Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.01.1990, Az.: 14 L 240/89

Verlust des Arbeitsplatzes; Prozesskostenhilfe; Abfindung; Kündigung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.01.1990
Aktenzeichen
14 L 240/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12977
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1990:0111.14L240.89.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AZ: 5 A 121/89

Fundstelle

  • SchlHA 1990, 56

Verfahrensgegenstand

Zustimmung zur Kündigung nach § 15 Schwerbehindertengesetz

Amtlicher Leitsatz

Die von einer Partei für den Verlust des Arbeitsplatzes erhaltene Abfindung ist von ihr zur Bestreitung von Prozeßkosten gemäß § 115 Abs 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs 3 BSHG nicht einzusetzen.

Der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat
am 11. Januar 1990
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beteiligten haben die Hauptsache mit Schriftsätzen vom 12. Dezember 1989 (Klägerin und Beigeladene) sowie 5. Januar 1990 (Beklagter) übereinstimmend für erledigt erklärt. Daraufhin ist das Verfahren einzustellen und sind gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens entsprechend dem außergerichtlichen Vergleich vom 21. November 1989 gegeneinander aufzuheben.

2

Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

3

Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Thiem
Winzer
Schmidt