Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 18.09.2003, Az.: L 6 U 418/02

Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente; Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
18.09.2003
Aktenzeichen
L 6 U 418/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 20177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0918.L6U418.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - 05.09.2002 - AZ: S 2 U 121/99

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 5. September 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist Verletztenrente.

2

Der 1944 geborene Kläger erlitt als Gastwirt am 16. Dezember 1995 einen Arbeitsunfall, als er ausrutschte und mit der rechten Hand gegen eine Wand schlug. Dabei zog er sich eine Fraktur des Mittelhandknochens IV und V mit Gelenkbeteiligung zu, die konservativ behandelt wurde (Durchgangsarztbericht vom 18. Dezember 1995). Infolge des Arbeitsunfalls war der Kläger bis zum 25. März 1996 arbeitsunfähig (Mitteilung des Facharztes für Chirurgie Dr. B. vom 30. März 1996). Eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sah dieser Arzt nicht (Mitteilung vom 13. Juni 1996). Die Beklagte lehnte den Antrag auf Rente ab, weil der Arbeitsunfall eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht hinter-lassen habe (Bescheid vom 17. Juli 1996). Wegen einer Schmerzsymptomatik der rechten Hand bei Arthrose der Gelenke zwischen dem IV. und V. Mittelhandknochen erfolgte im Mai 1997 eine Versteifung dieser Gelenke mit dem dazugehörigen Handwurzelknochen (Krankenbericht vom 27. Mai 1997). Im Juli 1997 wurden Operationsdrähte entfernt (Krankenbericht vom 1. August 1997). Wegen anhaltender Schwellneigung und Kraftlosigkeit der rechten Hand erfolgte vom 10. November bis 5. Dezember 1997 stationär eine intensive krankengymnastische und ergotherapeutische Behandlung (Krankenbericht vom 5. Dezember 1997). Wegen des Verdachts auf eine unvollständige Überbauung im Bereich der durchgeführten Versteifung erfolgte im Januar 1998 eine operative Revision. Dabei zeigte sich die Region knöchern sicher fest durchbaut. Eine Instabilität bestand nicht. Der postoperative Verlauf war unkompliziert. Es wurde eine intensive Übungs- und Belastungstherapie durchgeführt. Der Kläger gab keine Besserung an, sondern berichtete eher über eine Beschwerdeverschlimmerung. Da weitere medizinische Maßnahmen nicht in Betracht kamen, wurde das Heilverfahren beendet (Krankenbericht vom 5. März 1998). Die Beklagte zahlte dem Kläger bis zum 24. August 1998 Verletztengeld (Bescheid vom 21. Dezember 1998) und holte zur Feststellung der unfallbedingten MdE das Rentengutachten des Prof. Dr. C. vom 18. März 1999 ein. Der Gutachter fasste als wesentliche Unfallfolgen zusammen: Minderung der groben Kraft der rechten Hand, fehlender Spitzgriff zum rechten Kleinfinger, aufgehobene Beweglichkeit in den Gelenken zwischen IV. und V. Mittelhandknochen sowie der Handwurzelknochen, Narbe des rechten Handrückens und schätzte die MdE auf unter 10 vom Hundert (v.H). Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Mai 1999 Unfallfolgen fest und lehnte die Zahlung von Verletztenrente ab, weil eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht vorliege. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 1999).

3

Auf die noch im selben Monat erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Lüneburg) den Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. D. vom 30. November 1999 eingeholt, der den Kläger behandelt und der die unfallbedingte MdE auf 10 v.H. geschätzt hat. Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 5. September 2002 abgewiesen.

4

Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 26. September 2002 eingelegten Berufung. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte einen zu geringen Grad der MdE annehme und beantragt sinngemäß,

  1. 1.

    den Gerichtsbescheid des SG Lüneburg vom 5. September 2002 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 1999 zu ändern,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Lüneburg vom 5. September 2002 aufzuheben.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

7

Dem Senat haben neben den Prozessakten die Unfallakten der Beklagten und die Akten des SG zu dem Rechtsstreit der Beteiligten unter dem Aktenzeichen S 2 U 137/97 vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente. Denn seine Erwerbsfähigkeit ist infolge des Arbeitsunfalls, den er am 16. Dezember 1995 erlitt, nicht in rentenberechtigendem Grade, d.h. um mindestens 20 v.H. gemindert. Maßgebend für die Höhe der MdE ist in erster Linie die unfallbedingte Funktionseinschränkung. Die Fraktur des Mittelhandknochens IV und V rechts mit Gelenkbeteiligung hat jedoch nach der Wertung aller gehörten Ärzte, die mit den allgemein anerkannten Beurteilungsgrundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung übereinstimmt, nicht zu einer Funktionseinschränkung geführt, die die Zahlung von Verletztenrente rechtfertigt. Das hat das SG zutreffend und im Einzelnen dargelegt. Darauf nimmt der erkennende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

10

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.