Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 31.10.2008, Az.: 10 Sa 346/08
Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen; Wirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung für Ausbildungskosten
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 31.10.2008
- Aktenzeichen
- 10 Sa 346/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 39333
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2008:1031.10SA346.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 06.02.2008 - AZ: 2 Ca 375/07
Rechtsgrundlagen
- § 28g SGB IV
- § 305 ff. BGB
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage finden im Rahmen der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich keine Anwendung.
- 2.
Eine Rückzahlungsvereinbarung über Ausbildungskosten benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen, wenn sie die Rückzahlungsverpflichtung auch dann aus-löst, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen kündigt.
In dem Rechtsstreit
...
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2008 durch
den Direktor des Arbeitsgerichts Trapp,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Barth,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Gelbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 6. Februar 2008 - 2 Ca 375/07 - abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10 467,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt die Klägerin 44 % und der Beklagte 56 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 42 % und der Beklagte 58 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Ausbildungskosten und um Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Der Beklagte absolvierte vom 16. September 2002 bis zum 15. November 2005 ein Studium an der Fachhochschule für die Wirtschaft (FHDW). Mit Vertrag vom 16. September 2002 (Bl. 29 bis 32 d.A.) vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte im Betrieb der Klägerin während des Studiums 6 Praxisphasen von jeweils 12 bis 16 Wochen Dauer zu einem Gehalt in Höhe von zunächst 250,00 €, später 400,00 € monatlich absolvieren sollte.
Gemäß § 5 des Vertrages verpflichtete sich die Klägerin, die Ausbildungskosten des Beklagten zu übernehmen und der Beklagte, nach Abschluss der Ausbildung mindestens 3 Jahre als Software-Entwickler zu einem abhängig von der Diplomnote festgelegten Jahresbruttogehalt bei der Klägerin tätig zu sein. In § 10 des Vertrages vereinbarten die Parteien die Rückzahlung der Ausbildungskosten für den Fall, dass der Vertrag aus vom Beklagten zu vertretenen Gründen während oder nach Beendigung des Studiums nicht und/oder teilweise nicht erfüllt wird oder der Beklagte aus gleichen Gründen sein Studium vorzeitig abbreche. Für das Studium des Beklagten wandte die Klägerin insgesamt ohne Berücksichtigung des gezahlten Praktikumsentgelts 24 523,26 € auf.
Ab dem 1. Dezember 2005 stellte die Klägerin den Beklagten als Berater mit Schwerpunkt Software-Entwicklung zu einem Bruttogehalt in Höhe von 3 000,00 € ein. Wegen des Wortlauts des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30. November 2005 wird auf Blatt 70 bis 74 der Akte Bezug genommen.
Unter dem 30. November 2005 schlossen die Parteien eine "Zusatzvereinbarung über Kosten der Ausbildung". Hierin vereinbarten die Parteien, dass die Kosten der Ausbildung in Höhe von 24 523,26 € dem Beklagten von der Klägerin als zinsloses Darlehen gewährt worden seien und mit jedem vollen Monat der Betriebszugehörigkeit des Beklagten sich die Rückzahlungsverpflichtung um 1/36 des Darlehensbetrages mindere. Weiter vereinbarten die Parteien:
"Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der genannten 3 Jahre, d.h. vor dem 01.12.2008 wird die noch verbleibende Darlehensschuld zur sofortigen Zahlung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig; es sei denn, der Arbeitgeber hat aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis gekündigt oder der Arbeitnehmer hat ausdrücklich wegen eines zur außerordentlichen Kündigung berechtigten Grundes gekündigt."
Wegen des weiteren Wortlauts der Zusatzvereinbarung wird auf Blatt 33 der Akte Bezug genommen.
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich zum 30. Juni 2007.
Während der Praktikumsphasen hatte die Klägerin für den Beklagten keine Sozialversicherungsabgaben abgeführt. Im Jahr 2004 hatte die Steuerberatungsgesellschaft D. für die Klägerin bei der Techniker Krankenkasse nachgefragt, ob für einen anderen Studenten, der im Rahmen seines Studiums vorgeschriebene Praktika absolviere, Sozialversicherungspflicht bestehe. Die Techniker Krankenkasse teilte daraufhin mit, dass der Student in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei sei. Wegen der Anfrage an die TKK wird auf Blatt 91 der Akte Bezug genommen.
Am 9. Februar 2006 führte die Deutsche Rentenversicherung bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch, in deren Rahmen sie feststellte, dass für den Beklagten Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen gewesen seien. Mit Bescheid vom 20. Juni 2006 (Bl. 36 bis 55 d.A.) forderte die Deutsche Rentenversicherung von der Klägerin die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Beklagten in Höhe von 16 548,76 €. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Aufschiebende Wirkung hat die Klage der Klägerin nicht.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 (Bl. 35 d.A.) forderte die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung von 17/36 der Ausbildungskosten in Höhe von 11 580,40 € und den Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsabgaben in Höhe von 8 274,38 €.
Von der Vergütung des Beklagten für Mai und Juni 2007 behielt die Klägerin jeweils 556,40 € ein.
Mit Mahnbescheidsantrag vom 17. Juli 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei verpflichtet, an sie die Ausbildungskosten, soweit sich der Darlehensbetrag nicht vermindert habe, sowie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu erstatten. Die Rückzahlungsvereinbarung sei wirksam, und der Abzug der Sozialversicherungsabgaben sei ohne ihr Verschulden unterblieben.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 18 741,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2007 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten sehe eine zu lange Bindungszeit vor und sei zu weit gefasst. Zur Erstattung der Arbeitnehmeranteile sei er außerhalb des Abzugsverfahrens nicht verpflichtet.
Mit Urteil vom 6. Februar 2008 hat das Arbeitsgericht Hannover die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Rückzahlungsvereinbarung benachteilige den Beklagten unangemessen, da sie eine Rückzahlungsverpflichtung auch für den Fall vorsehe, dass er das Arbeitsverhältnis aus von der Klägerin zu vertretenden Gründen ordentlich kündige. Die Erstattung der Arbeitnehmeranteile könne die Klägerin nicht verlangen. Ihren Erstattungsanspruch könne sie außerhalb des Lohnabzugsverfahrens gemäß § 28g SGB IV nicht geltend machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteiles (Bl. 104 bis 107 d.A.), wegen der rechtlichen Würdigung auf die Entscheidungsgründe (Bl. 107 bis 110 d.A.) Bezug genommen.
Gegen das ihr am 22. Februar 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Februar 2008, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 3. März 2008, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 14. März 2008, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 19. März 2008, begründet.
Die Klägerin behauptet, die Rückzahlungsvereinbarung sei zwischen den Parteien individuell ausgehandelt. Zwar sei sie von ihr vorformuliert. Der Beklagte habe aber nach Übersendung des Arbeitsvertragsentwurfs Änderungswünsche gehabt. Er habe sofort einen Firmenwagen erhalten und die Berufsbezeichnung um die Bezeichnung "mit Schwerpunkt Software-Entwicklung" ergänzt haben wollen. Diesem Ergänzungswunsch sei sie auch nachgekommen. Sie habe dem Beklagten die Bedingungen auch nicht diktieren können, da Arbeitnehmer mit der Qualifikation des Beklagten auf dem Arbeitsmarkt händeringend gesucht würden.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Rückzahlungsvereinbarung benachteilige den Beklagten nicht unangemessen. Sie habe ein schützenswertes Interesse daran, dass der Beklagte die ihm darlehensweise überlassenen Ausbildungskosten zurückzahle, soweit sie aus der finanzierten Ausbildung wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Nutzen ziehen könne. Hinter diesem Interesse müsse das Interesse des Beklagten, seine Arbeitskraft frei zu verwerten, zurücktreten. Jedenfalls sei die Rückzahlungsvereinbarung zu ihren Gunsten ergänzend auszulegen und mit dem Inhalt anzuwenden, den die Parteien vereinbart hätten, wenn sie von der Unwirksamkeit gewusst hätten.
Für ihren Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sei nicht entscheidend, dass der Abzug bei Gehaltszahlungen nicht mehr möglich sei. Sie habe in jedem Fall einen Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe der nicht geleisteten Sozialversicherungsbeiträge. Dieser ergebe sich zumindest aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 6. Februar 2008, Az.: 2 Ca 375/07, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 18 741,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2007 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Rückzahlungsklausel sei zu weit gefasst. Sie regele unter Berücksichtigung der Rückzahlungsverpflichtung aus dem Praktikumsvertrag eine Bindungsdauer von 74 Monaten, diese sei ihm unzumutbar. Die Rückzahlungsfälle seien auch in der Zusatzvereinbarung nicht ausreichend genau bestimmt worden.
Über die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sei noch nicht rechtskräftig entschieden. Zur Erstattung sei er nicht verpflichtet.
Mit dem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 21. April 2008, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 21. April 2008 und der Klägerin zugestellt am 24. April 2008, hat der Beklagte Widerklage erhoben.
Er ist der Auffassung, da die Klägerin keine Zahlungsansprüche gegen ihn gehabt habe, sei sie nicht berechtigt gewesen, in den Monaten Mai und Juni 2007 Vergütung einzubehalten.
Widerklagend beantragt der Beklagte,
die Klägerin zu verurteilen, an ihn 1 112,80 € netto nebst 5 Prozent über Basiszins seit Zustellung dieses Schriftsatzes an den Beklagten zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.
A.
Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht die Erstattung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung in Höhe von 8 274,38 € verlangen.
I.
Allerdings ist für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bürgerlich-rechtliche Ansprüche, über die die Gerichte für Arbeitssachen und nicht die Sozialgerichte zu entscheiden haben; vgl. BAG, Urteil vom 14. Januar 1988, 8 AZR 238/85, AP Nr. 7 zu §§ 394, 395 RVO m.w.N..
II.
Ein Erstattungsanspruch steht der Klägerin aber nicht zu.
1.
Wie bereits das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung, die sich die Berufungskammer zu eigen macht, ausgeführt hat, kann die Klägerin von dem Beklagten nicht gemäß § 28g SGB IV die Zahlung der abgeführten Arbeitnehmeranteile am Sozialversicherungsbeitrag verlangen.
2.
Ein Erstattungsanspruch der Klägerin folgt auch nicht aus den Grundsätzen über die Störung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).
Dabei kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für die Annahme des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 2 BGB vorliegen. Denn jedenfalls ist die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Bezug auf die Erstattung der Arbeitnehmeranteile ausgeschlossen. Zu den vormals geltenden Regelungen über das Lohnabzugsverfahren hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt: "Wie dargelegt, regeln § 119 Abs. 1 und 3 AVG und § 179 Nr. 2 AFG in Verbindung mit §§ 394, 395 RVO die Erstattung rückständiger Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung abschließend dahingehend, dass sie den Arbeitgeber auf das Lohnabzugsverfahren verweisen. Regelt ein Gesetz aber selbst abschließend die Rechtsfolgen einer bestimmten Entwicklung, so besteht kein Raum dafür, diese als Störung der Geschäftsgrundlage zu berücksichtigen (...). Eine gesetzliche Regelung ist vor allem dann als abschließend zu betrachten, wenn durch die Vertragsanpassung der Zweck des Gesetzes vereitelt würde"; vgl. BAG, Urteil vom 14. Januar 1988, 8 AZR 238/85, AP Nr. 7 zu §§ 394, 395 RVO.
An diesen Erwägungen ist auch nach Überführung der Regelung über das Lohnabzugsverfahren in das SGB IV festzuhalten, da sich an der grundsätzlichen Ausgestaltung des Lohnabzugsverfahrens nichts geändert hat.
3.
Ein Erstattungsanspruch der Klägerin folgt auch nicht aus den Bestimmungen über die Schadenersatzpflicht bei unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB).
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Erstattung rückständiger Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung grundsätzlich nur im Lohnabzugsverfahren nach näherer Maßgabe der sozialrechtlichen Bestimmungen verlangen und wenn dieses Verfahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist, der Anspruch ausnahmsweise auf § 826 BGB gestützt werden kann, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen; vgl. BAG, Urteil vom 18. November 1988, 8 AZR 12/86, AP Nr. 3 zu § 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis.
Dass die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB vorliegen, ist aber von der Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
4.
Die Klägerin war auch nicht berechtigt, ihren Erstattungsanspruch durch Abzug von der Vergütung des Beklagten für Mai und Juni 2007 geltend zu machen.
Dieser Abzug war gemäß § 28g Sätze 2 und 3 SGB IV ausgeschlossen. Danach kann der Erstattungsanspruch nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden, und ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.
In diesem Zusammenhang ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge überhaupt im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten vornehmen durfte, da der Abzug im Rahmen des Praktikumsverhältnisses hätte vorgenommen werden müssen und es sich bei dem Arbeitsverhältnis um ein neues Vertragsverhältnis gehandelt hat. Dies kann aber offen bleiben, da jedenfalls der Abzug nicht unverschuldet unterblieben ist.
Schuldlos ist der Abzug immer dann unterblieben, wenn dies auf einer unzutreffenden Auskunft einer zuständigen Stelle beruhte. Zuständige Stelle ist die Einzugsstelle, außerdem die Beratungs- und Auskunftsstellen gemäß §§ 14, 15 SGB I. Rechtsirrtümer des Arbeitgebers hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Beiträge sind in der Regel verschuldet, da der Arbeitgeber auch dann öffentlich-rechtlich verpflichtet ist und sich bei Zweifeln - die er bei Kenntnis unklarer Sach- und Rechtslage haben muss - jederzeit erkundigen kann; vgl. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht-Seewald, § 28g SGB IV Rdnr. 5 und 6 m.w.N.
Die Klägerin hat sich im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht des Beklagten im Rahmen des Praktikumsverhältnisses nicht bei den zuständigen Stellen erkundigt. Die Anfrage der Steuerberatungsgesellschaft D. bei der TKK ersetzt diese Erkundigung nicht. Zwar ist die TKK Beratungs- und Auskunftsstelle gemäß §§ 14, 15 SGB I. Die Anfrage ist aber zum einen unstreitig erst deutlich nach Beginn des Praktikumsverhältnisses mit dem Beklagten erfolgt und hat sich andererseits nicht auf den Beklagten bezogen. Die Klägerin trägt selbst vor, dass diese Anfrage sich auf einen anderen Studenten bezogen hat. Inwieweit dieser mit dem Beklagten vergleichbar gewesen ist, erschließt sich nicht.
B.
Im Hinblick auf die Abweisung der Klage auf Rückzahlung der Ausbildungskosten ist die Berufung demgegenüber teilweise begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten die Rückzahlung von Ausbildungskosten in Höhe von 10 467,60 € aus der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 30. November 2005 verlangen.
I.
Der Klägerin stand gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung von Ausbildungskosten in rechnerisch unstreitiger Höhe von 11 580,40 € zu, denn die Rückzahlungsvereinbarung vom 30. November 2005 ist wirksam.
1.
Die Rückzahlungsvereinbarung ist nicht unwirksam gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
a.
§ 307 Abs. 1 BGB findet auf die Zusatzvereinbarung Anwendung.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Zusatzvereinbarung um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Denn jedenfalls sind die Regeln über die AGB-Kontrolle gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB anzuwenden.
Danach finden bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträgen) § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Art. 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
(1)
Der Arbeitsvertrag und die Zusatzvereinbarung über die Kosten der Ausbildung sind Verbraucherverträge im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB; vgl. hierzu BAG, Urteil vom 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, AP Nr. 1 zu § 310 BGB.
(2)
Unstreitig ist die Zusatzvereinbarung über die Ausbildungskosten von der Klägerin vorformuliert und dem Beklagten vorgelegt worden.
Auf den Inhalt der Vereinbarung konnte der Beklagte keinen Einfluss nehmen. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagte inhaltliche Veränderungen an der Vereinbarung herbeiführen konnte. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, der Beklagte habe Änderungswünsche im Hinblick auf die Stellung eines Dienstwagens und die Bezeichnung seiner Position im Arbeitsvertrag gehabt, ergibt sich daraus nicht, dass er auf den Inhalt der Zusatzvereinbarung Einfluss nehmen konnte.
Zum einen hat die Dienstwagenregelung und die Bezeichnung der Position des Beklagten mit dem Inhalt der Zusatzvereinbarung nichts zu tun, denn sie betreffen nur den Inhalt des Arbeitsvertrages. Zum anderen hat die Klägerin die vertraglichen Vereinbarungen auch nicht erkennbar zur Disposition gestellt. Auf den Wunsch des Beklagten nach Stellung eines Dienstwagens hat sie sich nicht eingelassen. Die Änderung der Bezeichnung seiner Position ist als geringfügig zu betrachten und hat sich auf den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen nicht ausgewirkt.
Eine Einflussmöglichkeit des Beklagten folgt auch nicht aus den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin zutrifft, der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, sich eine andere Anstellung zu suchen, da seine Qualifikation auf dem Arbeitsmarkt stark gefragt gewesen sei, ist zu beachten, dass der Beklagte sich bereits im Praktikumsvertrag zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses bei der Klägerin verpflichtet hat. Eine freie Entscheidungsmöglichkeit bestand danach nicht.
b.
Die Rückzahlungsvereinbarung ist nicht unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB, denn sie benachteiligt den Beklagten nicht unangemessen.
(1)
Zur Überprüfung der Rückzahlungsklausel auf eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ist zunächst im Wege der objektiven Auslegung der genaue Inhalt der Klausel zu ermitteln. Die Auslegung erfolgt dabei mit der Maßgabe, dass die Inhaltskontrolle zunächst nicht auf der Grundlage einer kundenfreundlich ausgelegten Klausel durchzuführen ist; vgl. ErfK-Preis, 8. Auflage, §§ 305 - 310 BGB, Rdnr. 31.
Die Vereinbarung regelt die Rückzahlungspflicht des Beklagten bei einem Ausscheiden vor Ablauf der Bindungsfrist von drei Jahren, es sei denn, das Arbeitsverhältnis werde von der Klägerin aus betrieblichen Gründen gekündigt oder der Beklagte kündige es wegen eines zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grundes.
In diesem Zusammenhang ist fraglich, was unter betrieblichen Gründen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin zu verstehen sein soll. In Betracht kommt hierbei zunächst, dass die Rückzahlungspflicht nur ausgeschlossen sein soll, wenn die Klägerin das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen gemäß § 1 Abs. 2 KSchG kündigt. Da die Regelung allerdings den Wortlaut des Kündigungsschutzgesetzes nicht aufgreift, kommt ebenfalls in Betracht, unter betrieblichen Gründen personen- oder verhaltensbedingte Gründe zu verstehen, da auch diese sich auf den Betriebsablauf und damit den Betrieb auswirken. Da der Ausschluss der Rückzahlungspflicht des Beklagten den engsten Anwendungsbereich hat, wenn unter betrieblichen Gründen betriebsbedingte Gründe im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes verstanden werden, ist für die Inhaltskontrolle nach der o.g. Prämisse von dieser Auslegung auszugehen.
(2)
Auch mit dem angeführten Inhalt benachteiligt die Klausel den Beklagten nicht unangemessen.
Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Rückzahlungsabreden für Aus- und Fortbildungskosten benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Nach der vor Geltung der §§ 305 ff. BGB zur allgemeinen Inhaltskontrolle von Rückzahlungsklauseln ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts waren einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, grundsätzlich zulässig. Daran ist festzuhalten. Ausnahmsweise können jedoch derartige Zahlungsverpflichtungen wegen einer übermäßigen Beeinträchtigung der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG) unwirksam sein. So muss einerseits eine Rückzahlungsverpflichtung bei verständiger Betrachtung einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen und andererseits der Arbeitnehmer mit der Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben. Die für den Arbeitnehmer zumutbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können. Dieses grundsätzlich berechtigte Interesse gestattet es dem Arbeitgeber, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen. Die berechtigten Belange des Arbeitgebers sind gegen das Interesse des Arbeitnehmers abzuwägen, seinen Arbeitsplatz ohne Belastung mit Kosten frei wählen zu können. Die Abwägung hat sich insbesondere daran zu orientieren, ob und inwieweit der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Fortbildung einen geldwerten Vorteil erlangt; vgl. BAG, Urteil vom 11. April 2006, 9 AZR 610/05, AP Nr. 16 zu § 307 BGB.
(a)
Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ergibt sich weder daraus, dass die Rückzahlungsverpflichtung entsteht, wenn er das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Sphäre der Klägerin liegen, ordentlich kündigt, noch daraus, dass sie entsteht, wenn die Klägerin das Arbeitsverhältnis ihrerseits aus personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen kündigt.
(aa)
Im Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeit des Beklagten schließt die Klausel nicht grundsätzlich aus, dass er sich aus Gründen, die in der Sphäre der Klägerin liegen, von dem Vertragsverhältnis ohne Auslösen der Rückzahlungspflicht löst. Die Klausel mutet dem Beklagten lediglich zu, solche Vertragsverletzungen der Klägerin hinzunehmen, die nicht das Gewicht eines wichtigen Grundes gemäß § 626 BGB erreichen. Er muss danach nur solche Beeinträchtigungen hinnehmen, die ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar machen. Daraus folgt nicht, dass er Vertragsverletzungen der Klägerin schutzlos ausgeliefert ist. Er wird im Fall solcher Vertragsstörungen vielmehr die Klägerin entsprechend abmahnen oder, beispielsweise für den Fall von Lohnrückständen Zurückbehaltungsrechte geltend machen können.
Diese Regelung begegnet unter dem Gesichtspunkt der unangemessenen Benachteiligung auch deswegen keinen Bedenken, weil die Parteien auch für die Dauer der Bindungsfrist die ordentliche Kündigungsmöglichkeit insgesamt hätten ausschließen oder eine entsprechende Kündigungsfrist vereinbaren können. Selbst eine Vertragsgestaltung, nach der die Parteien einen Arbeitsvertrag für die Dauer von zunächst 5 Jahren eingehen und sich dieser um weitere 5 Jahre verlängert, wenn er nicht zuvor vom Arbeitnehmer mit einer angemessenen Kündigungsfrist - im Streitfall von einem Jahr - gekündigt wird, verstößt nicht gegen Art. 12 GG; vgl. BAG, Urteil vom 19. Dezember 1991, 2 AZR 363/91, AP Nr. 2 zu § 624 BGB. Wenn aber der Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit für diesen Zeitraum keinen rechtlichen Bedenken begegnet, muss dies erst recht gelten, wenn der Beklagte im Gegenzug von der Klägerin seine Ausbildung finanziert bekommt.
(bb)
Die Klausel benachteiligt den Beklagten auch nicht deswegen unangemessen, weil eine Kündigung der Klägerin aus personenbedingten Gründen die Rückzahlungspflicht auslöst.
Im Rahmen der nach § 307 BGB anzustellenden Interessenabwägung ist auch der die Rückzahlungspflicht auslösende Tatbestand zu berücksichtigen. Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an jedes Ausscheiden des Arbeitnehmers zu knüpfen, das innerhalb der in der Klausel vorgesehenen Bleibefrist stattfindet. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens unterschieden werden. Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen. Verluste aufgrund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Hätte der betriebstreue Arbeitnehmer die in seiner Aus- oder Weiterbildung investierten Betriebsausgaben auch dann zu erstatten, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind, würde er mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition seines Arbeitgebers belastet. Sieht eine Arbeitsvertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers vor, berücksichtigt sie nicht wechselseitig die anzuerkennenden Interessen beider Vertragspartner, sondern einseitig nur diejenigen des Arbeitgebers. Damit benachteiligt eine solche Klausel den Arbeitnehmer unangemessen; vgl. BAG, Urteil vom 11. April 2006, 9 AZR 610/05, AP Nr. 16 zu § 307 BGB; Urteil vom 24.06.2004, 6 AZR 383/03, AP Nr. 34 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen ist nicht dem Verantwortungs- und Risikobereich der Klägerin zuzurechnen. Für den Fall von Kündigungsgründen im Verhalten des Beklagten bedarf dies keiner näheren Erörterung. Aber auch personenbedingte Gründe sind jedenfalls nicht dem Risikobereich der Klägerin zuzurechnen. Wenn der Beklagte aus Gründen, die in seiner Person liegen, also beispielsweise wegen Krankheit, dauerhaft nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen, schlägt die Investition der Klägerin in die Ausbildung des Beklagten nicht aus Gründen fehl, deren Risiko die Klägerin zu tragen hat. Gerade im Hinblick auf die von der Klägerin aufgewandten Kosten und den damit für den Beklagten verbundenen Nutzen ist die Regelung der Rückzahlungspflicht in diesem Fall nicht unangemessen. Es ist zu beachten, dass der Beklagte die im Studium erworbenen Kenntnisse und Qualifikationen auf dem Arbeitsmarkt gewinnbringend verwerten kann und danach einen nachhaltigen Nutzen aus der Investition der Klägerin zieht.
(b)
Die Rückzahlungsvereinbarung ist auch nicht im Hinblick auf die vereinbarte Bindungsfrist unangemessen.
(aa)
Mit der Vereinbarung haben die Parteien eine Bindungsfrist für den Beklagten von 36 Monaten vereinbart. Bei der Ermittlung der Bindungsfrist ist die Zeit des Praktikumsvertrages nicht in Betracht zu ziehen.
Allerdings unterlag der Beklagte auch schon während der Zeit des Praktikumsvertrages einer Rückzahlungsverpflichtung. Diese spielt aber für die hier zu entscheidende Frage keine Rolle. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Bindungsfrist ist der Abschluss der Ausbildung. Die Bindungsfrist soll sicherstellen, dass der Arbeitgeber aus der von ihm finanzierten Ausbildung des Arbeitnehmers einen Nutzen zieht. Diesen Nutzen kann er erst ziehen, wenn der Arbeitnehmer in der Lage ist, die erworbenen Kenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit zu verwerten. Dies ist er regelmäßig erst nach Abschluss der Ausbildung.
(bb)
Die sich danach ergebende Bindungsfrist von 36 Monaten ist nicht unangemessen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung für erheblich angesehen, in welchem Verhältnis die Dauer der Bindung und die Dauer der Ausbildungsmaßnahme stehen. Es hat in der Entscheidung vom 12. Dezember 1979, 5 AZR 1056/77, AP Nr. 4 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe eine Bindung von 5 Jahren bei einem Studium von 4 Jahren für angemessen gehalten. Nach seiner Rechtsprechung kann eine Bindung von 3 Jahren, die der 6-fachen Dauer der Ausbildung entspricht, im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen wie Höhe der Ausbildungskosten und erlangte Vorteile im Hinblick auf Art. 12 GG als zulässig angesehen werden; vgl. BAG, Urteil vom 23. Februar 1983, 5 AZR 531/80, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe.
Davon ausgehend stellt sich die Bindungsdauer als angemessen dar. Die Klägerin hat für das 38-monatige Studium des Beklagten einen Betrag ohne Berücksichtigung der gezahlten Praktikumsentgelte in Höhe von 24 523,26 € aufgewandt. Im Zuge dieser Ausbildung hat der Beklagte den Grad eines Diplom-Informatikers (FHDW) erlangt. Hiermit hat er eine Qualifikation, die nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt stark nachgefragt wird und die es ihm ermöglicht, seinen Lebensunterhalt dauerhaft zu erwerben. Er hat danach aus der von der Klägerin finanzierten Ausbildung Vorteile, die ihm unabhängig von dem Arbeitsverhältnis zur Klägerin verbleiben.
2.
Die Rückzahlungsklausel ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.
Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich eine zur Unwirksamkeit der Klausel führende unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Klausel nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält. Doch darf das Transparenzgebot den Verwender nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen; vgl. BAG, Urteil vom 31. August 2005, 5 AZR 545/04, AP Nr. 8 zu § 6 AZG.
Eine fehlende Bestimmtheit der Klausel ergibt sich nicht aus dem Erfordernis der Auslegung. Auslegungsbedürftigkeit bedeutet nicht zugleich Intransparenz; vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998, NJW 1999, 942 [BGH 17.12.1998 - VII ZR 243/97]. Die Klausel umschreibt mit hinreichender Bestimmtheit, in welchen Fällen die Rückzahlungspflicht unterbleibt. Soweit die Angabe "betriebliche Gründe" auslegungsbedürftig erscheint, führt dies lediglich zu einer Ausweitung des Ausnahmetatbestandes und damit einer Einschränkung der Rückzahlungspflicht des Beklagten. Dies bringt eine Benachteiligung des Beklagten nicht mit sich.
II.
Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist allerdings in Höhe von 1 112,80 € gemäß § 389 BGB durch die Aufrechnung der Klägerin erloschen.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 30. Mai 2007 wirksam die Aufrechnung mit ihrer Forderung gegen die Vergütungsansprüche des Beklagten für Mai und Juni 2007 erklärt.
Zwar hat die Klägerin keine ausdrückliche Erklärung abgegeben, mit welcher ihrer Forderungen sie die Aufrechnung erklären will. Eine solche Bestimmung ist aber gemäß § 396 Abs. 1 BGB für die Aufrechungswirkung nicht erforderlich. Nachdem die Klägerin, wie oben gezeigt, nur die Rückzahlungsforderung wegen der Ausbildungskosten hatte und die Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht verlangen konnte, ist durch die Aufrechnung ihre Rückzahlungsforderung wegen der Ausbildungskosten erloschen.
III.
Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Auf das Schreiben der Klägerin vom 30. Mai 2007 ist der Beklagte mit Ablauf der Zahlungsfrist, mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Verzug geraten.
C.
Die zulässige Widerklage ist unbegründet.
I.
Die Widerklage ist zulässig gemäß § 533 ZPO.
Da für die Begründetheit der Widerklage es ausschließlich auf Tatsachen ankommt, die der Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen sind, ist sie aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich.
II.
Sie ist aber unbegründet, da die Vergütungsansprüche des Beklagten für Mai und Juni 2007 in Höhe des einbehaltenen Betrages durch die erklärte Aufrechnung der Klägerin erloschen sind.
D.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Gründe, gemäß § 72 ArbGG die Revision zuzulassen, bestehen nicht.