Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.07.2023, Az.: 10 LA 38/23

35 %-Grenze; Dürrehilfe; Einkommensteuerbescheid; Einkünfte; Existenzgefährdung; gewerblich; Dürrehilfe 2028

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.07.2023
Aktenzeichen
10 LA 38/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 27174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0726.10LA38.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 15.02.2023 - AZ: 1 A 183/19

Fundstelle

  • NordÖR 2023, 676

Amtlicher Leitsatz

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Landwirtschaftskammer bei der Prüfung, ob die gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Einkünfte des Antragstellers 35 % seiner Gesamteinkünfte überschreiten, als eine Voraussetzung für die Gewährung der Dürrehilfe allein die in den Einkommensteuerbescheiden der maßgeblichen Jahre 2014 bis 2016 ausgewiesenen Einkünfte berücksichtigt.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichterin der 1. Kammer - vom 15. Februar 2023 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahren auf 10.215,47 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg. Denn der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unter 1.), besonderer Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie möglicherweise eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dazu unter 2.) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu unter 3.) nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich nicht aus dem Vorbringen des Klägers.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (vgl. Beschluss vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.7.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa Beschlüsse vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 15, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 2, jeweils m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 3).

Diesen Darlegungserfordernissen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Denn die ausführlichen Darlegungen des Klägers zu seiner Stellung als E. in der GmbH & Co. KG betreffend die Windenergieanlage, woraus folge, dass er trotz der entsprechenden Ausweisung von Gewinnen in seinen Einkommensteuerbescheiden keine ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte aus der Windenergieanlage beziehe, gehen an der zutreffenden und mit der Rechtsprechung des Senats übereinstimmenden Darstellung der Rechtslage durch das Verwaltungsgericht vorbei und begründen daher von vornherein keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Der Kläger verkennt zunächst, dass mangels Anspruchsgrundlage kein Anspruch auf die Gewährung einer Dürrehilfe für das Dürrejahr 2018 besteht. Es besteht lediglich ein Anspruch auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf das insoweit aufgestellte Verteilungsprogramm und die darauf beruhende Verwaltungspraxis der Beklagten.

Soweit der Kläger die Ziffern 4.1 und 4.2 Abs. 4 3. Spiegelstrich der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Dürrehilfe 2018 wiedergibt und meint, dass sich daraus ergäbe, dass die Dürrehilfe eine unternehmensbezogene Hilfe sei, woraus für seinen Fall zu folgern sei, dass die Einkünfte aus der GmbH & Co. KG betreffend die Windenergieanlage ihm nicht angerechnet werden könnten, da es sich bei dieser nicht um einen Zweig seines landwirtschaftlichen Betriebes handele, übersieht er, dass - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Verwaltungsvereinbarung lediglich im Verhältnis zwischen Bund und Ländern Regelungen trifft, nicht jedoch im Außenverhältnis gegenüber den Antragstellern wirkt, sofern die Verwaltungsvorschriften des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums (ML) und die letztlich maßgebliche Verwaltungspraxis der Beklagten hiervon abweichende Maßgaben enthalten (Senatsurteil vom 24.3.2021 - 10 LC 203/20 -, juris Rn. 44).

Nach Nr. 2) g) Abs. 2 Satz 1 des Merkblattes des ML vom 12. November 2018 erfolgt bei natürlichen Personen - wie dem Kläger - die Berechnung des Anteils der gewerblichen Einkünfte an den Gesamteinkünften aufgrund der Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2016. Im Gegensatz dazu ist bei juristischen Personen eine Erklärung des Steuerberaters erforderlich, dass die gewerblichen Einkünfte nicht mehr als 35 % betragen (Nr. 2) g) Abs. 2 Satz 2 des Merkblattes). Gerade das Abstellen auf die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2014 bis 2016 in Nr. 2) g) Abs. 2 Satz 1 des Merkblattes des ML vom 12. November 2018 zeigt, dass insoweit die Einkünfte des Antragstellers maßgeblich sind (Senatsurteil vom 3.2.2021 - 10 LC 150/20 -, juris Rn. 35). Damit stimmt die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten überein. Eine Existenzgefährdung und damit eine Dürrehilfe sind daher im Falle einer natürlichen Person als Antragsteller ausgeschlossen, wenn die gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Einkünfte der antragstellenden Person, wie sie sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergeben, 35 % der Gesamteinkünfte der Jahre 2014 bis 2016 überschreiten (Senatsurteil vom 3.2.2021 - 10 LC 150/20 -, juris Rn. 36). Bei der Prüfung der Existenzgefährdung unter dem Gesichtspunkt, ob die gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Einkünfte des Antragstellers möglicherweise mehr als 35 % der gesamten Einkünfte betragen, kommt es entgegen der Meinung des Klägers ebenso wie bei der Prüfung der Existenzgefährdung unter dem Gesichtspunkt der Einkommensprosperität allein auf die Einkünfte des Antragstellers und nicht auf die Einkünfte des landwirtschaftlichen Betriebs in den Referenzjahren an (Senatsbeschluss vom 24.10.2022 - 10 LA 93/22 -, juris Rn. 9, und Senatsurteil vom 3.2.2021 - 10 LC 150/20 -, juris Rn. 34 ff.). Selbst bei Personengesellschaften, wie beispielsweise einer Kommanditgesellschaft, als Antragsteller hat die Beklagte daher rechtsfehlerfrei auf die sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebenden Einkünfte der hinter der Gesellschaft stehenden natürlichen Personen abgestellt (Senatsurteil vom 24.3.2021 - 10 LC 251/20 -, juris 1. Leitzsatz und Rn. 56).

Auch wenn, wie der Kläger insoweit zu Recht geltend macht, die Dürrehilfe dem landwirtschaftlichen Betrieb zugutekommen soll, wird die Dürrehilfe nur dann geleistet, wenn der Betriebsinhaber - hier der Kläger als natürliche Person - mit seinen Einkünften aus der Landwirtschaft, aber auch mit seinen sonstigen nichtlandwirtschaftlichen Einkünften nicht in der Lage ist, die Existenzgefährdung abzuwenden. Betragen die gewerblichen Einkünfte mehr als 35 % der - aus den Einkommensteuerbescheiden ersichtlichen - gesamten Einkünfte, ist die Dürrehilfe nach den Verwaltungsvorschriften des ML (siehe etwa Nr. 2) g) des Merkblatts) und der Verwaltungspraxis der Beklagten ausgeschlossen. Entgegen der Behauptung des Klägers, dass ein Lottogewinn für die Dürrehilfe unerheblich sei, wird im Übrigen auch das Privatvermögen des Antragstellers und seiner Ehefrau zur Schadensminderung angerechnet (Nr. 4) des Merkblatts).

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass allein der Cash-Flow maßgeblich sei, vermengt er zwei getrennt voneinander zu betrachtende Gesichtspunkte. Zur Ermittlung des Cash-Flow des landwirtschaftlichen Betriebs stützt sich die Beklagte nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis ausschließlich auf die Buchführungsunterlagen des landwirtschaftlichen Betriebs und prüft, ob der durch die Dürre im Jahr 2018 entstandene Schaden größer ist als der Cash-Flow III im Durchschnitt der Wirtschaftsjahre 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 (vergleiche hierzu auch Nr. 6) Abs. 4 des Merkblatts). Bei der Prüfung der Existenzgefährdung unter den oben genannten Gesichtspunkten kommt es jedoch allein auf die Einkünfte des Antragstellers und nicht auf die Einkünfte des landwirtschaftlichen Betriebs in den Referenzjahren an (Senatsbeschluss vom 24.10.2022 - 10 LA 93/22 -, juris Rn. 7 und 9).

Die pauschale Anwendung der 35 %-Grenze durch die Beklagte ist auch nicht willkürlich, sondern beruht auf sachlichen Erwägungen zur gerade bei Massenverfahren erforderlichen Verwaltungspraktikabilität, auch wenn diese Pauschalierung nicht in allen Fällen zu einem befriedigenden Ergebnis führt (Senatsurteil vom 24.3.2021 - 10 LC 203/20 -, juris Leitsatz und Rn. 45 ff sowie Rn. 59). Denn nach Nr. 1) b) Abs. 1 Satz 1 des Merkblatts mussten die Dürrehilfeanträge bis zum 30. November 2018 gestellt und mussten gemäß Ziffer 11.6 der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern die Bundesmittel bis zum 31. August 2019 durch die Länder ausgezahlt werden. Ohnehin bedurften die aufgrund der Dürre in ihrer Existenz gefährdeten Betriebe schneller Hilfe. Auch war eine Vielzahl von Anträgen (4.600 Anträge) in dem genannten kurzen Zeitraum zu bearbeiten (Senatsurteil vom 21.4.2022 - 10 LC 204/20 -, juris Rn. 75). Die demnach erforderliche schnelle Bearbeitung der Anträge rechtfertigt die genannte Verwaltungspraxis der Beklagten.

Nach den von dem Kläger vorgelegten Einkommensteuerbescheiden betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2014 31.118 EUR, im Jahr 2015 12.864 EUR und im Jahr 2016 40.269 EUR und entsprachen damit nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei durchschnittlichen Gesamteinkünften in Höhe von 64.855 EUR in dem maßgeblichen Referenzzeitraum 2014 bis 2016 einem Anteil von 43,30 % der gesamten Einkünfte, sodass der Kläger nach dem aufgestellten Verteilungsprogramm und der darauf beruhenden ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten in Verbindung mit dem Gleichheitssatz eine Dürrehilfe nicht beanspruchen kann.

Entscheidend ist insofern, dass die Einkommensteuerbescheide in den Jahren 2014, 2015 und 2016 entsprechende gewerbliche Einkünfte ausweisen. Dass es sich hierbei nach den Angaben des Klägers nur um Buchgewinne bzw. Rechnungspositionen handeln soll, stellt die Berücksichtigung dieser Einkünfte durch die Beklagte nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht weist insofern zutreffend darauf hin, dass die Beklagte entsprechend ihrer Verwaltungspraxis bei der Prüfung der Dürrehilfeanträge ermessensfehlerfrei allein die Angaben aus den von den Antragstellern vorzulegenden Unterlagen ohne weitere Nachprüfung und Nachfragen berücksichtigt, hier also die Angaben aus den Einkommensteuerbescheiden. Dies ist aus den oben genannten Gründen gerechtfertigt. Denn bei einer Überprüfung der einzelnen Positionen im Einkommensteuerbescheid und entsprechenden Nachfragen bei den Antragstellern wäre die erforderliche schnelle und bis zum 31. August 2019 abzuschließende Hilfe nicht zu leisten gewesen.

2. Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen besonderer Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stattzugeben.

Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 6.10.2020 - 10 LA 275/19 -, juris Rn. 55, vom 7.5.2019 - 10 LA 75/17 -, juris Rn. 18, und vom 11.09.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15, und vom 15.1.2020 - 9 LA 155/18 -, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 -, juris Rn. 46) im Hinblick auf Fragen, die entscheidungserheblich sind (Senatsbeschluss vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.5.2018 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 20). Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert dementsprechend eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen (Senatsbeschlüsse vom 6.10.2020 - 10 LA 275/19 -, juris Rn. 55, und vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 4.7.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 18, vom 13.7.2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 26, und vom 24.06.2009 - 4 LA 406/07 -, juris Rn. 15; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15). Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschlüsse vom 6.10.2020 - 10 LA 275/19 -, juris Rn. 55, vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 26; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 124 Rn. 9).

Daran gemessen hat der Kläger besondere Schwierigkeiten der Rechtssache nicht ansatzweise dargelegt und solche bestehen auch nicht.

Soweit der Kläger zur Begründung dieses Zulassungsgrunds anführt, dass die Beklagte und das "Eingangsgericht" bei der Analyse der von ihm vorgelegten steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Unterlagen überfordert gewesen seien und das Verwaltungsgericht offenbar nicht gewusst habe, dass die Windenergieanlage kein Betriebszweig seines Landwirtschaftsbetriebes gewesen sei, liegen diese Ausführungen ebenso wie sein Hinweis, dass sein Prozessbevollmächtigter "live" aufgrund einer per Skype mitgehörten Unterhaltung über einen anderen Fall habe miterleben können, wie eng das Verhältnis zwischen der Einzelrichterin und der Beklagten sei, neben der Sache und ergeben sich hieraus insbesondere unter keinem Gesichtspunkt besondere Schwierigkeiten der Rechtssache. Wie oben ausgeführt und auch vom Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, kann der Fall des Klägers auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Dürrehilfe ohne jede tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit beurteilt werden.

Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen zu dem angeblich engen Verhältnis zwischen der Einzelrichterin und der Beklagten möglicherweise einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen will, hat er einen solchen nicht bezeichnet und ist ein Verfahrensfehler insoweit auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist auch nicht verständlich, weshalb "eine Unterhaltung über einen anderen Fall, der dem Unterfertigten als E. des F. bekannt war", zwischen der Einzelrichterin und der Vertreterin der Beklagten, die den Prozessbevollmächtigten des Klägers veranlasste, den von ihm mitgehörten Sachverhalt teilweise zu korrigieren, bedenklich sein sollte.

3. Auch der weitere von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist von ihm nicht hinreichend dargelegt worden.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (Senatsbeschluss vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.6.2018 - 5 LA 149/17 -, juris Rn. 2, und vom 23.4.2018 - 7 LA 54/17 -, juris Rn. 30; Senatsbeschlüsse vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 32, und vom 13.1.2014 - 10 LA 48/12 -, juris Rn. 29; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 - 1 B 18/15 -, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren, sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29 und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 - 5 BN 1.15 -, juris Rn. 2, vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.8.2018 - 2 LA 212/17 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.6.2018 - 5 LA 149/17 -, juris Rn. 2, und vom 23.4.2018 - 7 LA 54/17 -, juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 3.11.2011 - 10 LA 72/10 -, juris Rn. 24). Die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der bezeichneten Frage im Berufungsverfahren setzt weiter voraus, dass substantiiert dargetan wird, warum sie im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (ständige Rechtsprechung des Senats: u.a. Senatsbeschluss vom 12.1.2022 - 10 LA 175/21 -, juris Rn. 8 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.1.2022 - 9 LA 29/20 -, juris Rn. 5). Die Begründungspflicht verlangt daher, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen ist (Senatsbeschluss vom 12.1.2022 - 10 LA 175/21 -, juris Rn. 8 m.w.N.; vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2022 - 1 B 44.22 -, juris Rn. 14 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Rügen erhoben worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe u. a. Beschluss vom 21.2.2018 - 10 LA 78/17 - m.w.N.; ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.4.2015 - 9 LA 201/13 - m.w.N.).

Diesen Darlegungserfordernissen hat der Kläger bereits deshalb nicht entsprochen, weil er eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage nicht formuliert hat, sondern lediglich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berücksichtigung der aus den Einkommensteuerbescheiden ersichtlichen gewerblichen Einkünfte - wie bereits unter dem Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung - kritisiert hat. Doch selbst wenn seinem insoweit unstrukturierten Vorbringen die Frage entnommen werden könnte, ob die Beklagte im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Dürrehilfe für landwirtschaftliche Betriebe 2018 und der insoweit erheblichen Frage, ob die gewerblichen Einkünfte mehr als 35 % der gesamten Einkünfte ausmachen, bei natürlichen Personen allein auf die aus den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2014 bis 2016 ersichtlichen Einkünfte abstellen darf, ergäbe sich hieraus keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, da der Senat diese Frage bereits in der oben zitierten und vom Verwaltungsgericht zutreffend angewandten Rechtsprechung beantwortet hat.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (die Hälfte des im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend festgesetzten Streitwerts, da der Kläger im vorliegenden Verfahren lediglich noch die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung begehrt, vgl. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NordÖR 2014, 11.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).