Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 23.09.2003, Az.: L 9 U 187/01

Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) infolge eines anerkannten Arbeitsunfalls; Zuziehung einer Quetschung des rechten Arms bei der versicherten Tätigkeit als Einschaler im Betonbau; Bemessung der von unfallbedingten Körperschäden hervorgerufenen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
23.09.2003
Aktenzeichen
L 9 U 187/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 21138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0923.L9U187.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 21.03.2001 - AZ: S 14 U 170/97

Redaktioneller Leitsatz

Der Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bezeichnet den Verlust von Erwerbschancen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, dem sog. allgemeinen Arbeitsmarkt. Er - und nicht etwa der erlernte oder bisher ausgeübte Beruf - ist Maßstab der Erwerbsminderung. Die Bemessung der von unfallbedingten Körperschäden hervorgerufenen MdE erfolgt in Übereinstimmung hiermit - nicht zuletzt im Interesse der gebotenen Gleichbehandlung aller Versicherten - anhand allgemeiner, an bestimmte Schadenstypen anknüpfender Erfahrungswerte deren Anwendung auf den Einzelfall allerdings nicht schematisch bleiben darf, sondern eine ergänzende, sachverständige Berücksichtigung der individuellen Schadensausprägung bedarf. Sie ist in der Regel Aufgabe des Arztes, dem es insoweit obliegt, auf der Grundlage der abstrakt - generellen Erfahrungswerte eine konkret - individuelle Schätzung der Erwerbsminderung abzugeben.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Höhe der beim Berufungskläger auf Grund eines anerkannten Arbeitsunfalls am 26. September 1990 zu entschädigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) rentenberechtigendes Ausmaß erreicht.

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Am Unfalltag erlitt der Berufungskläger bei versicherter Tätigkeit als Einschaler im Betonbau eine Quetschung des rechten Arms, bei der er sich neben Schürfwunden und einer Prellung auch eine distale Radiusfraktur (körperferner Speichenbruch) ohne wesentliche Dislokation zuzog. Die hierdurch bedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum 21. Januar 1992 an. Mit Bescheid vom 2. April 1992 erkannte die Berufungsbeklagte als Folgen dieses Arbeitsunfalls

3

Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks, des rechten Handgelenks und eingeschränkte Unterarmbeweglichkeit rechts, Umfangminderung der rechten Hand und Minderung der groben Kraft der rechten Hand nach Speichenbruch rechts und Zerreißung des Bandes zwischen Kahnbein und Mondbein

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an und gewährte dem Berufungskläger ab 22. Januar 1992 Dauerrente nach einer MdE um 20 v.H. Diese Entscheidung stützte sich auf eine neurologische Begutachtung durch das Krankenhaus C., Dr. D., vom 9. August 1991, in der erwerbsmindernde Funktionseinschränkungen neurologischer Art verneint wurden, sowie ein unfallchirurgisches Gutachten derselben Klinik, Prof. Dr. E., vom 23. Mai 1991, in dem eine geringe speichenwärtige Abweichung der verheilten Bruchstelle, daneben endgradige Bewegungseinschränkungen der Schulter, der Unterarmdrehung und des Handgelenks, eine unvollständige Streckung der Langfinger bei vollständig möglichem Faustschluss und uneingeschränkten Griffqualitäten festgestellt und unter Berücksichtigung der regelrechten neurologischen Befunde eine MdE um insgesamt 20 v.H. vorgeschlagen worden war.

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Nachdem sich der Berufungskläger im Juni 1992 mit der Schilderung zunehmender Beschwerden durchgangsärztlich vorgestellt hatte, ließ die Berufungsbeklagte ein weiteres unfallchirurgisches Gutachten des Krankenhauses C., Prof. Dr. E., erstatten. Unter dem 18. Februar 1993 stellte der Sachverständige indessen als fortdauernde Funktionseinschränkungen lediglich noch eine endgradige Bewegungseinschränkung der Unterarmdrehung (um 10 Grad) und eine endgradige Bewegungseinschränkung der Handgelenksbeweglichkeit (auf rechtsseitig 50 / 0 / 40 handrücken- bzw. hohlhandwärts und 30 / 0 / 30 Grad speichen- bzw. ellenwärts) bei freier Beweglichkeit der Schulter, vollständigem Faustschluss der Hand und Durchführbarkeit aller Feingriffqualitäten fest. Die hiernach verbleibende MdE bezifferte er mit Rücksicht auf die eingetretene Verbesserung auf lediglich noch 10 v.H.

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Mit Bescheid vom 22. April 1993 entzog daraufhin die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger die laufende Verletztenrente unter Hinweis darauf, dass der Arbeitsunfall keine Erwerbsminderung in rentenberechtigendem Ausmaß mehr hervorrufe. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Braunschweig nach Erstattung eines die Auffassung des Gutachters Prof. Dr. E. bestätigenden Gutachtens durch Prof. Dr. F. (Gutachten vom 6. Mai 1994) ab. Im anschließenden Berufungsverfahren ließ der 3. Senat des erkennenden Gerichts unter dem 12. Oktober 1995 ein weiteres, handchirurgisches Gutachten durch Prof. Dr. G. erstatten, der neben einer geringen Fehlstellung der fest konsolidierten Bruchstelle und beginnenden arthrotischen Veränderungen des Handgelenks mit endgradigen Bewegungseinschränkungen keine wesentlichen Unfallfolgen mehr sah und die unfallbedingte MdE mit ebenfalls noch 10 v.H. beurteilte. Daraufhin wies das Gericht die Berufung durch Beschluss vom 6. Dezember 1995 zurück.

7

Im Oktober 1996 suchte der Berufungskläger den Durchgangsarzt erneut auf und beklagte verstärkte Beschwerden. Die Berufungsbeklagte ließ daraufhin zur Frage einer etwaigen Verschlimmerung das fachorthopädische Gutachten des Gutachteninstituts H., Dres. I. und J., vom 12. Februar 1997 erstatten, in dem in den rechtsseitigen Bereichen der Schulter, des Ellenbogens und - abgesehen von einer leichten endgradigen Streckhemmung der Langfinger - der Hand regelrechte Befunde erhoben wurden, auch eine freie Drehbeweglichkeit des Unterarms beschrieben und hinsichtlich des rechten Handgelenks ausgeführt wurde, es finde sich dort eine diskrete Schwellung im Bereich der Gelenkkapsel und eine in allen Ebenen eingeschränkte Beweglichkeit. Im Röntgenbild erkenne man im Übrigen weit gehend unveränderte Befundverhältnisse. Nach wie vor seien keine auffälligen sekundärarthrotischen Veränderungen im Bereich der radialen Gelenkfläche oder im Handwurzelbereich vorhanden. Im exakten Seitenbild erkenne man allerdings eine diskrete Abkippung der radialen Gelenkfläche nach volar. Der Kalksalzgehalt sei annähernd seitenidentisch. Als Unfallfolgen bestünden mithin noch - knöchern konsolidierter körperferner Speichenbruch rechts - eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Handgelenks.

8

Die hierdurch bedingte MdE sei unter Zugrundelegung üblicher, tabellarischer Vorgaben mit 10 v.H. anzugeben.

9

Mit Bescheid vom 1. April 1997 lehnte daraufhin die Berufungsbeklagte die erneute Gewährung von Verletztenrente unter Hinweis darauf ab, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen nicht eingetreten sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 1997 zurück.

10

Am 10. November 1997 ist Klage erhoben worden, die das Sozialgericht ohne weitere Ermittlungen mit Urteil vom 21. März 2001 abgewiesen hat.

11

Mit seiner am 10. Mai 2001 eingelegten Berufung verfolgt der Berufungskläger sein Begehren weiter. Soweit Dres. I. und J. in ihrem für die Berufungsbeklagte erstatteten Gutachten davon gesprochen hätten, dass noch keine auffälligen sekundärarthrotischen Veränderungen im Bereich des rechten Handgelenks bestünden und eine diskrete Abkippung der radialen Gelenkfläche vorliege, sei immerhin davon auszugehen, dass es unfallbedingt zur Entstehung gewisser arthrotischer Veränderungen gekommen sei und eine Fehlstellung der Hand vorliege. Diese Unfallfolgen seien erstinstanzlich nicht hinreichend gewürdigt worden.

12

Der Berufungskläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 21. März 2001 und den Bescheid der Berufungsbeklagten vom 1. April 1997 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 1997 aufzuheben,

  2. 2.

    die Berufungsbeklagte zu verurteilen, ihm vom frühestmöglichen Zeitpunkt an Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. zu gewähren.

13

Die Berufungsbeklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

die Berufung zurückzuweisen.

14

Sie hält ihre ablehnenden Entscheidungen und das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

15

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Unfallakten der Berufungsbeklagten Bezug genommen, die beigezogen und Gegenstand der Entscheidung geworden worden sind.

Entscheidungsgründe

16

Der Senat weist die Berufung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG zurück. Er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Der Berufungskläger hat keinen Anspruch auf erneute Gewährung einer Verletztenrente. Die angegriffenen Bescheide erweisen sich insoweit im Ergebnis als rechtmäßig.

17

Voraussetzung für die vom Berufungskläger begehrte Wiedergewährung der Verletztenrente nach ihrem durch Bescheid vom 22. April 1993 verfügten Entzug ist allerdings nicht, dass in den gesundheitlichen Verhältnissen des Berufungsklägers eine wesentliche Veränderung gegenüber denjenigen Verhältnissen eingetreten ist, die dem Bescheid vom 22. April 1993 zu Grunde gelegen haben (§ 48 Abs. 1 SGB X). Unter einem solchen Vorbehalt steht die erneute Sachentscheidung über einen Anspruch lediglich dann, wenn über ihn zuvor durch dauerwirksamen Verwaltungsakt entschieden worden ist, da sie in diesem Fall von einer Aufhebung der noch wirksamen Regelung abhängt. Dem Bescheid über die Einstellung der Verletztenrente kommt indessen eine solche Dauerwirkung nicht zu. Sein Regelungsgehalt erschöpft sich in dem (einmaligen) Entzug der zuvor mit der Rentengewährung geschaffenen Rechtsposition und lässt deshalb eine spätere Neubewilligung ohne weiteres offen (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 1993, Az.: 2 RU 52/92, SozR 3-1500 § 54 Nr. 18).

18

Auch wenn der Antrag des Berufungsklägers, ihm erneut Verletztenrente zu gewähren, mithin nicht als Verschlimmerungsantrag im verfahrensrechtlichen Sinne zu behandeln ist, erweist sich das Begehren des Berufungsklägers dennoch als unbegründet, weil die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Verletztenrente nicht vorliegen. Die Erwerbsfähigkeit des Berufungsklägers ist - weiterhin - nicht in rentenberechtigendem Ausmaß gemindert.

19

Auf den Rentenanspruch des Berufungsklägers sind gemäß § 212, 214 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, 7. Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) weiterhin die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung - RVO - anzuwenden. Der anspruchsbegründende Versicherungsfall ist bereits am 26. September 1990, also noch vor Inkrafttreten des SGB VII eingetreten (§ 212 SGB VII) und auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente wurden noch unter Geltung der RVO bis zum 31.12.1996 erstmalig erfüllt, sodass nicht erst nach Inkrafttreten des SGB VIIüber die Leistung zu entscheiden war (§ 214 Abs. 3 SGB VII, vgl. im Einzelnen Bereiter-Hahn / Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 214 SGB VII Rdnr. 13.2).

20

Soweit hiernach dem Berufungskläger in Anwendung von § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO (jetzt ohne sachliche Änderung § 56 Abs. 1 SGB VII) als Verletztenrente derjenige Teil der Vollrente zu gewähren ist, der dem Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit (MdE) entspricht, solange diese infolge des Arbeitsunfalls um wenigstens ein Fünftel gemindert ist, bezeichnet der Begriff der MdE den Verlust von Erwerbschancen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, dem sog. allgemeinen Arbeitsmarkt. Er - und nicht etwa der erlernte oder bisher ausgeübte Beruf - ist Maßstab der Erwerbsminderung (Kasseler Kommentar, § 56 SGB VII Rdnr. 16 m.w.N.). Die Bemessung der von unfallbedingten Körperschäden hervorgerufenen MdE erfolgt in Übereinstimmung hiermit - nicht zuletzt im Interesse der gebotenen Gleichbehandlung aller Versicherten - anhand allgemeiner, an bestimmte Schadenstypen anknüpfender Erfahrungswerte deren Anwendung auf den Einzelfall allerdings nicht schematisch bleiben darf, sondern eine ergänzende, sachverständige Berücksichtigung der individuellen Schadensausprägung bedarf. Sie ist in der Regel Aufgabe des Arztes, dem es insoweit obliegt, auf der Grundlage der abstrakt - generellen Erfahrungswerte eine konkret - individuelle Schätzung der Erwerbsminderung abzugeben (Kasseler Kommentar, a.a.O., Rdnr. 19, 20, 25).

21

Hinsichtlich des Umfangs der beim Berufungskläger unfallbedingt vorhandenen Gesundheitsschäden ist dabei auf Grund der im Gutachteninstitut H., Dres. I. und J., zur Vorbereitung des Gutachtens vom 12. Februar 1997 durchgeführten Untersuchungen geklärt, dass im Bereich der Schulter, des Ellenbogens und des Unterarms beim Berufungskläger zuletzt regelrechte Befunde bestanden haben. Auch die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand ist bei vollständigem Faustschluss und Durchführbarkeit aller Feingriffarten im Wesentlichen unbehindert gewesen. Allein im Bereich des rechten Handgelenks hat eine diskrete Schwellung der Gelenkkapsel bestanden. Die Beweglichkeit des rechten Handgelenks ist - bezogen auf die flach ausgestreckte Hand - in vertikaler Ebene (handrückenwärts / hohlhandwärts) auf 35 / 0 / 40 Grad und in horizontaler Ebene (speichenwärts / ellenwärts) auf 25 / 0 / 10 Grad (im Gutachten in umgekehrter Reihenfolge angegeben) eingeschränkt gewesen.

22

Soweit sich hiernach die beim Berufungskläger verbliebenen Unfallfolgen im Wesentlichen auf Bewegungseinschränkungen des rechten Handgelenks in beiden Bewegungsebenen konzentrieren, ist für die Bewertung der hierdurch bedingten Erwerbsminderung an die entsprechenden Normalwerte anzuknüpfen. Sie werden (vgl. hierzu die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht von 1996 - AHP 96 -, Seite 14) für die vertikale Beweglichkeit des Handgelenks im Bereich von 35-60 / 0 / 50-60 Grad und für die horizontale Beweglichkeit mit 25-30 / 0 / 30-40 Grad angenommen. Im Vergleich mit den von Dres. I. und J. erhobenen Befunden ergibt sich hiernach hinsichtlich der vertikalen Beweglichkeit des Handgelenks beim Berufungskläger lediglich eine einseitige, hohlhandwärtige Unterschreitung der Mindestwerte um 10 Grad und hinsichtlich der horizontalen Beweglichkeit eine allein ellenwärtige Unterschreitung der Mindestwerte um 30 Grad. Die bereits vom Sozialgericht in seinem angefochtenen Urteil gegebenen Hinweise, dass die veröffentlichten Erfahrungswerte einem Speichenbruch mit Achsabknickung und Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit um insgesamt 40 Grad eine MdE um 10 v.H. zuordneten und dass die beim Berufungskläger gegebenen Verhältnisse dieser typisierenden Beschreibung entsprächen, erweist sich vor diesem Hintergrund nicht nur in Bezug auf die Wiedergabe der sozialmedizinischen Erfahrungswerte (vgl. Schönberger / Mehrtens / Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage 2003, S. 621 f; Mehrhoff / Muhr, Unfallbegutachtung, 10. Aufl. 1999, S. 148), sondern auch hinsichtlich ihrer Anwendung auf die vorliegende Fallkonstellation bei nochmaliger Überprüfung als offensichtlich zutreffend.

23

Die von Dres. I. und J. gutachtlich mitgeteilten Befunde hat der Berufungskläger im Übrigen auch selbst nicht angezweifelt; soweit er sie gleichwohl als Grundlage für seine Auffassung heranzieht, dass die bei ihm vorliegende MdE mit wenigstens 20 v.H. zu bewerten sei und deshalb ein rentenberechtigendes Ausmaß erreiche, vermag ihm der Senat nicht zu folgen.

24

Von der vorstehend erläuterten Einstufung des Unfallschadens in die sozialmedizinischen Erfahrungswerte ausgehend ergeben sich nämlich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass Dres. I. und J. die beim Berufungskläger vorliegende MdE ohne hinreichende Rücksicht auf die individuelle Schadenslage eingeschätzt haben. Soweit sich der Berufungskläger für eine Höherbewertung darauf beruft, dass auch nach dem Gutachten der genannten Sachverständigen eine diskrete Fehlstellung (Abkippung) der radialen Gelenkfläche bestehe, wird eine solche diskrete Achsabknickung bereits ausdrücklich von den zitierten Erfahrungswerten mit der MdE von 10 v.H. erfasst. Auch aus den Vorgutachten von Prof. Dr. E. und Prof. Dr. G. ergibt sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass es bei der knöchernen Konsolidierung der Bruchstelle zu einer lediglich geringgradigen Fehlstellung gekommen sei; auch diese beiden Sachverständigen haben in Kenntnis dieses Umstandes keinen Anlass gesehen, die beim Berufungskläger vorliegende MdE höher als mit 10 v.H. zu bewerten.

25

Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für die arthrotischen Veränderungen des Handgelenks, auf die sich der Berufungskläger ebenfalls bezieht. Zwar sind diese nicht Bestandteil des von den Erfahrungswerten mit einer MdE von 10 v.H. verknüpften, typisierenden Schadensbildes. Dres. I. und J. haben die arthrotischen Veränderungen jedoch ausweislich der erhobenen Befunde bei der Bemessung der von ihnen vorgeschlagenen individuellen MdE des Berufungsklägers ebenso berücksichtigt wie vor ihnen bereits Prof. Dr. Zilch in seinem Gutachten vom 12. Oktober 1995. Die von diesen Sachverständigen in Kenntnis dieser Veränderungen übereinstimmend vorgeschlagene MdE von 10 v.H. begegnet aus Rechtsgründen schon deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil sich die Arthrose des Handgelenks beim Berufungskläger nach dem übereinstimmendem ärztlichen Urteil erst in einem beginnenden, noch geringgradigen Stadium befindet und damit für den Senat nachvollziehbar noch keine Schadenslage schafft, wie sie nach den Erfahrungswerten mit einer MdE von mehr als 10 v.H. zu bewerten wäre (Speichenbruch mit erheblicher Achsabknickung und Einschränkung der Handgelenksbewegungen um insgesamt 80 Grad; vgl. Schönberger / Mehrtens / Valentin, a.a.O., Seite 622).

26

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

27

Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.