Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 02.09.2003, Az.: L 7 B 63/03 AL
Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe bei mangelnden Erfolgsaussichten des gestellten Eilantrages
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 02.09.2003
- Aktenzeichen
- L 7 B 63/03 AL
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 16012
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0902.L7B63.03AL.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 22.05.2003 - AZ: S 41 AL 227/03 ER
Rechtsgrundlage
- § 73a Abs. 1 SGG
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin beansprucht Prozesskostenhilfe (PKH) für ihren Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung zur Finanzierung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges eine einmalige Beihilfe zu gewähren. Das Sozialgericht (SG) hat mit Beschluss vom 22. Mai 2003 sowohl den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wie auch den Antrag auf PKH abgelehnt.
Gegen den der Antragstellerin am 27. Mai 2003 zugestellten Beschluss hat sie auch hinsichtlich der Versagung der PKH am 23. Juni 2003 Beschwerde eingelegt.
II.
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Antragstellerin kann die Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt F., nicht beanspruchen, da ihr am 30. April 2003 erhobener Eilantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot i.S.d. § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Senat verweist insoweit auf den Beschluss in der Hauptsache zum Aktenzeichen L 7 AL 322/03 ER.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).