Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.11.2008, Az.: 10 Sa 118/08 E

tarifliche Eingruppierung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
28.11.2008
Aktenzeichen
10 Sa 118/08 E
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 39337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2008:1128.10SA118.08E.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - 02.08.2007 - AZ: 11 Ca 727/06 E

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der Heraushebungsmerkmale "besonders verantwortungsvoll" und "besondere Schwierigkeit" und Bedeutung der VerGr IV a BAT

In dem Rechtsstreit

...

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2008 durch

den Direktor des Arbeitsgerichts Trapp,

die ehrenamtliche Richterin Frau Wiedemann,

den ehrenamtlichen Richter Herrn Lensing

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Hannover vom 2. August 2007 - 11 Ca 727/06 E - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist seit dem 1. September 1977 bei dem beklagten Land beschäftigt. Beschäftigungsdienststelle ist das P.f.T.u.B.N. (PATB-NI) bei der Z.P.H. (ZPD). Dort ist der Kläger freigestellter Vorsitzender des Personalrates.

3

Vor seiner Freistellung war er als "Sachbearbeiter Datenbestands-/Verbundbereinigung/ Selektionen" beschäftigt. Schwerpunkt seiner Tätigkeit war die Sachbearbeitung von Selektionsanträgen, die von ermittelnden Dienststellen an das PATB-NI gestellt werden. Ziel der Tätigkeit des Klägers war es hierbei, aus den vorhandenen Personen- und Sach-Datensätzen eine Datei nach den Ermittlungsbedürfnissen der anfragenden Ermittlungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Aufgabe des Klägers war es, anhand des Ermittlungsprofils einen Bericht zu erstellen, indem verschiedene Suchkriterien verknüpft werden, um dem ermittelnden Sachbearbeiter die Möglichkeit zu geben, den Kreis der eventuell in Frage kommenden bekannten Täter oder Verdächtigen einzugrenzen. Wegen der Einzelheiten seiner Tätigkeit wird auf die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 13. Februar 2006 (Bl. 13 bis 21 d.A.) Bezug genommen.

4

Vor Schaffung des PATB-NI im Jahr 1999 war der Kläger im Lage- und Informationszentrum des LKA eingesetzt und dort für Abfragen und Speicherungen im Bereich der polizeilichen Auswertungssysteme POLAS und INPOL zuständig. Wegen der Tätigkeiten wird auf die Arbeitsplatzbeschreibung von März 1998 (Bl. 166 bis 176 d.A.) Bezug genommen. Im September 2004 arbeitete das beklagte Land den Kläger in das neue Auswertungstool der Firma C. ein. Auf die Art der Tätigkeiten des Klägers wirkte sich die Anwendung des neuen Tools nicht aus.

5

Seit dem Jahr 2002 ist der Kläger in die Vergütungsgruppe BAT IV b Fallgruppe 1b eingruppiert. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrages für die Länder (TV-L) wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. November 2006 entsprechend dem Tarifvertrag Überleitung für die Länder (TVÜ-L) in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingereiht.

6

Ab September 2005 machte der Kläger gegenüber dem beklagten Land Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT IV a geltend. Am 29. Dezember 2006 hat er die vorliegende Klage erhoben.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei zutreffend einzugruppieren in die Vergütungsgruppe BAT IV a Fallgruppe 1a, jedenfalls Fallgruppe 1b und danach in die Entgeltgruppe 11 bzw. 10 TV-L überzuleiten. Das beklagte Land sei verpflichtet, ihm rückwirkend seit dem 1. März 2005 die monatliche Differenz zu zahlen. Um die laufenden Vergütungszahlungen hat der Kläger seine Klage jeweils erweitert.

8

Er hat beantragt,

  1. 1.

    das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 12 374,30 € zu zahlen;

  2. 2.

    das beklagte Land zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf einen Betrag in Höhe von jeweils 426,70 € brutto seit dem jeweils 1. eines Monats, beginnend ab dem 1. April 2005, zu zahlen;

  3. 3.

    festzustellen, dass er mindestens seit dem 1. Oktober 2004 in die Vergütungsgruppe BAT IV a Fallgruppe 1a einzugruppieren war;

  4. 4.

    festzustellen, dass er in die Entgeltgruppe 11 der Anlage 2 des TVÜ-L überzuleiten ist;

    hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 3. und 4.,

  5. 5.

    festzustellen, dass er mindestens seit dem 1. Oktober 2004 in die Vergütungsgruppe BAT IV a Fallgruppe 1b einzugruppieren ist;

  6. 6.

    festzustellen, dass er in die Entgeltgruppe 10 der Anlage 2 des TVÜ-L überzuleiten ist.

9

Das beklagte Land hat beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

10

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit, die der Kläger ausübte, wäre er nicht freigestellt, erfülle nicht die Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung. Sie sei bereits nicht zu mehr als 50 % besonders verantwortungsvoll.

11

Mit Urteil vom 2. August 2007 hat das Arbeitsgericht Hannover die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers erfülle nicht die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT IV a, denn sie sei nicht in besonderem Maße schwierig und auch nicht in besonderem Maße bedeutungsvoll. Es treffe zu, dass die Tätigkeit des Teams, dem der Kläger angehöre, insgesamt sehr verantwortungsvoll und auch von besonderer Bedeutung sei. Nicht jeder Mitwirkende könne aber die besondere Verantwortung für sich in Anspruch nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 180 und 181 d.A.), wegen der rechtlichen Würdigung auf die Entscheidungsgründe (Bl. 181 bis 184 d.A.) Bezug genommen.

12

Gegen das ihm am 27. Dezember 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Januar 2008, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. März 2008 mit Schriftsatz vom 12. März 2008, beim Landesarbeitsgericht eingegangen selben Tag, begründet.

13

Der Kläger trägt vor, die von ihm als Sachbearbeiter auszuübende Tätigkeit sei besonders verantwortungsvoll. Dies ergebe sich aus der eigenen Tätigkeitsbeschreibung des beklagten Landes aus dem Jahr 1998. Seine Tätigkeiten hätten sich nicht verändert. Die Tätigkeiten seien auch von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung. Er habe dieselben Tätigkeiten ausgeführt wie der Angestellte E. Es sei nicht so gewesen, dass zwischen schwierigen und weniger schwierigen Anfragen differenziert und diese entsprechend verteilt worden seien. Da das beklagte Land von einer zutreffenden Eingruppierung des Angestellten E. in die Vergütungsgruppe BAT IV a ausgehe, sei er ebenso einzugruppieren. Dass er identische Tätigkeiten wie der Angestellte E. ausübe, ergebe sich auch aus dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des PATB-NI, der ihm seit kurzer Zeit vorliege.

14

Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger seine Klage erneut um zwischenzeitlich aufgelaufene Vergütungsdifferenzen erweitert.

15

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. November 2008 hat das beklagte Land erklärt, es werde für den Fall des Obsiegens des Klägers mit einem Feststellungsantrag die entsprechende tarifgerechte Vergütung nachzahlen.

16

Der Kläger beantragt,

  1. das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 2. August 2007, Az.: 11 Ca 727/06  € - aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen,

    1. 1.

      an ihn 15 361,20 € zu zahlen;

    2. 2.

      an ihn Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von jeweils 426,70 € brutto seit dem jeweils 1. eines Monats, beginnend ab dem 1. April 2005, zu zahlen;

      ferner festzustellen,

    3. 3.

      dass er mindestens seit dem 1. Oktober 2004 in die Vergütungsgruppe BAT IV a Fallgruppe 1a einzugruppieren war;

    4. 4.

      dass er in die Entgeltgruppe 11 der Anlage 2 des TVÜ-L überzuleiten ist;

      hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Feststellungsanträgen zu 3. und 4. festzustellen,

    5. 5.

      dass er mindestens seit dem 1. Oktober 2004 in die Vergütungsgruppe BAT IV a Fallgruppe 1b einzugruppieren war;

    6. 6.

      dass er in die Entgeltgruppe 10 der Anlage 2 des TVÜ-L überzuleiten ist.

17

Das beklagte Land beantragt,

  1. die Berufung zurückzuweisen.

18

Das beklagte Land wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor, dem Mitarbeiter E. seien die Tätigkeiten eines "Sachbearbeiters D./C.-Entwicklers" übertragen. Dies habe es bereits mit Schriftsatz vom 20. März 2007 (Bl. 88 und 89 d.A.) dargelegt. Die Tätigkeiten des Mitarbeiters umfassten Tätigkeiten, deren Anforderungen über die an die Tätigkeiten des Klägers hinausgingen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist unbegründet.

20

Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Klägers zu Recht abgewiesen, denn die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

21

I.

Gegen die Zulässigkeit der Leistungsanträge zu 1. und 2. bestehen keine Bedenken. Auch soweit der Kläger für die weiteren Monate seinen Leistungsantrag nicht nochmals erweitert hat, sondern lediglich die Feststellungsanträge gestellt hat, ist an der Zulässigkeit der Klage nicht zu zweifeln.

22

Insoweit handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen; vgl. BAG, Urteil vom 25. September 1996, 4 AZR 195/95, AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, m.w.N. Dies gilt umso mehr, als das beklagte Land ausdrücklich erklärt hat, bereits auf das Obsiegen mit der Feststellungsklage hin, die tarifgerechte Vergütung zu zahlen.

23

II.

Die Klage ist aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT bzw. nach Überleitung nach der Entgeltgruppe 11 oder 10 der Anlage 2 des TVÜ-L hat.

24

Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, erfüllt die Tätigkeit des Klägers, die er vor der Freistellung ausgeübt hat und auf die für die Eingruppierung abzustellen ist, weder die Voraussetzungen der Fallgruppe 1a noch 1b der Vergütungsgruppe IV a BAT.

25

1.

Gemäß Anlage 2 Teil A TVÜ-L wäre der Kläger nur dann in die Entgeltgruppe 10 bzw. 11 TV-L überzuleiten, wenn der zuvor in die Vergütungsgruppe IV a BAT einzugruppieren gewesen ist. Danach sind gemäß § 22 Abs. 1 und 2 BAT in Verbindung mit der Anlage 1a zum BAT die folgenden Vorschriften für seine Eingruppierung maßgebend:

"Vergütungsgruppe V b

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst (...), deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppen VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst (...), deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist.

(...)

Vergütungsgruppe IV b

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst (...), deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst (...), deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b.

(...)

Vergütungsgruppe IV a

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst (...), deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1a heraushebt.

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst (...), deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1a heraushebt.

(...)"

26

2.

Die Voraussetzungen für die Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe V b BAT liegen vor, denn seine Tätigkeit erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen.

27

Die Parteien haben übereinstimmend dargelegt, welche Fachkenntnisse der Kläger für die Erfüllung seiner Aufgaben als Sachbearbeiter braucht, und die Kammer hat keine Bedenken dagegen, dass diese die Eingruppierungsvoraussetzungen erfüllen. Für die Frage des Vorliegens der Merkmale der Ausgangsvergütungsgruppe ist eine pauschale Überprüfung ausreichend, wenn der hierfür maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Angestellten die Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Vergütungsgruppe als erfüllt ansieht. Auch eine pauschale Überprüfung muss aber erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die Merkmale der bestimmten Vergütungsgruppe bzw. Fallgruppe als erfüllt anzusehen sind und welche Tatumstände damit für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppe herangezogen werden; vgl. BAG, Urteil vom 23. Februar 2005, 4 AZR 191/04, NZA-RR 2005, 672. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

28

3.

Nach Auffassung der Kammer erfüllt der Kläger auch die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1a BAT, denn die Tätigkeiten sind besonders verantwortungsvoll.

29

a.

Hierfür ist darauf abzustellen, ob mindestens die Hälfte der die Arbeitszeit des Klägers als Sachbearbeiter auszufüllenden Arbeitsvorgänge das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Verantwortung erfüllen. Unter einem Arbeitsvorgang ist dabei eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeiten eines Angestellten zu verstehen. Dabei ist es zwar rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden; vgl. BAG, Urteil vom 5. März 1997, 4 AZR 511/95, AP Nr. 222 zu §§ 22, 23 BAT 1975.

30

b.

Nach diesen Grundsätzen sind die Tätigkeiten entsprechend der Tätigkeitsdarstellung in die Arbeitsvorgänge Aufnahme des Selektionsantrages, Auswertung und Umsetzung der übermittelten Informationen, Durchführung der Selektionsarbeiten, Kontrolle, Aufbereitung und Weitergabe des Ergebnisses aufzuteilen.

31

(1)

Für die Arbeitsvorgänge 1. und 2. geht das beklagte Land selbst davon aus, dass diese besonders verantwortungsvoll seien, und die Kammer hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Einschätzung unzutreffend ist.

32

(2)

Auch der Arbeitsvorgang 3., Durchführung der Selektionsarbeiten, ist besonders verantwortungsvoll im Tarifsinne.

33

Für das Heraushebungsmerkmal ist von dem Begriff der Normalanforderung auszugehen. Hierunter ist zu verstehen die Verpflichtung des Angestellten, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Auf dieses Normalmaß der Verantwortung ist das Ausmaß der beträchtlichen Steigerung bezogen; vgl. hierzu Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Vergütungsordnung Bund/Länder, Band 1, I. Allgemeiner Teil, Erläuterung 61.2 m.w.N.

34

Das beklagte Land ist in der Arbeitsplatzbeschreibung von März 1998 selbst davon ausgegangen, diese Tätigkeit sei besonders verantwortungsvoll, weil die durch die Selektion gewonnenen Erkenntnisse die weitere polizeiliche Arbeit stark beeinflussen und bereits leichte Abweichungen unrichtige Ergebnisse liefern könnten, die ggf. freiheitsentziehende Maßnahmen gegen Unbeteiligte zur Folge haben könnten. Aus der so begründeten Wichtigkeit der Selektionsergebnisse ergibt sich die beträchtliche Steigerung der Verantwortung. An diesem Tätigkeitsinhalt hat sich nach dem Vortrag des beklagten Landes durch Umstellung auf neue Softwaretools nichts geändert.

35

4.

Die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT erfüllt der Kläger aber nicht, weil sich die Tätigkeit nicht mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1a BAT heraushebt.

36

a.

Das Merkmal der "besonderen Schwierigkeit" bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten. Sie verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1a in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifizierung kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muss; vgl. BAG, Urteil vom 16. Oktober 2002, 4 AZR 579/01, AP Nr. 294 zu §§ 22, 23 BAT 1975. Mit dem Merkmal der Bedeutung sind die Auswirkungen der Tätigkeit angesprochen. Weil die Tarifvertragsparteien davon abgesehen haben, den Rechtsbegriff der "Bedeutung" gegenständlich oder inhaltlich zu begrenzen, ist grundsätzlich jede Art der Auswirkung der Tätigkeit des Angestellten geeignet, die Bedeutung des Aufgabengebietes im tariflichen Sinne zu begründen. Die gesteigerte Bedeutung kann sich z.B. aus der Art oder aus der Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich oder für die Allgemeinheit ergeben; vgl. BAG, Urteil vom 23. Februar 2005, 4 AZR 191/04, NZA-RR 2005, 672.

37

b.

Weder die Erfüllung der Voraussetzungen der besonderen Schwierigkeit noch die der besonderen Bedeutung ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers. Es ist mit dem Arbeitsgericht anzuerkennen, dass die Tätigkeit des Klägers schwierig und bedeutungsvoll ist. Es ist aber kein Anhaltspunkt ersichtlich, aus dem sich die besondere Schwierigkeit ergeben soll. Es ist nicht dargelegt, welche über die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1a hinausgehende erhöhte Qualifizierung der Kläger benötigt. Dass er für seine Tätigkeit gründliche und umfassende Fachkenntnisse braucht, wird auch vom beklagten Land anerkannt. Dies ist aber bereits erforderlich für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT. Welche darüber hinausgehenden Fachkenntnisse erforderlich sind, ergibt sich nicht.

38

Auch Anhaltspunkte für die besondere Bedeutung der Tätigkeit bestehen nicht. Der Kläger hat sich insoweit im Wesentlichen darauf bezogen, dass seine Tätigkeit besonders verantwortungsvoll ist. Dieser Vortrag entbindet ihn allerdings nicht von der Verpflichtung, darzulegen, welche zusätzlichen Umstände den wertenden Vergleich ermöglichen, dass seiner Tätigkeit eine demgegenüber herausgehobene Bedeutung zukommt. Mit der Begründung, die Auswirkungen der Tätigkeiten machten sie "besonders verantwortungsvoll", sind diese Auswirkungen für die Begründung des Merkmals verbraucht und können nicht mehr zur Erfüllung des Merkmals der herausgehobenen Bedeutung herangezogen werden. Es sind danach zusätzliche Umstände für die Begründung der herausgehobenen Bedeutung vorzutragen; vgl. BAG, Urteil vom 23. Februar 2005, 4 AZR 191/04, a.a.O. Daran fehlt es hier.

39

c.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, seine Tätigkeiten seien mit denen des Angestellten E. identisch, und dieser werde vom beklagten Land in die Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert, ergibt sich daraus auch nicht die Erfüllung des Heraushebungsmerkmales.

40

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeiten des Klägers und die des Angestellten E. tatsächlich übereinstimmen. Dies ließe keine Rückschlüsse auf die Erfüllung des Heraushebungsmerkmals zu. Insoweit ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund das beklagte Land von der Erfüllung der Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT IV a im Fall des Angestellten E. ausgeht und ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

41

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe, gemäß § 72 ArbGG die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

Trapp
Frau Wiedemann
Herrn Lensing