Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.05.2020, Az.: 10 LA 195/19

Altersvorsorge; Angemessenheit; Beiträge; Jugendhilfe; Kostenbeitrag; private Altersvorsorge; Riester-Rente

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.05.2020
Aktenzeichen
10 LA 195/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71994
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 18.06.2019 - AZ: 4 A 540/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Bestimmung der Angemessenheit von Beiträgen zu einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge eines Arbeitnehmers gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII kann sich an den Beträgen orientieren, die bei der Riester-Rente steuerlich gefördert werden.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg – Einzelrichter der 4. Kammer - vom 18. Juni 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor.

Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 08.03.2018 - 7 LA 67/17 -, juris Rn. 6, vom 11.12.2017 - 2 LA 1/17 -, juris Rn. 3, vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8, und vom 13.07.2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 10).

Nach diesen Maßgaben ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers zur Begründung seines Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Der Beklagte hat bei der Berechnung des von dem Kläger gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII zu leistenden Kostenbeitrags dessen Beiträge zu einer privaten Altersvorsorgeversicherung unter Anwendung von § 86 Abs. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich in einer Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens als angemessene Beiträge zu einer privaten Altersvorsorge gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII angesehen (Seite 3 oben des Kostenbeitragsbescheids des Beklagten vom 26. September 2017).

Hierzu hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass nur angemessene Beiträge zur ergänzenden Altersabsicherung berücksichtigungsfähig seien. Dem habe der Beklagte entsprochen und gemäß Ziffer 12.5 der Gemeinsamen Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder einen Betrag abgesetzt, der auf 4 % des Jahresbruttoeinkommens des Klägers gedeckelt sei. Diese Deckelung der Beiträge zu ergänzenden Altersvorsorgemaßnahmen auf 4 % des Bruttoeinkommens sei auch in der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur in Anlehnung an den Höchstfördersatz der sogenannten Riester-Rente einheitlich akzeptiert.

Soweit der Kläger dagegen einwendet, dass es sich bei seiner Altersvorsorge nicht um eine sogenannte Riester-Rente und auch nicht um eine andere geförderte Form der Altersvorsorge handele, hat er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt. Denn es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, sondern ist vielmehr sachgerecht, dass der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht sich mangels anderer Anhaltspunkte bei der Frage, welche Beiträge zu einer zusätzlichen privaten Altersvorsorgeversicherung eines Arbeitnehmers als angemessen im Sinne des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII anzusehen sind, an den Regelungen zur Riester-Rente, bei der es sich ebenfalls um eine - wenn auch staatlich geförderte - Form der Altersvorsorge handelt, orientiert hat (ebenso im Familienrecht BGH, Urteile vom 05.03.2008 - XII ZR 22/06 -, juris Rn. 23, und vom 27.05.2009 – XII ZR 78/08 -, juris Rn. 60, zur Anerkennung von privaten Leistungen für eine zusätzliche Altersvorsorge bei der Bemessung der unterhaltsrelevanten Einkünfte). In § 86 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG ist geregelt, dass der Mindesteigenbeitrag zur Riester-Rente 4 % der Summe der in dem vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen (siehe hierzu im Einzelnen die Nummern 1 bis 4 des § 86 Abs. 1 Satz 2 EStG) beträgt.

Der Kläger macht zur Begründung seiner Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ferner geltend, dass der Beklagte seine Aufwendungen zur Altersvorsorge nicht lediglich auf 4 % des Bruttoeinkommens gedeckelt habe, sondern von einer Deckelung des jährlichen Beitrages zur Altersversorgung von 2.100 EUR ausgegangen sei, was vom Verwaltungsgericht jedoch nicht berücksichtigt worden sei. Dies ist zutreffend. Denn 4 % von dem vom Kläger angegebenen jährlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 57.984 EUR sind 2.319,36 EUR jährlich bzw. 193,28 EUR monatlich. Der Beklagte hat in seiner Berechnung (Seite 345 der Beiakte 002) jedoch einen Betrag von nur 175 EUR monatlich für die private Altersvorsorge des Klägers berücksichtigt. Auch hieraus ergeben sich jedoch im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Denn ab dem Jahr 2008 beträgt der Mindesteigenbetrag zur Riester-Rente höchstens 2.100 EUR im Jahr. Dies ergibt sich ebenfalls aus § 86 Abs. 1 Satz 2 EStG, wonach der Mindesteigenbeitrag nicht höher sein darf als der in § 10 a Abs. 1 Satz 1 EStG genannte Höchstbetrag. In § 10 a Abs. 1 Satz 1 EStG ist geregelt, dass Pflichtversicherte Altersvorsorgebeiträge jährlich bis zu 2.100 EUR als Sonderausgaben abziehen können. Dies ergibt einen monatlichen Beitrag von 175 EUR, den der Beklagte zu Recht in dieser Höhe als angemessenen Beitrag zur privaten Altersvorsorge des Klägers gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII angesehen und bei der Berechnung des Einkommens des Klägers abgesetzt hat (Seite 3 oben des Kostenbeitragsbescheids des Beklagten vom 26. September 2017). Denn orientiert sich das Jugendamt - wie oben ausgeführt - in nicht zu beanstandender Weise an den Regelungen zur Riester-Rente ist es nur folgerichtig, wenn es auch die in § 86 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 10 a Abs. 1 Satz 1 EStG geregelte Kappungsgrenze anwendet, zumal der maßgebliche Gesichtspunkt bei der Riester-Rente - inwieweit können Beiträge zu dieser steuerlich gefördert werden – vergleichbar ist mit der Frage, inwieweit Beiträge zu einer privaten Altersvorsorgeversicherung bei der Berechnung des Kostenbeitrags zu einer Jugendhilfeleistung als angemessen im Sinne des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII angesehen werden können, da es in beiden Fällen um die (sparsame) Verwendung öffentlicher Mittel geht.

Die von dem Kläger ferner als Zulassungsgrund angeführte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hat er nicht ansatzweise dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil von einer Entscheidung eines der Gerichte, die in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführt sind, abgewichen ist.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).