Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 05.09.2003, Az.: L 6 B 28/03 U
Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in Hinblick auf Aussicht auf Erfolg im Klageverfahren; Rechtmäßigkeit der amtlichen Schätzung der Beitragspflicht für die Unfallversicherung bei nicht rechtzeitiger Einreichung des Nachweises durch ein Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten ( z.B. bei Eigenbau ); Feststellung der Anzahl der Helferstunden
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 05.09.2003
- Aktenzeichen
- L 6 B 28/03 U
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 10097
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0905.L6B28.03U.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - AZ: S 11 U 3/03
Rechtsgrundlagen
- § 73a SGG
- § 114 ZPO
- § 165 Abs. 3 SGB VII
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 10. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe - PKH - für das Verfahren vor dem Sozialgericht - SG -, in dem er die Aufhebung zweier Beitragsbescheide (für die Jahre 1997 und 1998) sowie eines Säumniszuschlagsbescheides erstrebt.
Der 1963 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von 186,13 EUR wöchentlich sowie Kindergeld in Höhe von 308,00 EUR monatlich. Seine Ehefrau verdient monatlich durchschnittlich 790,00 EUR netto. Der Kläger bewohnt mit seiner Familie ein eigenes Haus, für dessen Finanzierung monatlich 401,95 EUR zu zahlen sind (Angaben auf Grund der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13. Januar 2003).
Der Kläger errichtete ab September 1997 ein Doppelhaus, das er am 16. Februar 1998 bezog. Zu diesem Zeitpunkt waren die Bauarbeiten bis auf den Außenputz, Herrichtung der Garage, die Malerarbeiten im Kellergeschoss sowie das Erstellen der Außenanlage abgeschlossen (Bericht des Technischen Angestellten der Beklagten C. vom 5. Oktober 1998). Da der Kläger den ihm übermittelten Meldebogen für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten (Eigenbaunachweis) trotz Erinnerung nicht zurückgesandt hatte, setzte die Beklagte den Beitrag für 1997 zunächst auf Grund einer amtlichen Einschätzung gemäß § 165 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - SGB - VII auf 6.720,00 DM fest. Am 3. Juni 1998 legte der Kläger den Eigenbaunachweis vom 26. Mai 1998 vor und gab an, sein Bruder D. habe drei Stunden Betonarbeiten, sein Cousin E. habe zwei Stunden Betonbauarbeiten und sein Schwager F. drei Stunden Dachdeckerarbeiten geleistet. Am 1. September 1998 suchte der Technische Angestellte C. den Kläger und dessen Ehefrau auf und besichtigte die Baustelle (vgl. den vorerwähnten Bericht vom 5. Oktober 1998). Gestützt auf seine Schätzung vom 2. September 1998 änderte die Beklagte den Beitragsbescheid für 1997 mit Bescheid vom 14. Juni 1999 ab und ermäßigte den Beitrag auf 2.308,05 DM. Mit Beitragsbescheid vom 14. Juni 1999 setzte sie den Beitrag für 1998 in Höhe von 590,37 DM fest. Ferner erteilte sie unter dem 30. März 2000 einen Bescheid über Säumniszuschläge.
Der Kläger widersprach den Beitragsbescheiden und machte im Wesentlichen geltend, er habe sein Haus mit seiner Frau "fast selbst gebaut". Helfer habe er nicht hinzugezogen. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2002 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus:
Reiche ein Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten den Nachweis nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig ein, so könne sie eine Schätzung nach § 165 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) in Verbindung mit § 63 Abs. 3 ihrer Satzung vornehmen. Hiervon habe sie Gebrauch gemacht. Ursprünglich sei sie davon ausgegangen, dass die Herstellungskosten für die Baumaßnahme des Klägers 640.000,00 DM betragen habe und 7 % der Baukosten (44.800,00 DM) als beitragspflichtige Arbeitsentgelte für die Eigenbauhelfer anzusetzen seien. Dies entspreche 2.955 Helferstunden. Der vom Kläger im Widerspruchsverfahren eingereichte Eigenbaunachweis habe 8 Helferstunden umfasst. Daraufhin habe der zuständige technische Angestellte der Beklagten die Baumaßnahme besichtigt und eine Schätzung mit dem Ergebnis vorgenommen, dass 1.256 Helferstunden für die Jahre 1997 und 1998 anzusetzen seien. Dabei seien 1.015 Stunden dem Jahr 1997 und 241 Stunden dem Jahr 1998 zugeordnet worden. Auf Grund dieser Feststellungen sei der Beitragsbescheid vom 24.04.1998 für das Jahr 1997 in Höhe von 6.720,00 DM um 4.411,95 DM auf 2.308,05 DM ermäßigt und für das Jahr 1998 der Beitragsbescheid vom 14.06.1999 in Höhe von 590,37 DM erteilt worden. Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt habe, sei für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom 100 des rückständigen auf 100 Deutsche Mark nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV). Hieraus ergebe sich der erhobene Säumniszuschlag.
Dagegen hat der Kläger am 7. Januar 2003 beim SG Hildesheim Klage erhoben und PKH beantragt. Das SG hat den Antrag auf PKH mit Beschluss vom 10. Juni 2003 abgelehnt und sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid bezogen. Nach Auffassung des SG hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausführlich und zutreffend dargelegt, worauf sich die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge gründet. Während des Klageverfahrens seien nach summarischer Prüfung keine objektivierbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass die Berechnungsgrundlage und die Berechnungsform unrichtig sein können. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass der Kläger bei der Errichtung einer Doppelhaushälfte lediglich 8 Helferstunden in Anspruch genommen habe.
Gegen diesen ihm am 12. Juni 2003 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 2. Juli 2003 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, er erkläre nochmals, dass er das Haus ohne fremde Hilfe erstellt habe. Die Beklagte hätte seine Baustelle seinerzeit nicht kontrolliert. Hätte sie dies getan, hätte man feststellen können, dass der Kläger dort nur alleine gearbeitet hatte. Notfalls könnten dafür, das er das Hausgrundstück in Eigenleistung erstellt habe, auch Zeugen benannt werden.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Sie ist jedoch nicht begründet. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen der PKH sind, wie sich aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ergibt, zwar erfüllt. Die Rechtsverfolgung bietet aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn ein Erfolg oder Teilerfolg als durchaus möglich erscheint. Diese Voraussetzung ist nach der gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Denn nach § 165 Abs. 3 SGB VII war die Beklagte berechtigt, den Arbeitsaufwand der Eigenbauarbeiten auf Grund der Ermittlungen ihres Technischen Angestellten C. für die Jahre 1997 und 1998 zu schätzen. Nach dieser Vorschrift kann sie den Arbeitsumfang schätzen, wenn der Unternehmer die erforderlichen Nachweise - hier: die von arbeitnehmerähnlichen Helfern geleisteten Arbeitsstunden - nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig macht. Bei lebensnaher Betrachtung hat der Kläger über nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten unvollständige und falsche Angaben gemacht. Berücksichtigt man den erheblichen Umfang des Bauvorhabens, so drängt sich nämlich die Annahme auf, dass die Angabe von nur acht Helferstunden für die angeblich von drei Helfern ausgeführten Beton- und Dachdeckerarbeiten nicht richtig sein können. Auch der weitere Vortrag des Klägers deutet darauf hin, dass er bei dem Bau seines Zweifamilienhauses in erheblichem Umfang auf fremde Hilfe angewiesen war. Denn aus seinem Schreiben vom 18. Oktober 1999 (Verwaltungsakten der Beklagten Bl. 65) geht hervor, dass er das Bauvorhaben zu einem Zeitpunkt geplant und finanziert hat, zu dem er noch als Kraftfahrer arbeitete. Berücksichtigt man, dass er auf Grund seiner Berufstätigkeit einerseits zeitlich stark gebunden war und andererseits, dass er sich nach seinen Angaben keine Baufirma leisten konnte, so wird deutlich, dass das Bauvorhaben von vornherein nur mit Hilfe Dritter bewältigt werden sollte und konnte.
Auch die Höhe der von der Beklagten festgesetzten Beiträge ist nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte hat sich dabei auf allgemeine Erfahrungswerte gestützt (vgl. den Vermerk des Technischen Angestellten C. vom 2. September 1998, Verwaltungsakten Bl. 14 sowie die Begründung des Widerspruchsbescheides), und es ist - entsprechend dem Wesen der Schätzung - hinzunehmen, dass diese von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht (BSG, Urteil vom 18. April 2000 - B 2 U 2/99 R -). Die Annahme, dass die Beklagte die Zahl der Helferstunden zu hoch veranschlagt hat, liegt im Übrigen deshalb fern, weil sie zu Gunsten des Klägers vergleichsweise die Arbeitsleistung von professionellen Bauhandwerkern zu Grunde gelegt hat (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 5. Juni 2003).
Allerdings ist der von der Beklagten geschätzte Lohnnachweis kein Grund, berechtigte Einwendungen des Unternehmers zu unterbinden (BSGE 63, 214, 218). Solche Einwendungen müssen aber plausibel sein, um ggf. Ermittlungen von Amts wegen einzuleiten. Sie sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).