Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.04.2008, Az.: 3 Sa 91/07
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 11.04.2008
- Aktenzeichen
- 3 Sa 91/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 39326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2008:0411.3SA91.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - AZ: 1 Ca 121/06
Fundstelle
- StX 2008, 607-608
In dem Rechtsstreit
...
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2008 durch
den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Vogelsang,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Höltje,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Möller
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Versäumnisurteil vom 02.11.2007 wird aufrechterhalten.
Der Kläger hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner am 23.02.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage setzt sich der Kläger gegen eine ordentliche, krankheitsbedingte Kündigung vom 09.02. zum 28.02.2006 zur Wehr. Ferner begehrt er seine Weiterbeschäftigung und hilfsweise Wiedereinstellung.
Der am 0.0.00 geborene und keiner Person zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 01.08.2003 bei der Beklagten zunächst auf Grund eines für ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags als Montagehelfer beschäftigt. Seit dem 01.08.2004 bestand ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Bruttomonatsvergütung des Klägers betrug zuletzt 2 500,- €.
Seit dem Eintritt in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wies der Kläger ganz erhebliche Fehlzeiten auf:
Er erhielt Entgeltfortzahlung in folgendem Umfang:
Ursache für die hohen Entgeltfortzahlungsbeträge war, dass der Kläger ganz überwiegend Erstbescheinigungen der ihn behandelnden Ärzte vorlegte.
Wegen der Namen der einzelnen Ärzte und wegen der jeweiligen Bescheinigungszeiträume wird auf die vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 15.11.2006 überreichte Aufstellung (Umschlag Blatt 58 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte hörte in der Folgezeit den Personalausschuss des Betriebsrats zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers an. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen auf Seite 4/5 des Schriftsatzes der Beklagten vom 15.05.2006 (Blatt 16/17 d.A.) Bezug genommen. Der Personalausschuss gab keine Stellungnahme ab.
Am 01.06.2006 (nach Ablauf der Kündigungsfrist) wurde der Kläger in der neurochirurgischen Klinik des Stifts A-Stadt mittels einer Mikrodiskektomie am Lendenwirbel 4/5 operiert.
Der Kläger hat behauptet, seine Fehlzeiten ab Ende 2004 seien auf Bandscheibenprobleme zurückzuführen. Es sei der Versuch unternommen worden, einen immer an derselben Stelle auftretenden Bandscheibenvorfall konservativ in den Griff zu bekommen. Das sei aber nicht gelungen. Daher sei er am 01.06.2006 operiert worden. Die Operation sei erfolgreich verlaufen mit der Folge, dass er auf Dauer wieder arbeitsfähig sei. Dass er in den Jahren 2004 bis 2006 immer wieder Erstbescheinigungen vorgelegt habe, beruhe darauf, dass er wegen seiner enormen Schmerzen und einer nachhaltigen Therapieresistenz von Arzt zu Arzt gelaufen sei, um wegen der Schmerzsituation Linderung zu bekommen. Vielleicht sei bei der einen oder anderen Krankschreibung auch eine Grippe dabei gewesen. Im wesentlichen sei aber Ursache für das Aufsuchen der Ärzte das zwischenzeitlich behobene Rückenproblem gewesen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Kündigung sei auch deshalb rechtsunwirksam, weil es an dem gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX erforderlichen Eingliederungsmanagement fehle.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 09.02.2006 nicht beendet worden ist,
- 2.
im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Montagearbeiter weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, zum Zeitpunkt der Kündigung sei mit einem Ende der Fehlzeiten auf Grund des Rückenleidens nicht zu rechnen gewesen.
Der Kläger könne sich auch nicht auf ein angeblich fehlendes Wiedereingliederungsmanagement berufen. Insoweit ist folgender Sachverhalt unstreitig: Nach Rückkehr aus der Erkrankung wurde der Kläger wiederholt vom werksärztlichen Dienst untersucht. Aufgrund einer Untersuchung am 18.03.2005 stellte der Werksarzt Dr. K. fest, dass der Kläger dem Arbeitssystem "Wärmetauscher" vollständig gewachsen sei. Grundlage dieser Untersuchung war der vom Kläger vorgelegte Wiedereingliederungsplan des behandelnden Orthopäden. Entsprechend diesem Plan wurde der Kläger dann stufenweise wieder eingegliedert. Bei einer Nachuntersuchung am 18.04.2005 stellte der Werksarzt fest, dass der Kläger dem Arbeitssystem teilweise gewachsen sei, und zwar mit Bedenken bei "schwerem Heben und Tragen/Kraftaufwand".
Insoweit sei in der Folgezeit eine leidensgerechte Beschäftigung des Klägers erfolgt. Im übrigen sei auch keine einfachere oder leichtere Tätigkeit vorhanden. Die sogenannte Abteilung für Leistungsgewandelte sei einerseits mit stärker beeinträchtigten Mitarbeitern besetzt gewesen und habe dem Kläger andererseits auch nicht offengestanden, weil für neue Plätze eine Warteliste von länger beschäftigten und stärker behinderten Mitarbeitern bestehe.
Durch Urteil vom 15.11.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Blatt 63 bis 68 d.A.) verwiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 21.12.2006 zugestellt worden. Er hat hiergegen am Montag, den 22.01.2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.03.2007 am 21.03.2007 begründet.
Der Kläger behauptet, die günstige Prognose nach der Operation habe sich in der Folgezeit bestätigt. Schon in der Kammerverhandlung vom 01.09.2006 sei er wieder voll arbeitsfähig gewesen. Wegen des Bandscheibenleidens hätten zunächst alle Möglichkeiten konservativer Theorie ausgeschöpft werden sollen, wobei die behandelnden Ärzte zunächst davon ausgegangen seien, auf diese Weise zu einer Beschwerdefreiheit kommen zu können. Es sei allerdings von Anfang an auch klar und medizinisch offensichtlich gewesen, dass als Ultima Ratio eine Operation in Betracht komme, auf Grund derer eine endgültige Beendigung der körperlichen Leiden zu erwarten gewesen sei. Im übrigen sei nicht eine einzige seiner Krankheitszeiten auf eine andere Erkrankung als auf das Rückenleiden zurückzuführen gewesen.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz zunächst beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Hannover vom 15.11.2006 entsprechend den in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen zu entscheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bestreitet nach wie vor, dass die Arbeitsunfähigkeitszeiträume des Klägers auf ein und dieselbe Krankheitsursache zurückzuführen seien.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.11.2007 hat der Kläger keinen Antrag gestellt. Daraufhin ist gegen ihn ein Versäumnisurteil ergangen, mit dem die Berufung kostenpflichtig zurückgewiesen wurde. Gegen dieses ihm am 07.11.2007 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger am 14.11.2007 Einspruch eingelegt und diesen mit einem am 03.12.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger behauptet, er sei damals von Arzt zu Arzt gegangen. Bei den einzelnen Arztbesuchen habe er es vermieden, den Ärzten mitzuteilen, dass er wegen der gleichen Krankheit schon bei anderen Ärzten vorstellig gewesen und in Behandlung sei. Dadurch habe er verhindern wollen, dass die Ärzte evtl. von einer Behandlung absehen bzw. vorab mit den anderen Kollegen kommunizieren. Dies sei der einzige Grund dafür, dass die Ärzte jeweils eine Erstbescheinigung für ihn ausgestellt hätten. Für alle Beteiligten sei immer klar gewesen, dass zunächst alle Möglichkeiten konservativer Therapien hätten ausgeschöpft werden sollen. Nach einiger Zeit habe sich dann herausgestellt, dass trotz intensiver Behandlung eine konservative Therapieresistenz zu verzeichnen gewesen sei. Aus diesem Grund sei dann im Juni 2006 eine Operation erfolgt. Dass eine solche Operation notwendige Folge bei einer konservativen Therapieresistenz sei, sei allen Beteiligten bewusst gewesen.
Der Kläger ist der Ansicht, jedenfalls habe er auf Grund der jetzt wieder hergestellten Gesundheit einen Wiedereinstellungsanspruch.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil vom 02.11.2007 aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Hannover vom 15.11.2006, Az.: 1 Ca 121/06, entsprechend den in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen zu entscheiden.
Hilfsweise,
den Kläger zu den alten Bedingungen wieder einzustellen.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger trage in seiner Einspruchsschrift neuen Sachverhalt zu seinen Erkrankungen und zum Therapieansatz vor. Dieses Vorbringen sei jedoch gemäß § 67 Abs. 4 ArbGG verspätet. Die Beklagte behauptet, es sei auch noch nach der Operation von einer Negativgesundheitsprognose auszugehen. Der Kläger selbst habe ein Schreiben des Friederikenstifts vorgelegt, in dem es auch nach der Operation heiße, dass eine Fußhebeschwäche links sowie muskuläre Probleme vorlägen. Bei einer langfristigen Bandscheibenerkrankung bleibe auch nach einer Behandlung mit Operationen eine Schwächung des Rückenmuskels zurück mit der Folge, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen blieben.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 66, 64 ArbGG, 519, 520 ZPO).
Der Kläger hat auch gegen das zu seinen Lasten ergangene Versäumnisurteil rechtzeitig Einspruch eingelegt.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Deswegen war das Versäumnisurteil vom 02.11.2007 aufrechtzuerhalten.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch bei Zugrundelegen des tatsächlichen Vorbringens des Klägers wirksam auf Grund der Kündigung der Beklagten vom 09.02.2006 zum 28.02.2006 beendet worden. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt, da sie gemäß § 1 Abs. 2 KSchG durch Gründe in der Person des Klägers gerechtfertigt ist. Die Kündigung ist als Kündigung wegen einer lang anhaltenden Erkrankung gerechtfertigt. Voraussetzung für eine solche Kündigung ist, dass eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt (1. Stufe), eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interesse festzustellen ist (2. Stufe) und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen (3. Stufe) ( BAG, Urteil vom 19.04.2007 - 2 AZR 239/06 - AP 45 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 2007, 1041 [BAG 19.04.2007 - 2 AZR 239/06] m.w.N.).
Für die Beurteilung der Frage, ob eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist auf den Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nach seinem eigenen Sachvorbringen bereits über längere Zeit wegen eines Rückenleidens arbeitsunfähig erkrankt. Es war auch damals nicht absehbar, dass sich innerhalb der nächsten vierundzwanzig Monate insoweit eine Besserung ergeben würde. Hierfür gibt es auch bei Zugrundelegen des Sachvortrages des Klägers keine konkreten Anhaltspunkte. Vielmehr litt der Kläger seit Jahren an einem Bandscheibenleiden, das ihm die Erbringung der Arbeitsleistung dauerhaft unmöglich machte. Insoweit führt der Kläger lediglich pauschal an, es habe von Anfang an schon aus der Natur der Sache festgestanden, dass im Falle der Wirkungslosigkeit konservativer Behandlungsmethoden eine Operation stattfinden müsse. Insoweit fehlt aber schon jeder konkrete Hinweis auf ein irgendwie geartetes Behandlungskonzept. Ein solches Konzept kann auch im Fall des Klägers kaum bestanden haben, zumal dieser damals von Arzt zu Arzt gelaufen ist. Insoweit hat der Kläger sein Vorbringen auch nicht mit seiner Einspruchsbegründung konkretisiert. Der Kläger macht in diesem Schriftsatz nur geltend, dass sich "nach einiger Zeit" trotz intensiver Behandlung eine konservative Therapieresistenz abgezeichnet habe. Der Kläger gibt jedoch nicht an, wann dies durch welchen Arzt festgestellt wurde, ob dies bereits zum Zeitpunkt der Kündigung der Fall war und ob bereits zu diesem Zeitpunkt die später durchgeführte Operation konkret geplant war und ob er auch schon damals mit einer solchen Operation tatsächlich einverstanden gewesen wäre.
Die zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs zu erwartenden langfristigen Krankheitszeiten führen auch zu erheblichen betrieblichen Belastungen bei der Beklagten. Für den Fall, dass (bei Kündigungsausspruch) eine dauernde Leistungsunfähigkeit festgestellt werden kann, liegt die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen auf der Hand. Der Arbeitgeber nimmt Einstellungen vor, um hierdurch einen bestimmten Arbeitsbedarf abzudecken. Bei dauernder Leistungsunfähigkeit steht fest, dass dieses unternehmerische Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Etwaige Vertretungsmöglichkeiten ändern hieran nichts. Die wirtschaftliche Erwartung, aus der heraus das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Inhalt eingegangen wird, ist endgültig gescheitert (vgl. BAG, Urteil vom 19.04.2007 - 2 AZR 239/06 - AP 45 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 2007, 1041 [BAG 19.04.2007 - 2 AZR 239/06] m.w.N.).
Auch die Interessenabwägung führt nicht zur Unwirksamkeit der angegriffenen Kündigung. Bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ist nämlich in aller Regel davon auszugehen, dass der Arbeitgeber eine weitere unabsehbare Zeit billigerweise nicht hinzunehmen braucht ( BAG, Urteil vom 18.01.2007 - 2 AZR 759/05; BAG, Urteil vom 19.04.2007 - 2 AZR 239/06 - AP 45 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 2007, 1041 [BAG 19.04.2007 - 2 AZR 239/06] m.w.N.). Allerdings ist im Rahmen der Interessenabwägung auch die Bestimmung des § 84 Abs. 1 SGB IX (Präventionsverfahren) zu berücksichtigen. § 84 Abs. 1 SGB IX stellt eine Konkretisierung des den gesamten Kündigungsschutzrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar ( BAG, Urteil vom 07.12.2006 - 2 AZR 182/06 - AP 56 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = NZA 2007, 617 [BAG 07.12.2006 - 2 AZR 182/06]). Eine Kündigung ist danach nur erforderlich, wenn sie nicht durch mildere Maßnahmen zu vermeiden ist. Im vorliegenden Fall waren jedoch keine derartigen Maßnahmen erkennbar. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger mehrfach durch den Betriebsarzt untersucht wurde und im Jahre 2005 auf Grund eines Wiedereingliederungsplans seines Orthopäden stufenweise wieder eingegliedert worden ist. Diese Maßnahme hat jedoch nicht zu einem dauerhaften Erfolg geführt. Ferner macht die Beklagte unwidersprochen geltend, dass eine einfachere und leichtere Tätigkeit für den Kläger in ihrem Betrieb nicht vorhanden sei.
Sofern bei dem Kläger in den Krankheitszeiträumen dagegen tatsächlich verschiedene unterschiedliche Erkrankungen bestanden haben sollten, wie die Beklagte geltend macht, wäre die Kündigung als eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen gerechtfertigt. Es liegen ganz erhebliche Fehlzeiten vor. Die Beeinträchtigung betrieblicher Belange ergäbe sich aus den außergewöhnlich hohen Entgeltfortzahlungskosten. Die Interessenabwägung könnte auf Grund der kurzen Beschäftigungszeit des Klägers und seines geringen Lebensalters sowie der fehlenden Unterhaltspflichten auch nicht zu seinen Gunsten ausfallen.
Im übrigen weist die Kammer in diesem Zusammenhang vorsorglich auf Folgendes hin: Es erscheint wenig glaubhaft, wenn der Kläger geltend macht, ihm sei damals nicht bewusst gewesen, dass im Falle einer einheitlichen Erkrankung nur ein sechswöchiger Entgeltfortzahlungszeitraum bestehe. Die Begrenzung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung ist im Allgemeinen bei Arbeitnehmern bekannt. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass es dem Kläger durch das Aufsuchen unterschiedlicher Ärzte gerade darum ging, weitere Entgeltfortzahlungen zu erreichen und nicht lediglich auf den Bezug von Krankengeld angewiesen zu sein. Diese Frage kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die Kündigung sowohl im Falle einer lang andauernden Erkrankung als auch im Falle häufiger Kurzerkrankungen sozial gerechtfertigt wäre und die Parteien nicht über eine verhaltensbedingte Kündigung wegen eines Lohnbetrugs oder über Rückzahlungsansprüchen der Beklagten gegenüber dem Kläger streiten.
Der Kläger kann ferner nicht mit Erfolg Wiedereinstellung bei der Beklagten verlangen. Ein Wiedereinstellungsanspruch kommt bei einer krankheitsbedingten Kündigung nur in Betracht, wenn sich noch vor Ablauf der Kündigungsfrist herausstellt, dass die gesundheitliche Zukunftsprognose entgegen der ursprünglichen Annahme positiv ist ( BAG, Urteil vom 27.06.2001 - 7 AZR 662/99 - AP 10 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung = NZA 2001, 1135 [BAG 27.06.2001 - 7 AZR 662/99]). Im vorliegenden Fall war die Kündigungsfrist bereits am 28.02.2006 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich auch nach der Einlassung des Klägers noch nichts Konkretes ergeben, was die Zukunftsprognose günstig beeinflusst haben könnte. Die Operation, die nach der Behauptung des Klägers zu einer Besserung des Bandscheibenleidens geführt haben soll, wurde erst etwa drei Monate nach diesem Zeitpunkt durchgeführt.
Wegen des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses der Parteien konnte darüber hinaus auch dem Weiterbeschäftungsbegehren des Klägers nicht entsprochen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.