Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.02.2008, Az.: 7 Sa 659/07
Notwendigkeit der Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach der Ausbildungsordnung; Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs Maler und Lackierer ; Wirksamkeit eines Anlernvertrages im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Ausbildungsordnung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 21.02.2008
- Aktenzeichen
- 7 Sa 659/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 19041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2008:0221.7SA659.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Nürnberg - 30.05.2001 - AZ: 15 Ca 9727/00
- LAG Nürnberg - 13.11.2002 - AZ: 4 Sa 615/01
- BAG - 05.11.2003 - AZ: 5 AZR 676/02
- ArbG Hannover - 21.03.2007 - AZ: 1 Ca 27/07
- nachfolgend
- ArbG Schwerin - 27.01.2009 - AZ: 5 Ca 1876/08
- LAG Mecklenburg - 10.09.2009 - AZ: 1 Sa 52/09
- BAG - 27.07.2010 - AZ: 3 AZR 317/08
- BAG - 20.04.2011 - AZ: 5 AZR 171/10
Rechtsgrundlagen
- §§ 25 Abs. 2 HandwO
- § 4 Abs. 2 BBiG
- § 134 BGB
Amtlicher Leitsatz
Orientierungssatz:
Nichtigkeit eines Anlernvertrages
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Vereinbarung eines Anlernvertrages , der ausdrücklich darauf gerichtet ist, Grundkenntnisse und Fertigkeiten für den Beruf Maler und Lackierer zu vermitteln, ist wegen Verstoßes gegen die §§ 25 Abs. 2 HandwO, 4 Abs. 2 BBiG gemäß § 134 BGB nichtig.
- 2.
Eine Umdeutung des nichtigen Anlernvertrages in ein Berufsausbildungsverhältnis mit der Folge, dass der Beklagte lediglich die tarifliche Ausbildungsvergütung als übliche Vergütung schuldet, ist nicht möglich.
- 3.
Die Klägerin für ihre Tätigkeit einen Anspruch auf die Vergütung, die sich aus den Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk ergibt.
In dem Rechtsstreit
hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Leibold,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Werner,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Garbes
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 21.03.2007, 1 Ca 27/07, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.803,47 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 68 % und der Beklagte zu 32 %.
Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von den Parteien abgeschlossenen so genannten Anlernvertrages und dabei insbesondere über die Frage, ob der Klägerin lediglich die in diesem Vertrag vereinbarte Vergütung oder aber der Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer im Malerhandwerk nach dem Mindestlohn-Tarifvertrag zusteht.
Die 1984 geborene Klägerin war zunächst vom 01.03.2005 bis 31.08.2005 bei dem beklagten Malermeister im Rahmen eines Vertrags über eine Einstiegsqualifizierung zum Ausbildungsberuf Malerin und Lackiererin vom 05.03.2005 (Bl. 5, 6 d.A.) tätig. Ziel dieses Vertrages war die Vermittlung von Grundkenntnissen und -fertigkeiten, die für den Einstieg in eine Berufsausbildung förderlich sind.
Im Anschluss hieran bot der Beklagte der Klägerin den Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages an. Die Klägerin lehnte dies ab, weil sie nicht zur Berufsschule gehen wollte.
Die Parteien schlossen sodann für die Zeit vom 01.09.2005 bis zum 31.08.2007 einen "Anlernvertrag für die Vermittlung von Grundkenntnissen und Fertigkeiten in dem Beruf: Maler- und Lackiererin - Gestaltung und Instandhaltung -". Ziel dieses Vertrages war "die Vermittlung von Grundkenntnissen und Fertigkeiten in Anstricharbeiten innen und außen, Tapezieren, Objektlackierungen, Wärmedämmarbeiten, Gerüstaufbau, Bodenbelagsarbeiten, Trockenbau und Putzarbeiten". Es wurde eine monatliche Vergütung von 550,00 EUR brutto vereinbart.
Von diesem Anlernvertrag existieren 2 unterschiedliche Exemplare. Der von der Klägerin vorgelegte Vertrag (Bl. 7, 8 d.A.) regelt die Arbeitszeit in § 5 wie folgt:
Die Ausbildungszeit beträgt 8 Stunden täglich. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
Die entsprechende Passage in dem von dem Beklagten vorgelegten Vertrag (Bl. 23, 24 d.A.) lautet:
Die Ausbildungszeit beträgt 5 Stunden täglich. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 25 Stunden. Bei Bedarf wird die Möglichkeit einer variablen Arbeitszeit vereinbart.
Die Klägerin schloss zudem mit der Ehefrau des Beklagten für die Zeit ab 01.09.2005 einen Arbeitsvertrag als Haushaltshilfe und zur Gartenpflege (Bl. 24 d.A.), der eine regelmäßige Arbeitszeit von "monatlich ca. 45 Stunden" bei einem Stundenlohn von 7,50 EUR brutto vorsieht.
Für den Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks gibt es einen Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes (Bl. 36 - 40 d.A.), der für ungelernte Arbeitnehmer einen Mindestlohn von 7,85 EUR brutto vorsieht. Ungelernte Arbeitnehmer arbeiten hiernach unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.
Dieser Tarifvertrag findet gemäß einer Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit aufgrund des § 1 Abs. 3 a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (Bl. 34, 35 d.A.) Anwendung auch für alle nicht gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks.
Die tarifliche Ausbildungsvergütung für den anerkannten Ausbildungsberuf zum Maler und Lackierer beträgt im ersten Lehrjahr 342,00 EUR, im zweiten Lehrjahr 373,00 EUR und im dritten Lehrjahr 483,00 EUR.
Wegen der Einzelheiten der von der Klägerin in der Zeit vom 01.09.2005 bis zum 13.10.2006 verrichteten Tätigkeiten wird Bezug genommen auf die zu den Gerichtsakten gereichten Stundenzettel (Bl. 50 - 262 d.A.).
In der Zeit vom 16.10.2006 bis zum 13.11.2006 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Sie kündigte dann am 07.11.2006 das Vertragsverhältnis fristlos.
Mit Schreiben vom 20.12.2006 (Bl. 9, 10 d.A.) machte die Klägerin auf der Basis eines Lohnanspruchs nach dem Mindestlohntarifvertrag einen "Gesamtdifferenz-lohnanspruch" in Höhe von 11.876,89 EUR brutto geltend.
Das Arbeitsgericht hat die auf Zahlung von 11.876,89 EUR brutto nebst Zinsen gerichtete Klage durch ein der Klägerin am 30.04.2007 zugestelltes Urteil vom 21.03.2007, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 268 - 273 d.A.), abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 04.05.2007 eingelegte und am Montag, den 01.07.2007 begründete Berufung der Klägerin.
Die Klägerin ist der Auffassung, der von den Parteien abgeschlossene Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 25 Abs. 2 HandwO und § 4 Abs. 2 BBiG nichtig. Die in § 2 des Anlernvertrages beschriebenen Fertigkeiten deckten sich inhaltlich mit den Kenntnissen und Fertigkeiten, die in der Ausbildungsordnung des Maler- und Lackiererhandwerks in den ersten zwei Jahren der 3-jährigen Ausbildung zum Maler- und Lackierergesellen verpflichtend seien. Eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf außerhalb eines ordentlichen Berufsausbildungsverhältnisses sei jedoch nicht erlaubt.
Der Vertrag könne nicht in ein Ausbildungsverhältnis umgedeutet werden. Vielmehr liege ein Arbeitsverhältnis vor, zumindest fänden die Grundsätze über das faktische Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Beklagte schulde deshalb für die geleisteten Tätigkeiten eine angemessene Vergütung nach den einschlägigen Tarifsätzen für Hilfsarbeiter.
Die Klägerin sei tatsächlich nur wie eine ungelernte Arbeitnehmerin beschäftigt worden. Sie habe die Tätigkeiten eigenständig durchgeführt. Lediglich einige Tätigkeiten seien ihr zuvor ein- oder zweimal von dem Gesellen gezeigt worden. Aus den Stundenzetteln ergebe sich, dass ein Großteil der Tätigkeiten keiner Unterweisung bedurft habe. Die Grundlagen verschiedener Arbeiten seien ihr im Übrigen bereits während der Einstiegsqualifizierung vermittelt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerin im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.07.2007, 10.10.2007 und 30.01.2008.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 21.03.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 11.876,89 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.07.2007, 23.11.2007 und 14.02.2008.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 519, 520 ZPO, 64, 66 ArbGG.
Sie ist auch teilweise begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.803,47 EUR brutto gemäß §§ 611, 612 Abs. 2 BGB, 2 Abs. 2 TV-Mindestlohn für die Zeit vom 01.11.2005 bis 07.11.2006.
Der von den Parteien am 01.09.2005 abgeschlossene Anlernvertrag ist wegen Verstoßes gegen §§ 25 Abs. 2 HandwO und 4 Abs. 2 BBiG unwirksam, § 134 BGB.
Nach §§ 25 Abs. 2 HandwO,4 Abs. 2 BBiG darf für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. Besteht für einen anerkannten Ausbildungsberuf eine Ausbildungsordnung, muss die Ausbildung zwingend danach gestaltet werden. Damit soll gewährleistet werden, dass die Ausbildung den Erfordernissen der beruflichen Mobilität und Anpassungsfähigkeit tatsächlich gerecht wird (BT-Drucks. V/4260). Es soll gerade nicht der Entscheidungsfreiheit des Einzelnen überlassen bleiben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel ausgebildet wird. Unzulässig ist deshalb auch eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in Form von zeitlich begrenzten Modulen (vgl. Herkert-Töltl, § 4 BbiG, Rz. 14, 15; ErfK-Schlachter, § 4 BBiG Rz. 1, 2; Leinemann/Taubert, § 28 BBiG Rz. 1, 4).
Die Parteien haben vorliegend einen Anlernvertrag abgeschlossen, der ausdrücklich darauf gerichtet war, Grundkenntnisse und Fertigkeiten für den Beruf Maler und Lackierer zu vermitteln. Die Klägerin sollte im Rahmen des Anlernvertrages nach dem Vortrag des Beklagten (Schriftsatz vom 13.02.2007, S. 3, 4) mit denselben Tätigkeiten vertraut gemacht werden wie ein Auszubildender. Sie sollte die Möglichkeit haben, auch ohne Durchführung einer ordnungsgemäßen Berufsausbildung durch den Erwerb beruflicher Praxis über die Ausnahmevorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 1 BBiG später zur Gesellenprüfung zugelassen zu werden.
Genau dies soll durch die Verbotsnormen der §§ 25 Abs. 2 HandwO, 4 Abs. 2 BBiG verhindert werden. Die Ausbildung zum Maler und Lackierer ist in der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 03.07.2003 im Einzelnen geregelt, der Ausbildungsberuf Malerin und Lackiererin ist gemäß § 25 HandwO staatlich anerkannt. Eine Ausbildung, die darauf gerichtet ist, Kenntnisse für diesen Beruf zu vermitteln, ist deshalb nur zulässig, wenn sie im Rahmen der anerkannten Ausbildungsordnung erfolgt. Dies haben die Parteien vorliegend nicht beachtet, indem sie mit dem Anlernvertrag eine Ausbildung der Klägerin außerhalb eines ordnungsgemäßen Berufsausbildungsverhältnisses vereinbart haben.
Rechtsfolge des Verstoßes gegen die §§ 25 Abs. 2 HandwO, 4 Abs. 2 BBiG ist gemäß § 134 BGB die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.
Eine Umdeutung des nichtigen Anlernvertrages in ein Berufsausbildungsverhältnis mit der Folge, dass der Beklagte lediglich die tarifliche Ausbildungsvergütung als übliche Vergütung schuldet, ist nicht möglich. Dies scheitert bereits daran, dass die Klägerin auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung nicht die Möglichkeit hat, einen ordnungsgemäßen Ausbildungsabschluss zu erreichen. Ein Berufsausbildungsverhältnis liegt mithin nicht vor.
Der unwirksame Anlernvertrag ist entweder in ein reguläres Arbeitsverhältnis einer ungelernten Kraft umzudeuten, oder es sind die Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses anzuwenden. In beiden Fällen hat die Klägerin für ihre Tätigkeit einen Anspruch auf die übliche Vergütung. Diese richtet sich nach den Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk. Der Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer beträgt für den im Streit stehenden Zeitraum 7,85 EUR brutto.
Die Klägerin kann einen Vergütungsanspruch allerdings lediglich auf der Basis einer regelmäßigen Arbeitszeit von 25 Stunden pro Woche mit Erfolg geltend machen. Sie hat nämlich nicht hinreichend konkret dargelegt, dass sie tatsächlich entsprechend dem von ihr vorgelegten Vertrag mehr als 25 Wochenstunden für den Beklagten gearbeitet hat. Auch aus den eingereichten Stundenzetteln ergibt sich keine höhere Stundenzahl.
Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden fallen regelmäßig 108,33 Stunden monatlich an (25 Stunden x 13 Wochen : 3 Monate). Bei einem Stundenlohn von 7,85 EUR brutto beträgt der der Klägerin zustehende Monatslohn mithin 850,42 EUR. Unter Berücksichtigung der von dem Beklagten gezahlten monatlichen 550,00 EUR besteht eine Vergütungsdifferenz in Höhe von monatlich 300,42 EUR.
Diese Vergütungsdifferenz schuldete der Beklagte für die Zeit vom 01.11.2005 bis zum 07.11.2006. Hieraus errechnet sich der der Klägerin zugesprochene Betrag von 3.803,47 EUR brutto (300,42 EUR x 12 + 850,42 EUR : 30 x 7).
Dieser Betrag ist gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 29.12.2006 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die darüber hinausgehende Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Vergütungsdifferenz für die Monate September und Oktober 2005 ist gemäß § 4 Abs. 4 TV-Mindestlohn vom 02.06.2005 bzw. vom 25.05.2004 verfallen. Nach diesen Vorschriften verfallen Ansprüche aus dem MindestlohnTV 12 Monate nach ihrer Fälligkeit. Da die Klägerin ihre Ansprüche erst mit Schreiben vom 10.12.2006 geltend gemacht und der Beklagte einen Zugang dieses Schreibens nach dem 15.12.2005 nicht behauptet hat, sind alle Ansprüche verfallen, die vor dem 15.12.2005 fällig geworden sind. Dies sind die Ansprüche für die Monate September und Oktober 2005.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf die Vergütungsdifferenz für diese beiden Monate als Schadensersatz wegen Verletzung des § 2 NachwG. Zwar ist der Beklagte grundsätzlich verpflichtet, gemäß § 2 NachwG der Klägerin eine Niederschrift mit den wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen, zu denen auch ein Hinweis auf anwendbare Tarifverträge gehört. Aus einem Verstoß gegen diese Verpflichtung kann entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht geschlossen werden, die Berufung auf die Ausschlussfrist sei treuwidrig (BAG vom 17.04.2002, 5 AZR 89/01, AP Nr. 6 zu § 2 NachwG). Der Klägerin kann jedoch ein Schadensersatzanspruch zustehen, der den Beklagten verpflichtet, sie im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, wie sie bei rechtzeitigem Nachweis gestanden hätte.
Dieser Schadensersatzanspruch setzt jedoch zum einen voraus, dass der unterlassene Nachweis kausal für den eingetretenen Schaden geworden ist (BAG vom 21.02.2007, 4 AZR 258/06). Hierzu fehlt jeder konkrete Vortrag der Klägerin trotz entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2008.
Zum anderen setzt der Schadensersatzanspruch gemäß § 286 Abs. 4 BGB ein Verschulden des Beklagten voraus. Von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten kann allerdings nicht ausgegangen werden, da es gerade die Klägerin war, die den Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages verweigert hat. Von einer Nichtigkeit des Anlernvertrages musste der Beklagte nicht ausgehen, zumal die von der Handwerkskammer herausgegebenen Vertragsformulare ausdrücklich die Möglichkeit des Abschlusses eines Anlernvertrages vorsehen.
Soweit die Klägerin die Zahlung eines anteiligen Urlaubsgeldes und Weihnachtsgeldes begehrt, ist ihre Berufung ebenfalls unbegründet. Sie hat nämlich nicht konkret dargelegt, in welcher Höhe sie während des im Streit stehenden Zeitraumes von dem Beklagten ein Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld erhalten hat. Eine eventuelle Differenz lässt sich deshalb nicht errechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Gründe, die Revision für die Klägerin zuzulassen, liegen nicht vor. Gegen dieses Urteil ist deshalb für die Klägerin ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
Die Zulassung der Revision für den Beklagten beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.