Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.06.2018, Az.: 13 OA 230/18

Beschwerde; Entscheidungszuständigkeit des Senats; vorläufige Streitwertfestsetzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.06.2018
Aktenzeichen
13 OA 230/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74478
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 30.05.2018 - AZ: 8 A 119/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Entscheidung über eine nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG unstatthafte Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung trifft mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG nicht der Einzelrichter, sondern der Senat.

Tenor:

Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Berichterstatterin der 8. Kammer - vom 30. Mai 2018 werden verworfen.

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.

Die Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren und der Prozesskostenhilfeverfahren werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Berichterstatterin der 8. Kammer - vom 30. Mai 2018, mit denen der Streitwert für die erstinstanzlichen Verfahren 8 A 119/18 und 8 A 120/18 vorläufig festgesetzt worden ist, sind nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Diese Entscheidung trifft außerhalb des hier nicht eröffneten Anwendungsbereiches des § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG nicht der Einzelrichter, sondern der Senat (vgl. Senatsbeschl. v. 4.8.2017 - 13 OA 206/17 -). Einer erweiternden Auslegung des Anwendungsbereichs der genannten Vorschriften über deren Wortlaut hinaus auch auf die Entscheidung über eine unstatthafte Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung steht schon entgegen, dass es sich um Ausnahmevorschriften handelt, welche die grundsätzliche Entscheidungszuständigkeit des Senats nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG und den so bestimmten gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG modifiziert (vgl. zu diesem Kriterium bei der Auslegung von gerichtsinternen Zuständigkeitsregeln: Senatsbeschl. v. 13.3.2018 - 13 PA 39/18 -, juris Rn. 4 m.w.N.).

Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG können Einwendungen gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwerts nur mit der Beschwerde gegen einen Beschluss geltend gemacht werden, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Einen solchen Beschluss hat das Verwaltungsgericht hier nicht gefasst. Im Übrigen ist die vorläufige Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht unanfechtbar (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.12.2011 - 7 C 11.2933 -, juris Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.12.2010 - 2 O 164/10 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.2.2006 - 11 S 188/06 -, NVwZ-RR 2006, 854 f. jeweils m.w.N.). Hierauf ist der Kläger in den angefochtenen Beschlüssen zutreffend hingewiesen worden.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind abzulehnen. Den Beschwerden kommt auch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007
- 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362 [BVerfG 26.02.2007 - 1 BvR 474/05]) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht offensichtlich nicht zu (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016
- 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.).

Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeverfahren folgt aus § 68 Abs. 3 GKG, der für die nicht statthafte Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung entsprechend gilt (vgl. Senatsbeschl. v. 4.8.2017, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.12.2011, a.a.O., Rn. 6), da insoweit die einer entsprechenden Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG entgegen stehenden Gründe nicht gegeben sind. Die Entscheidung über die Kosten der Prozesskostenhilfeverfahren ergibt sich aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).