Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.01.2023, Az.: 10 LA 90/22
Weiterer Ermessensspielraum des zuständigen kommunalen Organs bei der Entscheidung über die Umbenennung einer Straße (hier: Hindenburgstraße in Loebensteinstraße)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.01.2023
- Aktenzeichen
- 10 LA 90/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 10296
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2023:0125.10LA90.22.00
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG
- § 93 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 NKomVG
Fundstellen
- DÖV 2023, 400
- KommJur 2023, 109-114
- NordÖR 2023, 122
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Dem zuständigen kommunalen Organ kommt bei der Entscheidung über die Umbenennung einer Straße ein weiter Ermessensspielraum zu.
- 2.
Dieses weite Ermessen wird dadurch begrenzt, dass die Umbenennung einer Straße nicht willkürlich erfolgen darf, das heißt, ihr müssen sachliche, die Belange der Anlieger berücksichtigende Erwägungen zugrunde liegen, die Ordnungsfunktion muss auch mit dem neuen Namen gewahrt bleiben und die Anwohner dürfen nicht unzumutbar oder unverhältnismäßig belastet werden.
Tenor:
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 1. Juni 2022 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Umbenennung der in A-Stadt gelegenen Hindenburgstraße in Loebensteinstraße.
Aufgrund der in dem Abschlussbericht des Beirats der Beklagten zum Projekt "Wissenschaftliche Betrachtung von namensgebenden Persönlichkeiten" dargestellten Verstrickungen Paul von Hindenburgs mit dem nationalsozialistischen Regime votierte der Stadtbezirksrat Mitte, nach Anhörung der betroffenen Anwohner und Eigentümer, am 22. März 2021 mehrheitlich für die Umbenennung der Hindenburgstraße in Loebensteinstraße mit einer Übergangsfrist von einem Jahr, in dem die beiden Namen nebeneinander bestehen bleiben sollten. Die im Jahr 1932 geborene Lotte-Lore Loebenstein lebte vor ihrer Flucht in die Niederlande in der Hindenburgstraße und wurde im Alter von zehn Jahren nach ihrer Deportation in das Vernichtungslager in Sobibor getötet. Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 teilte die Beklagte den Klägern die beabsichtigte Umbenennung der Straße mit.
Gegen diese Schreiben haben die Kläger am 4. Juni 2021 Klage erhoben und beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 10. Mai 2021, gleichlautend gegenüber allen Klägern erlassen, aufzuheben und den bisherigen Straßennamen Hindenburgstraße beizubehalten und die Umbenennung aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die vom Stadtbezirksrat Mitte vorgenommene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden sei. Die Beklagte habe die von den Klägern vorgebrachten Belastungen, insbesondere die aus ihrer Sicht erheblichen Kosten für die Anwohner, in ihre Ermessensentscheidung einbezogen. Sie habe Vorkehrungen zur Verminderung der Belastungen getroffen. Die darüber hinausgehenden Kosten habe sie als hinnehmbar bewertet. Auch habe sie die Kosten der gewerblichen Anlieger in ihre Ermessensentscheidung einbezogen. Im Übrigen seien die Kosten auch nicht unverhältnismäßig, weil die Hindenburgstraße seit 1916 ihren Namen trage und daher die Kläger bislang noch nicht mit Umstellungskosten belastet worden seien. Den Vortrag des Klägers zu 1., dass er seine Adresse für Publikationstätigkeiten nutze und durch die Umbenennung seine Reputation verloren gehe, habe die Beklagte spätestens in ihrer Klageerwiderung hinreichend berücksichtigt, zumal ein solcher Reputationsverlust bisher lediglich Spekulation und zudem auch kaum vorstellbar sei. Die Beklagte habe sich auch nicht selbst durch die "Grundsätze und Verfahren für die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen" beschränkt. Denn diese gälten nur für den Rat, nicht für die Stadtbezirksräte.
Gegen dieses Urteil richtet sich der klägerische Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Denn aus ihrem Vorbringen ergibt sich nicht der von ihnen geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2 m.w.N.). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 8.7.2021 - 1 BvR 2237/14 -, juris Rn. 230, und vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16; Senatsbeschluss vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Senatsbeschluss vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.7.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Senatsbeschluss vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 28.6.2022 - 14 LA 1/22 -, juris Rn. 7, und vom 30.3.2022 - 13 LA 56/22 -, juris Rn. 3).
Die Kläger haben keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt.
1. Mit ihren Ausführungen unter Ziffer 1 der Zulassungsantragsbegründung machen die Kläger wohl geltend, dass die Umbenennung der Hindenburgstraße im vorliegenden Fall nicht § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NKomVG unterfalle und daher der Stadtbezirksrat Mitte nicht zuständig gewesen sei. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass die Vorschrift ausschließlich auf die Lage der Straße abstelle. Nach § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NKomVG kommt dem Stadtbezirksrat die Entscheidungszuständigkeit für die "Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen, die ausschließlich in der Ortschaft oder dem Stadtbezirk gelegen sind" zu (vgl. auch § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NKomVG). Die Regelung räumt dem Stadtbezirksrat insoweit eine organschaftliche Befugnis ein, als er innerhalb der Kommune für die Entscheidung über die Umbenennung von Straßen in seinem Stadtbezirk zuständig ist und insoweit das Recht der Kommune ausüben darf (Senatsbeschluss vom 26.6.2018 - 10 ME 265/18 -, juris Rn. 14). Dies ist vorliegend der Fall.
Selbst wenn, wie die Kläger rügen, Anwohner rechtlich bzw. in "grundrechtgleichen Belangen" betroffen wären, würde dies nicht dazu führen, dass, wie die Kläger wohl daraus schlussfolgern wollen, ein anderes Gemeindeorgan zuständig werden würde. Soweit die Kläger insoweit mit einem Eingriff in die "Entscheidung über einen (bestimmten) Wohn- und Arbeitsplatz eines Anwohners" argumentieren, wäre eine solche, allenfalls geringfügige Betroffenheit in Form einer anderen Bezeichnung der Wohn- / Arbeitsplatzanschrift, offenkundig regelmäßig mit der Umbenennung einer Straße verbunden. Der Landesgesetzgeber hat sich aber dennoch ausdrücklich dafür entschieden, dem Stadtbezirksrat ausnahmslos die Zuständigkeit für die in § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NKomVG bezeichneten Straßen einzuräumen. Eine solche Zuständigkeitsregelung war ihm auch nicht verwehrt, insbesondere handelt es sich bei der Benennung bzw. Umbenennung einer Straße nicht um eine Entscheidung, die in der Zuständigkeit des Rats bleiben müsste (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.2.1969 - II OVG A 1767 -, DVBl. 1969, 317 [OVG Niedersachsen 18.02.1969 - II OVG A 17/67] zu § 40 Abs. 1 Ziff. 2 NGO). Dass die Umbenennung einer Straße zu einem Eingriff in das Recht, einen Wohnsitz zu begründen oder einen Arbeitsplatz zu wählen, führen würde, haben die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag nicht dargelegt und ist auch fernliegend. Der Straßenname gewährt den Grundeigentümern grundsätzlich keine Befugnisse oder Rechtsstellung, die sie ohne die Bezeichnung nicht hätten (BVerwG, Beschluss vom 25.2.1966 - IV B 243.65 -, BeckRS 1966, 31293526; OVG Saarland, Beschluss vom 2.4.2019 - 2 D 305/18 -, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Urteil vom 2.3.2010 - 8 BV 08.3320 -, juris Rn. 30; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.7.1983 - 7 B 99.83 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2007 - 15 B 1517/07 -, juris Rn. 9). Letztlich gehen auch mit den weiteren gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 NKomVG in der Zuständigkeit der Stadtbezirksräte liegenden Entscheidungen rechtliche Auswirkungen für die Betroffenen einher, so dass hieraus nicht der Schluss gezogen werden kann, in einem solchen und im vorliegenden Fall müsse anstelle des Stadtbezirksrats der Rat entscheiden.
Auch steht der Zuständigkeit des Stadtbezirksrats entgegen der Auffassung der Kläger nicht entgegen, dass, insoweit ihr Vorbringen überhaupt zutreffend sein sollte, die Umbenennung unter politischen Gesichtspunkten Auswirkungen auf die gesamte Gemeinde haben könnte. Dies folgt bereits aus § 93 Abs. 1 Satz 2 NKomVG, wonach der Stadtbezirksrat bei Entscheidungen in seiner Zuständigkeit die Belange der gesamten Gemeinde zu beachten hat. Die Stadtbezirksräte haben damit ihre Aufgaben so wahrzunehmen, dass die einheitliche Verwaltung der Gemeinde in Bezug auf die Pflichten gegenüber allen Bürgern und Einwohnern und in Bezug auf überbezirkliche und gesamtstädtische Notwendigkeiten nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird, und dabei das Wohl aller Gemeindebürger im Auge zu behalten (Senatsbeschluss vom 26.6.2018 - 10 ME 265/18 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Danach steht der Zuständigkeit eines Stadtbezirksrats gerade nicht entgegen, dass auch Belange berührt werden, die über den Stadtbezirk hinausgehen. Werden die gemeindlichen Belange nicht (ausreichend) gewahrt, kann die Entscheidung durch den Hauptverwaltungsbeamten oder die Kommunalaufsicht beanstandet werden (Smollich in KVR Nds., Stand: Dezember 2022, NKomVG § 93 Rn. 3; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26.6.2018 - 10 ME 265/18 -, juris Rn. 17). Insoweit besteht auch das von den Klägern geforderte "Korrektiv einer höheren Verwaltungseinheit". Nach alledem kann keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NKomVG durch Auslegung in rechtlich nicht vertretbarer Weise erweitert hat, wie die Kläger meinen. Vielmehr entspricht die Anwendung der Norm dem Wortlaut, ohne dass es einer Auslegung bedürfen würde. Einzig die Kläger versuchen in kaum nachvollziehbarer Weise, durch eine den Wortlaut nicht berücksichtigende Auslegung der Vorschrift ihre Anwendbarkeit zu beschränken, um eine von ihnen nicht gebilligte Umbenennung der Hindenburgstraße durch den Stadtbezirksrat abzuwenden. Welche Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Kläger ihren Ausführungen zu einer "Reflex-Kompetenz" zugrunde legen möchten, erschließt sich mangels der Angabe einer Fundstelle nicht.
Soweit die weiteren Ausführungen der Kläger unter Ziffer 1 nachvollzogen werden können, soll nach ihrer Auffassung der Zuständigkeit des Stadtbezirksrats wohl auch entgegenstehen, dass seine Entscheidung auf die Entfernung eines bisherigen Straßennamens gerichtet ist und nicht dem Sinn und Zweck der Benennung von Straßen, die im Wesentlichen Ordnungsfunktion habe, entspreche. Auch diesem Vortrag ist nicht zu folgen. Bereits die Kläger selbst führen aus, dass die Ordnungsfunktion nur ein Aspekt der Benennung und Umbenennung von Straßen ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.1.2011 - 10 LA 158/10 -, juris Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.2.1969 - II OVG A 17/67 -, DVBl. 1969, 317, 318; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 25.9.2012 - Vf. 17-VI-11 -, juris Rn. 37; Bayerischer VGH, Urteil vom 2.3.2010 - 8 BV 08.3320 -, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.5.1980 - I 3964/78 -, juris Rn. 22), so dass auch weitere Umstände bei der Entscheidung berücksichtigt werden können. Darüber hinaus sind die Beweggründe für die Umbenennung einer Straße nach §§ 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NKomVG nicht zuständigkeitsbegründend, sondern - entsprechend der Prüfung durch das Verwaltungsgericht - eine Frage der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung. Weshalb dies "aus systematischen Gesichtspunkten verfehlt wäre", wie die Kläger meinen, führen sie nicht weiter aus und ist auch sonst in keiner Weise ersichtlich.
Mit dem letzten Absatz vor der Zusammenfassung unter der Ziffer 1 ihrer Berufungszulassungsbegründung wollen die Kläger möglicherweise rügen, dass das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz eine Regelung zur Benennung von Straßen nicht enthält. Die Kläger legen aber nicht dar, dass sich hieraus die Rechtswidrigkeit der Umbenennung der Hindenburgstraße ergeben würde, insbesondere führen sie nicht aus, weshalb eine Regelung, die "Art und Umfang" der Benennung von Straßen regelt, rechtlich erforderlich sein sollte. Der Wortlaut des von den Klägern angeführten Art. 28 Abs. 2 GG und des § 1 NKomVG verlangt dies nicht. Aus diesen geht vielmehr hervor, dass in das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, das grundsätzlich auch die Bestimmung des Namens von Straßen umfasst (OVG Saarland, Beschluss vom 2.4.2019 - 2 D 305/18 -, juris Rn. 6; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.2.1969 - II OVG A 1767 -, DVBl. 1969, 317, 318 [OVG Niedersachsen 18.02.1969 - II OVG A 17/67]; Thiele in NKomVG, 2. Auflage 2017, § 58 Rn. 34), nur auf gesetzlicher Grundlage (Ipsen in NKomVG, 2011, § 1 Rn. 9; Thiele in NKomVG, 2. Auflage 2017, § 1 Rn. 5) bzw. in die Rechte der Kommune nur durch Rechtsvorschrift eingegriffen werden kann (§ 1 Abs. 2 NKomVG). Zudem ist mit "regeln" in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur Rechtssetzung, sondern sind auch andere Arten der Aufgabenerledigung gemeint (Hellermann in BeckOK Grundgesetz, Stand: 15.11.2022, Art. 28 Rn. 42).
Soweit die Kläger unter Ziffer 2 Buchst. a) ihrer Berufungszulassungsbegründung ausführen, dass es zum einen an spezialgesetzlichen Regelungen fehle und zum anderen gar nicht strittig sei, dass die Gemeinde die Umbenennung einer Straße auf ihrem Gebiet kraft ihres Selbstverwaltungsrechts ausführe, ist dies widersprüchlich, jedenfalls nicht nachzuvollziehen. Wie oben bereits ausgeführt, räumt § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NKomVG dem Stadtbezirksrat die organschaftliche Befugnis ein, das Recht der Kommune (zur Benennung und Umbenennung einer Straße) auszuüben. Dies verkennen die Kläger grundlegend wenn sie unter Ziffer 2 Buchst. a) wohl weiter geltend machen, dass die Gemeinde hätte handeln müssen und der Stadtbezirksrat keine Gemeinde sei, sondern nur einen Gebietsteil einer Gemeinde darstelle. Stadtbezirksräte sind Organe der durch das Selbstverwaltungsrecht berechtigten Kommune, die für diese tätig werden (Senatsbeschluss vom 26.6.2018 - 10 ME 265/18 -, juris Rn. 12 f.).
Das Verwaltungsgericht hat nicht, wie die Kläger unter Ziffer 2 Buchst. b) ihrer Berufungszulassungsbegründung vortragen, erkannt, dass die in § 93 Abs. 1 Satz 2 NKomVG normierte Rücksichtnahme auf die Belange der gesamten Gemeinde nur gefahrenabwehrrechtliche Gründe beinhalten könne. In diesem Zusammenhang hat es lediglich ausgeführt, dass soweit eine Rücksichtnahme auf Belange der gesamten Gemeinde im Rahmen der Umbenennung verlangt werde, damit vor allem die Vermeidung von Doppelbenennungen aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen zu verstehen sei (S. 10 der Urteilsgründe) bzw. mit der Beachtung der Belange der gesamten Gemeinde vor allem die Vermeidung von Doppelbenennungen gemeint sei, die unter Umständen zu gefahrenabwehrrechtlichen Schwierigkeiten führen könnten (S. 13 der Urteilsgründe). Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht auch nicht, wie die Kläger weiter vorgeben, daraus den Schluss gezogen, dass andere Belange der Einwohner und der Anlieger nicht zu beachten wären.
2. Die Kläger legen mit der Begründung ihres Berufungszulassungsantrags auch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden sei.
a) Mit ihren Ausführungen unter Ziffer 2 Buchst. c) aa) zeigen sie nicht auf, dass das Verwaltungsgericht fälschlicher Weise angenommen hätte, dass der Stadtbezirksrat bei der Umbenennung der Straße das im Rahmen der Anwohnerbefragung vorgebrachte (adressenbezogene) Interesse der Anwohner in seine Erwägungen eingestellt und sachgerecht bewertet hat, zumal dies bereits aus dem Schreiben vom 10. Mai 2021 an die Kläger (und anderen Anlieger der Hindenburgstraße) deutlich hervorgeht. Soweit die Kläger diesbezüglich anführen, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts keine Überprüfung einer Ermessensentscheidung darstellten, lassen sie außer Acht, dass das Verwaltungsgericht zu den von der Beklagten berücksichtigten Aspekten weitere Angaben und Ausführungen, als die von den Klägern hier zitierten, macht, auf die von ihnen in diesem Zusammenhang aber nicht eingegangen wird. Soweit die Kläger weiter ausführen, dass in dem Schreiben vom 10. Mai 2021 lediglich stehe, dass sich die überwiegende Mehrheit der Anlieger gerade gegen die Namensänderung ausgesprochen habe und die Beklagte weiteres in ihrem Bescheid nicht mitteile, ist dies schlicht unzutreffend.
b) Auch mit ihren Ausführungen unter Ziffer 2 Buchst. c) bb) haben die Kläger nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht Ermessensfehler verneint hätte. Sie bringen insoweit vor, dass unverständlich sei, wie das Verwaltungsgericht zu der Ansicht habe kommen können, dass die von ihnen vorgebrachten Belastungen in die Erwägung der Beklagten einbezogen worden seien, weil diese zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Umbenennung der Beklagten noch gar nicht bekannt gewesen seien. Die Beklagte habe die (geschäftlichen) Kosten, die erst im gerichtlichen Verfahren konkretisiert worden seien, erst im Laufe des Gerichtsverfahrens als hinnehmbar dargestellt, was sie kompetenzrechtlich aber gar nicht habe tun können und dürfen, da der Stadtbezirksrat zuständig gewesen sei. Mit diesem Vorbringen haben die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt. Sie führen bereits nicht aus, welche Kosten das Verwaltungsgericht zu Unrecht als von der Beklagten als berücksichtigt gewertet und welche Kosten der Klägerin zu 2. (vormals zu 5.) die Beklagte nachträglich als hinnehmbar bewertet haben soll. Darüber hinaus hat die Beklagte, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (S. 4, 10 f. der Urteilsgründe) geschäftliche Aufwendungen berücksichtigt, indem sie in dem Schreiben vom 10. Mai 2021 ausgeführt hat, dass die Übergangsfrist einen sukzessiven Wechsel der Adresse ermöglicht, sodass Verbrauchsmaterialien wie Briefbögen oder Werbeartikel zunächst aufgebraucht und Onlinepräsentationen im Rahmen üblicher Aktualisierungen angepasst werden könnten. Welche Kosten darüber hinaus bei der Klägerin zu 2. anfallen sollen, die die Beklagte nachträglich als hinnehmbar gewertet habe, haben die Kläger nicht ausgeführt. Überdies wurden die Anlieger zur Umbenennung angehört und haben zum Teil erhebliche Kosten infolge der Umbenennung geltend gemacht, die vom Stadtbezirksrat ausweislich der Beschlussdrucksache Nr. 15-0265/2021 bei der Entscheidung über die Umbenennung auch berücksichtigt worden sind (Bl. 149 d.A.). Damit liegt auch das von den Klägern geltend gemachte, aber ohnehin nicht hinreichend dargelegte, Ermittlungsdefizit nicht vor. Die mit der Umbenennung einer Straße einhergehenden Umstellungskosten zählen zu den üblichen, gelegentlich eintretenden Kosten eines laufenden Geschäftsbetriebes (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2007 - 15 B 1517/07 -, juris Rn. 20 f.).
Soweit die Kläger weiter rügen, dass das Verwaltungsgericht die Kosten auch deshalb nicht als unverhältnismäßig angesehen habe, weil die Hindenburgstraße seit 1916 nicht umbenannt worden sei und ihnen daher bislang keine diesbezüglichen Kosten entstanden seien, handelt es sich lediglich um eine eigenständige Alternativbegründung. Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann ein Berufungszulassungsantrag aber nur dann Erfolg haben, wenn für jedes der die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt (Senatsbeschluss vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 2; vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.4.2012 - 8 LA 45/11 -, juris Rn. 3). Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass dieser Teil der Begründung hinweggedacht werden kann, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (Senatsbeschlüsse vom 13.5.2022 - 10 LA 37/22 -, juris Rn. 20, und vom 25.2.2020 - 10 LA 355/18 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
c) Mit den Ausführungen zu der Publikationstätigkeit des Klägers zu 1. (Ziffer 2 Buchst. c) cc)) legen die Kläger nicht dar, dass es sich dabei um einen (für die Umbenennungsentscheidung) wesentlichen Belang (vgl. dazu Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 114 Rn. 54; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 114 Rn. 24; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 114 Rn. 191) handelt, der von dem Stadtbezirksrat bei der Ermessensentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen. Aus ihrem Vorbringen zur Begründung ihres Zulassungsantrags geht nicht hervor, weshalb es zu einem Reputationsverlust des Klägers zu 1. infolge der Umbenennung der Straße kommen sollte. Die Behauptung der Kläger, dass die private Adresse des Klägers zu 1. bei Internetsuchen in Zukunft als nicht existent erscheinen werde und dass dies, wie die Kläger meinen, von der Fachwelt als "fake" interpretiert werden würde, ist in keiner Weise nachvollziehbar, zumal bereits nicht dargelegt (und auch nicht naheliegend) ist, dass der Kläger zu 1. unter seiner Privatadresse publiziert. Für den Stadtbezirksrat ist es nicht möglich und er ist daher auch nicht verpflichtet, über die für seine Entscheidung wesentlichen Belange hinaus alle bei einer Straßenbenennung nur erdenklichen Gesichtspunkte und (fernliegenden) Belange der einzelnen Anlieger vollständig zu erfassen (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 114 Rn. 24). Damit kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte die der Umbenennungsentscheidung zugrunde liegenden Ermessenserwägungen des Stadtbezirksrats gemäß § 114 Satz 2 VwGO noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen konnte.
d) Die Kläger haben mit ihrem Vorbringen unter Ziffer 2 Buchst. c) dd) auch nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Stadtbezirksrat bei seiner Umbenennungsentscheidung nicht durch die "Grundsätze und Verfahren für die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen" beschränkt war.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Grundsätze nur für den Rat der Beklagten gelten würden, nicht hingegen für die Stadtbezirksräte. Der Stadtbezirksrat habe die Grundsätze auch nicht für anwendbar erklärt oder für sich zum Maßstab oder zu eigen gemacht. Mit seinem Schreiben vom 10. Mai 2021 habe er gegenüber den Klägern lediglich darauf verwiesen, dass "Begründung für die Namensänderung [...] zunächst die Empfehlung des städtischen Beirats des Projekts Wissenschaftliche Betrachtung von namensgebenden Persönlichkeiten, die Hindenburgstraße umzubenennen," gewesen sei. Damit habe er keine Selbstbindung an die Grundsätze, auf denen die Empfehlung des städtischen Beirats zwar beruht, begründet, sondern lediglich den Anlass der Umbenennung benannt.
Die Richtigkeit dieser Ausführungen haben die Kläger mit ihrem Vorbringen nicht in Zweifel gezogen. Die Empfehlung des Beirats der Beklagten im Abschlussbericht "Wissenschaftliche Betrachtung von namensgebenden Persönlichkeiten", die im Stadtbezirk Mitte gelegene Hindenburgstraße umzubenennen (Bl. 94 d.A.), führt entgegen der Auffassung der Kläger nicht dazu, dass der Stadtbezirksrat sich die Grundsätze zu eigen gemacht und diese mit der Folge einer Selbstbindung angewendet hätte. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere folgt dies nicht allein daraus, dass auch nach den Grundsätzen, die nach "Wissenswertes rund um die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen - Eine Information für politische Entscheidungsträger der Landeshauptstadt Hannover" lediglich bei Ratsentscheidungen und nicht bei Stadtbezirksratsentscheidungen zu beachten sind (Bl. 174 d.A.), eine Umbenennung für den Fall intendiert ist, dass die Benennung der Straße (oder nach einer Person) im Nachhinein - aus dort näher ausgeführten Gründen - Bedenken auslöst. Eine Selbstbindung würde sich auch nicht daraus ergeben, wenn, wie die Kläger meinen, die Empfehlung des Beirats Auslöser für die Umbenennung durch den Stadtbezirksrat gewesen wäre. Auch folgt eine solche nicht daraus, dass die Beklagte in dem Schreiben vom 10. Mai 2021, wie die Kläger weiter anführen, mitteilt, dass sich der Rat der Landeshauptstadt, um in A-Stadt einen einheitlichen Umgang mit Straßennamenänderungen zu ermöglichen, einheitliche Grundsätze diesbezüglich gegeben habe. Dies bestätigt vielmehr, dass die Grundsätze lediglich vom Rat zu beachten sind, wie auch die Beklagte in den Schreiben vom 10. Mai 2021 ausdrücklich und eindeutig ausführt (Bl. 11 d.A.): "Gültigkeit für Entscheidungen der Stadtbezirksräte haben die Grundsätze nicht." Es bleibt bei der dem Stadtbezirksrat gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NKomVG eingeräumten Entscheidungszuständigkeit, die einen weiten Ermessensspielraum umfasst (vgl. dazu Blum in KVR Nds., Stand: Dezember 2022, NKomVG § 58 Rn. 70; Thiele, NKomVG; 2. Auflage 2017, § 93 Rn. 7; OVG Saarland, Beschluss vom 2.4.2019 - 2 D 305/18 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Urteil vom 2.3.2010 - 8 BV 08.3320 -, juris Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2007 - 15 B 1517/07 -, juris Rn. 13, 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.5.1980 - I 3964/78 -, juris Rn. 22). Begrenzt wird dieses weite Ermessen dadurch, dass die Umbenennung einer Straße nicht willkürlich erfolgen darf, das heißt, ihr müssen sachliche, die Belange der Anlieger berücksichtigende Erwägungen zugrunde liegen, die Ordnungsfunktion muss auch mit dem neuen Namen gewahrt bleiben und die Anwohner dürfen nicht unzumutbar oder unverhältnismäßig belastet werden (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 2.3.2010 - 8 BV 08.3320 -, juris Rn. 31, 37). An etwaige Vorgaben der Beklagten war der Stadtbezirksrat dabei nicht gebunden und hat er sich entgegen der Meinung der Kläger auch nicht (nachträglich) selbst gebunden gefühlt. Eine solche Bindung folgt auch nicht aus einem aus Sicht der Kläger einheitlichen Auftreten bzw. Handeln von Stadtbezirksrat und Beklagter. Denn dies ist bei einem intern entscheidungszuständigen Organ einer Kommune, dessen Beschlüsse vom Hauptverwaltungsbeamten ausgeführt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 26.6.2018 - 10 ME 265/18 -, juris Rn. 13), zwangsläufig der Fall. Mangels der von den Klägern angenommenen Bindung vermag auch ihre These, das Verwaltungsgericht hätte sich daher mit ihren durch ein eigenes Gutachten vorgetragenen Erwägungen zu der Person Paul Hindenburgs und den Umbenennungsvoraussetzungen nach den Grundsätzen der Beklagten auseinandersetzen müssen, von vornherein keine ernstlichen Zweifel zu begründen. Damit hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht verfahrensfehlerhaft unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Prozessvortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen von Ziffer 3 der Grundsätze übergangen. Denn darauf, ob diese vorgelegen haben, kam es, mangels Bindung des Stadtbezirksrats, nicht an. Ein Gericht muss sich nicht mit einem Vortrag auseinandersetzen, der nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 29). Dass aufgrund der fehlenden Bindung der Stadtbezirksräte an die "Grundsätze und Verfahren für die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen" ein einheitlicher Umgang mit der Umbenennung von Straßen erschwert wird, worauf die Kläger unter Ziffer 2 Buchst. c) ee) hinweisen, ist für die Rechtmäßigkeit der Umbenennungsentscheidung ebenfalls nicht entscheidend. Diese Erschwernis ergibt sich vielmehr bereits aus der im Gesetz vorgesehenen unterschiedlichen Zuständigkeit des Rates nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NKomVG und der Stadtbezirksräte nach 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NKomVG.
Soweit die Kläger gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Zweifel an der Einschätzung des Beirats, dass die Person Paul Hindenburgs zumindest umstritten sei, hätten weder die Kläger vorgebracht noch habe diese das Gericht, vorbringen, dass sie Zweifel an der Einschätzung des Beirats mit der Vorlage ihres Gutachtens hinreichend vorgetragen hätten, genügt dies nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel. Die Kläger zeigen mit ihrem Vorbringen bereits nicht auf, welche konkreten Umstände Zweifel an dieser Einschätzung hätten begründen sollen.
e) Letztlich führen die Kläger unter Ziffer 2 Buchst. c) gg) noch an, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Notwendigkeit auseinandergesetzt habe, in die Ermessenserwägungen eine Entschädigung einzustellen. Die Verursachung eines nicht unerheblichen finanziellen Schadens für die unmittelbar betroffenen Anwohner / Anlieger sei erstinstanzlich als unverhältnismäßige und gleichheitswidrige Entscheidung dargestellt worden. Es handele sich um einen Eingriff, dem die unmittelbar Betroffenen nicht ausweichen könnten.
Auch dieses pauschale Vorbringen der Kläger genügt nicht den an die Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel zu stellenden Anforderungen. Die Kläger haben nicht hinreichend dargelegt, dass ihnen durch die Umbenennung - entgegen der Bewertung durch den Stadtbezirksrat - ein erheblicher finanzieller Schaden drohen würde und dass eine Umbenennung ohne eine Entschädigungszahlung unverhältnismäßig wäre. Es fehlt insoweit bereits an einer substantiierten Darstellung konkreter durch die Umbenennung verursachter Vermögensnachteile.
Soweit die Kläger zudem meinen, das Verwaltungsgericht habe ihren diesbezüglichen Vortrag übergangen und damit einen Verfahrensfehler in der Form der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör begangen, genügt ihr Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen.
Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (BVerwG, Beschluss vom 28.3.2013 - 4 B 15.12 -, juris Rn. 8). Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wovon grundsätzlich auszugehen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 9.1.2020 - 5 B 25.19 D -, juris Rn. 17). Die Beteiligten müssen dementsprechend Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen erklären zu können (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 -, juris Rn. 26, und Stattgebender Kammerbeschluss vom 1.8.2017 - 2 BvR 3068/14 -, juris Rn. 47; BVerwG, Beschluss vom 9.1.2020 - 5 B 25.19 D -, juris Rn. 17). Das Prozessgrundrecht soll sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und mangelnder Berücksichtigung des Sachvortrags eines Beteiligten haben (vgl. etwa BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.7.2019 - 2 BvR 686/19 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, besteht allerdings nicht, soweit das Vorbringen aus Gründen des formellen und materiellen Rechts unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.1.2022 - 2 BvR 2467/17 -, juris Rn. 35, und Beschluss vom 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - juris Rn. 22). So muss sich das Gericht etwa auch nicht mit einem Vortrag auseinandersetzen, der nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 29).
Aus dem Vorbringen der Kläger geht nicht hervor, dass sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen durch die Umbenennung drohenden unverhältnismäßigen Schaden hinreichend substantiiert dargestellt hätten, der das Verwaltungsgericht dazu veranlassen hätte müssen, sich mit diesem Vortrag zu befassen. Eine solche Darstellung ergibt sich auch nicht aus der Seite 10 ihrer Klageschrift vom 3. Juni 2021, auf die die Kläger in diesem Zusammenhang verweisen. Denn dort hatten die Kläger lediglich ausgeführt, dass eine Entschädigung für die teilweise außerordentlich erheblichen Kosten nicht vorgesehen sei. Auf Seite 9 der Klageschrift sind diese in einem Fall mit 3.300 EUR und in einem anderen Fall mit 3.700 EUR beziffert worden, ohne diese Behauptungen näher zu substantiieren. Überdies geht aus dem Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts hervor, dass dieses den Vortrag zu einer möglichen Entschädigungspflicht zur Kenntnis genommen hat (S. 6 der Urteilsgründe).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.