Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.01.1990, Az.: 14 L 240/89
Verlust des Arbeitsplatzes; Prozesskostenhilfe; Abfindung; Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.01.1990
- Aktenzeichen
- 14 L 240/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12977
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1990:0111.14L240.89.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AZ: 5 A 121/89
Rechtsgrundlagen
- § 115 Abs. 2 ZPO
- § 88 Abs. 3 BSHG
- § 9 KSchG
- § 10 KSchG
Fundstelle
- SchlHA 1990, 56
Verfahrensgegenstand
Zustimmung zur Kündigung nach § 15 Schwerbehindertengesetz
Amtlicher Leitsatz
Die von einer Partei für den Verlust des Arbeitsplatzes erhaltene Abfindung ist von ihr zur Bestreitung von Prozeßkosten gemäß § 115 Abs 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs 3 BSHG nicht einzusetzen.
Der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat
am 11. Januar 1990
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beteiligten haben die Hauptsache mit Schriftsätzen vom 12. Dezember 1989 (Klägerin und Beigeladene) sowie 5. Januar 1990 (Beklagter) übereinstimmend für erledigt erklärt. Daraufhin ist das Verfahren einzustellen und sind gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens entsprechend dem außergerichtlichen Vergleich vom 21. November 1989 gegeneinander aufzuheben.
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Winzer
Schmidt