Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.03.2019, Az.: 10 LA 46/18
Betriebsinhaber; Betriebsprämie; Betriebsprämienregelung; Fläche; Grünland; hauptsächlich; landwirtschaftliche Nutzung,; Landwirtschaftliche Tätigkeit; Nutzung; überwiegend
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.03.2019
- Aktenzeichen
- 10 LA 46/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 69677
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 15.11.2018 - AZ: 12 A 1162/15
Rechtsgrundlagen
- Art. 34 73/2009
- Art. 35 73/2009
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 12. Kammer - vom 15. November 2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahren auf 4.073,93 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hat keinen Erfolg. Denn die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher und/oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 – 10 LA 90/16 –, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 – 8 LA 148/12 –, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2018 – 13 LA 247/17 –, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 08.03.2018 – 7 LA 67/17 –, juris Rn. 6, vom 11.12.2017 – 2 LA 1/17 –, juris Rn. 3, vom 31.08.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 8, und vom 13.07.2017 – 8 LA 40/17 –, juris Rn. 10).
Der Kläger hat mit seinem Vorbringen, dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf einer als Dauergrünland genutzten Fläche auch dann vorliege, wenn diese - wie die von ihm genutzte Fläche des ehemaligen Munitionsdepots C. - außerhalb der Vegetationsperiode als Herbst- und Winterweide für Schafe genutzt werde, die entscheidungserheblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, aufgrund derer dieses die Beihilfefähigkeit der Flächen des ehemaligen Munitionsdepots C. im Ergebnis zu Recht verneint hat, nicht in Frage gestellt und damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet. Denn unabhängig von der Frage, ob dem Kläger die betreffende Fläche als Betriebsinhaber im Sinne der vom Verwaltungsgericht angewandten Vorschriften des Art. 35 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und des § 3 Abs. 1 Betriebsprämiendurchführungsverordnung am Stichtag 15. Mai 2014 zur Verfügung gestanden hat, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht eine beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzung der betreffenden Fläche durch den Kläger im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verneint.
Nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Nach Absatz 2 a) dieser Vorschrift ist beihilfefähige Hektarfläche jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Landwirtschaftliche Tätigkeit ist nach Artikel 2 c) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. Dementsprechend ist nach der Senatsrechtsprechung zur Betriebsprämienregelung (Beschluss vom 30.06.2016 - 10 ME 35/16 -, juris Rn. 19 f. m.w.N.) die Abgrenzung zwischen mehreren Nutzern beispielsweise einer Grünlandfläche einzelfallbezogen nach den Kriterien für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu treffen, d.h. es ist insbesondere danach zu fragen, wer auf eigenes Risiko und selbstständig die in Rede stehende Grünfläche überhaupt bzw. überwiegend gesät, sonst gepflegt und “geerntet“ hat.
Nach diesen Maßgaben ist die hier streitige Fläche des ehemaligen Munitionsdepots C. nicht beihilfefähig, weil sie nicht hauptsächlich bzw. überwiegend durch den Kläger, der die Gewährung einer Betriebsprämie für diese Fläche beansprucht, landwirtschaftlich genutzt worden ist. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Erwerber des gesamten Areals, der bereits unter dem 4. November 2011 gegenüber dem Kläger die Kündigung des Pachtvertrages ausgesprochen habe und am 15. November 2011 als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden sei, unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der am 4. November 2011 ausgesprochenen Kündigung jedenfalls das gesamte Areal während der Vegetationsperiode tatsächlich in Besitz genommen, indem er dort Reinigungsarbeiten und Vermietungen vorgenommen und damit die Fläche einer landwirtschaftlichen Nutzung entzogen hat. Nach der Stellungnahme des neuen Eigentümers der Flächen vom 23. Januar 2015 hat seit dem Erwerb der Flächen im November 2011 keine Beweidung mehr durch die Schafe des Klägers auf dem Gelände stattgefunden. Er selbst habe die Pflege der Rasenflächen, das Beschneiden der Bäume und das Säubern der Straßen übernommen. Außerdem seien ab Juni 2012 mehrere Gebäude auf diesem Gelände vermietet worden. Der Mieter habe neue Schlösser an den Toren angebracht, da der Kläger seine Schlüssel nicht zurückgegeben habe. Diese Ausführungen des neuen Eigentümers der Fläche widersprechen zwar teilweise der Darstellung des Klägers, der angegeben hat, im Herbst seine Schafe auf diese Fläche getrieben zu haben, die dann das dort vorhanden gewesene hohe Gras gefressen hätten. Doch auch der Kläger hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und im Zulassungsverfahren nicht behauptet, die betreffende Fläche während des übrigen Jahres in irgendeiner Weise - etwa durch das Einsäen und / oder Mähen von Gras, Pflegearbeiten, Kontrollen und / oder die Beweidung durch seine Tiere - landwirtschaftlich genutzt zu haben. Sein Prozessbevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung am 15. November 2017 vielmehr klargestellt, dass die Schafe im Herbst und Winter das Gras der Flächen gefressen hätten und dass bis zum Auftrieb der Schafe eine landwirtschaftliche Nutzung weder durch ihn noch durch den neuen Eigentümer oder andere Personen stattgefunden habe. Dementsprechend hatte er auch “nur“ unter Beweis gestellt, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Schafe auf die Fläche getrieben habe, der Aufwuchs des Geländes sehr hoch gewesen sei. Danach ist die Fläche hauptsächlich nicht landwirtschaftlich genutzt worden. Denn die Fläche ist während des größten Teils des Jahres überhaupt nicht durch den Kläger für landwirtschaftliche Zwecke genutzt worden. Außerdem ist insofern auch der vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass der Kläger die Fläche lediglich in der Weise genutzt hat, dass er das dort vorgefundene - ohne sein Zutun gewachsene - hohe Gras von seinen Schafen hat fressen lassen. Es kann dahinstehen, ob ein derartiger „rein passiver Vorgang“ überhaupt eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne der genannten Vorschriften darstellt, was vom Verwaltungsgericht verneint worden ist, da diese bloß passive Nutzung während eines relativ kurzen Zeitraums gegenüber der nicht landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen während des übrigen Jahres zurücktritt und damit eine überwiegende bzw. hauptsächliche landwirtschaftliche Nutzung der Fläche jedenfalls nicht festgestellt werden kann.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht aus dem von dem Kläger behaupteten Umstand, dass das Verwaltungsgericht nicht über den von ihm geltend gemachten Zinsanspruch bezüglich des von der Beklagten zuerkannten Betrages in Höhe von 14.805,01 EUR entschieden habe. Denn (auch) insoweit ist Erledigung eingetreten. Der Beklagte hatte während des Klageverfahrens einen Teil der begehrten Betriebsprämie 2014 im Umfang von 14.805,01 EUR nachbewilligt. In diesem Umfang haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache ausweislich des Verhandlungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2017 uneingeschränkt für erledigt erklärt. In diesem Umfang hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit in der Hauptsache demnach zu Recht eingestellt. Einer Entscheidung über den ursprünglich insoweit geltend gemachten Zinsanspruch bedurfte es daher nicht mehr. Dementsprechend hat der Kläger diesen Anspruch in der mündlichen Verhandlung am 15. November 2017 nicht mehr verfolgt und musste das Verwaltungsgericht folglich hierüber auch nicht mehr entscheiden.
Soweit der Kläger dagegen einwendet, er habe den Rechtsstreit nur bezüglich der Hauptforderung, nicht jedoch bezüglich der Zinsforderung für erledigt erklärt, könnte dafür zwar möglicherweise sein Schriftsatz vom 6. November 2017 sprechen, wonach die Klage aufrechterhalten werde, „soweit die Zahlung von Zinsen“ verlangt werde, wobei allerdings unklar ist, ob damit die Zinsen für den nach wie vor begehrten Teil der Betriebsprämie oder (auch) die Zinsen für den nachbewilligten Teil der Betriebsprämie gemeint sein sollten. Der Kläger hat jedoch in der mündlichen Verhandlung am 15. November 2017 den Rechtsstreit in der Hauptsache, soweit der Beklagte die Betriebsprämie in Höhe von 14.805,01 EUR nachbewilligt hat, ebenso wie die Beklagte uneingeschränkt für erledigt erklärt. In Übereinstimmung damit hat er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verpflichten, ihm „für das Jahr 2014 die beantragte Betriebsprämie abzüglich des bereits zuerkannten Betrages von 14.805,01 EUR zu gewähren und die Beklagte zu verurteilen, auf den nachzubewilligenden Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat ab Klageerhebung zu zahlen“. Der nachzubewilligende Betrag ist hiernach eindeutig der über den bereits bewilligten Betrag von 14.805,01 EUR hinausgehende Betrag. Nur insoweit hat der Kläger überhaupt noch einen Zinsanspruch geltend gemacht. Es kann daher keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht einen noch im Streit stehenden Zinsanspruch des Klägers übersehen hat.
Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und/oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen, weil die Beantwortung der hier entscheidungserheblichen Fragen - wie sich auch aus den obigen Ausführungen ergibt - weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht.
Auch der weitere von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, nicht schon geklärt ist und nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 5, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29 ff., und vom 13.01.2014 - 10 LA 48/12 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.06.2018 - 5 LA 149/17 -, juris Rn. 2, vom 23.04.2018 - 7 LA 54/17-, juris Rn. 30, und vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren, sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 29, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 01.03.2016 - 5 BN 1.15 -, juris Rn. 2, vom 17.02.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.08.2018 - 2 LA 212/17 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.06.2018 - 5 LA 149/17 -, juris Rn. 2, und vom 23.04.2018 - 7 LA 54/17 -, juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 03.11.2011 - 10 LA 72/10 -, juris Rn. 24). Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts erforderlich (zuletzt u. a. Beschluss vom 27.08.2018 - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 6). Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Rügen erhoben worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe u. a. Beschluss vom 21.02.2018 - 10 LA 78/17 - m.w.N.; ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.04.2015 - 9 LA 201/13 - m.w.N.).
Der Kläger hat zur Begründung dieses Zulassungsgrunds die folgenden Fragen aufgeworfen:
„Wird eine Dauergrünlandfläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 genutzt, wenn sie ausschließlich als Herbst- und Winterweide für landwirtschaftliches Nutzvieh (z. B. Schafe) dient?“ (Seite 5 des Schriftsatzes des Klägers vom 25.01.2018).
„Schließt der Umstand, dass der Eigentümer oder Nachfolgepächter einer landwirtschaftlichen Nutzfläche diese nach einer unwirksamen Kündigung des Pachtverhältnisses zunächst entgegen dem Willen des bisherigen Pächters in Bewirtschaftung nimmt, die für die Beihilfegewährung notwendige Nutzung der Flächen durch den bisherigen Pächter aus, wenn dieser später - im gleichen Antragsjahr - die Bewirtschaftung der Flächen nach seinem Bewirtschaftungsplan aufnimmt? Ist von einer Bewirtschaftung und damit Nutzung durch den bisherigen Pächter zumindest dann auszugehen, wenn die Teilflächen, die er nutzt, zuvor durch den neuen Pächter oder Eigentümer bis dahin nicht bewirtschaftet worden sind?“ (Seite 6 des Schriftsatzes des Klägers vom 25.01.2018).
Damit hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Denn die von ihm aufgeworfenen Fragen sind, soweit sie überhaupt einen allgemein klärungsfähigen Inhalt haben und entscheidungserheblich sind, in der oben wieder gegebenen Rechtsprechung des Senats bereits dahingehend beantwortet, dass es für die Abgrenzung zwischen mehreren Nutzern einer Fläche auf den Einzelfall ankommt und insbesondere danach zu fragen ist, wer auf eigenes Risiko und selbstständig die betreffende Fläche überwiegend bzw. hauptsächlich im Sinne des Art. 34 Abs. 2 a) Verordnung (EG) 73/2009 nutzt. Im Übrigen ist hinsichtlich der auf Seite 6 des Schriftsatzes des Klägers vom 25. Januar 2018 aufgeführten Fragen nicht ersichtlich und auch nicht vom Kläger substantiiert dargelegt worden, dass die Beantwortung dieser Fragen über seinen Einzelfall hinaus für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung hat und diese Fragen damit grundsätzlich klärungsbedürftig sind.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt hier auch kein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen eines Verstoßes gegen das Gebot rechtsfehlerfreier Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vor.
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 23 m.w.N.).
Nach diesen Maßgaben liegen hier keine verfahrensrechtlichen Mängel der Überzeugungsbildung vor. Entgegen der Behauptung des Klägers hat das Verwaltungsgericht die von dem Kläger angeführten Umstände, dass er seine Schafe jeweils erst im Herbst auf die Flächen des ehemaligen Munitionsdepots C. getrieben und er dort hohen Aufwuchs vorgefunden habe, berücksichtigt und ausführlich gewürdigt. Dies ergibt sich eindeutig aus den Entscheidungsgründen. Dass das Verwaltungsgericht daraus jedoch nicht die von dem Kläger gewünschten Schlussfolgerungen gezogen hat, begründet nach dem oben Gesagten unter keinem Gesichtspunkt einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig
(§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).