Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.01.2008, Az.: 9 Sa 887/07
Annahmeverzug; böswillig; Kündigung; Prozessarbeitsverhältnis; Rücknahme; Unterlassen
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 21.01.2008
- Aktenzeichen
- 9 Sa 887/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 55046
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG - 12.04.2007 - AZ: 3 Ca 566/06
Rechtsgrundlagen
- § 615 BGB
- § 11 KSchG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die schriftliche Bitte des Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers an den Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers, der Kläger möge sich beim Betriebsleiter melden, ist weder geeignet, den Annahmeverzug zu beenden noch ein Angebot zur Begründung eines Prozessarbeitsverhältnisses darzustellen.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 12.04.2007 - 3 Ca 566/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Annahmeverzugsvergütung des Klägers für den Zeitraum vom 18.09. bis 10.10.2006 nach Ablauf der Kündigungsfrist am 31.08.2006 aufgrund einer seitens der Beklagten ausgesprochenen Kündigung zum 31.08.2006. Der Kläger wurde über den 31.08.2006 hinaus bis 10.10.2006 nicht beschäftigt. Die Beklagte zahlte für September die dem Kläger monatlich zustehende Vergütung zunächst ungekürzt, behielt mit der Vergütung für Januar 2007 dann einen Betrag in Höhe von 1.145,60 € brutto ein. Für die Zeit vom 01. bis 10.10.2006 wurde ein Betrag in Höhe von 802,01 € brutto an den Kläger nicht zur Auszahlung gebracht.
Der Kläger hatte sich gegen die Kündigung der Beklagten vom 13.03.2006 zum 31.08.2006 mit einer Kündigungsschutzklage in dem Verfahren 3 Ca 162/06 vor dem Arbeitsgericht Nienburg gewendet. Am 10.08.2006 endete die mündliche Verhandlung durch Versäumnisurteil zugunsten des Klägers. Es wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 13.03.2006 nicht aufgelöst worden ist. Weiter wurde die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Vorarbeiter weiter zu beschäftigen. Gegen das Versäumnisurteil wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.08.2006 Einspruch eingelegt. Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 04.10.2006, der dem Klägervertreter am 10.10.2006 zuging, zurückgenommen. In der Zeit vom 01.09. bis 10.10.2006 erbrachte der Kläger keine Arbeitsleistung mit der Folge, dass die Parteien um Annahmeverzug streiten. Für den im übrigen vorgetragenen Sachverhalt wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 12.04.2007 gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO Bezug genommen (Bl. 63 bis 66 d.A.). Wesentlicher Streitpunkt zwischen den Parteien ist, ob nach dem Inhalt des Schreibens vom 15.09.2006 des Prozessbevollmächtigten der Beklagten (Bl. 10, 11 d. A.) der Annahmeverzug der Beklagten durch Rücknahme der Kündigungserklärung beendet wurde oder zumindest der Kläger zur Wiederaufnahme seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung aufgefordert wurde. Das Schreiben befasst sich auf S. 1 bis S. 2 Mitte mit dem Inhalt eines abzuschließenden Sozialplanes. Im vorletzten Absatz heißt es : „ Ich kann derzeit nicht einschätzen, ob die Herren W. und N.. die Tätigkeit wieder aufgenommen haben, also bei der Firma G. w.w. GmbH beschäftigt werden. Ist das bisher nicht der Fall, veranlassen Sie die beiden Herren bitte, sich beim Betriebsleiter zu melden.“
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, weil sich die Beklagte im gesamten Zeitraum im Annahmeverzug befunden habe. Der Annahmeverzug der Beklagten sei durch die im Schreiben vom 15.09.2006 enthaltene Bitte, der Kläger möge sich beim Betriebsleiter melden, nicht beendet worden. Diese Bitte komme nicht der Erklärungswert einer Kündigungsrücknahme zu. Der Kläger müsse sich darüberhinaus auch nicht entgegenhalten lassen, er habe anderweitigen zumutbaren Erwerb unterlassen. Das Schreiben vom 15.09.2006 enthalte kein Angebot zur Begründung eines Prozessarbeitsverhältnisses oder der Aufnahme seiner bisherigen Tätigkeit. Das ergebe sich aus dem Gesamtkontext des Schreibens, da im Betreff die Stichworte „Interessenausgleich und Sozialplan“ aufgeführt worden seien. Soweit das Schreiben am Ende auf das Arbeitsverhältnis des Klägers abstelle, enthalte es kein hinreichend klares und bestimmtes Angebot. Schließlich habe den Kläger auch keine Verpflichtung im Hinblick auf dieses Schreiben getroffen, bei der Beklagten Nachfrage zu halten, ob es sich um ein Angebot eines befristeten Zwischenarbeitsverhältnisses handele. Der klägerische Anwalt habe mit Schreiben vom 05.10.2006 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte bislang noch nicht erklärt habe, aus der Kündigung vom 13.03.2006 keine Rechte mehr herzuleiten und er habe die Arbeitskraft des Klägers unabhängig davon weiter ausdrücklich angeboten. Dem Kläger könne schließlich auch nicht vorgehalten werden, er habe auf das Schreiben vom 15.09.2006 nicht früher reagiert, weil eine besondere Dringlichkeit aus dem Schreiben nicht folge. Letztendlich enthalte das Schreiben auch nur die Bitte an den Klägervertreter, den Kläger aufzufordern, sich beim Betriebsleiter zu melden.
Gegen dieses dem Beklagtenvertreter am 29.05.2007 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit am 13.06.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangener Berufungsschrift, welche mit am 30.07.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet wurde.
Die Beklagte verweist darauf, dass der Kläger als Betriebsratsmitglied an der Einigungsstelle am 01.09.2006 teilgenommen habe und darüber unterrichtet gewesen sei, dass sein Arbeitsverhältnis nicht wie zunächst vorgesehen am 31.08.2006 enden, sondern er in die Namensliste zum Interessenausgleich aufgenommen würde. Damit sei für den Kläger klar gewesen, dass er zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt würde. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht nicht gewürdigt, dass in dem Versäumnisurteil vom 10.08.2006, zugestellt am 16.08.2006, die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers antragsgemäß verurteilt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes vom 24.09.2003 - 5 AZR 500/02 - folge daraus die Verpflichtung des Klägers, bei einem entsprechenden Angebot der Beklagten ein Prozessarbeitsverhältnis zu begründen. Dieses könne einem Arbeitnehmer, der selbst seine Weiterbeschäftigung im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses verlangt, nicht ablehnen. Die Beklagte habe den Kläger mit Schreiben vom 15.09.2006 zur Arbeit aufgefordert, weil aufgrund der vorangegangenen Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen nunmehr feststand, dass der Kläger erst später gekündigt würde.
Die Beklagte beantragt,
das am 29.05.2007 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 12.04.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt sich nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 31.08.2007. Er verweist darauf, dass der Interessenausgleich und Sozialplan erst am 20.09.2006 unterschrieben wurde und erst zu diesem Zeitpunkt verbindlich war. Im übrigen habe er aufgrund der Einigungsstelle vom 01.09.2006 keine Kenntnis über eine Rücknahme seiner Kündigung gehabt. Die Kündigung sei aus seiner Sicht nach wie vor streitig gewesen, wie aus dem Einspruch gegen das Versäumnisurteil und dem Schriftsatz vom 22.08.2006, in dem die Kündigung begründet wurde, folge. Der Arbeitgeber könne darüber hinaus den Annahmeverzug nur bei gleichzeitiger Rücknahme der Kündigung wirksam beenden. Eine solche Erklärung liege nicht vor. Auch für die Begründung eines Prozessarbeitsverhältnisses sei eine eindeutige Erklärung erforderlich. Schließlich meint der Kläger, dass sich die Beklagte mit ihrer Berufung nicht gegen die Verurteilung zur Zahlung von 1.145,60 € wendet. Das sei der Betrag, um den das Januargehalt 2007 gekürzt worden sei, so dass es insoweit bereits an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung fehle.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 64, 66 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO). Die Berufung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO auch hinsichtlich der Januarvergütung. Die Auffassung des Klägers, die Beklagte wende sich mit der Berufung nicht gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, soweit es die Vergütung für Januar 2007 ausgeurteilt habe, ist nicht nachvollziehbar. Auch wenn die Beklagte sich nicht ausdrücklich gegen einen Anspruch auf Auszahlung des Januargehaltes wendet, ergibt sich doch aus der Berufungsschrift, dass sie sich gegen die Zahlung des Gesamtbetrages von 1.947,61 € insgesamt wehrt. Auch das arbeitsgerichtliche Urteil trennt insoweit nicht zwischen den unterschiedlichen Ansprüchen, sodass von der Beklagten auch nicht verlangt werden kann, hier auf eine gesonderte Anspruchsgrundlage einzugehen. Sie wendet sich jedenfalls insgesamt dagegen, zur Zahlung von Vergütung in dem streitigen Umfang verpflichtet zu sein.
II.
Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an den Kläger insgesamt 1.947,61 € brutto nebst Zinsen zu zahlen.
1. Der Kläger hat gemäß § 611 BGB in Verbindung mit seinem Arbeitsvertrag Anspruch auf Zahlung des Januargehaltes in Höhe von 1.145,60 € brutto, welches von der Beklagten um diesen Betrag gekürzt wurde. Das Januargehalt ist nicht in dieser Höhe durch Aufrechnung der Beklagten gemäss § 389 BGB erloschen. Ein eventueller aufrechenbarer Rückforderungsanspruch der Beklagten wegen zuviel gezahltem Gehalt nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB ist von der Beklagten darzulegen. Eine Zuvielzahlung durch die Beklagte für den Monat September (18. bis 30.09.2006), mit der aufgerechnet werden könnte, lag dann vor, wenn die Beklagte sich für diesen Zeitraum nicht in Annahmeverzug befand und den Annahmeverzugslohn mit der Septembervergütung ohne Rechtsgrund ausgezahlt hat. Ein solcher Rechtsgrund fehlte jedoch nicht, da die Beklagte nach §§ 611, 615 Satz 1, 293 ff. BGB Annahmeverzugsvergütung zu zahlen hatte.
a) Mit Ausspruch der Kündigung vom 13.03.2006 zum 31.08.2006 befand sich die Beklagte nach Erhebung der Kündigungsschutzklage durch den Kläger ab 01.09.2006 infolge der Nichtbeschäftigung des Klägers gemäß §§ 293 ff., 296 BGB in Annahmeverzug. Nach einer unwirksamen Kündigung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, wenn er nicht in Annahmeverzug geraten will, die Arbeit wieder zuweisen. Das folgt aus §§ 296, 295 Satz 1 2. Alternative BGB (BAG vom 19.01.1999, 9 AZR 679/97, AP Nr. 79 zu § 615 BGB = EzA § 615 BGB Nr. 93 Rd.-Nr. 14 m.w.N.,). Die Beklagte ist am 01.09.2006 mit der Annahme der Leistung des Klägers in Verzug gekommen, weil sie die erforderliche Mitwirkungshandlung unterlassen hat. Mit Ablauf der Kündigungsfrist hatte die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit zur Beschäftigung entzogen. Die Beklagte musste die Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes zu einer nach dem Kalender bestimmten Zeit im Sinne des § 296 Satz 1 BGB vornehmen. Denn im bestehenden Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber für jeden Tag mit Arbeitsverpflichtungen einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
b) Der Annahmeverzug ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mit Zugang des Schreibens vom 15.09.2006 am 18.09.2006 beendet worden. Ein Annahmeverzug endet, sobald seine Voraussetzungen entfallen. Das kann dadurch geschehen, dass der Arbeitgeber das beseitigt, was den Annahmeverzug begründet hat. Das wäre im vorliegenden Fall die Rücknahme der Kündigung. Eine solche Erklärung ist dem Schreiben vom 15.09.2006 jedoch nicht zu entnehmen, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat. Die „Rücknahme einer Kündigung“ stellt ein Angebot dar, das Arbeitsverhältnis unter Beseitigung der Kündigungswirkungen fortzuführen, welches der Arbeitnehmer nach allgemeinen Regeln (§ 145 BGB) annehmen kann (KR/Friedrich 8. Auflage § 4 KSchG Rd.-Nr. 63 und 64 BAG vom 19.08.1982, 2 AZR 230/80 AP Nr. 9 zu § 9 KSchG 1969). Die Aufforderung, sich beim Betriebsleiter zu melden hat einen solchen Erklärungsinhalt ebensowenig wie die Aufforderung zur Arbeitsaufnahme (KR/Friedrich a.a.O. Rd.-Nr. 66). Die Rücknahme einer Kündigung ist als Willenserklärung wie eine solche auszulegen. Dem Schreiben vom 15.09.2006 kommt weder der Inhalt zu, dass die Kündigung zurückgenommen wird, noch dass dem Kläger konkret eine Arbeit zugewiesen wird. Der Bitte, sich beim Betriebsleiter zu melden, ist nicht zu entnehmen, dass aus der bisherigen Kündigung keine Rechte hergeleitet werden sollen. Auch die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe aufgrund der Verhandlungen über den Interessenausgleich und Sozialplan gewusst, dass er eine weitere Kündigung erhalten solle, führt nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis. Es ist nicht ungewöhnlich, dass vorsorglich weitere Kündigungen erklärt werden. Die Rücknahme der vorangegangenen Kündigungen ist damit nicht notwendig verbunden und bedarf einer entsprechenden Erklärung.
c) Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass sich der Kläger nicht entgegenhalten lassen muss, böswillig anderweitigen zumutbaren Erwerb unterlassen zu haben, der gemäß §§ 11 KSchG, 615 Satz 2 BGB auf seinen Annahmeverzugslohn anzurechnen wäre. Hierzu wird zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichtes zu Ziffer 2 des Urteils gemäß §§ 540 Satz 1 Nr. 2 ZPO verwiesen (Bl. 68 bis 70 d.A.).
aa) Der Inhalt des Schreibens vom 15.09.2006 stellt keine Aufforderung zur Arbeitsaufnahme dar. Dem Wortlaut nach soll sich der Kläger beim Betriebsleiter melden. Weder ist angegeben, dass dies zum Zweck der Arbeitsaufnahme erfolgen soll, noch lässt sich das Schreiben unter Heranziehung der genannten Umständen dahingehend auslegen, dass hier ein entsprechendes Vertragsangebot oder eine Arbeitsaufforderung vorliegt. Auch aus dem vorangestellten Satz, wonach die aktuelle Beschäftigung u.a. des Klägers nicht eingeschätzt werden könne, lässt keine andere Wertung zu. Es wird weder Bezug genommen auf die Beschäftigungspflicht der Beklagten aufgrund des Versäumnisurteils vom 10.08.2006 noch auf eine konkrete Beschäftigungsabsicht der Beklagten. Das Schreiben steht in Zusammenhang mit den Interessenausgleichsverhandlungen und befasst sich an keiner anderen Stelle mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers, der noch streitigen Kündigung oder Beschäftigungsmöglichkeiten. Insofern kann die Bitte, sich beim Betriebsleiter zu melden, auch andere Erklärungsinhalte haben. Nach dem übrigen Inhalt des Schreibens könnte die Bitte, sich zu melden auch im Zusammenhang mit den Interessenausgleichsverhandlungen gestanden haben, zumal der Kläger Betriebsratsmitglied ist. Dass die Beklagte eine erneute Kündigung gegenüber dem Kläger aussprechen wollte, ist ebenfalls nicht Gegenstand des Schreibens und kann es auch noch nicht sein, da der Interessenausgleich nebst Namensliste noch nicht unterzeichnet war.
bb) Auch aus dem Inhalt des Versäumnisurteils vom 10.08.2006, wonach die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt wurde, folgt nichts anderes. Zutreffend ist die Auffassung der Beklagten, nach der es einem Arbeitnehmer, der beim Arbeitsgericht die Verurteilung des Arbeitsgebers zur vorläufigen Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreites erwirkt, in der Regel nicht unzumutbar im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG ist, der Aufforderung des Arbeitgebers nachzukommen, die Beschäftigung entsprechend der arbeitsgerichtlichen Entscheidung vorläufig wieder aufzunehmen (BAG vom 24.09.2003, 5 AZR 500/02, AP Nr. 9 zu § 615 BGB Böswilligkeit = EzA § 615 BGB 2002 Nr. 4 Rd.-Nr. 25). Das ist schon deswegen nachvollziehbar, weil ein Kläger, der seine Weiterbeschäftigung selbst klageweise verlangt und durchsetzt, bei einem entsprechenden Angebot des Arbeitgebers nur das erreicht, was er gerichtlich verlangt hat. Der Arbeitnehmer, der dann einen „Rückzieher“ macht ohne nachvollziehbare Gründe zu nennen, setzt sich mit seinem eigenen prozessualen Verhalten in Widerspruch. Voraussetzung für diese Rechtsfolgen ist jedoch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, seine Beschäftigung im Rahmen einer Prozessbeschäftigung wieder aufzunehmen. Diese Aufforderung ist ein Angebot zur Begründung eines sogenannten Prozessarbeitsverhältnisses, welches der Arbeitnehmer grundsätzlich anzunehmen hat, wenn ihm kein böswilliges Verhalten vorgeworfen werden soll. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Beklagte im einzelnen die Arbeitsbedingungen aufzählt, um ein hinreichend bestimmtes Angebot im Sinne des § 145 BGB abzugeben. Es reicht, wenn das Angebot unter Bezugnahme auf die bisherigen Arbeitsbedingungen dahingehend auslegbar ist, dass sich weder die Arbeit noch die Vergütung ändern sollten (BAG vom 24.09.2003 a.a.O. Rd.-Nr. 25). Das ändert aber nichts daran, dass die Erklärung des Arbeitgebers so auslegbar sein muss, dass sie als Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Prozessarbeitsverhältnisses verstanden werden kann. Auch das ist bei dem vorletzten Absatz des Schreibens vom 15.09.2006 nicht der Fall. Die an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtete Bitte, sich beim Betriebsleiter zu melden, kann verschiedene Erklärungsinhalte haben. Auch im Zusammenhang mit dem erlassenen Versäumnisurteil und der ausgeurteilten Weiterbeschäftigung folgt hieraus nicht notwendig, dass der Kläger im Rahmen eines Prozessarbeitsverhältnisses weiterbeschäftigt werden soll, zumal hierauf in dem Schreiben nicht Bezug genommen wurde.
2. Für den Zeitraum 01. bis 10.10.2006 befand sich die Beklagte ebenfalls in Annahmeverzug und der Kläger hat Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 802,04 € brutto. Für die Begründung wird auf II. Ziffer 1 der Entscheidungsgründe verwiesen.
III.
Wegen des vollumfänglichen Unterliegens der Beklagten trägt diese die Kosten der Berufung nach § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel daher nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird verwiesen.