Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 01.09.2003, Az.: L 1 RA 111/01

Zahlung eines Altersruhegeldes als Schwerbehinderter; Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit; Erfüllung der versicherungsrechtlichen Wartezeit; Berücksichtigung von Krankheits- und Arbeitslosigkeitszeiten als Anrechnungszeit; Aufnahme von Kindererziehungs- oder Berücksichtigungszeiten; Verstoß gegen das Grundgesetz; Verletzung der Beratungspflicht

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
01.09.2003
Aktenzeichen
L 1 RA 111/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 19924
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0901.L1RA111.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 05.04.2001 - AZ: S 5 RA 172/00

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Übernimmt der Ehegatte des Versicherten überwiegend die Erziehung der Kinder, können die Kindererziehungszeiten dem Versicherten nicht übertragen werden.

  2. 2.

    Wenn Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung während Seefahrtszeiten auf Schiffen unter ausländischer Flagge nicht entrichtet werden, dann können Unterbrechungen dieser Zeiten auch nicht als Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit in den Versicherungslauf aufgenommen werden.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Zahlung eines Altersruhegeldes als Schwerbehinderter oder einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit hat. Dieser Anspruch ist abhängig davon, ob im Versicherungslauf des Klägers weitere Anrechnungszeiten zu berücksichtigen und Kindererziehungszeiten für die Kinder J., geboren 12. Februar 1975, und K., geboren 13. Juni 1987, anzuerkennen sind.

2

Der im Mai 1939 geborene Kläger stellte im Juli 1999 einen Antrag auf Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Mit Bescheid vom 14. September 1999 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der begehrten Rente nicht gegeben seien. Im Versicherungsverlauf des Klägers seien nur 31 Jahre und ein Monat mit anrechenbaren Zeiten belegt. Die nach dem Gesetz erforderliche Wartezeit von 35 Versicherungsjahren sei daher nicht erfüllt. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er machte geltend, ihm stehe eine Erwerbsminderungsrente zu. Denn er sei schon 1987 an einer MalariaTropica erkrankt und seit dem erwerbsunfähig.

3

Im November 1999 beantragte der Kläger ferner die Berücksichtigung von Erziehungs- und Berücksichtigungszeiten für seine Kinder J. und K ... Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 24. Februar 2000 gemäß § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Daten fest. Sie lehnte es ab, die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 2. April 1996 und vom 13. Dezember 1996 bis 12. März 1998 als Beitrags- oder Anrechnungszeiten anzuerkennen, da eine Beitragsentrichtung nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht sei und die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeiten ebenfalls nicht gegeben seien. Außerdem führte sie aus, dass die Zeiten vom 30. August bis 12. Dezember 1991, vom 3. März bis 3. März 1994, 8. November 1994 bis 14. Februar 1995, vom 11. August bis 18. Oktober 1995, vom 3. April 1996 bis 12. Dezember 1996 und vom 13. März 1998 bis 1. September 1999 nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden könnten, da durch diese Zeiten eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht - wie das Gesetz es fordere - unterbrochen worden sei. Außerdem komme die Anerkennung einer Kindererziehungs- oder Berücksichtigungszeit für die Kinder J. und K. nicht in Betracht, weil der Kläger die Kinder nicht überwiegend erzogen habe, sondern die Beigeladene. Gegen die Nichtberücksichtigung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, dass sich die Beigeladene damit einverstanden erklärt habe, dass die streitigen Zeiten in seinem Versicherungsverlauf berücksichtigt würden.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den ablehnenden Rentenbescheid zurück und führte zur Begründung aus, dass der Kläger die Wartezeit für eine Altersrente für Schwerbehinderte nicht erfüllt habe, denn er habe keine 35 Versicherungsjahre zurückgelegt. Auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit seien bei dem Kläger nicht gegeben. Denn er habe in der Zeit vom 13. März 1993 bis 12. März 1998 nur 7 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Wenn man den Dezember 1987 als Monat zu Grunde lege, in dem die Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei, sei der Anspruch ebenfalls nicht gegeben. Denn dann seien nur 10 Monate mit Beiträgen belegt. Die Wartezeitfiktion könne nicht eingreifen, da die Malaria-Erkrankung des Klägers nicht als Berufskrankheit anerkannt worden sei.

5

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2000 wies die Beklagte auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Februar 2000 zurück. Die Beklagte begründete diese Entscheidung damit, dass der Kläger und seine Ehefrau eine gemeinsame Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten erst am 20. Januar 2000 und damit verspätet abgegeben hätten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist sei ausgeschlossen. Auch sei ein Beratungsfehler nicht ersichtlich. Denn der Kläger habe im Kontenklärungsverfahren keine Angaben zu Kindererziehungszeiten gemacht. Er habe sogar die Frage nach der Kindererziehung ausdrücklich verneint. Ein Beratungsbedarf seitens der Beklagten habe deshalb nicht bestanden.

6

Gegen beide Widerspruchsbescheide hat der Kläger Klagen vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben, die das Gericht durch Beschluss des SG Oldenburg vom 5. April 2001 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden hat (im folgenden: eine Klage). Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass die Regelung des Gesetzes, wonach bei Fehlen einer gemeinsamen Erklärung die Kindererziehungszeiten bei der Mutter zu berücksichtigen seien, verfassungswidrig sei. Im Übrigen sei ihm die Frist des § 249 Abs. 6 SGB VI nicht bekannt gewesen, sodass die Beklagte ihn insoweit habe aufklären müssen. Er hat außerdem die Auffassung vertreten, dass die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden müssten, weil er für diese Zeiten Beiträge gezahlt habe.

7

Mit Urteil vom 5. April 2001 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es im Einzelnen ausgeführt, dass die Beklagte das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die von dem Kläger begehrten Renten zutreffend verneint habe. Denn auch nach nochmaliger Überprüfung habe sich nicht feststellen lassen, dass die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erfüllt sei. Ebenso wenig habe der Kläger in den Letzten 5 Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit 36 Monate mit Pflichtbeiträgen aufzuweisen. Die Wartezeitfiktion des § 53 SGB VI helfe im Falle des Klägers ebenfalls nicht weiter. Auch hierzu habe die Beklagte zutreffende Ausführungen gemacht. Schließlich habe die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die berücksichtigungsfähigen rentenrechtlichen Zeiten des Klägers zutreffend festgestellt. Die Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten komme nicht in Betracht. Denn Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit seien nur dann in den Versicherungsverlauf aufzunehmen, wenn durch sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen worden sei. Ein solcher Unterbrechungstatbestand liege hier jedoch nicht vor. Schließlich habe die Beklagte auch die geltend gemachten Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten zu Recht nicht anerkannt. Denn die Eltern hätten eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, sodass die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen sei. Die Unkenntnis des Klägers und der Beigeladenen vom Ablauf der Frist gebe keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Denn nach dem Grundsatz der formellen Publizität eines Gesetzes sei bei der Verkündung im Bundesgesetzblatt davon auszugehen, dass die gesetzliche Vorschrift allen Adressaten bekannt sei, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie davon tatsächlich Kenntnis erlangt hätten. Bei dieser Sachlage habe für die Beklagte auch keine Aufklärungspflicht bestanden. Insbesondere habe es keinen konkreten Beratungsanlass gegeben, der die Beklagte hätte verpflichten können, auf den Ablauf der Frist hinzuweisen. Abgesehen davon, dass die Frist im Jahr des Kontenklärungsverfahrens 1996 noch nicht abgelaufen war, habe der Kläger trotz der Zusendung eines Fragebogens keine Berücksichtigungszeiten für die Kinder geltend gemacht. Dann aber habe für die Beklagte keine Veranlassung bestanden, auf die Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Schließlich bestünden auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Fristsetzung. Bedenken seien insoweit nicht ersichtlich. Schließlich lasse sich auch nicht feststellen, dass der Kläger der überwiegend erziehende Elternteil der Kinder gewesen sei. Während der Zeit, die er auf See war, sei das ohnehin nicht möglich gewesen. Nach seinen eigenen Angaben habe er aber die Kinder in den übrigen Zeiten gemeinsam mit der Beigeladenen erzogen. Dies erscheine ohne weiteres zutreffend, da die Klägerin im Wesentlichen nicht versicherungspflichtig tätig gewesen sei und sich der Kindererziehung habe widmen können.

8

Nach allem habe die Beklagte alle rentenrechtlich relevanten Zeiten des Klägers in den angefochtenen Bescheiden zutreffend berücksichtigt. Zusätzliche Zeiten seien nicht anzuerkennen. Dann aber scheide die Gewährung der begehrten Renten wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aus, wie die Beklagte auch insoweit zutreffend entschieden habe.

9

Gegen das ihm am 18. Mai 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Mai 2001 eingegangene Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung führt er aus, dass er bereits nach seiner schweren Erkrankung im Jahre 1987 erwerbsunfähig gewesen sei. Es habe sich um die schwerste Form der Malaria gehandelt und von den Folgen habe er sich nie wieder erholen können. Obwohl er in der Folgezeit immer wieder versucht habe, als Kapitän zu fahren, sei ihm dies aus gesundheitlichen Gründen immer nur für kurze Zeit möglich gewesen. Unabhängig davon seien seine Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit, insbesondere in den Jahren seit 1988, als Anrechnungszeiten anzuerkennen. Bei seinen Fahrzeiten als Kapitän bei ausländischen Reedereien habe es sich um versicherungspflichtige Beschäftigungen oder um selbstständige Tätigkeiten gehandelt, wie sie vergleichbar auf einem deutschen Seeschiff zu leisten gewesen wären. Es müsse deshalb auch eine Beurteilung nach deutschem Recht erfolgen. Schließlich müsse auch eine nachträgliche Übertragung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten von dem einen auf den anderen Elternteil zulässig sein. Denn andernfalls wären der verfassungsrechtlich geschützte Grundsatz des besonderen Schutzes der Ehe und Familie und auch der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Die aus dem Erziehungs- und Berücksichtigungszeiten erwachsenen Anwartschaften stünden einem Eigentumsrecht gleich und dürften nicht vom Gesetzgeber zu Lasten der Betroffenen geregelt werden.

10

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 5. April 2001 und die Bescheide der Beklagten vom 14. September 1999 und 24. Februar 2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. Juli 2000 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, a) die im Versicherungsverlauf ausgewiesenen Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen und b) in den Versicherungsverlauf des Klägers Erziehungs- und Berücksichtigungszeiten für seine Kinder Insa und Imke aufzunehmen, c) dem Kläger ab 1. Juli 1999 Altersruhegeld als Schwerbehinderter oder eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie hält die angefochtenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, dass eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit selbst bei Annahme eines Leistungsfalles im Jahre 1987 aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht bewilligt werden könnte. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die nachgewiesenen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit seit 1988 eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen hätten. Denn eine Unterbrechung von Seefahrtszeiten auf Schiffen unter ausländischer Flagge reiche dafür nicht aus. Schließlich vertritt sie die Meinung, dass die vom Gesetzgeber getroffenen Regelungen zur Zuordnung der Beitrags- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien.

13

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die Prozess- und Beiakten verwiesen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

15

Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten zuvor mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

16

Die gemäß §§ 143 f SGG statthafte Berufung ist form und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

17

Das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, von der Beklagten ab 1. Juli 1999 Altersruhegeld als Schwerbehinderter oder eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu erhalten, weil er weder die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erfüllt hat noch die (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente vorliegen. Denn die von ihm geltend gemachten Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit können nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, und es ist auch nicht möglich, die beanspruchten Kindererziehungs- oder Berücksichtigungszeiten für seine Töchter J. und K. in den Versicherungsverlauf aufzunehmen. Das SG hat in seinem Urteil die hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen geprüft und rechtsfehlerfrei angewendet. Es hat insbesondere unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch zutreffend festgestellt, dass die gesetzlichen Regelungen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Es hat ferner in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass auf Seiten der Beklagten auch keine Verletzung der Beratungspflicht vorliegt. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 5. April 2001 Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

18

Im Berufungsverfahren sind neue Gesichtspunkte nicht zu Tage getreten. Soweit der Kläger geltend macht, er sei nach seiner schweren Malaria-Erkrankung im Jahre 1987 bereits erwerbsunfähig gewesen, weil er sich von den Folgen dieser schwersten Form der Malaria nicht wieder habe erholen können, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass die Annahme von Erwerbsunfähigkeit schon zu diesem Zeitpunkt zweifelhaft erscheint, weil der Kläger nach eigenen Angaben auch danach noch zur See fuhr, könnte selbst die Unterstellung eines Leistungsfalls im Jahre 1987 nicht zur Annahme des vom Kläger geltend gemachten Rentenanspruchs führen. Denn wie die Beklagte zu Recht ausführt, würden auch dann die (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht möglich, seine Fahrzeiten als Kapitän bei ausländischen Reedereien als versicherte Beschäftigungen oder als selbstständige Tätigkeiten anzuerkennen, die dann durch Zeiten der Krankheit oder Arbeitslosigkeit unterbrochen werden können. Zutreffend weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass eine Unterbrechung von Seefahrtszeiten auf Schiffen unter ausländischer Flagge nicht ausreicht, da Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung während dieser Zeiten nicht entrichtet worden sind.

19

Ferner hat das SG zu Recht festgestellt, dass Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten dem Kläger nicht zustehen. Dabei hat es nicht nur richtig auf die so genannte formelle Publizität eines Gesetzes hingewiesen, sondern auch in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass insoweit eine Verletzung der Beratungspflicht durch die Beklagte nicht vorliegt, und außerdem zutreffend dargelegt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Stichtagsregelung ebenfalls nicht bestehen. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen. Dies gilt schließlich auch für die Ausführungen des SG, mit denen es in überzeugender Weise begründet hat, dass die Kindererziehungszeiten dem Kläger auch deshalb nicht übertragen werden können, weil nicht er, sondern die Beigeladene die Erziehung der Kinder überwiegend übernommen hat.

20

Es bleibt also bei der Feststellung des SG, dass weitere rentenrechtlich bedeutsame Zeiten dem Versicherungsverlauf des Klägers nicht zugeordnet werden können. Dann aber scheidet auch eine Bewilligung der beantragten Rente aus.

21

Die Berufung konnte nach allem keinen Erfolg haben.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

23

Es bestand kein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen.