Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.05.2021, Az.: 10 LA 250/20

Jägerprüfung, deutsche; Prüfungsprotokoll

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.05.2021
Aktenzeichen
10 LA 250/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 71170
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.10.2020 - AZ: 2 A 234/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zu den Anforderungen an ein Prüfungsprotokoll bei der Jäger- und Falknerprüfung.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 2. Kammer - vom 22. Oktober 2020 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, sie die Jägerprüfung im Fachgebiet 1 im mündlich-praktischen Teil wiederholen zu lassen.

Die Klägerin nahm am 21. April 2018 an einer mündlich-praktischen Prüfung im Rahmen der Jägerprüfung teil, die sich unter anderem auf das sogenannte Fachgebiet 1 („Dem Jagdrecht unterliegende und andere frei lebende Tiere“) erstreckte. Bezüglich dieses Prüfungsteils wurde die Prüfungsleistung der Klägerin mit der Note „mangelhaft“ bewertet. Dies führte im Zusammenhang mit einer Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung in diesem Fachgebiet mit der Note 4 zu einer Durchschnittsnote von 4,5. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung (Jäg/FalkPrV ND) vom 30. August 2005 (Nds. GVBl. 2005, 281) hatte dies das Nichtbestehen der gesamten Jägerprüfung zur Folge.

Über die Prüfung wurde am gleichen Tag im Anschluss ein Prüfungsprotokoll gefertigt. Darin wurde festgehalten, dass die Klägerin verschiedene Präparate nicht erkannt habe und ihr die Lebensweise verschiedener Tiere unbekannt gewesen sei. Auf den Inhalt des Prüfungsprotokolls wird Bezug genommen (Blatt 10 GA).

Gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 2018, mit dem der Klägerin das Nichtbestehen der Jägerprüfung mitgeteilt wurde, hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids zu verpflichten, die mündlich-praktische Prüfung der Klägerin im Fachgebiet 1 zu wiederholen. Sie hat bestritten, bestimmte Fragen nicht oder falsch beantwortet zu haben. Diese in der Klageschrift einzeln aufgeführten Fragen seien der Klägerin entgegen den Feststellungen im Prüfungsprotokoll gar nicht gestellt worden. Sie hätte diese Fragen ansonsten zutreffend beantworten können. Während der Prüfung seien durch die Prüfer keine schriftlichen Aufzeichnungen erstellt worden. Das Protokoll sei erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses angefertigt worden.

Der Beklagte hat daraufhin zwei handschriftliche Vermerke zur Akte gereicht, die nach seinem Vortrag während der Prüfung von den Prüfern gefertigt worden waren. Auf diese Schriftstücke wird Bezug genommen (Blatt 56 f. GA). Einer der Prüfer hat zudem ein Gedächtnisprotokoll über den Prüfungsablauf erstellt, das unter dem 18. Juni 2018 bei dem Beklagten einging (Blatt 40 GA). Nach seinen Angaben hatte er seine während der Prüfung erstellten handschriftlichen Notizen nach der Prüfung vernichtet.

Nach Vernehmung der Mitglieder der Prüfungskommission hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 20. Oktober 2020 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Bewertung der mündlich-praktischen Prüfung sei nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Kontrolldichte sei herabgesetzt, weil es sich nicht um eine berufsbezogene Prüfung handele. Die Bewertung beruhe auch nicht auf einem Verfahrensfehler. Das Prüfungsprotokoll genüge den rechtlichen Anforderungen des § 10 Jäg/FalkPrV ND. Es sei zur Überzeugung des Gerichts auf Grundlage von Notizen erstellt worden, die sich die Prüfer während der Prüfung gemacht hätten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Klägerin bestimmte, in den Entscheidungsgründen näher dargestellte Prüfungsleistungen nicht erbracht habe. Zudem träfe die Klägerin die materielle Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Wiederholung der Teilprüfung.

Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 5. November 2020 zugestellt worden ist, richtet sich ihr fristgerechter Antrag auf Zulassung der Berufung, den sie mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2020 begründet hat. Die Zeugen hätten keine konkrete Erinnerung mehr an den Prüfungsablauf der Klägerin gehabt. Im Hinblick auf die mangelhafte Protokollierung der mündlichen Prüfung treffe die Beklagte die Beweislast für einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Denn der von ihr allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 – 10 LA 90/16 –, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.7.2013 – 8 LA 148/12 –, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 6.6.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.1.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.7.2018 – 13 LA 247/17 –, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 8.3.2018 – 7 LA 67/17 –, juris Rn. 6, vom 11.12.2017 – 2 LA 1/17 –, juris Rn. 3, vom 31.8.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 8, und vom 13.7.2017 – 8 LA 40/17 –, juris Rn. 10).

Die Klägerin beruft sich darauf, die Protokollierung des Prüfungsgesprächs sei derart unzureichend, dass von einem Prüfungsprotokoll gar keine Rede sein könne und ein ordnungsgemäßes Protokoll somit fehle. Anhand des Protokolls lasse sich der Verlauf der Prüfung nicht nachvollziehen. Es beruhe seinerseits auf teils nicht lesbaren, teils nacherstellten Notizen der Prüfer. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abgrenzung zu Protokollen bei berufsbezogenen Prüfungen sei nicht gerechtfertigt, da auch die Jagdscheinprüfung eine berufsbezogene Prüfung sei.

Damit legt die Klägerin keine hinreichenden Zweifel dar.

Die Rüge eines mangelhaften Protokolls der Prüfung hat im Vortrag der Klägerin eine zweifache Funktion, nämlich zum einen zur Begründung eines formalen Mangels der Prüfung (dazu unter 1.) und zum zweiten als Angriff auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die sich nach Meinung der Klägerin zu Unrecht auf dieses Protokoll stützt. (dazu unter 2.). Unter beiden Gesichtspunkten hält das Urteil den Angriffen der Klägerin stand.

1. Ein formaler Mangel liegt nicht vor.

Prüfungsprotokolle sollen den Gang des Prüfungsverfahrens darstellen, um im Bedarfsfall Beweiszwecken dienen zu können. Mängel des Prüfungsprotokolls haben keinen selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, weil die Bewertung der Prüfungsleistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls erfolgt. Ein fehlerhaftes und/oder unvollständiges Protokoll kann den Beweis des Prüfungshergangs beeinträchtigen. Ob ein Prüfungsprotokoll zu führen ist und welchen Mindestinhalt es haben muss, ergibt sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8.6.2011 – 8 LB 199/09 –, juris Rn. 69 m.w.N.; Jeremias in Niehaus/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 466).

Gemäß § 10 Satz 1 Jäg/FalkPrV ND ist über den Verlauf der Jägerprüfung eine Niederschrift zu fertigen und vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Weitere Vorgaben macht die Verordnung nicht.

Lassen sich jedoch der jeweiligen Prüfungsordnung keine weiteren Vorgaben entnehmen, so steht es im Ermessen der Prüfer, welche Aufzeichnungen sie sich machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1993 – 6 B 19.93 –, juris Rn. 9). Danach ist in aller Regel kein „Wortprotokoll“, sondern ein sogenanntes „Ergebnisprotokoll“ vorzunehmen, in dem lediglich anzugeben sind: die teilnehmenden Personen, der Prüfungsstoff oder die Prüfungsaufgaben, die Dauer und der wesentliche Verlauf der Prüfung mit den jeweiligen Ergebnissen. Die Angaben betreffen den äußeren Ablauf des Prüfungsgeschehens. Sollen Inhalte des Prüfungsgesprächs, insbesondere Fragen und Antworten, aufgezeichnet werden, muss die Prüfungsordnung dies ausdrücklich vorschreiben (Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 456). Persönliche Notizen eines Prüfers, die dieser nicht als Bestandteil des Verwaltungsvorgangs zu den Akten gereicht hat, sind weder Bestandteil des Verwaltungsvorgangs noch von der Prüfungsbehörde zu den Akten einzufordern (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.1.2016 – 14 B 1393/15 –, juris Rn. 4).

An diesen Maßstäben gemessen ist das Prüfungsprotokoll nicht zu beanstanden. Es enthält unter Angabe des Prüfungsdatums, des Namens der Prüfungskandidatin und der Prüfer eine Auflistung der Prüfungsinhalte und eine zumindest stichwortartige Schilderung der Antworten der Klägerin. Die während der Prüfung erstellten, noch vorhandenen handschriftlichen Notizen des Prüfers D. (Blatt 56 GA) und der Prüferin E. (Blatt 57 GA) mussten – wie ausgeführt – nicht als Anlage zum Protokoll mit diesen zusammen zur Akte genommen werden. Gleiches gilt für die nach der Prüfung vernichteten Notizen des Prüfers F..

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Prüfer das endgültige Protokoll in Reinschrift erst nach der Prüfung am Ende des Prüfungstags auf der Grundlage ihrer Notizen nacherstellten. Die Notwendigkeit, dem Verlauf des Prüfungsgesprächs zu folgen, wird die Prüfer in aller Regel einem Zeitdruck aussetzen, der es häufig, wenn nicht sogar regelmäßig ausschließen wird, dass bereits zum Ende der Prüfung ein ausformulierter für jedermann verständlicher Text vorliegt (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 19.1.2007 – 3 Y 17/06 –, juris Rn. 13-15).

Bei einer Prüfung durch eine mehrköpfige Prüfungskommission begegnet es auch keinen Bedenken, wenn das abschließende Protokoll dann aufgrund der Erinnerung oder den Notizen der Prüfer, die in der Beratung der Prüfungskommission deren Erinnerung stützen, verfasst wird. Anders als die Klägerin meint besteht keine Verpflichtung dazu, eine Protokollführerin oder einen Protokollführer hinzuzuziehen.

Da das Protokoll formal und inhaltlich den Anforderungen genügt, kann dahinstehen, ob ein Fehler überhaupt geeignet wäre, einen Anspruch der Antragstellerin auf Wiederholung der Prüfung zu begründen, obwohl die Bewertung einer Prüfungsleistung anhand der gesamten Prüfung und nicht anhand des Protokolls geschieht (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 22.4.2009 – 2 B 117/09 –, juris Rn. 19 m.w.N.).

2. Demzufolge bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung auch auf das Prüfungsprotokoll gestützt hat.

Bezieht sich das Vorbringen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel hinsichtlich einer Tatsachenfeststellung auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen etwaigen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (Senatsbeschluss vom 5.3.2020 – 10 LA 142/18 –, juris Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 – 13 LA 491/18 –, juris Rn. 27 m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2015 – 3 A 299/14 –, juris Rn. 19; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.12.2019 – 20 ZB 19.602 –, juris Rn. 5). Die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) findet ihre Grenzen im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung sowie in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten (BVerwG, Urteil vom 22.5.2019 – 1 C 11.18 –, juris Rn. 27). Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (Senatsbeschluss vom 5.3.2020 – 10 LA 142/18 –, juris 1. Leitsatz und Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 – 13 LA 491/18 –, juris Rn. 27 m.w.N., und Beschluss vom 18.1.2017 – 8 LA 162/16 –, juris Rn. 27; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2015 – 3 A 299/14 –, juris Rn. 19; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.1.2020 – 10 ZB 19.1599 –, juris Rn. 7). Allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt sei anders zu bewerten, genügt daher nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Senatsbeschluss vom 5.3.2020 – 10 LA 142/18 –, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.1.2020 – 10 ZB 19.1599 –, juris Rn. 7).

Daran gemessen haben die Angriffe der Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts keinen Erfolg.

Die Klägerin rügt, keiner der vernommenen Zeugen habe überhaupt noch eine konkrete Erinnerung an den Prüfungsablauf der Klägerin gehabt. Alle drei hätten ihre Aussagen auf das ihrer Ansicht nach unbrauchbare Protokoll gestützt und sich auf Schlussfolgerungen und allgemeine Erwägungen zurückgezogen.

Dieser Vortrag wird den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gerecht.

Auch das Verwaltungsgericht hat zwar festgestellt, dass die Zeugen keine konkrete Erinnerung an das Prüfungsgespräch mehr hatten. Unter Zuhilfenahme nicht nur des Protokolls, sondern auch der von den Prüfern gefertigten, handschriftlichen Notizen, deren Inhalt das Protokoll stützt, hat es sich aber dennoch die Überzeugung verschaffen können, dass der Klägerin etwa eine Frage zum Specht gestellt worden sei, die diese nicht bzw. nur unzureichend beantworten habe können. Die handschriftlichen Notizen der Prüfer waren von diesen in ihrer jeweiligen Zeugenvernehmung nicht nur als eigene identifiziert worden. Der Zeuge D. konnte auch noch die von ihm verwendeten Kurzzeichen erläutern. Zudem deckten sich die Notizen und das Prüfungsprotokoll zum Teil sogar mit eigenen Angaben der Klägerin. Die Klägerin gab in der mündlichen Verhandlung beispielsweise an, dass die Rehwilddecken Prüfungsinhalt gewesen seien. Differenzen bestanden diesbezüglich nur in der – eher marginalen – Frage, ob der Klägerin in der Prüfung Sommer- und Winterdecken gegenständlich vorgehalten oder nur als Foto präsentiert worden waren.

Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass sich das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung davon verschaffen konnte, dass die Bewertung der Prüfung auf einem sachlich zutreffenden Prüfungsablauf basierte und sich im Rahmen des den Prüfern zustehenden und vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums hielt. Dass es dabei dem Prüfungsprotokoll bzw. den handschriftlichen Notizen der Prüfer, auch dem nacherstellten Bericht des Zeugen F., erhebliche Bedeutung beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden. Vielmehr kommt diesen Aufzeichnungen ähnlich wie dem endgültigen Protokoll der Prüfung selbst erhebliche Bedeutung zu, weil sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Prüfung gefertigt wurden und in besonderem Maße von später eventuell verfälschenden Erinnerungslücken unbeeinflusst blieben.

Die Klägerin lässt es auch an einer eigenen Darstellung der Prüfungsinhalte vermissen, wenn sie sich lediglich darauf zurückzieht, dass ihr die im Protokoll erwähnten Fragen gar nicht gestellt worden sein sollen. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 138 Abs. 4 ZPO findet die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, ihre Grenze dort, wo die Mitwirkungspflicht der Beteiligten einsetzen muss (BVerwG, Beschluss vom 29.11.1963 – VIII B 107.62 –, DVBl. 1964, 193 f.). Der Klägerin ist aber zuzumuten, den Ablauf der Prüfung selbst zu schildern und sich nicht nur auf den Vortrag zu beschränken, dass ihr bestimmte Fragen nicht gestellt worden sind. Zudem enthält das Protokoll der Prüfung vom 21. April 2018 auch noch weitere Prüfungsinhalte mit der Anmerkung, dass diese von der Klägerin nicht erbracht worden seien. Die Klägerin hat sich hierzu nicht geäußert.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).