Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.05.2008, Az.: 12 Sa 1796/07
Anspruch auf Tariflohn nach G 2 des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Niedersächsischen Einzelhandel ; Berufsjahre als einschlägige Tätigkeitsjahre nach Abschluss der Berufsausbildung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 16.05.2008
- Aktenzeichen
- 12 Sa 1796/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 18762
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2008:0516.12SA1796.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hameln - 08.11.2007 - AZ: 1 Ca 300/07
Rechtsgrundlage
- § 4 Gehaltsgruppe 2 des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Niedersächsischen Einzelhandel vom 25.07.2006
Amtlicher Leitsatz
Orientierungssatz:
Klage auf Tariflohn nach G 2 des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Niedersächsischen Einzelhandel/5. Berufsjahr
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe G 2 des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Niedersächsischen Einzelhandel setzt keine exakt tätigkeitsbezogene Ausbildung voraus.
- 2.
"Einschlägig" i. S. der Tarifnorm ist eine kaufmännische Ausbildung wie die einer Reiseverkehrskauffrau, auch wenn nach der Ausbildung eine Tätigkeit als Verkäuferin im Einzelhandel ausgeübt wird.
- 3.
Eine ausgebildete Reiseverkehrskauffrau ist nach Tarifgruppe G 2 letzter Absatz bei Aufnahme einer Tätigkeit als Verkäuferin im 3. Berufsjahr eingestuft.
In dem Rechtsstreit
...
hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Mestwerdt,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Sacher,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Weidenthal
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 08.11.2007 - 1 Ca 300/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- 2.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche für die Monate Dezember 2006 bis Juni 2007 und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob der Klägerin ein tariflicher Anspruch nach G 2 des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Niedersächsischen Einzelhandel im 5. Berufsjahr zusteht.
Die Klägerin absolvierte am 27.06.2003 erfolgreich den Abschluss zur Reiseverkehrskauffrau Touristik. Sie trat am 17.05.2004 in die Dienste der Beklagten als Filialleiteranwärterin nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 14.05.2004 (Bl. 6 - 10 d. A.) gegen ein monatliches Bruttoentgelt von EUR 1.700,00. Vom 01.09.2004 bis zum 31.05.2005 leitete sie die Filiale der Beklagten in H.-O., seit dem 01.06.2005 ist sie als Verkäuferin in der Filiale in Ha. tätig. Dort bezog zunächst ebenfalls ein Bruttoentgelt von EUR 1.700,00. Mit Wirkung zum 01.08.2005 wurde vertraglich ein Monatsentgelt von EUR 1.400,00 vereinbart (Bl. 53 d. A.). Zum 01.09.2005 sollte sie als Leiterin in die Filiale He. wechseln gegen ein monatliches Bruttoentgelt von EUR 1.900,00 (Bl. 50 d. A.). Dazu kam es nicht.
Die Beklagte betreibt Wareneinzelhandel und hat mit der Gewerkschaft ver.di zum 01.05.2002 einen Anerkennungstarifvertrag geschlossen (Bl. 29 bis 31 d. A.). Danach gelten für Beschäftigte der Beklagten, soweit sie Mitglied von ver.di sind, die zwischen ver.di sowie dem Unternehmensverband Einzelhandel Niedersachsen e. V. abgeschlossenen Tarifverträge des Einzelhandels Niedersachsens in ihrer jeweiligen Fassung.
Mit Schreiben vom 30.03.2007 (Bl. 11, 12 d. A.) machte die Klägerin mit Wirkung ab Dezember 2006 eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe G 2 5. Berufsjahr in Höhe von EUR 1.589 brutto monatlich geltend. Mit der am 21.06.2007 beim Arbeitsgericht Hameln eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin - soweit in der Berufungsinstanz noch von Interesse - den Zahlungsanspruch für Dezember 2006 bis Juni 2007 in rechnerisch unstreitiger Höhe von EUR 1.323,00.
Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei tariflich mit Eintritt in die Dienste der Beklagten in die Gehaltsgruppe G 2 3. Berufsjahr eingruppiert gewesen, so dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum bereits im 5. Berufsjahr gestanden habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.323,00 brutto zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
und die Auffassung vertreten, die Klägerin habe bei Aufnahme ihrer Tätigkeit als Verkäuferin nicht die tariflichen Voraussetzungen der Gehaltsgruppe G 2 erfüllt, da sie nicht die für die Tätigkeiten einer Verkäuferin einschlägige Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau absolviert habe. Sie könne erst nach dreijähriger Tätigkeit als Verkäuferin in die Gehaltsgruppe 2 eingruppiert werden. Damit habe sie sich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im 5. Berufsjahr befunden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben unter Hinweis darauf, bereits bei Aufnahme ihrer Tätigkeit am 17.05.2004 habe die Klägerin Anspruch auf Vergütung der Vergütungsgruppe G 2 3. Berufsjahr gehabt, so dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum im 5. Berufsjahr der Gehaltsgruppe 2 gewesen sei. Einschlägige Berufsausbildung im Sinne der Gehaltsgruppe G 2 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages sei auch eine Ausbildung zur Reiseverkehrskauffrau. Dies beschreibe der Tarifvertrag ausdrücklich im letzten Absatz der Gehaltsgruppe 2.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 20.11.2007 zugestellte Urteil am 10.12.2007 Berufung eingelegt und diese am 21.01.2008, einem Montag, begründet.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, einschlägig im Sinne der Tarifnorm sei die Ausbildung nur dann, wenn sie zielgenau auf die ausgeübte Tätigkeit hinführe und die Tätigkeit exakt erfasse. Einschlägig sei bei der Tätigkeit einer Verkäuferin ausschließlich die Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel. Bereits die Aufzählung der Tätigkeitsbeispiele in der Vergütungsgruppe G 2 mit der Erwähnung der Berufsgruppen der Krankenschwestern sowie der Schaufenster- und Schaugewerbegestalter zeige, dass nur eine exakt berufsvorbereitende Ausbildung eine einschlägige Berufsausbildung im Sinne der Gehaltsgruppe 2 sei. Die Regelung im letzten Absatz der Gehaltsgruppe 2 habe ausschließlich zum Gegenstand, in welches Tätigkeitsjahr der Gehaltsgruppe 2 ein Mitarbeiter mit den dort aufgeführten Berufsgruppen einzugruppieren sei. Auch diese Eingruppierung setze jedoch eine einschlägige Tätigkeit entsprechend der Berufsausbildung voraus.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 08.11.2007 - 1 Ca 300/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Tarifvertrag ordne in Satz 2 des letzten Absatzes der Gehaltsgruppe 2 ausdrücklich an, dass die Angestellten nach abgeschlossener Ausbildung zur Reiseverkehrskauffrau in das dritte Berufsjahr der Gehaltsgruppe 2 eingestuft werden müssten.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 21.01.2008 sowie die Berufungserwiderung der Klägerin vom 20.03.2008 und die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2008.
Entscheidungsgründe
Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 2 Abs. 1 des Anerkennungstarifvertrages vom 02.07.2001 i. V. m. § 4 Gehaltsgruppe 2 des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Niedersächsischen Einzelhandel vom 25.07.2006 einen Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe G 2 5. Berufsjahr in der vom Arbeitsgericht ausgeurteilten und rechnerisch zwischen den Parteien unstreitigen Höhe.
Die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor.
1.
Der Lohn- und Gehaltstarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Klägerin ist Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft des Anerkennungstarifvertrages vom 01.05.2002.
2.
Die Klägerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen der Gehaltsgruppe G 2 5. Berufsjahr für den streitgegenständlichen Zeitraum.
a).
Die tariflichen Bestimmungen des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Niedersächsischen Einzelhandel vom 25.07.2006 verhalten sich, soweit vorliegend von Interesse, wie folgt:
Gehaltsgruppe 1
"Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung, Angestellte ohne Berufsausbildung."
Gehaltsgruppe 2
"Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung, bzw. nach dreijähriger Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Gehaltsgruppe 1.
Beispiele: Verkäuferinnen, Kassiererinnen (auch in Selbstbedienungsabteilungen) mit einfacher Tätigkeit, Steno- und Phonotypistinnen für einfache Tätigkeit, Telefonistinnen, Schaufenster-/Schaugewerbegestalterinnen, Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit in Verwaltung, Datenverarbeitung, Warenannahme, Lager-, Versand- und Werbeabteilungen, Kontrolleure an Packtischen usw., Krankenschwestern-/pfleger mit einfacher Tätigkeit."
...
Berufsjahre sind einschlägige Tätigkeitsjahre nach Abschluss der Berufsausbildung.
...
Nach abgeschlossener Berufsausbildung ... nach der Ausbildungsordnung Reiseverkehrskaufmann-/Kauffrau ... gilt bei erstmaliger Eingruppierung ab 1. Mai 1991 nach erfolgreicher Abschlussprüfung das zweite Berufsjahr als zurückgelegt. Diese Angestellten werden in das dritte Berufsjahr der Gehaltsgruppe 2 eingestuft. ..."
b).
Die Klägerin ist seit Vertragsbeginn in der Beispielstätigkeit der Gehaltsgruppe 2 als Verkäuferin tätig. Sie verfügt über auch eine einschlägige Berufsausbildung im Sinne der Gehaltsgruppe 2. Einschlägig für die Tätigkeit einer Verkäuferin ist auch die von ihr absolvierte Ausbildung zur Reiseverkehrskauffrau. Dies ergibt Auslegung des Tarifvertrages.
aa).
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtssprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Es ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Ferner ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien die Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (ständige Rechtsprechung des BAG vgl. nur BAG, Urteil vom 13.02.2003 - 8 ABR 53/01 -).
bb).
Der Tarifvertrag ordnet Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung der Gehaltsgruppe G 2 zu und definiert Beispielstätigkeiten. Sodann differenziert der Tarifvertrag in der Gehaltsgruppe G 2 zwischen sieben Berufsjahren und bestimmt im letzten Absatz, dass u. a. nach abgeschlossener Berufsausbildung zur Reiseverkehrskauffrau bei erstmaliger Eingruppierung ab 01.05.1991 nach erfolgreicher Abschlussprüfung das zweite Berufsjahr als zurückgelegt gilt und diese Angestellten in das dritte Berufsjahr der Gehaltsgruppe 3 eingestuft werden. Dass, wie von der Beklagten vertreten, im Fall der Klägerin nur eine Tätigkeit als Reiseverkehrskauffrau zu einer Einstufung in das dritte Berufsjahr der Gehaltsgruppe 2 führt, kann dem Wortlaut des Tarifvertrages nicht entnommen werden. Im Gegenteil bestimmt der Tarifvertrag eindeutig, dass "diese Angestellten" in das dritte Berufsjahr der Gehaltsgruppe 2 eingestuft werden. Bereits dieser weitgefasste Wortlaut legt es nahe, nicht nur die exakt tätigkeitsbezogene Ausbildung als einschlägige Berufsausbildung anzuerkennen, sondern darüber hinaus zumindest alle kaufmännischen Ausbildungen und damit auch die einer Reiseverkehrskauffrau.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt auch die Auslegung des Begriffes einschlägig nicht, dass es sich insoweit um eine exakt tätigkeitsbezogene Ausbildung handeln muss. Einschlägig bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "bezüglich", "zutreffend" und "dazugehörig" (vgl. ausdrücklich Beschluss des BAG vom 13.02.2003 - 8 ABR 53/01-). Ein Wortverständnis im Sinne von "dazugehörig" erweitert den Kreis der Berufsausbildungen, die einschlägig für eine Tätigkeit im Sinne von der Gehaltsgruppe G 2 des Tarifvertrages sind. Einschlägig ist eine Ausbildung in diesem Sinne dann, wenn sie den betreffenden Arbeitnehmer befähigt, diejenigen Arbeiten sachgerecht ausführen zu können, die in seinem Aufgabenbereich üblicherweise anfallen (BAG, Urteil vom 21.03.2001 - 10 AZR 41/00 - vgl. ausdrücklich so BAG, Urteil vom 21.03.2001 - 10 AZR 41/00). Bei diesem Verständnis der "einschlägigen Berufsausbildung" sind nicht nur die exakt tätigkeitsbezogenen Ausbildungen einschlägig im Sinne des Tarifvertrages sondern in jedem Fall auch die im letzten Absatz der Gehaltsgruppe G 2 aufgeführten kaufmännischen Ausbildungen. Auch das Bundesarbeitsgericht vertritt insoweit, dass die Gehaltsgruppe G 2 die Eingangsgruppe für alle Angestellten mit abgeschlossener einschlägiger, das heißt kaufmännischer Berufsausbildung ist (BAG, Urteil vom 21.03.2001 - 10 AZR 41/00 Rn. 53 am Ende).
Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang zeigt, dass die Klägerin über eine einschlägige Berufsausbildung im Sinne der Gehaltsgruppe G 2 auch bei der von ihr verrichteten Tätigkeit einer Verkäuferin verfügt. Bei konsequenter Anwendung der von der Beklagten vertretenen Auslegung des Begriffes "einschlägige Berufsausbildung" fände sich für die Klägerin keine Eingangstarifgruppe. In Gehaltsgruppe G 1 sind Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung und Angestellte ohne Berufsausbildung eingruppiert. Die Klägerin verfügt aber über eine kaufmännische Ausbildung, so dass sie nicht in G 1 einzugruppieren ist. Es kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Willen der Tarifvertragsparteien entspricht, Arbeitnehmer mit kaufmännischer Ausbildung und einer Tätigkeit im Einzelhandel bei der erstmaligen Eingruppierung überhaupt nicht zu erfassen. Dies zeigt, dass die Tarifvertragsparteien zwischen den Tarifgruppen G 1 und G 2 danach differenzieren wollen, ob die Angestellten über eine kaufmännische Ausbildung verfügen oder nicht. Angestellte ohne eine kaufmännische Ausbildung und Angestellte ohne Berufsausbildung sollen in Gehaltsgruppe G 1 und Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger und allem kaufmännischer Berufsausbildung sollen mit Aufnahme der Tätigkeit in die Gehaltsgruppe G 2 eingruppiert werden.
Eine andere Tarifauslegung würde auch nicht zu praktisch brauchbaren Lösungen führen. Bei einem Wechsel der Tätigkeiten etwa in einem Warenhaus käme es grundsätzlich zu Schwierigkeiten bei der Berechnung der einschlägigen Tätigkeitsjahre zur Feststellung der Berufsjahre.
Die Klägerin befand sich danach mit Aufnahme ihrer Tätigkeit in Gehaltsgruppe G 2 und nach Satz 2 des letzten Absatzes im dritten Berufsjahr. Damit war sie im streitgegenständlichen Zeitraum im 5. Berufsjahr, so dass die Klage begründet ist und die Berufung zurückzuweisen war.
Der Zinsanspruch folgt aus Verzug.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht. Das BAG hat sich in der Entscheidung vom 21.03.2001 - 10 AZR 41/00 - dazu erklärt, dass die Gehaltsgruppe G 2 die Eingangsgruppe für alle Angestellten mit kaufmännischer Berufsausbildung ist.