Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.07.2018, Az.: 13 ME 373/17

Abschiebungsandrohung; Aufenthaltserlaubnis; außerhalb des Bundesgebietes; Duldungsgrund; Familienleben; Indien; faktische Inländerin; Integrationsleistung; Kosovo; familiäre Lebensgemeinschaft; Privatleben; Regelvermutung; Unmöglichkeit der Ausreise

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.07.2018
Aktenzeichen
13 ME 373/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74322
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 26.10.2017 - AZ: 11 B 6099/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Von der Regelanforderung für eine nachhaltige Integration aus § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu bekennen und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu verfügen, kann weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 25b Abs. 3 AufenthG abgesehen werden.

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit es die Beschwerden der Antragsteller zu 2. bis 4. gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an sie versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 11. Kammer - vom 26. Oktober 2017 betrifft.

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an sie versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 11. Kammer - vom 26. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Viertel.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Nachdem die am 9. November 2017 ursprünglich im Namen aller erstinstanzlichen Antragsteller („ A. u.a. ./. Landkreis Wesermarsch“, vgl. die Beschwerdeschrift vom selben Tage auf Bl. 99 der GA; Hervorhebung durch den Senat) eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 26. Oktober 2017 mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 22. November 2017 (Bl. 106 ff. der GA) auf die Antragstellerin zu 1. beschränkt und damit hinsichtlich der Antragsteller zu 2. bis 4. zurückgenommen worden ist, ist das Beschwerdeverfahren im Umfang der Zurücknahme der Beschwerde entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. gegen den sie betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 26. Oktober 2017, soweit damit die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage 11 A 6097/17 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juli 2017 verfügte Versagung der Verlängerung oder Erteilung von Aufenthaltstiteln an die Antragstellerin zu 1. (dort Ziffern 1. und 2.) sowie die auf die Republik Kosovo oder einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat bezogene Abschiebungsandrohung (Ziffern 3. und 4.) anzuordnen.

Ein solches Eilrechtsschutzbegehren ist zwar statthaft und auch sonst zulässig. Die Titelversagung hat die nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG durch rechtzeitig am 6. Oktober 2015 gestellten Verlängerungsantrag eingetretene Fortbestandsfiktion der bis zum 24. November 2015 gültig gewesenen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG beseitigt (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar, so dass die in Ziffer 7. des Bescheides vom 25. Juli 2017 getroffene ausländerbehördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ins Leere geht. Gleiches gilt für die Abschiebungsandrohung, deren gesetzliche sofortige Vollziehbarkeit aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 70 Abs. 1 NVwVG, § 64 Abs. 4 Nds. SOG folgt. Die auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezogenen Darlegungen der Antragstellerin zu 1. sind aus diesem Grunde nicht relevant.

Jedoch ist der Eilantrag unbegründet. Denn die materielle Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zu 1. geht zu deren Lasten aus, weil sich die eingangs genannten Verfügungen des Antragsgegners bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweisen. Der Senat macht sich insoweit - mit Ausnahme des Themenkreises „familiäre Lebensgemeinschaft zwischen den Antragstellern zu 2. und 3. und ihrem Vater Herrn M.“ auf Seite 4 unten der angefochtenen Entscheidung, vgl. dazu unten 1.b)bb)(4)(b)(bb) - die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zu Eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die hiergegen von der Antragstellerin zu 1. dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, gebieten die begehrte Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne der Antragstellerin zu 1. nicht.

1. Die Versagung von Aufenthaltstiteln ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig, weil die Antragstellerin zu 1. gegen den Antragsgegner weder einen Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres darauf gerichteten Antrags vom 6. Oktober 2015 hat (vgl. zu diesem Maßstab Senatsbeschl. v. 7.7.2017 - 13 ME 127/17 -, V.n.b., S. 3 des Beschlussabdrucks).

a) Aus § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration) folgt entgegen der Beschwerde kein derartiger Anspruch. Zwar gehört die Antragstellerin zu 1., deren Abschiebung derzeit gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bis einschließlich 10. September 2018 ausgesetzt ist (vgl. Bl. 544 der BA 011), zu dem insbesondere von § 25b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 2. Alt. AufenthG umrissenen Personenkreis der derzeit geduldeten, mindestens seit sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhältigen Ausländer, die mit mindestens einem minderjährigen ledigen Kind - nämlich mit den Antragstellern zu 2. bis 4. - in häuslicher Gemeinschaft leben.

aa) Ein Anspruch scheitert jedoch bereits daran, dass die Antragstellerin zu 1. die besondere Erteilungsvoraussetzung aus § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. HS. AufenthG nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung muss der Ausländer über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen. Diese Grundkenntnisse können durch den erfolgreich bestandenen bundeseinheitlichen Test „Leben in Deutschland“ zum Orientierungskurs nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 der Integrationskursverordnung erbracht werden. Der Nachweis der erforderlichen Grundkenntnisse gilt als erbracht, wenn der Ausländer über einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder ein Studium verfügt (vgl. Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Einfügung des § 25b Aufenthaltsgesetz, Teil II, Abschnitt D).

(1) Den Nachweis der erforderlichen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet hat die Antragstellerin zu 1. bisher nicht geführt. Darlegungen dazu, dass die Antragstellerin zu 1., die weder einen Schulabschluss erworben noch erfolgreich eine Berufsausbildung absolviert hat, den Test „Leben in Deutschland“ bestanden hätte, enthält das Beschwerdevorbringen nicht. Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen geht dies auch nicht mit Offensichtlichkeit hervor. Die Antragstellerin zu 1. hat auch nicht auf andere geeignete Weise nachgewiesen, über die erforderlichen Grundkenntnisse zu verfügen.

(2) Der Antragsgegner ist auch nicht verpflichtet, vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG gemäß § 25b Abs. 3 AufenthGabzusehen. Nach dieser Bestimmung wird (nur) von den Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AufenthG abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(a) Abgesehen davon, dass die Beschwerde Darlegungen hierzu nicht enthält, kommt materiell-rechtlich eine entsprechende Anwendung des § 25b Abs. 3 AufenthG auf die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG schon dem Grunde nach nicht in Betracht. Denn es fehlt schon an der für eine erweiternde analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (vgl. zu diesem Erfordernis für die richterliche Rechtsfortbildung: BVerfG, Urt. v. 11.7.2012 - 1 BvR 3142/07 u.a. -, BVerfGE 132, 99, 127 f. m.w.N.). Die Frage, ob der Anwendungsbereich des § 25b Abs. 3 AufenthG auch auf die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ausgedehnt werden soll, ist Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung gewesen. So hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2015 (BR-Drs. 642/14 (B), S. 15) vorgeschlagen, eben eine solche Ausdehnung vorzunehmen. Zur Begründung verwies der Bundesrat darauf, dass Personen, die aus den in § 25b Abs. 3 AufenthG genannten Gründen nicht in der Lage seien, die deutsche Sprache zu erlernen, nach den Erfahrungen der verwaltungs-gerichtlichen Praxis auch häufig nicht in der Lage seien, die in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG geforderten Kenntnisse über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung zu erwerben beziehungsweise nachzuweisen. Das Einbürgerungsrecht, in dem ähnliche Voraussetzungen gälten, ziehe daraus die Konsequenz, dass sowohl von den Sprachkenntnissen als auch von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abgesehen werde, wenn sie wegen Krankheit, Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllt werden könnten. Ebenso solle in § 25b Abs. 3 AufenthG verfahren werden. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung vom 4. März 2015 (BT-Drs. 18/4199, S. 4) dem Bundestag empfohlen, auf die Ausdehnung zu verzichten. Nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG sei auch ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland erforderlich, von dem nicht abgesehen werden solle, und aus Sicht der Bundesregierung seien Grundkenntnisse des Lebens im Bundesgebiet leichter zu erlangen als das Erlernen der deutschen Sprache. Diesen Erwägungen der Bundesregierung ist der Bundesgesetzgeber gefolgt und hat von einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 25b Abs. 3 AufenthG auch auf die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG abgesehen. Im Innenausschuss ist ein dem Vorschlag des Bundesrats inhaltsgleicher Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ausdrücklich abgelehnt worden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 18/5420, S. 13 f.). Dem sich danach ergebenden Beschlussvorschlag des Innenausschusses (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 18/5420, S. 4 ff.) ist der Bundestag gefolgt (vgl. PlProt. 18/115, S. 11170). Danach ist die mangelnde Anwendbarkeit des § 25b Abs. 3 AufenthG auf die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ersichtlich nicht planwidrig, sondern vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 25b Abs. 3 AufenthG auch auf die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG im Wege der Analogie durch richterliche Rechtsfortbildung ist damit ausgeschlossen.

Obwohl nicht mehr entscheidungserheblich, weist der Senat kurz darauf hin, dass er auch ein Bedürfnis für eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung in § 25b Abs. 3 AufenthG nicht sieht. Denn der nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage erforderliche Nachweis einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland muss nicht zwingend anhand der Regelvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG geführt werden (so auch Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 18/4199, S. 4), vielmehr steht das mangelnde Vorliegen der Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht stets der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG entgegen (vgl. hierzu im Einzelnen: Senatsurt. v. 8.2.2018 - 13 LB 43/17 -, juris Rn. 56).

(b) Darüber hinaus wäre § 25b Abs. 3 AufenthG selbst dann, wenn man eine entsprechende Anwendung seiner Rechtsfolge auf Fälle des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG für zulässig erachtete, soweit im vorliegenden Fall trotz der Analogie noch zu verlangen, tatbestandlich nicht erfüllt. Denn weder dargelegt noch offensichtlich für den Senat ist, dass die Antragstellerin zu 1. wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen daran gehindert ist, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nachzuweisen.

(3) Ein nach der Systematik des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Betracht kommender Ausnahmefall, in dem trotz Nichterfüllung der vom Gesetzgeber geforderten Integrationsleistung nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG und damit ungeachtet des Nichteintritts der Regelvermutung des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine nachhaltige Integration der Antragstellerin zu 1. in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Vorschrift angenommen werden könnte (vgl. oben (2)(a) a.E.), kann hier ebenfalls nicht bejaht werden. Weder dargelegt noch nachgewiesen ist, dass die Antragstellerin zu 1. während ihres langjährigen (mit einer Unterbrechung von acht Monaten seit 1993 andauernden) Aufenthalts im Bundesgebiet besondere Integrationsleistungen - wie etwa ein herausgehobenes soziales Engagement - erbracht hätte.

(4) Selbst wenn man vom Erfordernis einer besonderen Integrationsleistung absehen und im Rahmen der Gesamtschau auch sonstige atypische Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigen wollte, die es dem Ausländer - auch über die in § 25b Abs. 3 AufenthG genannten Fälle hinaus - unmöglich oder unzumutbar machen, einzelne Integrationsleistungen nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG zu erbringen, wäre hier ein Ausnahmefall nicht dargelegt. Die Beschwerde macht nicht geltend, dass es der Antragstellerin zu 1. überhaupt unmöglich oder unzumutbar sein könnte nachzuweisen, dass sie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt.

(5) Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob der Antragstellerin zu 1. im Sinne der Beschwerde und entgegen dem Verwaltungsgericht eine positive Prognose zur Lebensunterhaltssicherung gemäß der weiteren, auf die Lebensunterhaltssicherung bezogenen besonderen Erteilungsvoraussetzung aus § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG gestellt werden kann oder ob das Nichtabsehen von dieser Voraussetzung mit Blick auf die Betreuungsbedürftigkeit der minderjährigen Kinder der alleinerziehenden Antragstellerin zu 1. (= der Antragsteller zu 2. bis 4.) jedenfalls einen mit der Beschwerdebegründung gerügten Verstoß gegen § 25b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG oder § 25b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II darstellt.

(a) Insbesondere kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage dahinstehen, ob bis zum 20. Oktober 2019 (= Vollendung des dritten Lebensjahres des Antragstellers zu 4. als bisher jüngstes Kind der Antragstellerin zu 1.) tatsächlich die Betreuung dieses Kindes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 25b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG nicht sichergestellt ist und dies der Aufnahme einer (Voll-)Erwerbstätigkeit der Antragstellerin zu 1. entgegensteht. Keiner Klärung bedarf in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob der mit der Beschwerdebegründung erhobene Vorwurf (Bl. 107 f. der GA) gerechtfertigt ist, die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit sei allein durch die „Verweigerung“ des Umzugs nach Rheine, das heißt die Ablehnung einer entsprechenden Änderung der Wohnsitzauflage zur Duldung der Antragstellerin zu 1., durch die Ausländerbehörden verhindert worden, weil infolge einer fehlenden Möglichkeit zur Wohnsitzanmeldung in Rheine dortige Betreuungsmöglichkeiten nicht hätten in Anspruch genommen werden können. Der Senat weist daher lediglich darauf hin, dass der vorgelegte Arbeitsvertrag mit der Fa. N. GmbH vom 27. September 2017 (Bl. 398 ff. der BA 008) nicht zur Glaubhaftmachung (§ 294 Abs. 1 ZPO) der Behauptung geeignet ist, nach Ablauf einer bestimmten Firmenzugehörigkeitszeit hätte die am 16. Oktober 2017 angetretene, bis zum 15. Oktober 2018 befristete geringfügige Beschäftigung in eine Vollzeittätigkeit umgewandelt werden können, wenn die Antragstellerin zu 1. denn nach Rheine hätte umziehen dürfen. Aus dem Arbeitsvertrag geht eine derartige Option jedenfalls nicht hervor.

(b) Offenbleiben kann auch die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Antragstellerin zu 1. und ihre minderjährigen Kinder im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG zur Lebensunterhaltssicherung lediglich „ergänzend“ Sozialleistungen beziehen und ob bejahendenfalls der Sozialleistungsbezug - wie von dieser Vorschrift des Weiteren vorausgesetzt - perspektivisch nur „vorübergehend“ ist.

bb) Im Übrigen mangelt es für einen Anspruch aus § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG jedenfalls auch an einer Erfüllung der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, weil die Antragstellerin zu 1. aktuell ihrer Passpflicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht genügt.

Der ihr am 15. Mai 2014 ausgestellte kosovarische Nationalpass, der eine Gültigkeitsdauer bis zum 14. Mai 2024 gehabt hat (vgl. Bl. 204 der BA 005) ist nach der von der Antragstellerin zu 1. am 14. September 2017 vor dem Verwaltungsgericht abgegebenen eidesstattlichen Versicherung durch ihre Kinder beim Spielen zerstört (zerschnitten bzw. zerrissen) worden (vgl. Bl. 54 der GA); dem Antragsgegner haben später zugehörige „Schnipsel“ vorgelegen (vgl. Bl. 84 der GA). Noch am 25. April 2018 hat die Antragstellerin zu 1. auf Befragen anlässlich einer Vorsprache beim Antragsgegner erklärt, sie habe sich noch nicht um die Beschaffung eines neuen kosovarischen Passes gekümmert (vgl. Bl. 537 der BA 011). Am 13. Juni 2018 soll (u.a.) ihr Pass - bei dem es sich nach dem Vorgeschehen nur um einen neuen, am selben Tage bei der Botschaft der Republik Kosovo in Berlin beantragten (und sogleich ausgestellten?) kosovarischen Pass gehandelt haben kann - in Berlin-Mitte (Nähe Alexanderplatz) verloren gegangen sein (vgl. Verlustanzeige bei der Berliner Polizei vom 13.6.2018 auf Bl. 553 der BA 011). Wie diese Angaben im Einzelnen zu würdigen sind, kann der Senat dahinstehen lassen. Jedenfalls verbleibt es bei dem Befund, dass die Antragstellerin zu 1. derzeit nicht über einen gültigen kosovarischen Nationalpass verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass von einem atypischen Fall im Sinne des § 5 Abs. 1 a.A. AufenthG ausgegangen oder nach Ermessen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der (Regel-)Erteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG abgesehen werden könnte oder müsste, sind weder dargelegt noch offensichtlich. Der Antragstellerin zu 1. ist es auch mit Blick auf das Vorgeschehen bei entsprechender Willensbildung ohne weiteres möglich und zumutbar, sich einen gültigen Pass zu beschaffen.

b) Auch § 25 Abs. 5 AufenthG bietet im vorliegenden Fall entgegen der Beschwerde in keiner seiner Dimensionen eine taugliche Grundlage für einen Anspruch der gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 50 Abs. 1, 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellerin zu 1. Nach dieser Norm kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (Satz 3). Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (Satz 4).

Abgesehen davon, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage in gleicher Weise wie einem Anspruch aus § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG allgemein bereits die Nichterfüllung der Passpflicht entgegensteht (s.o. a)bb)), ist die von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Besonderen vorausgesetzte rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise nicht gegeben.

Unter „Ausreise“ in diesem Sinne ist sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Rückführung (Abschiebung) zu verstehen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 7.2.2003, Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), BT-Drs. 15/420, S. 79 f.). Eine Ausreise ist aus - hier allein in Betracht zu ziehenden - rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Solche Hindernisse sind hier nicht ersichtlich.

aa) Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise folgt zunächst nicht aus Gründen eines krankheitsbedingten, auf den Zielstaat der Abschiebung (Republik Kosovo) bezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, welches die Antragstellerin zu 1. mit am 5. Januar 2018 und damit außerhalb der bis einschließlich 30. November 2017 laufenden Beschwerdebegründungsfrist aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO (vgl. zur daraus grundsätzlich auch bezüglich nachträglicher Änderungen der Sach- oder Rechtslage folgenden Unzulässigkeit derartiger Darlegungen Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 81 und 85) eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage unter Verweis auf das nervenärztliche Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. (YU) O. aus P. vom 13. November 2017 (Bl. 127 ff. der GA) offenbar (auch) geltend machen will.

(1) Denn der Antragsgegner ist als Ausländerbehörde insoweit gemäß §§ 42 Satz 1, 24 Abs. 2, 13 Abs. 2, 5 Abs. 1 AsylG an die negativen Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus dem bestandskräftig gewordenen Widerrufsbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamts) vom 8. Oktober 2014 (Bl. 180 ff. der BA 005) gebunden. Diese negative Bindungswirkung könnte nur im Wege eines Asylfolgeantrags nach § 71 Abs. 1 AsylG oder eines auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich nationalrechtlicher zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beschränkten sog. isolierten Folgeschutzgesuchs beim Bundesamt (§ 51 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 VwVfG) überwunden werden (vgl. Senatsbeschl. v. 26.2.2018 - 13 ME 438/17 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Keinen dieser Wege hat die Antragstellerin zu 1. mit Erfolg beschritten.

(2) Im Übrigen verweist der Antragsgegner zu Recht darauf, dass das genannte Attest zur Glaubhaftmachung des Eintritts einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben der Antragstellerin im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu 1. bei einer Rückkehr in das Kosovo bereits deshalb ungeeignet ist, weil die von Dr. O. seinem Attest zugrunde gelegten, aufgrund nur einer einmaligen Sitzung erhobenen und offenbar ungeprüft übernommenen Angaben der Antragstellerin zu 1. zu ihren Erlebnissen im Kosovo im Wesentlichen nicht den Tatsachen entsprechen. Das gilt insbesondere für eine dort erlittene Traumatisierung der Antragstellerin zu 1., die darauf beruhen soll, als junge Mutter miterlebt zu haben, wie ihre Kinder mitangesehen hätten, wie Menschen im Kosovo durch Gewalt erschossen worden seien und wie die Leichen ausgesehen hätten. Diese Angaben können ersichtlich nicht zutreffen, weil sich die Antragstellerin zu 1. nur rund acht Monate nach der Abschiebung vom 1. September 2005 im heutigen Kosovo aufgehalten hat und ihr erstes Kind, der Antragsteller zu 2., erst am 6. Januar 2013 im Bundesgebiet geboren worden ist.

bb) Aber auch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von unabsehbarer Dauer, die nicht nur einer Abschiebung, sondern auch einer freiwilligen Ausreise entgegenstehen, sind nicht gegeben.

(1) Zunächst begründet die derzeitige Passlosigkeit der Antragstellerin zu 1. ein derartiges Hindernis nicht. Zwar kann eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise auch auf dem Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder dem Bestehen sonstiger Einreiseverbote in den Herkunftsstaat beruhen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192, 197). Ein solcher Fall wird hier jedoch weder dargelegt noch liegt er vor. Für die Antragstellerin zu 1. ist am 25. April 2018 ein Laissez-passer (Europäisches Reisedokument für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) ausgestellt worden, mit dem sie zumindest zwangsweise in das Kosovo zurückgeführt werden kann (vgl. Bl. 531 der BA 011). Im Übrigen erschiene, selbst wenn es auch für diese Form der Ausreise zwingend eines gültigen kosovarischen Nationalpasses bedürfte, dieses Hindernis nicht - wie von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aber gefordert - als dauerhaft. Auf die weiteren Voraussetzungen aus § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG (Nichtverschulden des Hindernisses durch den Ausländer) kommt es daher unter diesem Aspekt nicht mehr an.

(2) Auch aus den Schutzwirkungen des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgen inlandsbezogene Ausreisehindernisse im Falle der Antragstellerin zu 1. nicht.

(a) Der Annahme einer dauerhaften Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 7.9.2017 - 13 ME 157/17 -, juris Rn. 4) in Form einer zu befürchtenden Suizidalität bei Ausreise aufgrund des vorgelegten Attests Dr. O.s vom 13. November 2017 stehen die gleichen Bedenken wie oben unter aa) geschildert entgegen. Im Übrigen bezieht sich das Attest lediglich auf eine Abschiebung als erzwungene Rückführung (vgl. Bl. 131 der GA), nicht jedoch auch auf eine gedachte freiwillige Ausreise, so dass daraus allenfalls ein für § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht ausreichender bloßer Duldungsgrund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG resultieren könnte, der nur im Wege einer - im vorliegenden Eilrechtsstreit nicht begehrten - einstweiligen Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO durchzusetzen wäre (vgl. zu dieser Konstellation und zum Verhältnis zu dem Begehren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Senatsbeschl. v. 9.2.2018 - 13 PA 454/17 -, juris Rn. 4). Zu Recht betont ferner der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren, es sei nicht belegt, dass sich aus psychischer Krankheit herrührende Gefahren nicht durch flankierende Maßnahmen zur besonderen Gestaltung des Abschiebevorgangs (medizinische Begleitung und Sicherheitsvorkehrungen) ausschließen ließen.

(b) Etwaige Gefahren, die sowohl bei freiwilliger Ausreise als auch bei einer Abschiebung aus der neuerlichen Schwangerschaft der Antragstellerin zu 1. (vgl. Bl. 537 der BA 011) resultieren mögen, stellen keine auf unabsehbare Dauer bestehenden inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse aus gesundheitlichen Gründen dar. Ihnen wird derzeit dadurch Rechnung getragen, dass die Abschiebung der Antragstellerin zu 1. nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bis zum 10. September 2018 ausgesetzt ist (vgl. Bl. 544 der BA 011).

(3) Auf ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aus Art. 8 Abs. 1 EMRK (Privatleben) kann sich die Antragstellerin zu 1. entgegen der Beschwerde nicht berufen.

(a) Dem steht bereits die Systematik des Aufenthaltsgesetzes entgegen. Der Gesetzgeber hat sich der Situation der im Bundesgebiet gut integrierten jugendlichen und heranwachsenden Ausländer und der nachhaltig integrierten volljährigen Ausländer ohne gesicherten Aufenthaltsstatus ausdrücklich angenommen und zunächst in den §§ 104a, 104b AufenthG und nachfolgend in den §§ 25a, 25b AufenthG Bedingungen für die Gewährung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts aus humanitären Gründen formuliert. Mit diesen ausdrücklich gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen wegen der Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse ist es grundsätzlich unvereinbar, einem Ausländer, der - wie die Antragstellerin zu 1., vgl. oben a) - dem Anwendungsbereich der §§ 25a, 25b AufenthG unterfällt, aber die in diesen Bestimmungen formulierten Voraussetzungen für eine aufenthaltsrechtsbegründende Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse (hier: jedenfalls diejenige aus § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG) nicht erfüllt, unter Rückgriff auf das in Art. 8 EMRK ganz allgemein verbürgte Recht auf Achtung des Privatlebens gleichwohl ein Aufenthaltsrecht zu gewähren. Unabhängig davon erscheint es auch praktisch ausgeschlossen, dass ein Ausländer, dem eine bloße positive Integrationsprognose im Sinne des § 25a Abs. 1 AufenthG nicht gestellt werden kann oder der die abgesenkten Anforderungen an eine berufliche und wirtschaftliche Integration des § 25b Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt, als derart in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert anzusehen ist, dass ihm als sogenanntem „faktischem Inländer“ ein Verlassen des Bundesgebiets nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich sein soll (vgl. eingehend Senatsurt. v. 8.2.2018, a.a.O., Rn. 82 ff., insbes. Rn. 83, 86).

(b) Im Übrigen ist der Antragstellerin zu 1. eine Ausreise aus dem Bundesgebiet aber auch unter Berücksichtigung des Schutzes ihres Privatlebens nach Art. 8 EMRKnicht rechtlich unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Denn jedenfalls ist ein mit der Beendigung des Aufenthalts verbundener Eingriff in das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben der Antragstellerin zu 1. nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.

Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens und die davon umfassten persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt, ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, wenn er eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellt, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.2.2011 - 2 BvR 1392/10 -, NVwZ-RR 2011, 420, 421). Dies schließt es nicht aus, zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 EMRK ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben zu fordern, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann, und hierbei einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland (Dimension „Verwurzelung“), andererseits die (fehlende) Möglichkeit zur Re-Integration im Staat der Staatsangehörigkeit (Dimension „Entwurzelung“) abzustellen (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.3.2012 - 8 LB 5/11 -, juris Rn. 43 m.w.N.). Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer eines (grundsätzlich nur rechtmäßigen) Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt (vgl. Senatsbeschl. v. 10.11.2017 - 13 ME 190/17 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Die bei dieser Prüfung ermittelten konkreten individuellen Lebensverhältnisse und auch Lebensperspektiven des Ausländers sind schließlich im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung nach den Maßgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK in eine gewichtende Gesamtbewertung einzustellen und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.2.2011, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.3.2012 - 7 A 11417/11 -, juris Rn. 29 und 34 f.; OVG Bremen, Urt. v. 28.6.2011 - 1 A 141/11 -, juris Rn. 47 ff.). Die Abwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin zu 1. aus. Diese ist keine „faktische Inländerin“ dergestalt, dass sie ihr Privatleben zumutbar nur noch im Bundesgebiet leben könnte.

(aa) Entgegen der Beschwerde fehlt es hierfür schon an einer abgeschlossenen oder fortgeschrittenen wirtschaftlichen Integration der Antragstellerin zu 1. im Bundesgebiet. Schul- oder Berufsabschlüsse hat sie nicht erworben. Die Förderschule Schwerpunkt Lernen (bis 2009) und die Berufseinstiegsklasse Körperpflege (2010/11) hat sie jeweils nur mit Abgangszeugnissen verlassen (vgl. Bl. 316, 319 der BA 005); einzig das Berufsvorbereitungsjahr Gastronomie (2009/10) ist von ihr erfolgreich absolviert worden (vgl. Bl. 317 f. der BA 005). Zuzugeben ist ihr zwar, dass sie in den Jahren 2012 bis heute in der letztgenannten Branche vielfach selbständig und beschäftigt erwerbstätig gewesen ist. Diese Tätigkeiten waren jedoch nicht vollständig bedarfsdeckend und von zahlreichen Unterbrechungen geprägt, mögen diese auch auf Zeiten der Schwanger- und Mutterschaft sowie Kindererziehung entfallen sein. Auf diese letztlich nur auf § 25b Abs. 1 Satz 3 Nrn. 2 und 3 AufenthG abzielenden Rügen der Beschwerde kommt es bei einer Stellung als faktischer Inländer im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht an. Auch das letzte bekannte und angetretene Arbeitsverhältnis der Antragstellerin zu 1. mit der Fa. N. GmbH in Rheine ab dem 16. Oktober 2017, dessen Erfüllung sie offenbar angesichts ihrer Rückkehr nach A-Stadt abgebrochen hat, war lediglich auf eine nicht ansatzweise lebensunterhaltssichernde geringfügige Beschäftigung gerichtet (vgl. Arbeitsvertrag vom 27.9.2017 auf Bl. 398 ff. der BA 008). Wie bereits oben unter a)aa)(5)(a) ausgeführt, fehlt es für die von der Beschwerde schlicht behauptete sichere Perspektive einer Vollzeitbeschäftigung nach einer gewissen Dauer der Firmenzugehörigkeit an jeglichen Belegen; aus dem Arbeitsvertrag selbst geht sie nicht hervor. Die mit der Beschwerde erhobenen Vorwürfe, allein die Verweigerung des Umzugs nach Rheine (= der Änderung der Wohnsitzauflage zur Duldung) habe verhindert, eine ausreichende Kinderbetreuung in Rheine zu erlangen und damit die geringfügige Beschäftigung zu einer existenzsichernden Vollzeittätigkeit auszubauen, können vor diesem Hintergrund in jedem Fall dahinstehen.

(bb) Aus dem von der Beschwerde wiederholten und vom Verwaltungsgericht eingehend gewürdigten Umstand allein, dass die Antragstellerin zu 1. im Jahre 1993 im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen ist und sich hier seit langer Zeit - mit einer nur achtmonatigen Unterbrechung 2005/06 - tatsächlich aufgehalten hat (davon seit Oktober 2009 rechtmäßig) und über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, folgt eine hinreichende Integration im Inland nicht.

(cc) Mangels ausreichender Integration der Antragstellerin zu 1. im Bundesgebiet bedarf die von der Beschwerde mit Blick auf den dortigen nur achtmonatigen Aufenthalt in den Jahren 2005/06 und auf fehlende Sprachkenntnisse der Antragstellerin zu 1. verneinte Reintegrationsmöglichkeit im Kosovo keiner Würdigung durch den Senat.

(4) Auch der durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK (Familienleben) gebotene Schutz der familiären Lebensgemeinschaft mit ihren Kindern, den Antragstellern zu 2. bis 4., bedingt entgegen dem Beschwerdevorbringen kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, aufgrund dessen von einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise der Antragstellerin zu 1. im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auszugehen wäre.

(a) Die Antragsteller zu 2. bis 4. waren zunächst aufgrund der sie betreffenden Verfügungen aus dem ausländerbehördlichen Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juli 2017 vollziehbar ausreisepflichtig und sind es nach Zurücknahme ihrer Beschwerden gegen den erstinstanzlichen Eilbeschluss vom 26. Oktober 2017 - 11 B 6099/17 - auch geblieben. Die zwischenzeitliche Durchführung ihres Asylverfahrens, während dessen sie eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG besaßen, hat zu keinem anderen Ergebnis geführt. Ihre Asylanträge sind durch am 18. Januar 2018 bestandskräftig gewordenen Bescheid des Bundesamts vom 20. Dezember 2017 (Bl. 103 ff., 124 der BA 013) als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Nunmehr sind sie jedenfalls aufgrund der Zustellung (§ 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG) einer auf die Republik Kosovo bezogenen, arg. e § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes vollziehbaren Abschiebungsandrohung aufgrund der §§ 34, 36 AsylG (Ziffer 5. des Bundesamtsbescheides vom 20. Dezember 2017) nach dem Gedanken der §§ 50 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit Ablauf der gesetzten Ausreisefrist von einer Woche vollziehbar ausreisepflichtig, weil hierdurch die gesetzlich begründete Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG vollziehbar erloschen war (vgl. zu diesem Zusammenhang Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AsylG § 34 Rn. 6 f.). Sie können zusammen mit ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 1., die ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig ist, in die Republik Kosovo ausreisen und die familiäre Lebensgemeinschaft dort fortführen. Die Antragsteller zu 2. und 3., die bis zu deren Zerstörung bereits kosovarische Nationalpässe besessen haben (vgl. Bl. 13 und 16 der BA 003 sowie Bl. 554 der BA 011), sind ersichtlich kosovarische Staatsangehörige. Der Antragsteller zu 4. kann die kosovarische Staatsangehörigkeit - soweit noch nicht geschehen - gemäß Art. 6 Abs. 2.3 des Gesetzes Nr. 04/L-215 über die Staatsangehörigkeit von Kosovo vom 31. Juli 2013 (StAG Kosovo; abgedruckt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Abschnitt Kosovo, Stand: 1.11.2013, S. 13 f.) aufgrund einer Erklärung der Kindseltern (der Antragstellerin zu 1. und des Kindsvaters Herrn Q., vgl. Bl. 5 der BA 004) und Registrierung jedenfalls wie seine Geschwister erwerben.

(b) Anders als mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht, ergeben sich im vorliegenden Fall aus der unterschiedlichen Staatsangehörigkeit verschiedener vorhandener Kindsväter sowie der Kindsmutter keine Abweichungen von dem unter (a) ausgeführten Grundsatz.

(aa) Dass eine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers zu 4. mit dessen Kindsvater Herrn Q., welcher pakistanischer Staatsangehöriger ist, im Bundesgebiet bestünde, wird mit der Beschwerdebegründung nicht ansatzweise dargelegt. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass Herr Q., dessen Asylverfahren durch ablehnenden Bundesamtsbescheid vom 9. August 2017 geendet hat, ein Aufenthaltsrecht im Inland für sich in Anspruch nehmen könnte, das Ansatzpunkt für eine nur im Bundesgebiet lebbare familiäre Lebensgemeinschaft sein könnte. Gegenteiliges folgt auch nicht aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners. Anlässlich einer Vorsprache der Antragstellerin zu 1. beim Antragsgegner am 28. September 2017 gab diese lediglich vage an, Herr Q. wolle mit Hilfe einer Rechtsanwältin Umgangsrechte bezogen auf den Antragsteller zu 4. durchsetzen (vgl. Bl. 417 der BA 008).

(bb) Auch mit Blick auf die weiteren Kinder, die Antragsteller zu 2. und 3., ergibt sich nicht die Situation, dass deren familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrem indischen Vater M. (vgl. die Vaterschaftsgutachten auf Bl. 328 f. und Bl. 322 f. der BA 005), dem Antragsteller und Beschwerdeführer des parallel geführten Eilrechtsstreits 11 B 6063/17 // 13 ME 372/17, zumutbar nur im Bundesgebiet - das heißt sonst nirgendwo - gelebt werden könnte, so dass auch die Antragstellerin zu 1. bei angemessener Berücksichtigung der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet verbleiben müsste, um ihrerseits ihre familiäre Lebensgemeinschaft mit diesen ihren Kindern aufrechterhalten zu können.

Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen auf die Ausführungen, die es in seinem Beschluss im Verfahren 11 B 6063/17 vom selben Tage gemacht hatte. Darin ist es zum einen davon ausgegangen, dass zwischen Herrn M. und den Antragstellern zu 2. und 3., mit denen er nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt, im Bundesgebiet lediglich eine auch vom Ausland aus aufrechtzuerhaltende, weniger schutzwürdige „Begegnungsgemeinschaft“ und keine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft bestehe; zum anderen hat das Verwaltungsgericht es für möglich und zumutbar gehalten, eine etwaige familiäre Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebietes - in Indien oder im Kosovo - fortzuführen. Der Beschwerde ist es im Ergebnis nicht gelungen, diese Annahmen in einer eine Abänderung gebietenden Weise mit Darlegungen von Beschwerdegründen zu erschüttern.

Zwar hat der Senat angesichts der von der Beschwerdebegründung der Antragstellerin zu 1. vom 22. November 2017 (vgl. insbes. Bl. 108 der GA) und von derjenigen des Kindsvaters im Parallelverfahren 13 ME 372/17 vom 29. November 2017 (Bl. 72 f. der GA jenes Verfahrens) dargelegten sowie bei der Vorsprache am 18. August 2017 (Bl. 285 f. der BA 001 Bd. 2 zur GA jenes Verfahrens) und in der eidesstattlichen Versicherung vom 13. September 2017 (Bl. 45 der GA jenes Verfahrens) angegebenen Betreuungsfrequenzen und -umfänge und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragsteller zu 1. bis 4. nunmehr wieder in A-Stadt und damit in der Nähe des in Elsfleth gemeldeten Kindsvaters wohnen, im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 26.4.2018 - 13 ME 71/18 -, V.n.b., S. 3 des Beschlussabdrucks m.w.N.) zu den aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG erhebliche Bedenken dagegen, zwischen den Familienmitgliedern M. und seinen beiden Kindern und A. eine ausreichende tatsächliche enge Verbundenheit zu verneinen und eine bloße weniger schützenswerte „Begegnungsgemeinschaft“ anzunehmen. Bei bestehenden bloßen Umgangskontakten unterscheidet sich die Eltern-Kind-Beziehung zwar typischerweise deutlich von dem Verhältnis des Kindes zur täglichen Betreuungsperson. Dass der Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft aber nicht grundsätzlich entgegen. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann vielmehr gerade die Ausübung des Umgangsrechts die Erfüllung der Elternfunktion im Sinne des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG unter den für den umgangsberechtigten Elternteil nicht änderbaren Beschränkungen bedeuten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 -, NVwZ 2009, 387 f.: 14tägige betreute Besuchskontakte zwischen nicht sorgeberechtigtem Vater und dem bei der Mutter lebenden zweijährigen Kind; BVerfG, Beschl. v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris Rn. 39: 14tägige Besuchskontakte zwischen tlw. sorgeberechtigtem Vater und dem in einer Pflegefamilie lebenden zweijährigen Kind; BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, FamRZ 2006, 187: 14tägige Besuchskontakte zwischen nicht sorgeberechtigtem Vater und dem bei der Mutter lebenden fünfjährigen Kind). Denn die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern geprägt, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung. Ist daher, wie hier, die Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes und besteht ein regelmäßiger Umgang des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, kann von einer familiären Gemeinschaft ausgegangen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.12.2008, a.a.O., juris Rn. 35; Beschl. v. 8.12.2005, a.a.O., S. 188 f.).

Jedoch ist gegen die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsteller zu 2. und 3. könnten eine familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrem Kindsvater zumutbar auch außerhalb des Bundesgebiets leben, nichts zu erinnern.

(aaa) Sollten, wie oben unter (a) ausgeführt, die Antragsteller zu 2. und 3. mit ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 1., in das Kosovo ausreisen, wovon der Senat entgegen den von der Beschwerdebegründung im Parallelverfahren 13 ME 372/17 geäußerten Zweifeln auszugehen hat, kann Herrn M. als Vater seiner beiden minderjährigen kosovarischen Kinder dort zwar wohl nicht nach Art. 50 Abs. 1, jedenfalls aber nach Art. 50 Abs. 2, 1. Alt. in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 des Gesetzes Nr. 04/L-219 über Ausländer in Kosovo vom 31. Juli 2013 (AuslG Kosovo) eine (zunächst) befristete Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden. Subsidiär kommt die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach Art. 41 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 AuslG Kosovo zu einem anderen Aufenthaltszweck in Betracht.

Dass die Erteilung eines kosovarischen Aufenthaltstitels an Herrn M. entgegen diesen Überlegungen ausscheidet, legt die Beschwerdebegründung in beiden parallelen Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise dar. In der im vorliegenden Verfahren der Antragstellerin zu 1. eingereichten Begründung selbst wird unter diesem Aspekt lediglich geltend gemacht, das Kosovo sei für Herrn M. ein „völlig fremdes Land“ (vgl. Bl. 109 der GA), womit nicht die Möglichkeit, sondern allenfalls - vor dem Hintergrund seiner vorausgegangenen längeren Aufenthalte in Spanien und Deutschland in letztlich nicht durchgreifender Weise - die Zumutbarkeit des aufgezeigten Weges in Frage gestellt werden soll. Nichts anderes folgt aus der Beschwerdebegründung im Verfahren des Herrn M. 13 ME 372/17, die in der hiesigen Beschwerdebegründung in Bezug genommen wird. Darin wird (vgl. Bl. 75 f. der GA jenes Verfahrens) auf eine von Herrn M. unter dem 29. November 2017 abgegebene eidesstattliche Versicherung verwiesen, die zur Glaubhaftmachung der Behauptung, für das Kosovo könne er keinen Aufenthaltstitel erlangen, nicht geeignet ist. Darin verweist Herr M. - ohne jeden Beleg - lediglich auf eine Auskunft des Indischen Konsulats in Hamburg, als indischer Staatsangehöriger könne er kein Visum für das Kosovo erhalten, der mangels Zuständigkeit einer indischen Auslandsvertretung für Einreise- und Aufenthaltsangelegenheiten der Republik Kosovo von vornherein keine Verbindlichkeit zukommen kann.

(bbb) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung durch den Senat, ob alternativ auch eine familiäre Lebensgemeinschaft der Antragsteller zu 2. und 3. mit dem Kindsvater Herrn M. in Indien fortgeführt werden könnte. Mangels Erheblichkeit muss der Senat deshalb auch nicht der im vorliegenden Beschwerdeverfahren und in der unter (aaa) erwähnten eidesstattlichen Versicherung des Herrn M. vom 29. November 2017 aufgestellten weiteren Behauptung nachgehen, dessen Kinder könnten als kosovarische Staatsangehörige kein Visum für Indien erhalten.

Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass es nicht offensichtlich ausgeschlossen erscheint, dass die Antragsteller zu 2. und 3. neben der kosovarischen Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 3 StAG Kosovo) gemäß § 4 des Gesetzes Nr. 57 (Citizenship Act) vom 30. Dezember 1955 in der seit dem 3. Dezember 2004 geltenden Fassung (StAG Indien; abgedruckt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Abschnitt Indien, Stand: 1.6.2017, S. 25) ungeachtet ihrer Geburt im Bundesgebiet und damit außerhalb Indiens kraft Abstammung von einem indischen Elternteil - Herrn M. - auch die indische Staatsangehörigkeit bereits erworben haben oder anstelle dieser zumutbar erwerben können. In diesem Fall benötigten sie kein Visum für Indien und könnten daher auch mit ihrem Vater Herrn M., der seinerseits vollziehbar ausreisepflichtig ist und bleibt (vgl. Senatsbeschl. v. heutigen Tage - 13 ME 372/17 -, V.n.b.), ohne Weiteres nach Indien ausreisen. Weder dargelegt noch offensichtlich ist ferner, dass der Antragstellerin zu 1. als Mutter zweier minderjähriger indischer Kinder in diesem Fall nach dem indischen Ausländerrecht keinerlei Aufenthaltstitel zum Familiennachzug nach Indien erteilt werden könnten.

(5) Schließlich folgen auch aus den Vorwirkungen einer beabsichtigten Eheschließung mit Ausländern oder deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK (Familienleben) keine rechtlichen Hindernisse, die eine Ausreise der Antragstellerin zu 1. als ausgeschlossen oder unzumutbar erscheinen ließen. Denn eine derartige Eheschließung steht bereits nicht im Sinne der vom Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 1.8.2017 - 13 ME 189/17 -, juris Rn. 5 ff. m.w.N.) geforderten Weise „unmittelbar bevor“.

Die dahin gehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 4 im angefochtenen Beschluss mit Bezug auf eine Eheschließung mit dem kosovarischen Staatsangehörigen R. aus Rheine bzw. Neuenkirchen (Nordrhein-Westfalen), der eine Niederlassungserlaubnis besitzt, wird von der Beschwerde nicht mit Darlegungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) angegriffen. Im Übrigen ist gegen diese Ausführungen auch in der Sache nichts zu erinnern. Die noch bei der Vorsprache der Antragstellerin zu 1. beim Antragsgegner am 25. April 2018 (Bl. 537 der BA 011) bekräftigte Absicht, Herrn R. zu ehelichen, von dem die Antragstellerin zu 1. derzeit offenbar ihr viertes Kind erwartet, besteht ersichtlich nicht mehr. Vielmehr beabsichtigt die Antragstellerin zu 1. nun stattdessen, die deutsche Staatsangehörige S. zu heiraten (vgl. den Vermerk über das Telefonat der Ausländerbehörde des Antragsgegners mit der Standesbeamtin T. vom 11.6.2018 auf Bl. 551 der BA 011). Auch diese Eheschließung steht jedoch nicht unmittelbar bevor. Abgesehen davon, dass die Beschwerdebegründung Darlegungen zu einer derartigen Entwicklung nicht enthalten konnte, weil es sich allenfalls um nachträgliche Änderungen der Sachlage handelt, deretwegen die Antragstellerin zu 1. auf das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu verweisen wäre (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., Rn. 81), fehlen für die Anmeldung der Eheschließung und die Festsetzung eines Heiratstermins noch Unterlagen, etwa ein gültiger kosovarischer Nationalpass der Antragstellerin zu 1.

c) Weitere aufenthaltsrechtliche Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht der Antragstellerin zu 1. ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu Deutschen oder Ausländern aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (ggf. in Verbindung mit § 30 Abs. 1 AufenthG) bereits deshalb nicht zu, weil derartige Eheschließungen bislang nicht zustande gekommen sind.

2. Auch die auf den Zielstaat Kosovo oder einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat bezogene Abschiebungsandrohung ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 58, 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die hiergegen dargelegten Beschwerdegründe greifen nicht durch. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG stehen (zielstaatsbezogene) Abschiebungsverbote und vorübergehende (inlandsbezogene) Duldungsgründe dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Soweit die Beschwerde Derartiges geltend macht (etwa aufgrund des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder der Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK), vermag dies die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung mithin nicht zu erschüttern.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 8.1, 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11). Danach ist bei jedem der Antragsteller der hälftige Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).