Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 01.09.2003, Az.: L 9 B 22/03 U

Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein ärztliches Gutachten; Beweisantragsrecht als Korrelat zum Amtsermittlungsprinzip ; Förderung des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
01.09.2003
Aktenzeichen
L 9 B 22/03 U
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 20974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0901.L9B22.03U.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 20.05.2003 - AZ: S 36 U 31/01

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 20. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, dass die Kosten des auf seinen Antrag nach § 109 SGG eingeholten HNO - ärztlichen Gutachtens des Prof. Dr. C. vom 23. Oktober 2002 auf die Staatskasse übernommen werden.

2

Soweit § 109 Abs. 1 SGG vorsieht, dass auf Antrag des Versicherten, Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich zu hören ist, stellt dieses Beweisantragsrecht ein Korrelat zu dem im sozialgerichtlichen Verfahren ansonsten vorherrschenden Amtsermittlungsprinzip dar. Es gewinnt seine verfahrensrechtliche Bedeutung im Wesentlichen dann, wenn das Gericht weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht (mehr) für erforderlich hält. In diesem Fall ist es grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, die nach § 109 Abs. 1 SGG beantragte Beweiserhebung gemäß Satz 2 dieser Vorschrift von einem Kostenvorschuss abhängig zu machen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, 2002, § 109 Rdnr 1, 2, 13). Für die etwaige spätere Übernahme der Kosten der Begutachtung auf die Staatskasse folgt hieraus zugleich, dass diese im Wesentlichen davon abhängig zu machen ist, ob das gemäß § 109 Abs. 1 SGG eingeholte Gutachten nachträglich die Annahme rechtfertigt, dass bei vorheriger Kenntnis des Beweisergebnisses eine gleichartige Maßnahme gerichtlicher Amtsaufklärung erforderlich oder zumindest förderlich gewesen wäre. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung genommen hat (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr 16a). Zugleich ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass eine Übernahme der Kosten auf die Staatskasse abzulehnen ist, soweit sich aus dem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten keine für die Entscheidung wesentlichen Erkenntnisse ergeben.

3

Unter Berücksichtigung dessen sieht auch der Senat im vorliegenden Fall keinen Anlass für die Übernahme der durch die Einholung des Gutachtens des Prof. D. entstandenen Kosten. Aus diesem Gutachten haben sich hinsichtlich der für die erstinstanzliche Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Umstände keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben; dies folgt bereits daraus, dass Prof. D. das Vorliegen einer MdE in rentenberechtigendem Ausmaß als Folge der streitbefangenen Unfälle vom 09.12.1993 und 07.10.1997 ebenso verworfen hat (vgl. insoweit ausdrücklich die zusammenfassende Beantwortung der Beweisfragen Seite 8 des Gutachtens unter Nr. 7, Blatt 113 der Gerichtsakten im verbundenen Verfahren S 36 U 72/01) wie die bereits vor ihm im Verfahrensverlauf gehörten Sachverständigen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 20. Mai 2003 (Seite 2, 3. Absatz bis Seite 3, 1. Absatz, Blatt 128 und 129 der Gerichtsakten im verbundenen Verfahren S 36 U 31/01) Bezug. Zu weiter gehenden Ausführungen besteht kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht näher begründet hat.

4

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).