Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 18.09.2003, Az.: L 6 U 9/02

Zahlung von Verletztenrente und Gewährung eines Gaswarngerätes; Beschäftigung als Meister im Fertigungsbereich für Waschmaschinen in einer Schweißerei; Opfer eines Verkehrsunfalls auf dem Heimweg von der Arbeit; Distorsion der Halswirbelsäule, Kiefergelenkskontusion, Knieprellung links; Verlust des Riechsinns (Anosmie) sowie Leiden unter Schwindelgefühlen und Hörminderung in der Folgezeit; Kausalzusammenhang zwischen schädigen Ereignis und Gesundheitsschädigung; Vorliegen von bloß zeitnah auftretenden Beschwerden

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
18.09.2003
Aktenzeichen
L 6 U 9/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 21094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0918.L6U9.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - 07.12.2001 - AZ: S 2 U 22/99

Redaktioneller Leitsatz

Für den Kausalzusammenhang in der gesetzlichen Unfallversicherung ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Diese setzt voraus, dass nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden. Beim vernünftigen Abwägen aller Umstände müssen die auf eine unfallbedingte Verursachung hinweisenden Faktoren so stark überwiegen, dass hierauf die Entscheidung gestützt werden kann. Nicht ausreichend ist die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs. Ebenso wenig reicht für die Annahme des Kausalzusammenhangs das bloße zeitnahe Auftreten von Gesundheitsstörungen nach einem Unfall aus.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. Dezember 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente und die Gewährung eines Gaswarngerätes.

2

Der im November 1939 geborene Kläger war seit Februar 1991 als Meister im Fertigungsbereich für Waschmaschinen in der Schweißerei bei der Firma C. beschäftigt. Am 28. April 1992 erlitt er auf der Fahrt von der Arbeit nach Hause einen Verkehrsunfall. Ein Kleintransporter fuhr von hinten auf den stehenden PKW des Klägers auf, der dadurch gegen den vor ihm stehenden Wagen geschoben wurde. Der Kläger stieg aus seinem KFZ aus, danach wurde ihm schwindelig und er musste sich nach seinen Angaben zweimal übergeben. Während der halbstündigen Wartezeit bis zum Eintreffen der Polizei traten Nacken- und Kopfschmerzen hinzu. Nach Abwicklung der Unfallformalitäten fuhr der Kläger zu seinem Hausarzt Dr. D., und auf dessen Anraten anschließend in das Allgemeine Krankenhaus E ... Prof. Dr. F. diagnostizierte eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Knieprellung links. Die Röntgenaufnahme zeigte Randosteophyten an den Vorderwirbelkörpern und eine leichte Gefügestörung bei der An-teflexion zwischen Segment C 4 und C 5. Die HWS war klopf- und druck-schmerzhaft, aber allseits frei beweglich, endgradig in der Bewegung schmerzhaft eingeschränkt. Eine stationäre Behandlung lehnte der Kläger ab (Bericht vom 29. April 1992). Der hinzugezogene Neurologe und Psychiater Dr. G., Chefarzt der neurologischen Abteilung, erhob einen unauffälligen neurologischen Befund, das Riechen für organische Substanzen war regelrecht. Er diagnostizierte eine HWS-Distorsion mit persistierenden Nackenkopfschmerzen ohne Radiculärsymptomatik und ohne radikuläre Ausfälle. Außerdem vermerkte er vorbestehende degenerative Veränderungen der HWS und eine Klopfschmerzhaftigkeit im unteren BWS/LWS-Bereich (Bericht vom 29. April 1992).

3

Die am 18. Mai 1992 durchgeführte Computertomografie (CT) ergab keinen Hinweis für Verletzungen der HWS. Prof. Dr. F. rechnete unter Berücksichtigung des Vorschadens an der HWS mit einer längeren Behandlungszeit (Zwischenbericht des Prof. Dr. F. vom 10. Juli 1992, CT-Bericht vom 18. Mai 1992). Das EEG vom 21. Juli 1992 wies einen Normalbefund auf (Bericht des Dr. H. vom 21. Juli 1992). Am 27. Mai 1992 gab der Kläger gegenüber Dr. G. an, nicht mehr riechen zu können, er leide unter Schwindelgefühlen und einer Hörminderung. Dieser äußerte den Verdacht auf eine vertebrobasiliäre Dysregulation (Bericht vom 2. Juni 1992). Die HNO-Ärztin Dr. I. diagnostizierte am 29. Mai 1992 einen eindeutigen zentralen Ausfall der gesamten Geruchsfunktion (Anosmie) nach Schädel-Hirntrauma. Daneben stellte sie eine gering- bis mittelgradige Hochtoninnenohrschwerhörigkeit beidseits fest (Berichte vom 7. August 1992 und 31. August 1995). Am 3. Juni 1992 suchte der Kläger die Ärztin für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie Dr. J. auf, die eine Kiefergelenkskontusion diagnostizierte und beide Köpfe des Kiefergelenks als arthrotisch deformiert bezeichnete (Bericht vom 4. Juni 1992). Während der HNO-ärztlichen Untersuchung in der K. zeigte sich eine deutliche Diskrepanz zwischen subjektiver und objektiver Hörschwelle (Bericht des Prof. Dr. L. vom 7. Oktober 1992). Am 17. August 1992 wurde ein erneutes CT angefertigt (Bericht der Dres. M. vom 18. August 1992). Prof. Dr. F. schloss die unfallbedingte Behandlung am 24. September 1992 ab und bescheinigte Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 1992 (Bericht vom 28. September 1992).

4

Im September 1992 setzte sich der Kläger wegen der Übernahme der Kosten für ein Gaswarngerät zur Wiederaufnahme seiner Arbeit in der Schweißerei mit der Beklagten in Verbindung. Diese veranlasste Ermittlungen ihres technischen Aufsichtsdienstes und Gespräche mit ihrem Berufshelfer. Mit Bescheid vom 7. April 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 1993 lehnte sie die Übernahme der Kosten für ein Gaswarngerät ab, da der Kläger auch ohne dieses seine Tätigkeit in der Schweißerei weiter ausführen könne.

5

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben (S 2 U 124/93). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg am 13. Juli 1995 hat er angegeben, den Verlust seines Geruchssinns etwa zwei bis drei Tage nach dem Unfall bemerkt zu haben. Sein Arbeitsverhältnis habe zum 30. Juni 1994 geendet. In diesem Termin schlossen die Beteiligten zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich, in dem sich die Beklagte u.a. verpflichtete, über die Beschaffung des Gaswarngerätes im Rahmen der Rehabilitation nach der Begutachtung einen erneuten Bescheid zu erteilen bzw. bei Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses zu prüfen, ob ein Gaswarngerät im Wege der Berufshilfe übernommen werden könne.

6

Am 12. Oktober 1993 suchte der Kläger Dr. N. auf und gab Kopfschmerzen, Schwindel und Augenschmerzen an (Bericht vom 18. Oktober 1993). Der Orthopäde Dr. O. sah als Ursache für die Beschwerden des Klägers die degenerativen Veränderungen der Wirbelkörper, aber nicht den Unfall vom April 1992 an (Bericht vom 26. November 1993). Mit einem bei der Beklagten am 13. Februar 1996 eingehenden Schreiben vom 3. Mai 1995 beantragte der Kläger Verletztenrente wegen der Folgen des Wege-unfalls. Die Beklagte zog das Vorerkrankungsverzeichnis der DAK sowie das für die BfA erstattete Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. P. vom 15. Februar 1994 und die Unterlagen der K. über die Untersuchung des Klägers von Juni bis August 1992 bei. Eine Einsichtnahme in die medizinische Reha-Akte der BfA lehnte der Kläger ab. Auf Wunsch des Klägers veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch Dres. Q. (orthopädisches Gutachten vom 3. Dezember 1996), Dr. R. (HNO-Gutachten vom 3. Dezember 1996), Dr. S. (nervenärztliches Gutachten vom 6. November 1997 nebst CT-Bericht des Dr. T. vom 5. Dezember 1996) und Dr. U. (zahnärztlich-oralchirurgisches Gutachten vom 23. Dezember 1996). Daraufhin erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Dezember 1997 als Folgen des Arbeitsunfalls vom 28. April 1992 an: Folgenlos ausgeheilte Zerrung der HWS. Folgenlos abgeklungene Kiefergelenkskontusion. Folgenlos ausgeheilte Prellung des linken Kiefergelenkes. Nicht als Folgen des Arbeitsunfalls wurden anerkannt: Schicksalhafte und rheumatische Veränderungen an der HWS. Somatoforme (körperliche) Schmerzstörung. Arthrotische Veränderungen der Kiefergelenkköpfe durch frühkindliches Unfallereignis. Verlust des Riechvermögens. Weiterhin verneinte die Beklagte einen Anspruch auf Verletztenrente und lehnte die Anerkennung der Hörminderung beidseits als Unfallfolge wie auch die über den 28. Mai 1992 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit als Unfallfolge ab. Die von dem Kläger angegebenen Beschwerden neben den psychogenen Komponenten seien auf die schicksalhaften Veränderungen der HWS zurückzuführen. Die unfallbedingte Zerrung der HWS sei nicht geeignet, einen Geruchsverlust oder eine Hörminderung herbeizuführen. Mit weiterem Bescheid vom 23. Dezember 1997 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Gaswarngerätes ab.

7

Der Widerspruch gegen beide Bescheide, mit dem ein Arztbrief des Orthopäden Dr. V. vom 24. September 1998 und ein Attest der Frau Dr. I. vom 18. November 1998 überreicht wurde, wies die Beklagte mit den Widerspruchsbescheiden vom 18. Januar 1999 zurück.

8

Hiergegen hat der Kläger am 17. Februar 1999 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, unter den erheblichen Verletzungen des schweren Verkehrsunfalls vom 28. April 1992 noch heute zu leiden. Die Gutachter in W. hätten nicht ausreichend berücksichtigt, dass nur diese massive Gewalteinwirkung auf seine HWS zu den Ausfallerscheinungen habe führen können. Die Feststellung von Dr. X., dass er am 29. April 1992 noch regelrecht habe riechen können, sei falsch. Bis zu dem Unfall sei er vollständig gesund gewesen und habe sich selbstständig machen wollen. Der Unfall habe seine Pläne zerstört. Sollte entgegen seiner Annahme keine organische Ursache zu finden sein, so sei seine fehlerhafte Schmerzverarbeitung jedenfalls Unfallfolge. Der Kläger hat Bescheinigungen des Dr. D. vom 8. Mai 1992 und 13. Februar 1994 vorgelegt. Das SG Lüneburg hat mit Gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2001 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nach dem Durchgangsarztbericht durch den Unfall lediglich eine HWS-Distorsion sowie eine Prellung am linken Knie erlitten. Strukturelle Verletzungen am Kopf sowie an der HWS seien durch röntgenologische und CT-Untersuchungen ausgeschlossen worden. Hinweise für eine traumatische Gefügelockerung im Segment C 4/5 fanden sich nicht, vielmehr seien dort deutliche degenerative Veränderungen festgestellt worden. Auf Grund des Fehlens eines verletzungsspezifischen Strukturschadens seien auch die weiteren Gesundheitsstörungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Die beim Kläger bestehende retrocochleäre Hörstörung sei nach Dr. R. für einen traumatischen Schaden untypisch. Ferner sei nach den Angaben des Dr. R. eine HWS-Distorsion nicht geeignet, eine Riechstörung hervorzurufen und im Übrigen trete eine traumatische Anosmie sofort nach dem Unfall auf. Nach den überzeugenden Ausführungen des Dr. S. könne auch die somatoforme Schmerzstörung keine Unfallfolge sein. Da der Verlust des Riechvermögens nicht auf den Autounfall zurückzuführen sei, bestehe weder ein Anspruch auf Verletztenrente noch auf die Übernahme der Kosten für ein Gaswarngerät.

9

Gegen den ihm am 14. Dezember 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8. Januar 2002 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Klagverfahren und bezieht sich auf die Bescheinigungen des Dr. V. vom 24. September 1998 und der Frau Dr. I. vom 18. November 1998 sowie auf das im Gerichtsverfahren L 5/9 SB 153/99 eingeholte Gutachten des Dr. Y. vom 16. November 2001/10. September 2002.

10

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. Dezember 2001 und die Bescheide der Beklagten vom 22. und 23. Dezember 1997 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. Januar 1999 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. der Vollrente und ein Gaswarngerät zu gewähren.

11

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. Dezember 2001 zurückzuweisen.

12

Die Beklagte hält das Gutachten des Dr. Y. für nicht verwertbar, da es sich nicht mit den abweichenden Beurteilungen der Gutachter im Verwaltungsverfahren auseinander setze und im Übrigen die Grundsätze des Schwerbehinderten-Verfahrens nicht auf die gesetzliche Unfallversicherung übertragbar seien.

13

Der Kläger hat eine Bescheinigung der Z. vom 15. März 1994 vorgelegt. Der Senat hat medizinische Unterlagen aus dem Schwerbehinderten-Verfahren, hier insbesondere das Gutachten des Chirurgen Dr. AB. vom 16. Dezember 1998 und das Gutachten des Dr. Y. vom 16. November 2001/10. September 2002 beigezogen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten dieses und des vorausgegangenen Verfahrens - S 2 U 124/93 - Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist aber unbegründet. Das SG Lüneburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen und aus diesem Grund auch keinen Anspruch auf Verletztenrente nach den auf diesen Sachverhalt noch anwendbaren §§ 548, 581 Reichsversicherungsordnung (RVO, vgl. Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 SGB VII). Deshalb besteht auch kein Anspruch auf Gewährung eines Gaswarngerätes durch die Beklagte.

16

Auch nach nochmaliger Durchsicht der umfangreichen medizinischen Unterlagen, insbesondere der Gutachten der Dres. BB. sowie der zeitnah nach dem Unfall angefertigten Berichte des Prof. Dr. CB. lässt sich nicht feststellen, dass der Unfall des Klägers vom 28. April 1992 weiter gehende Folgen als die von der Beklagten bereits im Bescheid vom 22. Dezember 1997 anerkannten Gesundheitsstörungen verursacht hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG Lüneburg Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

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Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren wird wie folgt ergänzt:

18

Entgegen der Auffassung des Klägers belegt der Umstand, dass er nach seinen Angaben vor dem Unfall nicht unter HWS-Beschwerden, Hörstörungen, einem Verlust des Geruchssinns und weiteren Gesundheitsstörungen gelitten hat, nicht, dass diese Gesundheitsstörungen Folgen des Unfalls vom 28. April 1992 sind. Für den Kausalzusammenhang in der gesetzlichen Unfallversicherung ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Diese setzt voraus, dass nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden. Beim vernünftigen Abwägen aller Umstände müssen die auf eine unfallbedingte Verursachung hinweisenden Faktoren so stark überwiegen, dass hierauf die Entscheidung gestützt werden kann (vgl. auch Schönberger/Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl. 1998, S. 117). Nicht ausreichend ist die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs. Ebenso wenig reicht für die Annahme des Kausalzusammenhangs das bloße zeitnahe Auftreten von Gesundheitsstörungen nach einem Unfall aus.

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Deshalb kann entgegen der Annahme des Dr. V. in seinem Arztbrief vom 24. September 1998 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Gefügestörung im Segment C4/5 Folge des Unfalls ist. Diese ist nur auf den Röntgenaufnahmen am Unfalltag beschrieben worden, und auch nur als leichte Gefügestörung bezeichnet worden. In den späteren CT-Berichten - auch in dem auf Veranlassung von Dr. Koch angefertigten vom 15. Dezember 1998 (vgl. Beiakte Schwerbehinderten-Verfahren) - wird sie nicht mehr erwähnt und auch die Gutachter Dres. DB. verneinen nach Auswertung aller Röntgen- und CT-Aufnahmen eine Gefügestörung beim Kläger. Zudem ist - wie bereits ausgeführt - das bloße zeitnahe Auftreten von Beschwerden nach einem Unfall nicht geeignet, den Kausalzusammenhang mit dem Unfall zu belegen.

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Auch der Bericht der Frau Dr. I. vom 18. November 1998 rechtfertigt keine für den Kläger günstigere Beurteilung. So legt die HNO-Ärztin in ihrem Bericht lediglich dar, dass der Kläger an einem Verlust des Riechvermögens leidet und deshalb ein Gaswarngerät für ihn unentbehrlich ist. Argumente für den Kausalzusammenhang zwischen der Anosmie und dem Unfall enthalten die Ausführungen der Frau Dr. I. nicht. Im Übrigen hat Dr. R. auch für den Senat überzeugend begründet, dass der Verlust des Geruchssinns nicht auf den Unfall vom 28. April 1992 zu-rückgeführt werden kann.

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Letztendlich führt auch das Gutachten des Dr. Y. zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen gelten für die Feststellung von Behinderungen nach dem Schwerbehindertengesetz andere Grundsätze als für die Beurteilung von Unfallfolgen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Zum anderen wird das Ergebnis der Begutachtung durch Dr. Y. durch die zeitnahen Untersuchungsbefunde widerlegt. Eine strukturelle Schädigung der HWS ist in den zeitnahen Röntgen- und CT-Aufnahmen gerade nicht festgestellt worden. Auch eine Blockierung der Kopfgelenke hat keiner der behandelnden Ärzte und Gutachter festgestellt, diesen Befund hat erstmalig Dr. Y. im Rahmen der Untersuchung am 15. November 2001 - 9 Jahre nach dem Unfall - erhoben. Entgegen der Ausführungen des Dr. Y. hat der Kläger auch zeitnah nach dem Unfall keineswegs über Ohrgeräusche und auch nicht anhaltend über Schwindel geklagt. Bei der Untersuchung am 28. April 1992 gegenüber Prof. Dr. F. gab der Kläger Schwindel und Kopfschmerzen an. Bei der einen Tag später erfolgten Untersuchung durch den Neurologen Dr. G. erwähnte der Kläger lediglich noch ein leichtes Gefühl der Benommenheit, ein Nystagmus bestand nicht. Ohrgeräusche wurden weder diesen Ärzten noch den später behandelnden HNO-Ärzten gegenüber angegeben und auch nicht bei den zahlreichen Untersuchungen durch die Gutachter Dres. EB. geltend gemacht.

22

Im Übrigen ist dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass die Ausführungen und Schlussfolgerungen des Dr. Y. außerhalb der anerkannten medizinischen Lehrmeinung liegen und deshalb für die Beurteilung der Kausalitätsfragen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung regelmäßig nicht brauchbar sind.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

24

Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen ( § 160 Abs. 2 SGG).