Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.03.2020, Az.: 10 LA 142/18

Cross-Compliance; Mitarbeiter; Pflanzenschutzmittel; Sorgfaltspflicht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.03.2020
Aktenzeichen
10 LA 142/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71662
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 24.01.2018 - AZ: 9 A 36/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist.

2. Einem Betriebsinhaber ist das Handeln eines von ihm beauftragten Dritten anzulasten im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EG) 73/2009, sofern er einen eigenen Verursachungsbeitrag gesetzt hat, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn er bei der Auswahl des Dritten, dessen Überwachung oder den ihm gegebenen Anweisungen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 9. Kammer - vom 24. Januar 2018 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren wird auf 1.294,62 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. Januar 2018 hat keinen Erfolg. Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurden nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Denn dieser Zulassungsgrund wurde von ihr nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Beschluss vom 05.02.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 15 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 – 8 LA 148/12 –, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris Rn. 19; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 – 13 LA 491/18 –, juris Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 15, und vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 – 13 LA 491/18 –, Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 – 7 AV 4.03 –, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa Beschlüsse vom 05.02.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 15, und vom 21.03.2019 – 10 LA 46/18 –, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 13.02.2020 – 13 LA 491/18 –, juris Rn. 3).

Bezieht sich das Vorbringen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel hinsichtlich einer Tatsachenfeststellung auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen etwaigen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 – 13 LA 491/18 –, juris Rn. 27 m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2015 – 3 A 299/14 –, juris Rn. 19; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.12.2019 – 20 ZB 19.602 –, juris Rn. 5). Die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) findet ihre Grenzen im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung sowie in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten (BVerwG, Urteil vom 22.05.2019 – 1 C 11.18 –, juris Rn. 27). Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.02.2020 – 13 LA 491/18 –, juris Rn. 27 m.w.N., und Beschluss vom 18.01.2017 – 8 LA 162/16 –, juris Rn. 27; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.10.2015 – 3 A 299/14 –, juris Rn. 19; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.01.2020 – 10 ZB 19.1599 –, juris Rn. 7). Allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt sei anders zu bewerten, genügt daher nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.01.2020 – 10 ZB 19.1599 –, juris Rn. 7).

Die Beklagte führt zur Begründung dieses Zulassungsgrunds an, das Verwaltungsgericht sei - angesichts der bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu schützenden hochrangigen Rechtsgüter - zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger der Cross-Compliance Verstoß vom 9. März 2014 (Ausbringung von Pflanzenschutzmittel auf einem Feldrain) nicht vorgeworfen werden könne, weil das Verhalten seines für ihn tätig gewordenen Vaters dem Kläger nicht angelastet werden könne. Sie ist der Auffassung, dass den Kläger vielmehr ein Auswahl- (dazu a)), ein Anweisungs- (dazu b)) und ein Überwachungsverschulden (dazu c)) treffe.

Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Regelung des Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 der VO (EG) 73/2009 nicht in stärkerem Umfang als in der Vorgängerregelung auf einen gegen den Betriebsinhaber zu erhebenden Schuldvorwurf verwiesen werde und das Verwaltungsgericht daher irrtümlich von einem stärkeren Verschuldensumfang ausgegangen sei, ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht hieraus die Entscheidung tragende Schlüsse gezogen hat.

a) Zum Nichtvorliegen eines Auswahlverschuldens hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der vom Kläger eingesetzte Mitarbeiter über hinreichend Kenntnisse und Fähigkeiten für die ihm übertragenen Aufgaben verfüge. Zu dieser tatsächlichen Feststellung ist das Gericht durch eine Würdigung folgender Umstände gelangt: Der Vater des Klägers sei ausgebildeter Landwirt, seit mehr als 50 Jahren in der Landwirtschaft tätig und seit über 10 Jahren im Betrieb des Klägers beschäftigt, so dass er sich auch dort auskenne. Er verfüge über den erforderlichen Sachkundenachweis und sei im Betrieb des Klägers überwiegend für die Anwendung der Pflanzenschutzmittel zuständig, so dass von einer gewissen „Spezialisierung“ ausgegangen werden könne. Sein Alter stehe einer beeinträchtigungsfreien Ausführung der ihm übertragenen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung und dem von der Kammer in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nicht entgegen.

Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat sich die Beklagte in ihrer Berufungszulassungsbegründung nicht auseinandergesetzt, so dass es insoweit bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung mangelt.

Die Beklagte nimmt demgegenüber an, das Auswahlverschulden des Klägers ergebe sich daraus, dass sein für ihn tätiger Vater bereits bei der vorherigen Kontrolle im Jahr 2008 einen Pflanzenschutzmittelverstoß begangen habe.

Dazu hat das Verwaltungsgericht in den schriftlichen Urteilsgründen ausgeführt, dass dies einem fehlenden Auswahlverschulden nicht entgegenstünde. Denn zum einen liege zwischen den beiden Verstößen ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren, in dem kein Fehlverhalten des Vaters des Klägers festgestellt worden sei. Und zum anderen habe er nach dem Verstoß im Jahr 2008 bzw. 2009 einen achttägigen Lehrgang zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit abschließender Prüfung besucht, zu dem der Kläger ihm geraten habe. Der Kläger habe damit die erforderlichen Maßnahmen und das ihm Zumutbare getan, um seinen Mitarbeiter angemessen zu schulen und mögliche Zuwiderhandlungen bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln zukünftig zu verhindern und daher auf den sachgerechten Umgang seines Vaters mit Pflanzenschutzmitteln im Jahr 2014 vertrauen und ihm mit der Aufgabe der Pflanzenschutzmittelbehandlung betrauen dürfen.

Die Beklagte bringt hiergegen vor, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht überzeugten, weil in den Jahren 2009 bis 2013 keine Cross-Compliance (CC) Kontrolle stattgefunden habe und daher nicht belegt sei, dass in diesen Jahren kein Fehlverhalten in Bezug auf die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln vorhanden gewesen sei. Auch sei die Angabe des Klägers nicht glaubwürdig, dass es zwischen seinem Vater und ihm zwar hinsichtlich der Ausführung von Arbeiten Differenzen gegeben habe, aber nicht hinsichtlich des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln. Auch habe der Vater des Klägers in der Begründung seines Einspruchs gegen den ihm gegenüber infolge des CC-Verstoßes ergangenen Bußgeldbescheides ausgeführt, dass er aufgrund der unklaren Windverhältnisse keine Einschätzung in Bezug auf die Abdrift habe vornehmen können, was darauf hinweise, dass ihm die hohe Bedeutung der Schutzgüter bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht bewusst sei.

Mit diesem Vorbringen hat die Beklagte bereits keine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, einen aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder eine willkürliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt. Vielmehr setzt sie ihre eigene Würdigung an die des Verwaltungsgerichts. Darüber hinaus steht entgegen der Auffassung der Beklagten auch der Umstand, dass in den Jahren 2009 bis 2013 keine CC-Kontrolle stattgefunden hat, dem Schluss des Verwaltungsgerichts, in diesen Jahren sei ein Fehlverhalten des Vaters des Klägers in Hinblick auf die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln nicht festgestellt worden, nicht entgegen. Der hieraus von der Beklagten angenommene Schluss des Verwaltungsgerichts auf eine fehlerfreie Tätigkeit des Vaters des Klägers ist zwar nicht zwingend, aber im Rahmen der Sachverhaltswürdigung durch das Gericht möglich, zumal er durch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestützt wird, der bei seinen Überprüfungen Auffälligkeiten nicht festgestellt haben will. Die Beklagte hat zudem auch keine näheren Angaben zu dem Verstoß im Jahr 2008 bzw. 2009, etwa zu einer Vergleichbarkeit des Fehlverhaltens, gemacht. Auch die Angabe des Vaters des Klägers, dass er keine Einschätzung in Bezug auf die Abdrift habe vornehmen können, führt nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht in seiner Würdigung der Gesamtumstände nicht zu der Annahme kommen konnte, der Vater des Klägers verfüge über hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten, um mit der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln vom Kläger betraut werden zu dürfen.

b) Hinsichtlich eines Anweisungsverschuldens hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststehe, dass der Kläger auf die Pflanzenschutzmittelanwendung durch seinen Vater Einfluss genommen und den Zeugen sachgerecht angewiesen habe. Der Kläger habe glaubhaft ausgeführt, er spreche alle Maßnahmen, die von seinem Vater ausgeführt werden, am selben Tag oder am Vortag mit ihm ab, rede mit ihm auch regelmäßig über die Anwendung und Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und habe ihn auch regelmäßig auf die erforderliche Sorgfalt hinsichtlich der Einhaltung von Randgrenzen der landwirtschaftlichen Flächen hingewiesen. Weiter habe er erklärt, dass er nach dem Spritzmittelverstoß im Jahr 2008 bzw. 2009 mit ihm regelmäßig darüber gesprochen habe, dass solche Verstöße künftig zu vermeiden seien. Diese Angaben des Klägers seien durch seinen als Zeugen vernommenen Vater bestätigt worden, der auch erklärt habe, dass sein Sohn ihm gesagt habe, er solle auf die Windverhältnisse achtgegeben. Der Kläger habe daher gerade nicht unterlassen, seinem Vater die entsprechenden Anweisungen zu erteilen. Zudem habe der glaubwürdige Zeuge glaubhaft geschildert, der Kläger sei für ihn bei Problemen oder Rückfragen jederzeit telefonisch erreichbar, was ebenfalls gegen ein Anweisungsverschulden spreche.

Hiergegen trägt die Beklagte vor, dass vom Verwaltungsgericht nicht hinterfragt worden sei, ob es Anweisungen gegeben habe, wie sich der Vater des Klägers konkret bei Problemen zu verhalten habe und wann eine Nachfrage über das Mobiltelefon erforderlich sei bzw. wann er aufgrund seiner Berufserfahrung und der Fortbildungen eigenständig entscheiden dürfe. Unklar bleibe, weshalb sich der Vater des Klägers nicht telefonisch an ihn gewandt habe, wenn er eine mögliche Abdrift des Pflanzenschutzmittels nicht selbst habe einschätzen können. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beklagte einen bei Angriffen auf die Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Gerichts beachtlichen Fehler nicht auf. Soweit in ihrem Vortrag auch die Rüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gesehen werden könnte, genügt er jedenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Unabhängig davon ist aus der Tatsache, dass der Vater des Klägers ihn nicht telefonisch kontaktiert hat, nicht zwingend der Schluss zu ziehen, dass es an einer erforderlichen Anweisung gefehlt hat. Denn auch bei ausreichenden Vorgaben eines Auftraggebers kann es zu einem Fehlverhalten des Auftragnehmers kommen. Soweit die Beklagte das Anweisungsverschulden des Klägers damit begründen möchte, dass eine Anweisung, wie ganz konkret in derartigen Problemsituationen zu verfahren sei, gefehlt habe, erscheint eine solche Anweisungsverpflichtung bereits angesichts der Vielzahl von möglichen Problemsituationen in der Praxis kaum durchführbar. Praxisgerechter dürfte die vom Verwaltungsgericht festgestellte Absprache sein, sich (generell) bei Problemen oder Rückfragen zu melden. Wenn ein Auftragnehmer absprachewidrig handelt und dadurch einen CC-Verstoß verursacht, rechtfertigt dies gegebenenfalls den Schluss auf sein (schuldhaftes) Fehlverhalten, jedoch zeigt dies nicht zugleich auch regelmäßig Mängel der Abrede auf, die dem Auftraggeber vorzuwerfen wären. Jedenfalls führt das Fehlen der - von der Beklagten geforderten konkreten Anweisung - nicht zu einer ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründenden fehlerhaften Sachverhalts- oder Beweiswürdigung.

Im Unterschied zu der von der Beklagten - im Hinblick auf die bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu schützenden hochrangigen Rechtsgütern - angeführten Entscheidungen des Senats vom 7. Februar 2014 (– 10 LA 134/12 –) und vom 14. Juli 2010 (– 10 LA 110/09 –) hat der Kläger im vorliegenden Fall seinen Auftragnehmer - nach den zugrundezulegenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts - ausreichend angewiesen, indem er ihn mehrfach auf die erforderliche Sorgfalt hinsichtlich der Einhaltung von Randgrenzen der landwirtschaftlichen Flächen sowie der Beachtung der Windverhältnisse hingewiesen hat.

Auch mit ihrem weiteren Vorbringen zu vermeintlich widersprüchlichen Angaben des Vaters des Klägers zu den Windverhältnissen in der mündlichen Verhandlung und seiner Einlassung im Ordnungswidrigkeitenverfahren zeigt die Beklagte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, in Form beachtlicher Fehler bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben und der Glaubwürdigkeit des Zeugen auf.

c) Ein Überwachungsverschulden hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, der Kläger überprüfe regelmäßig die vom Zeugen durchgeführten Arbeiten, insbesondere die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln. Dies hätten der Kläger und der Zeuge übereinstimmend glaubhaft geschildert. Ob dies auch täglich der Fall gewesen sei, könne dahinstehen, da die Verpflichtung des Klägers nicht so weitgehend sei.

Die Beklagte führt hiergegen an, dass der Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung geschildert habe, dass er beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln vom Kläger mindestens einmal täglich kontrolliert werde, diese Angabe jedoch zweifelhaft sei, weil der Kläger neben seinem Beruf als Landwirt noch einer anderen beruflichen Tätigkeit nachgehe. Mindestens für das Jahr 2014 und den Vorfallstag hätte geklärt werden müssen, ob und wann die täglichen Kontrollen erfolgt seien.

Dieses Vorbringen der Beklagten vermag bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel zu begründen, weil sie sich damit letztlich gegen eine Tatsache wendet, die vom Verwaltungsgericht so nicht festgestellt worden ist. Dieses hat vielmehr gerade dahinstehen lassen, ob täglich Kontrollen durchgeführt wurden und demgegenüber regelmäßige Kontrollen als ausreichend erachtet. Soweit sich die Beklagte mit ihrem Vortrag gegen diese (rechtliche) Auffassung wenden möchte, genügt ihr Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen, weil sie sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht (hinreichend) auseinandersetzt. Die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO wären auch nicht erfüllt, sofern man die Ausführungen der Beklagten als Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht verstehen wollen würde.

Weiter ist die Beklagte der Auffassung, dass es für eine ordnungsgemäße Überwachungstätigkeit - gerade wenn es in der Vergangenheit zu Verstößen durch den Bediensteten gekommen ist - angesichts des hohen Rangs der Schutzgüter nicht ausreiche, dass lediglich nach der Durchführung der Arbeiten geschaut werde, ob alles in Ordnung sei. Soweit die Beklagte mit ihrem Vortrag die Sachverhaltswürdigung durch das Gericht rügt, zeigt sie keinen beachtlichen Fehler auf. Aber auch soweit sich die Beklagte gegen die rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, begründet ihr Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Denn ihrer Auffassung, dass eine ordnungsgemäße Überwachung im vorliegenden Fall erfordere, dass der Kläger seinen Vater bei der Durchführung der Pflanzenschutzmittelausbringung selbst überwache, tritt der Senat jedenfalls in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht bei, sofern - wie hier von der Beklagten auch nicht in Abrede genommen - durch eine regelmäßige nachträgliche Kontrolle Fehler bei der Ausbringung unmittelbar festgestellt werden können. Denn auch in diesem Fall kann ein Auftraggeber auf das künftige Verhalten seines Auftragnehmers Einfluss nehmen bzw. gegebenenfalls ein weiteres Tätigwerden unterbinden. Würde vom Auftraggeber verlangt, dass er nach einer ordnungsgemäßen Auswahl und Anweisung seines Auftragnehmers diesen dann auch noch bei der Durchführung der Arbeiten selbst überwacht, würde - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - der Nutzen der Beauftragung eines Dritten in vielen Fällen in Frage gestellt. Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat sich die Beklagte auch bereits nicht hinreichend auseinandergesetzt. Höhere Anforderungen an die Überwachung des Vaters des Klägers ergeben sich vorliegend auch nicht daraus, dass es durch ihn bereits früher schon einmal zu einem CC-Verstoß gekommen war. Denn der Kläger hat im Anschluss daran Maßnahmen ergriffen und sein Vater hat in der Folgezeit an einem Lehrgang teilgenommen. Es wurden von der Beklagten keine Umstände dargelegt, aufgrund derer der Kläger darauf hätte schließen müssen, dass es zu weiteren CC-Verstößen durch seinen Vater bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln kommen würde. Der Kläger hat vielmehr für die Zeit zwischen 2009 und 2013 nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts gerade keine Auffälligkeiten bei seinen Überprüfungen feststellen können. Auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgebrachten hohen Bedeutung der sachgemäßen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie den Naturhaushalt begründen die Ausführungen der Beklagten daher keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.

Soweit die Beklagte schließlich befürchtet, dass gegebenenfalls auch bei einem weiteren Verstoß durch den Vater des Klägers die Anwendung der CC-Kürzungen nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wieder deshalb entfallen würde, weil der Kläger nicht selbst gehandelt habe, ist dies für die Frage, ob die den Verstoß bedingende Handlung oder Unterlassung dem Kläger anzulasten ist, im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 73/2009 jedenfalls nicht direkt von Bedeutung. Allerdings ist anzumerken, dass sich bei wiederholten CC-Verstößen durch einen beauftragten Dritten die an die Sorgfalt des Betriebsinhabers zu stellenden Anforderungen an dessen Auswahl, seine Anweisung und Überwachung regelmäßig erhöhen dürften, insbesondere auch, wenn die bisherigen Maßnahmen des Betriebsinhabers zur Vermeidung weiterer Verstöße durch den bisherigen Auftragnehmer nicht zum Erfolg geführt haben. Sofern immer wieder Fehler durch denselben beauftragten Dritten auftreten, spricht dies maßgeblich gegen dessen Geeignetheit. Dabei wird weiterhin auch zu berücksichtigen sein, dass ohnehin an die Sicherstellung einer sachgemäßen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf einem landwirtschaftlichen Betriebsgelände hohe Anforderungen zu stellen sind (Senatsbeschluss vom 07.02.2014 – 10 LA 134/12 –).

Letztlich führt die Beklagte gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an, dass dieses nicht ausreichend gewürdigt habe, dass der Zeuge in einem Abhängigkeitsverhältnis bzw. Arbeitsverhältnis zum Kläger gestanden habe. Mit ihrem - gegen die Glaubwürdigkeit des als Zeugen vernommenen Vaters des Klägers gerichteten - Vorbringen legt sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dar, das sich mit der familiären und beruflichen Beziehung des Zeugen zum Kläger eingehend auseinandergesetzt hat (S. 12 bis 13 der Urteilsgründe) und zeigt damit keinen im Hinblick auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts beachtlichen Fehler auf.

2. Auch hat die Beklagte nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 07.05.2019 – 10 LA 75/17 –, juris Rn. 18, und vom 11.09.2018 – 10 LA 9/18 –, juris Rn. 28; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.01.2020 – 7 LA 7/19 –, juris Rn. 15, und vom 15.01.2020 – 9 LA 155/18 –, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.01.2020 – 15 ZB 18.2547 –, juris Rn. 46) im Hinblick auf Fragen, die entscheidungserheblich sind (Senatsbeschluss vom 11.09.2018 – 10 LA 9/18 –, juris Rn. 28; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.05.2018 – 3 A 113/18 –, juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 124 Rn. 28). Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert dementsprechend eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen (Senatsbeschluss vom 11.09.2018 – 10 LA 9/18 –, juris Rn. 28; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 04.07.2018 – 13 LA 247/17 –, juris Rn. 18, vom 13.07.2017 – 8 LA 40/17 –, juris Rn. 26, und vom 24.06.2009 – 4 LA 406/07 –, juris Rn. 15; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.01.2020 – 7 LA 7/19 –, juris Rn. 15). Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2016 – 5 ZB 16.1873 -, BeckRS 2016, 53484, und vom 14.02.2014 – 5 ZB 13.1559 –, NJW 2014, 1687 [BGH 06.03.2014 - 4 StR 553/13] [1689 Rn. 19]) oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschlüsse vom 11.09.2018 – 10 LA 9/18 –, juris Rn. 28, und vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 26; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 124 Rn. 9).

Die Beklagte meint, die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten ergäben sich daraus, dass für die Ermittlung von beihilfefähigen Flächen für die Zwecke des Art. 23 Abs. 1 (VO) EG Nr. 73/2009 unterschiedliche unionsrechtliche und nationale Vorschriften zu beachten seien, welche das Verwaltungsgericht übersehen habe. Die tatsächlichen Schwierigkeiten folgten aus dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und deren Anwendung sowie deren Kontrollpflichten.

Mit diesem pauschalen Vorbringen genügt die Beklagte bereits nicht den an die Darlegung dieses Zulassungsgrunds zu stellenden Anforderungen. Die Erforderlichkeit der Berücksichtigung verschiedener unionsrechtlicher und nationaler Vorschriften ist keine Besonderheit der vorliegenden Rechtssache und gerade dem Landwirtschaftsrecht immanent. Eine - von der Beklagten behauptete - unzutreffende Anwendung der einschlägigen Vorschriften durch das Verwaltungsgericht, vermag für sich genommen besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise zu begründen. Auch soweit sie auf ihre Ausführungen zu dem Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils Bezug nimmt, legt sie - auch unter Berücksichtigung ihres diesbezüglichen Vorbringens - besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dar. Insbesondere ist auch die Frage, in welchen Fällen einem Betriebsinhaber ein Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen durch einen beauftragten Dritten anzulasten im Sinne des § 23 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EG) 73/2009 ist, in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt. Einem Betriebsinhaber ist das Handeln eines von ihm beauftragten Dritten zuzurechnen, sofern er einen eigenen Verursachungsbeitrag gesetzt hat, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn er bei der Auswahl des Dritten, dessen Überwachung oder den ihm gegebenen Anweisungen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Senatsbeschlüsse vom 18.04.2017 – 10 LA 40/16 – unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 27.02.2014 – C-396/12 –, juris (vgl. dort Rn. 43 ff.), und vom 17.09.2019 – 10 LA 201/17 –). Auch die sich in einem Satz erschöpfenden Ausführungen der Beklagten zu besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache genügen nicht den an die Darlegung dieses Zulassungsgrunds zu stellenden Anforderungen.

3. Der weitere von der Beklagten angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wurde von ihr ebenfalls nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 – 9 LA 103/18 –, juris Rn. 42, und vom 31.08.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 53). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.05.2019 – 5 LA 236/17 –, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2015 – 1 B 18.15 –, Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 25, und vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 29; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2016 – 5 BN 1.15 –, Rn. 2, vom 17.02.2015 – 1 B 3.15 –, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 – 5 B 44.13 –, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 05.02.2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 25, und vom 21.03.2019 – 10 LA 46/18 –, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.02.2020 – 11 LA 479/18 –, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.01.2020 – 10 ZB 19.2241 –, juris Rn. 13). Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts erforderlich (zuletzt u. a. Beschluss vom 21.03.2019 – 10 LA 46/18 –, juris Rn. 10). Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Rügen erhoben worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe u. a. Beschluss vom 21.03.2019 – 10 LA 46/18 –, juris Rn. 10.; ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.04.2015 – 9 LA 201/13 – m.w.N.).

Die Beklagte hat zur Begründung dieses Zulassungsgrunds die folgende Frage aufgeworfen:

„Ob dem Betriebsinhaber auch unmittelbar das Verschulden, Fahrlässigkeit oder Vorsatz, des Dritten zuzurechnen ist oder ob bei der Entscheidung noch zu ermitteln ist, in welchem Ausmaß der Betriebsinhaber selbst fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat“?

Zur grundsätzlichen Bedeutung dieser Fragen führt die Beklagte aus, dass die Sache daher grundsätzliche Bedeutung habe und einer obergerichtlichen Klärung bedürfe.

Damit genügt die Beklagte nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Darüber hinaus ist die Frage - wie bereits ausgeführt - auch in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt und lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 27.02.2014 – C-396/12 –, juris Rn. 49) hat hierzu ausgeführt: „Damit ein durch die Beihilfe Begünstigter für ein Handeln oder ein Unterlassen eines Dritten verantwortlich gemacht werden kann, der in seinem Auftrag auf seinem Land Arbeiten verrichtet hat, muss folglich das Verhalten des Begünstigten selbst vorsätzlich oder fahrlässig gewesen sein.“ Die Entscheidung bezieht sich zwar auf andere Vorschriften als Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EG) 73/2009, aus ihr ergeben sich aber allgemeine Kriterien für die Zurechnung eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen, der auf Handlungen eines Dritten zurückgeht (Senatsbeschluss vom 18.04.2017 – 10 LA 40/16 –). Die von der Beklagten aufgeworfene Frage bedarf daher keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).