Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 01.09.2003, Az.: L 6 U 488/02

Zahlung einer Verletztenrente nach einem Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeit; Minderung der Erwerbsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
01.09.2003
Aktenzeichen
L 6 U 488/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 17270
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0901.L6U488.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 08.10.2002 - AZ: S 7 U 35/00

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 8. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Streitig ist Verletztenrente.

2

Die 1943 geborene Klägerin verletzte sich am 11. Dezember 1997 auf dem Weg zur Arbeit das rechte obere Sprunggelenk und die linke Fußwurzel, als sie auf der Außentreppe ihres Wohngebäudes stürzte und mit beiden Füßen umknickte (s. im Einzelnen den Durchgangsarztbericht vom selben Tag und den Zwischenbericht vom 12. Januar 1998). Im Rentengutachten vom 10. September 1998 ist festgehalten, dass die Fraktur des rechten oberen Sprunggelenks nach operativer Versorgung knöchern anatomisch ausheilte. Auch die konservativ behandelte Distorsion der linken Fußwurzel mit Bandausriss sei ausgeheilt. Folgenlos ausgeheilt sei des Weiteren eine Anfang des Jahres 1998 aufgetretene Thrombose des rechten Unterschenkels (s. hierzu auch die Zwischenberichte vom 4. und 12. Februar 1998). Es bestanden noch Belastungsschmerzen mit einem Unsicherheitsgefühl des rechten Fußes beim Gehen und im Bereich des linken Fußrückens nach längeren Gehstrecken. Das Gangbild der Klägerin war unauffällig. Die Beweglichkeit der Sprunggelenke war im Wesentlichen regelrecht. Die Gutachter schätzten die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) durch die Unfallfolgen bis zum Tag der Untersuchung auf 30, danach bis zum Ablauf des ersten Jahres nach dem Unfall auf 20 und ab 12. Dezember 1998 auf 10 vom Hundert (v.H). Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Januar 1999 die Unfallfolgen fest und zahlte der Klägerin bis zum 11. Dezember 1998 Verletztenrente. Den Widerspruch wies sie nach Einholung der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter vom 2. August 1999 und des chirurgischen Gutachtens des Dr. C. vom 9. November 1999 zurück (Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2000).

3

Auf die noch im selben Monat erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Stade zunächst das orthopädische Gutachten des Dr. D. vom 10. Juni 2000 eingeholt, in dem der Sachverständige die MdE auf 20 v.H geschätzt hat. Dagegen hat die Beklagte das weitere Gutachten des Dr. C. vom 1. August 2000 vorgelegt, zu dem der Sachverständige erwidert hat. In der ergänzenden Stellungnahme vom 25. September 2000 hat Dr. D. an seiner Schätzung unter Berücksichtigung der von der Klägerin angegebenen Schmerzen festgehalten. Anschließend hat das SG auf Antrag der Klägerin das orthopädische Gutachten des Prof. Dr. E. vom 21. Mai 2002 eingeholt. Auch dieser Sachverständige hat die MdE mit 20 v.H bewertet. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 8. Oktober 2002 abgewiesen: Die Schätzung der MdE durch die Sachverständigen entspreche nicht den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung (UV). Zwar treffe es zu, dass bei der Beurteilung der MdE auch Schmerzen zu berücksichtigen seien. Nur bei ihrer Berücksichtigung könne hier ein Grad der MdE um 10 v.H erreicht werden. Ein darüber hinausgehender Wert komme unter keinen Umständen in Frage.

4

Gegen das ihr am 25. Oktober 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. November 2002 Berufung eingelegt. Unter Hinweis auf die Ausführungen der Sachverständigen hält sie an ihrem Begehren fest und beantragt sinngemäß,

  1. 1.

    das Urteil des SG Stade vom 8. Oktober 2002 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2000 zu ändern,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihr über den 11. Dezember 1998 hinaus Verletztenrente in Höhe von 20 v.H der Vollrente zu zahlen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Stade vom 8. Oktober 2002 zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

7

Der Senat hat die Beteiligten durch Verfügung des Berichterstatters vom 24. Juni 2003 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung halte er nicht für erforderlich. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

8

Dem Senat haben neben den Prozessakten die Unfallakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

9

II.

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hält das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Entscheidung konnte deshalb durch Beschluss ergehen (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

10

Das SG hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Denn die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist jedenfalls über den 11. Dezember 1998 hinaus nicht in rentenberechtigendem Grade, d.h. um mindestens 20 v.H (§ 56 Sozialgesetzbuch VII) gemindert. Auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe des SG im angefochtenen Urteil nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren ist zusammenfassend auf folgendes hinzuweisen:

11

Maßgebend für die Höhe der MdE ist in erster Linie die unfallbedingte Funktionseinschränkung (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, 2.6.1). Selbst wenn die von der Berufung hervorgehobene Einschränkung der Beweglichkeit in den unteren Sprunggelenken als wahrscheinlich wesentlich mit unfallbedingt unterstellt und bei der Schätzung der MdE berücksichtigt wird, kann ein rentenberechtigender Grad nicht erreicht werden. Das haben die von der Beklagten beauftragten Ärzte überzeugend begründet. Ihre Stellungnahmen sind im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1988 - 2/9b RU 66/87). Danach ist entscheidend, dass die Einschränkung der Beweglichkeit der Sprunggelenke funktionell nur von geringer Bedeutung ist (Gutachten des Dr. C. vom 1. August 2000). Davon geht auch der Sachverständige Dr. D. aus. Denn die Beweglichkeit der Sprunggelenke ist "recht ordentlich" (ergänzende Stellungnahme vom 25. September 2000). Dieser klinische Befund stimmt mit der röntgenologischen Untersuchung überein, die eine "gute Abheilung" (ebd.) belegt. Deshalb vermag der Senat die dem Schriftsatz vom 27. Januar 2003 beigefügten Beschwerdeangaben der Klägerin nicht nachzuvollziehen. Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 7. Juli 2003 hervorgehobenen Bewegungseinschränkungen der Sprunggelenke führen nicht zu einer wesentlichen, d.h. die Zahlung von Verletztenrente rechtfertigenden Funktionseinschränkung der Füße. Diese wird nach den schon vom SG genannten allgemeinen Bewertungsgrundsätzen der gesetzlichen UV erst bei einer Versteifung angenommen (s. auch Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche UV, Kommentar, Anhang 12 MdE-Erfahrungswerte, J 033 f.). Im Ergebnis hat auch der Sachverständige Dr. D. in der ergänzenden Stellungnahme vom 25. September 2000 eingeräumt, dass der klinische und röntgenologische Befund eine rentenberechtigende MdE nicht rechtfertigt. Die von ihm und dem Sachverständigen Prof. Dr. E. berücksichtigten Schmerzen der Klägerin können jedoch nach den überzeugenden Ausführungen der von der Beklagten gehörten Ärzte nicht zu einer rentenberechtigenden MdE führen. Denn Schmerzen sind zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund der organischen Unfallfolgen plausibel sind und zu einer (zusätzlichen) Funktionseinschränkung führen (vgl. Schönberger u.a., a.a.O., 5.5.10). Nennenswerte schmerzbedingte Funktionseinschränkungen der Sprunggelenke der Klägerin lassen sich indessen nicht feststellen. Die Schätzung der MdE auf 20 v.H durch die Sachverständigen ist deshalb nicht schlüssig und zu hoch. Somit führt auch der Hinweis der Klägerin auf die Entschädigung durch die Allianz-Versicherungs-AG nicht weiter, da sie auf der Beurteilung des Dr. D. beruht.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

13

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.