Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 12.09.2003, Az.: L 9 SB 31/03
Feststellung eines schwerbehindertenrechtlichen Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50; Prüfung eines Verschlimmerungsantrages; Bewertung des Grades der Behinderung (GdB) hinsichtlich der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen; Anwendbarkeit der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (AHP); Bildung eines Gesamt-Grades der Behinderung (GdB) bei Bandinstabilität beider Kniegelenke, Herzleistungsminderung, Wirbelsäulenschäden und Schuppenflechte
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 12.09.2003
- Aktenzeichen
- L 9 SB 31/03
- Entscheidungsform
- Endurteil
- Referenz
- WKRS 2003, 21030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0912.L9SB31.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück - 07.02.2003 - AZ: S 9 SB 462/01
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 SGB IX
- § 2 Abs. 2 SGB IX
- § 69 Abs. 1 SGB IX
Redaktioneller Leitsatz
Die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (AHP) sind trotz Fehlens einer formalen Ermächtigungsnorm im Interesse einer Gleichbehandlung aller Behinderten als antizipierte Sachverständigengutachten zu beachten, entfalten im Schwerbehindertenrecht trotz fehlender Ermittlungsgrundlage normähnliche Wirkung und unterliegen nur eingeschränkt richterlicher Kontrolle.
Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderungen größer wird. Von Ausnahmefällen abgesehen führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Auch bei leichten Funktions-beeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
Tenor:
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Osnabrück vom 07. Februar 2003 wird aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 01. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2001 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, den bei dem Kläger vorlie-genden Grad der Behinderung - GdB - mit 50 festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen notwendigen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand
Der Berufungskläger begehrt die Feststellung eines schwerbehindertenrechtlichen Grades der Behinderung - GdB - von mindestens 50.
Bei dem 1940 geborenen Berufungskläger stellte das Versorgungsamt (VA) Osnabrück mit Neufeststellungsbescheid vom 19. Februar 1992 einen GdB von 30 wegen der Funktionsbeeinträchtigungen
- 1.
Herzleistungsminderung bei Herzkranzgefäßverengung,
- 2.
Schuppenflechte mit Gelenkbeteiligung,
- 3.
umformende Veränderungen der Wirbelsäule
neu fest.
Den am 17. April 1996 gestellten weiteren Neufeststellungsantrag auf Feststellung eines höheren GdB für die bisher festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lehnte der Berufungsbeklagte nach Beiziehung des Befundberichtes des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. D. vom 28. Mai 1996 und nach Einholung der versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Dr. E. vom 05. Juli 1996 und 02. September 1996 mit Bescheid vom 12. September 1996 mit der Begründung ab, dass in den bisher festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen eine wesentliche Änderung (Verschlimmerung) nicht eingetreten sei. Der Gesamt-GdB betrage weiterhin 30.
Am 26. Februar 2001 stellte der Berufungskläger bei dem Berufungsbeklagten einen weiteren Antrag nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) auf Feststellung eines höheren GdB und auf Zuerkennung des Merkzeichens ...G" und führte unter Überreichung der Bescheinigung des Arztes für Orthopädie Dr. F. vom 01. Februar 2001 zur Begründung aus, dass sich seine Herzleistung sehr verschlechtert habe, dass er darüber hinaus unter Gelenkentzündungen im Wir-belsäulenbereich und im rechten Kniegelenk und unter Schuppenflechte leide. Das VA holte Befundberichte des Dr. F. vom 28. Februar 2001 und des Dr. D. vom 12. März 2001 nebst Arztbriefe ein. Nach Abgabe der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. G. vom 02. Mai 2001 stellte das VA Oldenburg, Außenstelle Osnabrück, bei dem Berufungskläger unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 1992 mit Wirkung vom 26. Februar 2001 einen GdB von 40 unter Zugrundelegung der Funktionsbeeinträchtigungen
Schuppenflechte mit Gelenkbeteiligung, Instabilität des rechten Kniegelenkes (Einzel-GdB: 30), 2.
Herzleistungsminderung bei koronarer Herzkrankheit (Einzel-GdB: 20)
neu fest. Die bei dem Berufungskläger vorliegenden umformenden Wirbelsäulenveränderungen (verwaltungsinterner Einzel-GdB: 10) würde sich jedoch auf den Gesamt-GdB nicht erhöhend auswirken.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Berufungsbeklagte nach Einholung der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. H. vom 19. Oktober 2001 und der Ärztin Dr. I. vom 13. November 2001 mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2001 zurück.
Hiergegen hat der Berufungskläger am 20. Dezember 2001 Klage beim Sozialgericht (SG) Osnabrück erhoben und zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass sowohl die Schuppenflechte als auch seine Herzerkrankung höher bewertet werden müssten.
Das SG hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes die Gutachten des Arztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten - Allergologie - Umweltmedizin - Dr. J. vom 22. März 2002 und des Arztes für Orthopädie Dr. K. vom 01. Juli 2002 - jeweils nach ambulanter Untersuchung des Berufungsklägers - eingeholt. Dr. J. hat den GdB für die Hauterkrankung (Psoriasis) des Berufungsklägers mit einem Einzel-GdB von 20 eingeschätzt. Dr. K. kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die bei dem Berufungskläger vorliegenden Funk-tionsbeeinträchtigungen, nämlich die degenerativen Veränderungen beider Knie-gelenke mit Bewegungseinschränkung und Bandinstabilität (Einzel-GdB 30), Schuppenflechte mit Gelenkbeteiligung (Einzel-GdB 20), Herzleistungsminderung bei koronarer Herzkrankheit (Einzel-GdB 20) und umformende Wirbelsäulenveränderungen in zwei Abschnitten mit wiederkehrenden Nervenwurzelreizerscheinungen (Einzel-GdB 20) mit einem Gesamt-GdB von 50 festzustellen seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 07. Februar 2003 hat das SG, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, die Klage abgewiesen.
Gegen diesen ihm am 07. Februar 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Berufungskläger am 06. März 2003 Berufung beim SG Osnabrück eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass sich insbesondere aus dem Gutachten des Dr. K. ergebe, dass der Gesamt-GdB mit mindestens 50 zu bewerten sei. Ausgehend von der Instabilität beider Kniegelenke und Beschwerden an der Brust- sowie an der Lendenwirbelsäule sei die Beweglichkeit insgesamt eingeschränkt. Hinzu trete die Schuppenflechte und die koronare Herzkrankheit, die sich mit den Funk-tionsbeeinträchtigungen im Bereich der Kniegelenke und der Wirbelsäule nicht überlappen würden, sodass der Berufungskläger insgesamt einem Schwerbehinderten mit einem Gesamt-GdB von 50 gleichzusetzen sei.
Der Berufungskläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
- 1.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Osnabrück vom 07. Februar 2003 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 01. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2001 abzuändern,
- 2.
den Beklagten zu verurteilen, den bei ihm vorliegenden schwer-behindertenrechtlichen Grad der Behinderung mit mindestens 50 festzustellen.
Der Berufungsbeklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und hat sich zur Begründung auf die versorgungsärztlichen Stellungnahmen der Ärztin Dr. I. vom 14. April und 02. Juni 2003 bezogen.
Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes hat das Gericht den Befundbericht des Dr. D. vom 15. Mai 2003 nebst diverser Arztunterlagen eingeholt und drei Röntgenaufnahmen von Dr. K. im Verfahren beigezogen. Außerdem hat das Gericht das schriftliche Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. L. vom 16. August 2003 eingeholt. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten und zur Beweisaufnahme ist der Arzt für Orthopädie Dr. L. zur Erläuterung seines Gutachtens gehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakten des ersten und zweiten Rechtszuges und auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Berufungsbeklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Gem. §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ist der Rechtsstreit im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden/Berichterstatter als Einzelrichter entschieden worden.
Die gem. § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gem. §§ 143 ff statthafte Berufung ist zulässig.
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Mit dem von dem Berufungskläger angefochtenen Gerichtsbescheid hat das SG Osnabrück zu Unrecht die Klage abgewiesen; denn die Bescheide des Berufungsbeklagten vom 01. Juni und 16. November 2001 sind rechtswidrig. Unzutreffend hat der Berufungsbeklagte es abgelehnt, den Gesamt-GdB des Berufungsklägers mit 50 festzustellen.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Menschen sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX als Grad der Behinderung nach Zehner-graden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Bei der Bewertung der Einzel-GdB und der Bildung des Gesamt-GdB sind die in den Anhaltspunkten, zuletzt überarbeitet in der Ausgabe von 1996, niedergelegten Grundsätze anzuwenden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mehrfach, zuletzt etwa im Urteil vom 18. Dezember 1996, Az. 9 RV 17/95, in: Sozialgerichtsbarkeit 1997, 165, zu der Anwendbarkeit der Anhaltspunkte und zu den Grenzen der gerichtlichen Überprüfung Stellung genommen. Die Anhaltspunkte sind danach trotz Fehlens einer formalen Ermächtigungsnorm im Interesse einer Gleichbehandlung aller Behinderten als ...antizipierte Sachverständigengutachten" zu beachten, entfalten im Schwerbehindertenrecht trotz fehlender Ermittlungsgrundlage normähnliche Wirkung und unterliegen nur eingeschränkt richterlicher Kontrolle (vgl. BSG Urt. v. 26. März 1993, Az. 9/9a RVs 1/91, in SozR 3-3870 § 4 Nr. 6). Die vom BSG vertretene Rechtsauffassung teilt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung.
Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so ist gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen.
Nach Rdnr. 19 Abs. 3 der Anhaltspunkte 1996 ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderungen größer wird. Von Ausnahmefällen abgesehen führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Auch bei leichten Funktions-beeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (vgl. Rdnr. 19 Abs. 4 Anhaltspunkte 1996). Zur Vorbereitung der Bildung des Gesamt-GdB sind nach Rdnr. 18 Abs. 4 Anhaltspunkte 1996 Funktionssysteme wie Gehirn einschließlich Psyche, Augen, Ohren, Atmung, Herz-/Kreislauf, Verdauung, Harnorgane, Geschlechtsapparat, Haut, Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem, innere Sekretion und Stoffwechsel, Arme, Beine und Rumpf zusammenfassend zu beurteilen. Für die Bildung der Teil-GdB sind die für die Bildung des Gesamt-GdB dargelegten Grundsätze ansprechend anzuwenden.
Mit Bescheid über die Neufeststellung des Anspruchs nach dem SchwbG gem. § 48 SGB X vom 01. Juni 2001 hat der Berufungsbeklagte einen GdB von 40 unter Zugrundelegung der Funktionsbeeinträchtigungen ...1. Schuppenflechte mit Gelenkbeteiligung, Instabilität des rechten Kniegelenkes (Einzel-GdB: 30), 2. Herzleistungsminderung bei koronarer Herzkrankheit (Einzel-GdB: 20) neu festgestellt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens empfahl Dr. I. im Rahmen der versorgungsärztlichen gutachtlichen Stellungnahme aus sachlichen Gründen, die beiden Gesundheitsstörungen ...Schuppenflechte und Instabilität des rechten Knie-gelenkes" nicht mehr zusammen aufzuführen, weil eine ausgeprägte Funktionsbehinderung des rechten Kniegelenkes mit Bewegungseinschränkung und gravierender Instabilität des Gelenkes vorliege, sodass ein Einzel-GdB von 30 allein für die Kniegelenksbeschädigung vergeben werden sollte. Außerdem lagen nach dem Inhalt dieses Gutachtens eine Schuppenflechte mit Gelenkbeteiligung (Einzel-GdB 20) und eine Herzleistungsminderung bei koronarer Herzkrankheit (Einzel-GdB 20) vor. Diese Funktionsbeeinträchtigungen - und darüber sind sich die Beteiligten in Übereinstimmung mit den medizinischen Gutachtern sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren einig - sind insoweit richtig bezeichnet und zutreffend mit dem jeweiligen Einzel-GdB bewertet. Der Arzt für Dermatologie und Venerologie Dr. J. schätzt den GdB für die Hauterkrankung (Psoriasis) mit 20 ein. Der Arzt für Orthopädie Dr. K. führt in seinem Gutachten vom 01. Juli 2002 aus, dass die Herzleistungsminderung bei Herzkranzgefäßverengung mit einem Teil-GdB von 20, die Schuppenflechte mit Gelenkbeteiligung ebenfalls mit einem Teil-GdB von 20 und die degenerativen Veränderungen beider Kniegelenke mit Bewegungseinschränkung und Bandinstabilität mit einem Teil-GdB von 30 zu bewerten sind. Auch Dr. L. bewertet die Bandinstabilität beider Kniegelenke bei Varusgonarthrose ohne wesentliche Bewegungseinschränkung mit deutlicher Belastungsinsuffizienz mit einem Einzel-GdB von 30, die Herzleistungsminderung bei koronarer Herzkrankheit und die Schuppenflechte jeweils mit einem Einzel-GdB von 20.
Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten bedingen jedoch die umformenden Wirbelsäulenveränderungen nicht lediglich einen Einzel-GdB von 10, sondern vielmehr einen Einzel-GdB von 20 und sind mithin als weitere Funktionsbeeinträchtigung bei der Gesamt-GdB-Bewertung ebenfalls zu berücksichtigen. Dr. L. hat in seinem Gutachten vom 16. August 2003 darauf hingewiesen, dass inzwischen nach Erlass des letzten maßgeblichen Bescheides vom 19. Februar 1992 die Wirbelsäule stärker beeinträchtigt ist, und hat in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Dr. K. vom 01. Juli 2002 in seinem Gutachten nach Auswertung der vorliegenden Gutachten und insbesondere der beigezogenen Befundunterlagen ein wiederkehrendes BWS- und LWS-Syndrom bei teilfixiertem Rundrücken und degenerativen Veränderungen der unteren LWS diagnostiziert und wegen des Betroffenseins zweier Wirbelsäulenabschnitte bei geringen lokalen und geringen Wurzelreizerscheinungen diese mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet. Nach den in diesen Gutachten mitgeteilten Befunden ist es gerechtfertigt, die Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten, weil es sich um eine Erkrankung von zwei Wirbelsäulenabschnitten mit gelegentlichen Nervenwurzelreizerscheinungen handelt. Dies steht in Übereinstimmung mit den AHP 96, 26.18, S. 140, wonach bei Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungs-einschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und Tage anhaltende Wirbelsäulensyndrome) ein Einzel-GdB von 20 vorgesehen ist. Hierbei ist auch insbesondere der bei dem Berufungskläger vorliegende teilfixierte Rundrücken im Brustwirbelsäulenbereich sowie eine geringe Lumbalskoliose im Lendenwirbelsäulenbereich zu berücksichtigen wie auch die gelegentlichen Nervenwurzelreizerscheinungen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten ist der GdB unter Berücksichtigung des Ausmaßes der bei dem Berufungskläger vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen mit 50 zu bewerten.
Im Vordergrund der Funktionsbeeinträchtigungen des Berufungsklägers stehen die degenerativen Veränderungen beider Kniegelenke mit Bewegungseinschränkung und Bandinstabilität mit einem Einzel-GdB von 30. Da nur eine geringe Überlappung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen mit der Schuppenflechte mit Gelenkbeteiligung, der Herzleistungsminderung bei koronarer Herzkrankheit und den umformenden Wirbelsäulenveränderungen in zwei Abschnitten mit wie-derkehrenden Nervenwurzelreizerscheinungen besteht, ist es gerechtfertigt, im Wege der Gesamtschau einen GdB von 50 festzustellen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Funktionsstörungen einerseits der Knie und andererseits der Wirbelsäule vorliegend nicht überschneiden und diese sich verstärkend beeinflussen, erscheint im Rahmen der Bildung des Gesamt-GdB eine Erhöhung des GdB von 40 auf 50 unter Berücksichtigung insbesondere der Herzleistungsminderung bei koronarer Herzkrankheit - es liegt im Falle des Berufungsklägers eine Herzleistungsminderung mit einer Belastungsdyspnoe bei Treppensteigen mit beiderseitigen Knöchelödemen vor - angemessen. Diese Bewertung steht in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Äußerungen sowohl des Dr. L. als auch des Dr. K ... Sowohl Dr. L. als auch Dr. K. bewerten den GdB durch sämtliche Funktionsbeeinträchtigungen überzeugend und zutreffend mit 50.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG haben nicht vorgelegen.