Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.10.2008, Az.: 14 Sa 1753/07
Unbegründete Klage auf Arbeitszeitzulage für Bordhandwerker auf Laderaumsaugbagger; Zuschlag nur für Einsatztage
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 10.10.2008
- Aktenzeichen
- 14 Sa 1753/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 47805
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2008:1010.14SA1753.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Wilhelmshaven, 2 Ca 439/06 vom 10.09.2007
- nachfolgend
- BAG - 20.01.2010 - AZ: 10 AZR 952/08
Rechtsgrundlagen
- § 44 TVöD-BT-V
- § 47 Nr. 9 Abs. 6 TVöD-BT-V
Amtlicher Leitsatz
Als Voraussetzung für den Zulagenanspruch nach § 47 Nr. 9 Abs. 6 TVöD-BT-V ist auf den Einsatztag des Schiffes abzustellen, der sich aus dessen Einsatzkonzeption ergibt und nicht mit dem Kalendertag übereinstimmt.
In dem Rechtsstreit
hat die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2008 durch
die Richterin am Arbeitsgericht Hengst,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Peinecke,
die ehrenamtliche Richterin Frau Steding-Lid
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 10.09.2007 - 2 Ca 439/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Zuschlägen nach § 47 Nr. 9 Abs.6 zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit - TVöD-BT-V.
Der Kläger ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 01.12.1997 bei der als erster Bordhandwerker auf dem Laderaumsaugbagger "N." beschäftigt (wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 5 d. A. Bezug genommen). Als Vorsitzender des Hauptpersonalrates des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau- und Stadtentwicklung ist er vollständig vom Dienst freigestellt. Die während der Freistellung zu zahlenden Entgeltbestandteile werden gemäß den personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen anhand einer sogenannten "Vergleichsperson", die entsprechend auf dem Laderaumsaugbagger "N." Dienst verrichtet hat, ermittelt.
Das Arbeitsverhältnis unterlag zunächst dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Seit dem 01.10.2005 findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) kraft beiderseitiger Tarifbindung und einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung.
Für die Arbeitszeit der Besatzungsmitglieder des Laderaumsaugbaggers "N." besteht eine Dienstvereinbarung vom 25.09.1998 (wegen der Einzelheiten der Dienstvereinbarung wird auf Bl. 18 - 20 d. A. Bezug genommen). Die "N." wird nach Maßgabe der tarifrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen im 24-Stunden-Betrieb in Wechselschicht mit einer wöchentlichen Betriebszeit von 168 Stunden betrieben (§ 1 der Dienstvereinbarung). Der Einsatz auf See wird im Regelfall nur einmal wöchentlich , Dienstags um 11.00 Uhr, zum Auswechseln der Besatzung, zur Ver- und Entsorgung des Fahrzeuges und zur Durchführung kleinerer Reparaturen unterbrochen (§§ 4, 5 Abs.1 der Dienstvereinbarung).
Die Arbeitszeit der Besatzungsmitglieder wird gemäß § 2 der Dienstvereinbarung entsprechend einem als Anlage beigefügten wöchentlichen Wachplan geregelt (wegen der Einzelheiten des Wachplanes wird auf Bl. 20 d. A. Bezug genommen). Danach fallen pro Wochenwechselschicht insgesamt 84 Arbeitsstunden innerhalb von 168 Wochenstunden an.
Bis zum Inkrafttreten des TVöD fand auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für die Arbeiter der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf Laderaumsaugbaggern vom 22.03.1978 Anwendung (wegen der Einzelheiten des Tarifvertrages wird auf Bl. 25, 26 d. A. Bezug genommen). Gemäß Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien ist dieser durch den TVöD einschließlich etwaiger Besitzstände abgelöst worden.
§ 3 des Tarifvertrages vom 22.03.1978 enthielt folgende Regelung:
"Auch außerhalb der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 2 S. 1) bleiben die Besatzungsmitglieder an Bord und stehen der Schiffsführung zur Verfügung. Die Besatzungsmitglieder dürfen den Laderaumsaugbagger auch dann nicht verlassen (z. B. am Spülgerüst oder mit einem Versorgungsschiff), wenn sichergestellt wäre, dass sie rechtzeitig zur Arbeitsaufnahme wieder an Bord wären.
Das Besatzungsmitglied erhält für jeden Arbeitstag an Bord den dreifachen Betrag des auf eine Stunde entfallenden Anteils des um den im Monatslohntarifvertrag vere4inbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes einer Lohngruppe. Mit diesem Betrag sind Überstunden außerhalb der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 2 S. 1) abgegolten; dies gilt nicht für Überstunden, in denen angeordnete Reparatur-, Havarie- oder Bergungsarbeiten durchgeführt werden.
Protokollnotiz zu Satz 3:
Die beiden Ablösetage einer Wochenwechselschicht gelten als ein Arbeitstag an Bord."
Hiernach bezog der Kläger in der Vergangenheit monatlich durchschnittlich ca. 400,-EUR an Zuschlägen.
In § 47 Nr. 9 Abs.6 zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit - TVöD-BT-V ist folgende Regelung getroffen:
"Besatzungsmitglieder auf Schadstoffunfallbekämpfungsschiffen und auf dem Laderaumsaugbagger, deren Arbeitszeit sich nach Abs. 3 richtet, erhalten pro Einsatztag einen Zuschlag in Höhe von 25 ,-- EUR. Überstunden sind bis zu 2 Stunden täglich abgegolten (z. B. für kleinere Reparaturen); dies gilt nicht im Falle von Havarie-, Bergungsarbeiten oder angeordneten Reparaturen. Der Zuschlag nach Satz 1 ist von der Durchschnittsberechnung nach § 21 S. 2 ausgenommen."
§ 47 Nr. 9 Abs.3 zu § 6 -Regelmäßige Arbeitszeit - TVöD-BT-V sieht vor:
"Sofern die Einsatzkonzeption von seegehenden Schiffen und schwimmenden Geräten dies erfordert (z. B. 24-Stunden-Betrieb) kann die Arbeitszeit in einem Zeitraum von 24 Stunden auf bis zu 12 Stunden verlängern und auf einen Zeitraum von 168 Stunden verteilt werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an den verlängerten Arbeitszeitraum ein Ausgleich durch Freizeit erfolgt, der dem Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 S. 1 entspricht. Im Rahmen der Wechselschichten nach Satz 1 geleisteter Arbeitsstunden, die über das Doppelte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 S. 1 hinausgehen, sind Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 7."
Bei Inkrafttreten des TVöD berechnete die Beklagte zunächst acht Zuschläge pro Wochenschicht. Nach Erlass der Durchführungshinweise des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau- und Stadtentwicklung vom 23.12.2005 und 16.03.2006 zu § 47 TVöD zahlt die Beklagte den streitgegenständlichen Zuschlag pro Wochenwechselschicht jedoch nur siebenmal aus (wegen der Einzelheiten des Erlasses vom 16.03.2006 wird auf Bl. 21-23 d.A. Bezug genommen).
Der Kläger hat mit seiner Klage die Auffassung vertreten, die Zulage sei für jeden Kalendertag, den er dienstplanmäßig an Bord verbringe, mithin achtmal pro Wochenwechselschicht zu zahlen. Hieraus folge für den Zeitraum von Oktober 2005 bis Oktober 2006 eine Nachvergütung von zwei Zuschlägen pro Monat, insgesamt also von 600,-- EUR.
Dies ergebe sich aus einer Auslegung der Tarifnorm. Durch die Auswechselung des Be-griffes "Arbeitstag" durch "Einsatztag" als Anknüpfung für den Zulagenanspruch werde deutlich, dass eine Neuregelung getroffen werden sollte. Hierfür spreche auch der Fortfall der bisherigen Protokollnotiz. Durch den Begriff "Einsatztag" werde auf die Dienstvereinbarung zur Einsatzzeit des Schiffes Bezug genommen. Hieraus gehe klar hervor, dass der Einsatz am Dienstag um 11.00 Uhr beginne und an diesem Tag um 24.00 Uhr und nicht am Folgetag um 11.00 Uhr ende. Die von der Beklagten zugrunde gelegten 168 Stunden dienten nur der Ermittlung der Arbeits- und Freizeitstunden sowie der Berechnung von Überstunden.
Es widerspreche den in der Vergangenheit festgelegten Regelungen der Verwaltung und auch der Berechnung der Reise- und Umzugskosten, hieraus den Einsatztag zu berechnen.
Die mit der ablösenden Tarifnorm beabsichtigte Kostenneutralität habe sich auf den gesamten Tarifvertragsabschluss und nicht die einzelne Regelung bezogen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 600,-- EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Zeitraum der Geltung des § 47 Nr. 9 Abs. 6 TVöD und für jeden Kalendertag, an dem eine Anwesenheit an Bord stattfindet, einen Zuschlag in Höhe von 25,-- EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Einsatzzuschlag falle jeweils für 24 Stunden ab Dienstbeginn, in einer einwöchigen Schicht also siebenmal an. Dies entspreche dem Willen der Tarifparteien, die vorangegangenen Tarifverträge kostenneutral abzulösen. Eine Regelung entsprechend der früheren Protokollnotiz sei nicht erforderlich gewesen, da durch die Verwendung des Begriffes "Einsatztag" eine hinreichende Klarstellung eingetreten sei.
Dienstplanmäßig verbringe der Kläger vom Tag der Ablösung am Dienstag ab 11.00 Uhr bis zum darauffolgenden Dienstag um 11.00 Uhr insgesamt 168 Stunden an Bord. Nach der Tarifvorschrift des § 47 Nr. 9 Abs.3 zu § 6 -Regelmäßige Arbeitszeit - TVöD-BT-V könne die Arbeitszeit hierauf verteilt in einem Zeitraum vom 24 Stunden auf bis zu 12 Stunden verlängert werden. Durch diese Bezugnahme werde klar, dass die Tarifvertragsparteien bei der arbeitszeitrechtlichen Regelung ausdrücklich nicht auf den Kalendertag, sondern auf die jeweils individuelle Anwesenheit des Besatzungsmitgliedes an Bord von jeweils 24 Stunden gerechnet ab Dienstaufnahme am Dienstag 11.00 Uhr abstellten.
Auch die mit dem Zuschlag pauschal abgegoltenen zwei Überstunden täglich könnten grundsätzlich nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit anfallen. In die Anwesenheit des Klägers an Bord fielen nur sieben Arbeitszeitfreiräume in der Zeit von jeweils 19.00 Uhr des Vortages bis 6.00 Uhr des nachfolgenden Kalendertages.
Das Arbeitsgericht hat Tarifauskünfte der Tarifvertragsparteien eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 07.06.2007 (Bl. 55 R d.A.) und die Schreiben vom 03.07.2007 (Bl. 64 d.A.) und 04.07.2007 (Bl.65-67 d.A.) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 10.09.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt:
Es könne nicht festgestellt werden, dass unter "Einsatztag" im Sinne der streitigen Tarifnorm jeder Kalendertag zu verstehen sei, an dem ein Einsatz stattfinde. Dies ergebe eine Auslegung der Vorschrift. Für die Entstehungsgeschichte der Tarifnorm könne aus dem eingeholten Tarifauskünften nichts hergeleitet werden. Dem Vorbringen der Parteien könne jedoch entnommen werden, dass die neue tarifliche Regelung den vorangegangenen Tarifvertrag ohne Verschlechterung und Verbesserungen schlichtweg ablösen sollte. Eine Verschlechterung zu Lasten der Beschäftigten könne nicht festgestellt werden, da eine Durchschnittsberechnung einen monatlichen Zulagenanspruch von 380,25 EUR ergebe.
Die Auffassung der Beklagten werde entscheidend durch Sinn und Zweck des Einsatzzuschlages gestützt, welcher dem Ausgleich für bis zu zwei Überstunden täglich diene. In einer Wochenschicht von sieben mal 24 Stunden könnten derartige Überstunden höchstens siebenmal in einem jeweiligen Zeitraum von 24 Stunden anfallen. Unerheblich sei, ob die Beklagte vor dem Durchführungserlass vom 23.12.2005 dem Kläger nicht erklärt habe, es fielen pro Wochenschicht nur 7 Einsatztage an, da ein entsprechender Bindungswille hieraus nicht geschlossen werden könne.
Gegen das dem Kläger-Vertreter am 01.11.2007 zugestellte Urteil legte dieser mit am 30.11.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung ein. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf einen am 24.12.2007 eingegangenen Antrag vom 20.12.2007 mit Beschluss vom 27.12.2007 bis zum 01.02.2008 verlängert worden war, begründete der Kläger mit am 28.01.2008 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage die Berufung nach Maßgabe der Berufungsbegründung.
Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, das Arbeitsgericht habe die streitgegenständliche Tarifnorm fehlerhaft ausgelegt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes spreche die Entstehungsgeschichte dafür, dass auf Kalendertage als "Einsatz" abzustellen sei. Gerade der abgelöste Begriff "Arbeitstag" betreffe immer den individuellen Arbeitstag, der nicht mit der Lage des Kalendertages identisch sein müsse. Mit der Neufassung sei gegenüber dem früheren Tarifvertrag auch eine inhaltliche Änderung eingetreten, da sie weitergehende Regelungen, u.a. zu Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld der Besatzungen enthalte.
Das Arbeitsgericht sei fälschlich davon ausgegangen, dass die Zulage dem Ausgleich für Überstunden in einem Zeitraum von 24 Stunden dienen solle. Die Besatzung befinde sich nach dem Wachplan an acht Tagen auf dem Schiff und könne auch an acht Tagen einschließlich der Ablösetage vor und nach der individuellen Schicht zu Mehrarbeit herangezogen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 10.09.2007 (2 Ca 439/06) abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 600,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Zeitraum der Geltung des § 47 Nr. 9 Abs. 6 TVöD-BT-V und für jeden Kalendertag, an dem eine Anwesenheit an Bord stattfindet, einen Zuschlag in Höhe von 25,-- EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, bereits der Wortlaut der tariflichen Regelung lasse nur eine Auslegung im Sinne der Beklagten zu. Unter "Einsatztag" sei ein Arbeitstag im Sinne der Einsatzkonzeption im 24-Stunden-Betrieb zu verstehen. Dieser sei mit dem arbeitszeitrechtlichen Begriff "Werktag" gleichzusetzen und nehme Bezug auf den individuellen, jeweils mit Arbeitsaufnahme beginnenden Werktag des jeweiligen Arbeitnehmers. Bei der Ablösung der bisherigen Tarifvorschriften habe sich an der bisherigen Regelung, wonach die beiden Ablösetage als ein Tag gewertet würden, nichts ändern sollen. Hierfür spreche auch der sich aus der Abgeltung für zwei tägliche Überstunden ergebende Gesamtregelungszusammenhang.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher insgesamt zulässig (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6, 519 ZPO). Darüber hinaus genügt sie auch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Danach hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da sich der Kläger gegen die rechtliche Beurteilung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Voraussetzung für die Zulagenzahlung nach § 47 Nr. 9 zu § 6 -Regelmäßige Arbeitszeit- TVöD-BT-V wendet, sind diese Voraussetzungen gegeben.
II.
Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages in Höhe von 25,-- EUR für jeden Kalendertag der Anwesenheit an Bord aus § 47 Nr. 9 Abs. 6 zu § 6 -Regelmäßige Arbeitszeit- TVöD-BT-V.
1.
Die streitgegenständliche Tarifvorschrift sieht keine Zuschlagszahlung für jeden Kalendertag vor, den der betroffene Arbeitnehmer an Bord des Laderaumsaugbaggers verbringt. Dies ergibt eine Auslegung der auf den Kläger - als Beschäftigten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und Besatzungsmitglied auf einem Laderaumsaugbagger - anwendbaren Tarifnorm.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkt für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (BAG vom 21.12.2006, 6 AZR 341/06 = AP Nr. 10 zu § 611 BGB Wegezeit, Randnummer 15 m. w. N.).
a.
Nach dem Wortlaut von § 47 Nr. 9 Abs.6 zu § 6 -Regelmäßige Arbeitszeit- TVöD-BT-V knüpft der Zuschlagsanspruch an den Begriff "Einsatztag" an. Er nimmt somit Bezug auf die in § 47 Nr. 9 Abs.3 zu § 6 -Regelmäßige Arbeitszeit- TVöD-BT-V angesprochene "Einsatzkonzeption von seegehenden Schiffen und schwimmenden Geräten". Diese bezieht sich ausdrücklich auf die Betriebszeiten der betroffenen Schiffe.
Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien sowohl in Abs. 3 als auch in Abs. 6 der Tarifnorm neben dem Begriff "Einsatz" ausdrücklich das Wort "Arbeitszeit" verwandt haben, weist darauf hin, dass zwischen beiden Begriffen differenziert werden sollte. Dies wird auch durch die ausdrückliche Bezugnahme auf Abs. 3 in Abs. 6 zweiter Halbsatz klargestellt. Danach findet die Zuschlagszahlung nur auf Besatzungsmitglieder Anwendung, deren "Arbeitszeit sich nach Abs. 3" der Tarifnorm richtet, also infolge der Einsatzkonzeption des seegehenden Schiffes entsprechend verlängert worden ist.
Bereits der Wortlaut der Tarifnorm spricht also dafür, dass der Begriff "Einsatztag" weder mit dem Arbeitstag noch dem Kalendertag gleichzusetzen ist, sondern auf den jeweils 24-stündigen Betriebszeitraum gemäß der Einsatzkonzeption des betroffenen Schiffes abstellt. Einer Klarstellung entsprechend der Protikollnotiz zu § 3 des Tarifvertrages vom 22.03.1978 bedurfte es nicht. Aus dem Wegfall der Protokollnotiz lässt sich die abweichende Auslegung des Klägers daher nicht herleiten.
b.
Diese Auslegung findet Rückhalt im tariflichen Gesamtzusammenhang, welcher auf den Sinn und Zweck der Tarifnorm schließen lässt.
Mit dem Zuschlag sollen gemäß Abs. 6 S. 2 der Tarifnorm bis zu zwei Überstunden täglich abgegolten werden. Dies gilt infolge der ausdrücklichen Bezugnahme in § 47 Nr.9 Abs. 6 S. 1 zweiter Halbsatz nur für die Besatzungsmitglieder, deren Arbeitszeit gemäß Abs. 3 in einem Zeitraum von 24 Stunden auf bis zu 12 Stunden verlängert und auf einen Zeitraum von 168 Stunden verteilt wurde.
Der Begriff "Überstunden" bezeichnet eine Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit. Wird diese - wie in Abs. 3 S. 1 vorgesehen - bezogen auf einen Zeitraum von 24 Stunden festgesetzt, können hierin bereits begrifflich nur einmal Überstunden anfallen. Dabei ist unerheblich, ob diese vor, zwischen oder nach den im Wachplan vorgesehenen Arbeitszeitblöcken angeordnet werden.
c.
Auch die Entstehungsgeschichte der tariflichen Regelung stützt dieses Auslegungsergebnis.
Unstreitig sollte durch die neue Tarifregelung der bisherige Tarifzustand kostenneutral abgelöst werden. Die Zuschlagsregelung des § 47 Nr.9 Abs.6 zu § 6 -Regelmäßige Arbeitszeit TVöD-BT-V dient wie die abgelöste Tarifnorm in § 3 des Tarifvertrages vom 22.03.1978 auch dem Ausgleich von Überstunden. Zwar muss sich die Kostenneutralität nicht zwingend auf die einzelne Tarifvorschrift beziehen, sondern kann sich auf das Gesamtvolumen des Tarifvertrages erstrecken. Allerdings führt - wie das Arbeitsgericht nachvollziehbar errechnet hat - der durchschnittlich pro Monat zu erwartende Zuschlag von 380,25 EUR gegenüber den nach der früheren Regelung angefallenen durchschnittlichen Zuschlagszahlungen von monatlich ca. 400,-- EUR tatsächlich zu vergleichbaren Einzelleistungen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass die Anzahl der abgegoltenen Überstunden in § 47 Nr. 9 Abs.6 zu § 6 -Regelmäßige Arbeitszeit TVöD-BT-V gegenüber der Vorgängerregelung nunmehr auf zwei Überstunden beschränkt ist.
Die aufgrund eines Beschlusses vom 07.06.2007 eingeholte Auskunft bei den Tarifvertragsparteien ist hingegen nicht ergiebig für die Auslegung der Tarifnorm.
Das Bundesministerium des Inneren hat die Auffassung vorgetragen, mit Einsatztag sei der jeweilig individuelle Arbeitstag, also die 24 Stunden nach Arbeitsbeginn gemeint (Schreiben vom 03.07.2007 Bl. 64 d. A.). Die Gewerkschaft Ver.di hat mitgeteilt, die Protokollerklärung der tariflichen Vorgängernorm sei bewusst nicht wieder vereinbart worden. Die Formulierung "pro Einsatztag" sei gewählt worden, um deutlich zu machen, dass keine bestimmte Stundenzahl pro Einsatztag für die Geltendmachung der Zulage erforderlich sei. Beide Auskünfte enthalten keine konkreten Angaben zum Inhalt der Tarifverhandlungen. Sie geben lediglich das jeweilige Verständnis der Befragten von der streitgegenständlichen Tarifnorm wieder.
d.
Der Umstand, dass Reisekosten an die betroffenen Besatzungsmitglieder abweichend hiervon kalendertäglich gezahlt werden, steht der vorgenommenen Auslegung nicht entgegen.
Gemäß § 44 TVöD-BT-V und der für den Kläger einschlägigen Sonderregelung in § 47 Nr. 10 zu § 44 TVöD-BT-V wird für die Reisekostenerstattung ausdrücklich auf die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes verwiesen. Eine entsprechende Bezugnahme fehlt in der Zuschlagsregelung des § 47 Nr. 9 Abs. 6 zu § 6 -Regelmäßige Arbeitszeit- TVöD-BT-V.
e.
Für die Auslegung der Tarifvorschrift kann auch dahinstehen, ob die Beklagte nach Inkrafttreten des TVöD zunächst vor dem Erlass der Durchführungshinweise zu § 47 vom 23.12.2005 acht Zuschläge pro Wochenwechselschicht in die Vergütungs- oder Abschlagsberechnungen einbezogen hat. Hieraus allein lässt sich weder ein verbindliches Tarifverständnis noch ein Bindungswille der Beklagten herleiten, den Zuschlag abweichend vom objektiven Regelungsinhalt des Tarifvertrages zahlen zu wollen. Dies gilt um so mehr, als die umfangreichen neuen Regelungen seit dem 01.10.2005 Anwendung fanden und innerbehördlich erst umgesetzt werden mussten.
2.
In Anwendung der streitgegenständlichen Tarifnorm ist für den Zuschlagsanspruch auf den Einsatztag des Laderaumsaugbaggers abzustellen. Aus dem Wachplan der MS "Nordsee" lässt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht schließen, dass der für den Zuschlag maßgebliche "Einsatztag" mit dem Kalendertag übereinstimmt.
Zwar ist in der Kopfzeile des Wachplanes eine Spalte "Einsatzzeit des Schiffes" vorgesehen, in welcher die Einsatzzeit des Schiffes am Abfahrtstag (Dienstag) von 11.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am Ankunftstag (Dienstag) von 0.00 Uhr bis 11.00 Uhr eingetragen wurde. Hieraus allein ergibt sich jedoch kein kalendertägliches Einsatzkonzept des Schiffes. Vielmehr regelt der Wachplan gemäß § 2 der Dienstvereinbarung vom 25.09.1998 ausschließlich die Arbeitszeit der Besatzungsmitglieder.
Der Einsatz des Schiffes erfolgt nach § 1 der Dienstvereinbarung im 24-Stunden-Betrieb in Wechselschicht mit einer wöchentlichen Betriebszeit von 168 Stunden, wobei der Einsatz auf See im Regelfall nur einmal wöchentlich - und zwar gemäß § 5 der Dienstvereinbarung Dienstags um 11.00 Uhr - unterbrochen wird. Hierdurch ist hinreichend klargestellt, dass der sich auf sieben 24-Stunden-Zeiträume verteilte Wocheneinsatz der Nordsee jeweils am Dienstag um 11.00 Uhr beginnt und endet.
Nach dieser Einsatzkonzeption des Laderaumsaugbaggers "N." fallen pro Wochenschicht sieben Einsatztage mit je 24 Stunden an. Der sich hieraus ergebende Zuschlagsanspruch ist im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2005 bis einschließlich September 2006 (Klageantrag zu 1.) unstreitig erfüllt worden. Der Feststellungsantrag des Klägers (Klageantrag zu 2.) ist unbegründet, da die von ihm begehrte Feststellung in der streitgegenständlichen Tarifnorm keine Anspruchsgrundlage findet.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
III.
Die Kosten hat der Berufungsführer nach § 97 Abs. 1 ZPO wegen seines vollständigen Unterliegens zu tragen.
IV.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil die Auslegung von § 47 Nr. 9 zu § 6 -Regelmäßige Arbeitszeit - TVöD-BT-V grundsätzliche Bedeutung hat. Von der Tarifnorm sind ca. 180 - 200 Arbeitnehmer in verschiedenen Bundesländern betroffen, welche die Geltendmachung von Zuschlagsansprüchen nach dem Vorbringen des Klägers ihrerseits von dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhängig machen.
Der Kläger wird auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung verwiesen.