwurfs eine lediglich halbwegs sichere und nachvollziehbare Abgrenzung zwischen Acker und Wald auf der Nordseite zu. Auch seien Ruderalstreifen nicht ohne weiteres als Wald zu werten. Die umgewandelte Fläche sei deshalb um ca. 1.000 qm kleiner anzusetzen.

Auch dieses Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Hinsichtlich des Einwands der Klägerin zu den Ruderalflächen setzt sich die Zulassungsbegründung bereits nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu auseinander und genügt daher insoweit nicht den an die Darlegung des Berufungszulassungsgrunds zu stellenden Anforderungen.

Der Vortrag der Klägerin zu den Schattenflächen auf dem Luftbild lässt keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten. Auf dem Bild ist deutlich zu erkennen, dass der Beklagte Schattenflächen gerade nicht mit einbezogen hat. Denn die auf dem Luftbild vom Beklagten eingezeichnete, die umgewandelte Fläche eingrenzende rote Linie orientiert sich an den Baumkronen und schließt die nördlichen Schattenbereiche nicht mit ein, sondern lässt sie außen vor. Soweit die Klägerin mutmaßt, dass der Beklagte im nördlichen Bereich auch teilweise Schattenfläche den Flächen der Baumkronen zugeordnet hat, ist dies dem Luftbild aus dem Jahr 2004 so nicht zu entnehmen, zumal auf der gegenüberliegenden Seite Baumkronen teilweise durch die rote Linie zerschnitten werden, was etwaige zu Unrecht einbezogene Schattenflächen verringern würde. Die von der Klägerin angeführte unterschiedliche Tiefe des Schattenwurfs ist möglicherweise auf die unterschiedliche Höhe der Bäume zurückzuführen. Auch das Luftbild aus dem Jahr 2009 (Bl. 16 d.A., Bl. 7 VV) sowie die in den Verwaltungsvorgängen vorhandene Karte (Bl. 3 VV) spricht für die vom Beklagten errechnete und das vom Verwaltungsgericht angenommene Ausmaß der umgewandelten Fläche. Eine, wie die Klägerin meint, um 1.000 qm zu groß angesetzte Fläche erscheint dem Senat aufgrund der vorgenannten Luftbilder und der Karte ausgeschlossen.

Wird ferner berücksichtigt, dass der zuvor vorhandene Wald bereits im Jahr 2006 ohne Genehmigung umgewandelt worden war und der Beklagte hiervon erst ca. acht Jahre später Kenntnis erlangt hat, weshalb er auf Luftbilder zur Bestimmung der umgewandelten Fläche angewiesen war, ergeben sich auch aus dem Vorbringen der Klägerin jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit dieses in Übereinstimmung mit dem Beklagten von einer ca. 5.650 qm großen Fläche ausgegangen ist.

c) Weiter führt die Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags an, dass der Beklagte bei der Prüfung des § 8 Abs. 7 NWaldLG die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt habe, nach denen die Wiederaufforstung an einer anderen Stelle sinnvoller wäre. Insoweit sei auch die Begründung des Bescheids nicht ausreichend.

Unabhängig davon, ob die Klägerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen, mit dem sie sich kaum mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, den an die Darlegung des Zulassungsgrunds zu stellenden Anforderungen genügt, folgen hieraus jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses hat zutreffend einen atypischen Fall, der zu einer anderen Anordnung als der Wiederaufforstung hätte führen können, verneint. Deshalb bedurfte es auch keiner weitergehenden Begründung des Bescheids.

Denn nach § 8 Abs. 7 NWaldG soll die Behörde bei einer ungenehmigten Waldumwandlung die Wiederaufforstung anordnen, wenn sie keine Genehmigung erteilt. Die Formulierung als Soll-Vorschrift bedeutet eine strikte Bindung der Behörde für den Regelfall und gestattet Abweichungen nur in atypischen Fällen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 06.06.2013 – 4 LA 120/12 –, n.v.; Möller, a.a.O., Rn. 45.4.12.1). Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das "Soll" ein "Muss" (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 18.16 –, juris Rn. 29). Ein atypischer Fall ist hier nicht gegeben.

Zwar führt die Klägerin in ihrer Berufungszulassungsbegründung hierfür an, dass die Umwandlung bereits im Jahr 2006 erfolgt und diese von ihrem Rechtsvorgänger vorgenommen worden sei, sowie, dass die “Waldnase“ sich auf die landwirtschaftliche Nutzung ausgewirkt habe und ihre Entwicklungsmöglichkeiten aufgrund ihrer Form sowie ihrer exponierten Lage gering gewesen seien. Ihr Entwicklungspotenzial sei deshalb an einer anderen Stelle größer. Zudem hätte sie – die Klägerin – die Fläche auch kahlschlagen können, ohne eine unverzügliche Wiederaufforstung vornehmen zu müssen.

Diese Ausführungen vermögen jedoch einen atypischen Fall, der eine Abweichung vom Regelfall der Anordnung der Wiederaufforstung gestattet, nicht zu begründen. Erhebliche negative Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung der übrigen Fläche hat die Klägerin nicht dargelegt. Gleichsam hat sie die von ihr behaupteten schlechten Entwicklungsmöglichkeiten im Hinblick auf eine forstwirtschaftliche Nutzung nicht substantiiert ausgeführt. Gegen ihre diesbezügliche Behauptung spricht zudem das von ihr mit der Klagebegründung vorgelegte Fax der Bezirksförsterei A-Stadt, das jedenfalls den Fichtenbestand als von normaler Qualität bewertet, wenn auch mäßig wüchsig, so dass bei sachgerechter Auswahl der anzupflanzenden Baumarten ein entsprechender forstwirtschaftlicher Ertrag durchaus erzielbar erscheint. Entscheidend ist jedoch, dass eine Aufforstung an anderer Stelle – an der die Klägerin das Entwicklungspotenzial als besser erachtet – eine Ersatzaufforstung darstellen würde, die zwar im Fall einer genehmigten Waldumwandlung angeordnet werden soll (§ 8 Abs. 4 Satz 1 NWaldLG; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16.07.2008 – 4 LA 64/07 –, n.v.), jedoch bei einer ungenehmigten Waldumwandlung grundsätzlich nicht (mehr) vorgesehen ist. Das Argument der Klägerin, dass sie die Fläche im Rahmen einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung auch kahlschlagen hätte können, verfängt bereits deshalb nicht, weil mit dieser Maßnahme – ohne eine von der Klägerin beabsichtige Nutzungsänderung der Fläche – keine Waldumwandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 NWaldLG vorgelegen hätte. Zudem unterliegen auch Kahlschläge Beschränkungen (vgl. § 12 Abs. 1 bis Abs. 3 NWaldLG) sowie einer grundsätzlichen Wiederaufforstungspflicht (§ 12 Abs. 4 NWaldLG), aufgrund derer die Behörde entsprechende Anordnungen erlassen kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.04.2008 – 4 LC 59/07 –, juris Rn. 36 f.). Dem weiteren Vortrag der Klägerin, dass ihr Rechtsvorgänger die Umwandlung vorgenommen habe, kommt bereits deshalb keine besondere Bedeutung zu, weil die Verpflichtung zur Wiederaufforstung an die (übertragbare) Verfügungsgewalt über das Grundstück gebunden ist und als eine dieser zugeordnete Verpflichtung denjenigen trifft, der gegenwärtig als Eigentümer für den ordnungsgemäßen Zustand des Grundstücks einzustehen hat (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.06.1996 – 3 L 2690/96 –, juris Rn. 19, und Beschluss vom 06.03.1989 – 3 L 19/89 –, AgrarR 1991, 353; vgl. auch Möller, a.a.O., Rn. 45.4.12.6). Anderenfalls könnte derjenige, der zu einer Wiederaufforstung verpflichtet ist, ihre Durchsetzung durch Eigentumswechsel zumindest erschweren (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 06.03.1989 – 3 L 19/89 –, AgrarR 1991, 353, 354; vgl. auch Endres, a.a.O., § 9 Rn. 20). Auch der Umstand, dass die Umwandlung (nunmehr) mehr als zehn Jahre zurückliegt, stellt keine einen atypischen Fall begründende Besonderheit dar. Ein spätes Bemerken einer ungenehmigten Waldumwandlung durch die zuständige Behörde, das regelmäßig gerade auch auf eine Nichtmitteilung des Waldbesitzers zurückgeht, kann sich grundsätzlich nicht zu seinen Gunsten auswirken. Die Wiederaufforstungsanordnung unterliegt auch keiner Verwirkung (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09.10.2003 – 8 LA 166/03 –, juris Rn. 4; a.A. Endres, a.a.O.).

Da danach keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Abweichung vom Regelfall des § 8 Abs. 7 NWaldLG rechtfertigen könnten, bedurfte es auch keiner Begründung, die über die in dem Bescheid des Beklagten vom 24. November 2014 enthaltene Begründung der Wiederaufforstungsanordnung hinausgeht, zumal die Klägerin die nunmehr geltend gemachten Umstände im Verwaltungsverfahren auch nicht angeführt hatte (vgl. zum Begründungsumfang bei Soll-Vorschriften: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 39 Rn. 29). Dort hatte sie vielmehr überhaupt keine Gesichtspunkte vorgetragen, auf die der Beklagte bei der Begründung seiner Entscheidung nach § 8 Abs. 7 NWaldLG hätte eingehen müssen. Daher lagen schon keine Anhaltspunkte für einen vom Regelfall abweichenden Sachverhalt vor. In einem solchen Fall versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, so dass es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung bedarf (BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 – 3 C 22.96 –, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2016 – 4 A 466/14 –, juris Rn. 56; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.01.2016 – 3 L 161/11 –, juris Rn. 20; Senatsurteil vom 04.03.2014 – 10 LC 85/12 –, juris Rn. 71; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 18.16 –, juris Rn. 29 (keine besonderen Ermessenserwägungen erforderlich)). Eine insoweit fehlende Begründung des Bescheids würde hier zudem auch nicht zu seiner Aufhebung führen, weil dies die Entscheidung des Beklagten nicht beeinflusst hätte (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 46 VwVfG, vgl. dazu Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 46 Rn. 33). Denn jede andere Entscheidung, als die Anordnung der Wiederaufforstung wäre rechtswidrig gewesen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 06.06.2013 – 4 LA 120/12 –, n.v.). Von alledem abgesehen ist der Beklagte mit der Begründung seines Bescheids vom 24. November 2014 ohnehin auch auf – die aus seiner Sicht relevanten – Umstände des konkreten Falls, wie die besondere Funktion von kleineren Wäldern und die ökonomischen Auswirkungen der Umwandlung, eingegangen.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 26, und vom 24.10.2017 – 10 LA 90/16 –, juris Rn. 53; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2018 – 1 S 583/18 –, juris Rn. 23; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.05.2018 – 3 A 113/18 –, juris Rn. 20; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 23.04.2018 – 7 LA 54/17 –, juris Rn. 27, und vom 31.08.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 50) im Hinblick auf Fragen, die entscheidungserheblich sind (Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.05.2018 – 3 A 113/18 –, juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 28). Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert dementsprechend eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 04.07.2018 – 13 LA 247/17 –, juris Rn. 18, vom 13.07.2017 – 8 LA 40/17 –, juris Rn. 26, und vom 24.06.2009 – 4 LA 406/07 –, juris Rn. 15). Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2016 – 5 ZB 16.1873 -, BeckRS 2016, 53484, und vom 14.02.2014 – 5 ZB 13.1559 –, NJW 2014, 1687, 1689 [BGH 06.03.2014 - 4 StR 553/13] Rn. 19) oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschluss vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 26; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 124 Rn. 9; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 32; vgl. auch Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 28e). So liegen die Dinge aber hier.

Die Klägerin meint, dass sich besondere tatsächliche Schwierigkeiten daraus ergeben würden, dass sie von einer um 1.000 qm kleineren umgewandelten Fläche ausgehe und deshalb die Größe weiter aufzuklären sei. Abgesehen davon, dass die Klägerin bereits nicht – wie von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gefordert – darlegt, weshalb die Ermittlung der Größe der umgewandelten Fläche schwierig sei, ist insoweit eine besondere tatsächliche Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch nicht gegeben. Die Klägerin behauptet zwar eine andere Größe der umgewandelten Fläche als der Beklagte und das Verwaltungsgericht angenommen haben. Allein die Behauptung anderer als vom Verwaltungsgericht festgestellter Tatsachen führt jedoch nicht dazu, dass deren Ermittlung besondere Schwierigkeiten aufwerfen würde. Die umgewandelte Fläche lässt sich hier auch – wie oben bereits ausgeführt – hinreichend genau aufgrund der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Luftbilder und der dortigen Karte bestimmen.

Soweit die Klägerin besondere rechtliche Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung des § 8 Abs. 7 NWaldLG in Fällen, die Besonderheiten aufweisen, geltend macht, fehlt es ebenfalls bereits an der erforderlichen Darlegung der solche Schwierigkeiten begründenden Umstände. Aber auch in der Sache ergeben sich bei der Auslegung und Anwendung der Vorschrift keine überdurchschnittlichen Herausforderungen. Diese folgen insbesondere nicht aus der Formulierung der Norm als Soll-Vorschrift und werden auch nicht durch die Frage, ob ein atypischer Fall gegeben ist, begründet. Die Auslegung und Anwendung des § 8 Abs. 7 NWaldLG stellen an den Rechtsanwender – wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich – keine über das normale Maß hinausgehende Anforderungen.

3. Auch der weitere von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (Senatsbeschluss vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.08.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 53). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.06.2018 – 5 LA 149/17 –, juris Rn. 2, und vom 23.04.2018 – 7 LA 54/17 –, juris Rn. 30; Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 32, und vom 13.01.2014 – 10 LA 48/12 –, juris Rn. 29; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2015 – 1 B 18/15 –, Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 29 und vom 24.10.2017 – 10 LA 90/16 –, juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2016 – 5 BN 1.15 –, Rn. 2, vom 17.02.2015 – 1 B 3.15 –, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 – 5 B 44.13 –, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.08.2018 – 2 LA 212/17 –, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.06.2018 – 5 LA 149/17 –, juris Rn. 2, und vom 23.04.2018 – 7 LA 54/17 –, juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 03.11.2011 – 10 LA 72/10 –, juris Rn. 24).

Die Klägerin hat folgende Fragen aufgeworfen:

„Sind Nebenbestimmungen in Gestalt von Auflagen bei waldrechtlichen Wiederaufforstungsanordnungen zulässig?

Muss in einer waldrechtlichen Anordnung angeordnet werden, Pflanzen welcher Arten, welchen Alters und in welcher Anzahl im Zuge der Wiederaufforstung zum Verwendung kommen müssen, um den belastenden Verwaltungsakt hinreichend bestimmt zu machen?

Müssen und ggf. in welcher Tiefe müssen bei Anwendung des § 8 Abs. 7 NWaldLG die besonderen Umstände des Einzelfalls geprüft und berücksichtigt und in der Anordnung dargestellt werden?

Wenn § 8 Abs. 7 NWaldLG ausnahmsweise auch den Verzicht auf die Anordnung der Wiederaufforstung zulässt („soll“), muss eine Behörde sich dann und ggf. unter welche Voraussetzungen und in welche Richtung Gedanken darüber machen, ob Zwischenlösungen (weniger Fläche, Fläche an anderen Stellen etc.) denkbar sind?“

Zur „Begründung der Entscheidungsrelevanz“ verwies die Klägerin auf ihre Ausführungen zu dem von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Weiter führte sie aus, dass es zu diesen Fragen, abgesehen von der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1982, keine Rechtsprechung gebe.

Soweit die Klägerin die aufgeworfenen Rechtsfragen – jedenfalls unter Berücksichtigung ihres Vorbringens zu den weiteren von ihr geltend gemachten Zulassungsgründen – überhaupt in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt hat, führen sie nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die Frage, ob Nebenbestimmungen in Form von Auflagen bei Wiederaufforstungsanordnungen zulässig sind, ist – wie oben bereits aufgezeigt – nicht entscheidungserheblich und würde daher in einem Berufungsverfahren nicht geklärt werden.

Die weitere Frage, ob in einer Wiederaufforstungsanordnung die zu verwendenden Baumarten unter Bestimmtheitsgesichtspunkten näher zu konkretisieren sind, ist nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, weil sie sich – wie oben bereits dargestellt – unschwer anhand der vorhandenen Rechtsprechung verneinen lässt.

Soweit die Klägerin die Frage aufwirft, ob und ggf. in welcher Tiefe bei der Anwendung des § 8 Abs. 7 NWaldLG besondere Umstände des Einzelfalls geprüft und berücksichtigt werden müssen, legt sie – entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO – die Klärungsbedürftigkeit nicht dar. Die Klägerin führt nicht unter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und den dortigen Ausführungen zu § 8 Abs. 7 NWaldLG aus, weshalb der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfüllt sein soll. Zudem wäre die – von der Klägerin so formulierte – Frage auch nicht klärungsbedürftig, weil sie sich, soweit sie sich auf das „ob“ der Prüfung und Berücksichtigung bezieht, unschwer aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt. Wird die Ermessensausübung einer Behörde – wie bei § 8 Abs. 7 NWaldLG – durch eine Soll-Vorschrift gesteuert, hat sie – wie oben bereits ausgeführt –, wenn keine Umstände vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 18.16 –, juris Rn. 29 m.w.N.; vgl. auch Beschluss vom 03.03.2016 – 7 B 44.15 –, juris Rn. 15, und Urteil vom 17.12.2015 – 1 C 31.14 –, juris Rn. 21). Dabei liegt es auf der Hand, dass sie bei der Beurteilung, ob ein atypischer Fall vorliegt, auch prüfen muss, ob besondere Umstände vorliegen, die die Annahme eines atypischen Falls rechtfertigen können, und diese dann insoweit auch berücksichtigen müsste (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 1 C 31.14 –, juris Rn. 21). Die Frage nach der Tiefe der erforderlichen Prüfung und Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ist einer allgemeinen Klärung in einem Berufungsverfahren demgegenüber bereits nicht zugänglich, weil es für ihre Beantwortung auf die konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls ankommt.

Weiter begründet die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit der aus ihrer Sicht klärungsbedürftigen Frage, ob und ggf. in welcher Tiefe die besonderen Umstände des Einzelfalls in der Begründung der Anordnung dargestellt werden müssen. Diese Frage ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn besondere Umstände, die die Annahme eines atypischen Falls rechtfertigen könnten, liegen hier – wie oben bereits dargestellt – gerade nicht vor und wurden darüber hinaus von der Klägerin im Verwaltungsverfahren auch nicht geltend gemacht. Ob und inwieweit solche Umstände in der Begründung des Bescheids hätten erörtert werden müssen, würde daher in einem Berufungsverfahren nicht geklärt werden.

Die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen und in welche Richtung sich eine Behörde bei der Anwendung des § 8 Abs. 7 NWaldLD Gedanken darüber machen muss, ob Zwischenlösungen denkbar sind, würde in einem Berufungsverfahren ebenfalls nicht beantwortet werden, weil dem Beklagten, da ein atypischer Fall gerade nicht vorliegt, eine andere Entscheidung als die Wiederaufforstung – wie oben bereits ausgeführt – verwehrt gewesen wäre.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).