Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 24.09.2003, Az.: L 4 KR 123/01
Anerkennung der Versicherungspflicht als Künstlerin im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG); Tätigkeit als selbstständige freischaffende japanische Teemeisterin; Voraussetzungen der Aufnahme von selbstständigen Künstlern in der Sozialversicherung; Kunstbegriff im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG); Einordnung der Teezeremonie in den Bereich der Unterhaltungskunst; Erbringung einer eigenschöpferischen Leistung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 24.09.2003
- Aktenzeichen
- L 4 KR 123/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 21795
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0924.L4KR123.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 03.05.2001 - AZ: S 2 KR 406/99
Rechtsgrundlagen
- § 1 KSVG
- § 2 S. 1 KSVG
Fundstellen
- Breith. 2004, 187-190
- DB 2005, XX Heft 24 (Kurzinformation)
- SGb 2004, 115 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Die Durchführung einer japanischen Teezeremonie durch eine japanische Teemeisterin ist dem Bereich der Unterhaltungskunst zuzuordnen. Dieser Tätigkeit liegt eine freie schöpferische Gestaltung zu Grunde und sie stellt nach der allgemeinen Verkehrsauffassung eine Tätigkeit im Sinne von § 2 KSVG dar.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch aus dem Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
Die im Januar 1970 geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten im Juli 1998 die Anerkennung von Versicherungspflicht als Künstlerin im Sinne des Künstlersozialversicherungs-gesetzes (KSVG). Zur Erläuterung führte sie aus, dass sie als japanische Teemeisterin ein Diplom besitze und in dieser Tätigkeit freischaffend künstlerisch arbeite. Sie sei selbstständig und meine sich dem Bereich der darstellenden Kunst zurechnen zu können. Zu den zu erwartenden Einnahmen erläuterte sie, dass sich diese auf etwa 13.200,00 DM belaufen würden. Sie werde ihre Tätigkeit an verschiedenen Orten in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, insbesondere aber für das Kultur- bzw. Grünflächenamt der Landeshauptstadt Hannover arbeiten.
Mit Bescheid vom 27. August 1998 lehnte die Beklagte die Feststellung von Versicherungs-pflicht nach dem KSVG ab. Im Falle der Klägerin stehe die Vermittlung von Wissen über die japanische Teezeremonie im Vordergrund. Es werde keine Kunst geschaffen oder ausgeübt oder gelehrt. Mit ihrem Widerspruch vom 8. September 1998 machte die Klägerin geltend, dass die japanische Teezeremonie bzw. deren Abhalten als Kunst zu betrachten sei: Sie übe diese Tätigkeit von April bis Oktober im Wesentlichen im Stadtpark in Hannover in einem original japanischen Teehaus aus. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19. Juli 1999 mit der Begründung zurück, die Klägerin übe keine künstlerische Tätigkeit aus, sondern es handele sich bei der Tätigkeit der Klägerin um die Ausübung japanischen Brauchtums. Möglicherweise seien künstlerische Elemente gegeben, aber im Vordergrund stehe das Brauchtum.
Mit ihrer am 18. August 1999 erhobenen Klage hat die Klägerin demgegenüber geltend gemacht, dass ihre Tätigkeit als Teemeisterin als Kunst zu betrachten sei. Eine Teezeremonie dauere in der Regel vier Stunden. Ihr Ablauf sei ganz bestimmten Regeln unterworfen, deren detaillierte Ausführung aber in den Händen der jeweiligen Teemeisterin liege. Die für die Ausgestaltung der Zeremonie erforderlichen Gerätschaften fertige sie selbst an und auch die Kleidung werde von ihr selbst entworfen.
Das Sozialgericht (SG) Hannover hat der Klage durch Urteil vom 3. Mai 2001 stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege. In der Begründung des Urteils hat das SG ausgeführt, dass die Klägerin mit ihrer Tätigkeit als japanische Teezeremonie-Meisterin in den Bereich der darstellenden Kunst gehöre. Der Gesetzgeber habe auf eine Definition des Kunstbegriffes bewusst verzichtet und damit dessen Auslegung der Rechtsprechung überlassen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe den Kunstbe- griff auch schon dann als erfüllt gesehen, wenn das zu beurteilende Werk ohne Rücksicht auf sein geistiges Niveau den Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps der Kunst (z.B. Theater, Gemälde, Tanz usw.) entspreche. Einem bestimmten Werktyp lasse sich die Teezeremonie zwar nicht zuordnen. Auch sei die Tätigkeit der Klägerin nicht den im Künstlerbericht der Bundesregierung erfassten Berufsgruppen zuzuordnen. Die im Künstlerbericht aufgeführten Berufsgruppen seien jedoch nicht als abschließende Aufzählung anzusehen, denn der Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsform künstlerischen Schaffens stehe einer abgrenzenden Aufzählung entgegen. Maßgeblich für die Beurteilung sei der Charakter des Gesamtwerkes. Unter Berücksichtigung dieser Sichtweise sei die streitige Tätigkeit der Klägerin als Unterhaltungskunst zuzuordnen. Sie biete die Teezeremonie zum Zwecke der Unterhaltung an, und die Gäste sollten die Darbietung genießen und sich entspannen. Die Teezeremonie sei eine Form der Unterhaltung, bei der es darum gehe, den Weg zur Harmonie und die Verbindung zur Natur zu finden. Zur Vorbereitung dieser Zeremonie schmücke die Klägerin den Raum jeweils entsprechend mit Kunstgegenständen, z.B. Ikebana, die sie selbst fertige, aus. Sie trage dabei von ihr selbst geschaffene Kleidung. Während der Zeremonie hätten insbesondere alle von der Klägerin vorgeführten Bewegungen eine besondere Bedeutung, wobei je nach Situation diese Darstellungen durch die Klägerin eine andere Interpretation erführen. Hier liege die schauspielerische Komponente der tanzähnlichen Darbietung. Ein weiterer wichtiger Aspekt sei die Kommunikation der Klägerin während der Teezeremonie mit den Gästen. Insoweit sei dieser Teil der Tätigkeit mit einer Moderation vergleichbar. Die Klägerin verwende bei der Durchführung der Zeremonie selbst bemalte Gerätschaften. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die Klägerin während der Ausübung der Teezeremonie mehrere der im Künstlerbe-richt der Bundesregierung festgestellten Bereiche überschneidend ausübe, sodass das daraus sich ergebende Gesamtbild der Unterhaltungskunst zugerechnet werden könne. Der Tätigkeit der Klägerin liege auch eine freie schöpferische Gestaltung zu Grunde. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genüge es, dass bei der Darbietung freie schöpferische Gestaltung im Ansatz erkennbar sei, denn bereits dann sei jede Darbietung als Kunst anzusehen. Auch sei erforderlich, dass die Klägerin selbst einen künstlerischen Anspruch für ihre Tätigkeit erhebe, was vorliegend der Fall sei. Die Klägerin habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Teekunst in Japan eine seit langem gesellschaftlich anerkannte Kunstform sei. Sie selbst betone den künstlerischen Aspekt ihrer Tätigkeit und vergleiche die Teezeremonie mit einem interaktiven Theater oder einer Ballettaufführung bzw. einer Tanzperformence. Die Einwände der Beklagten gingen demgegenüber ins Leere.
Gegen dieses ihr am 18. Mai 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. Juni 2001 rechtzeitig Berufung eingelegt. Sie macht geltend, dass "darstellende" Kunst Bühnen- und Showbezug aufweisen müsse. Dieses fehle bei der Klägerin. Soweit die Klägerin betone, sie schmücke den Teeraum aus, bemale die Trinkgefäße selbst und stelle auch bestimmte Kleidung zum Abhalten der Teezeremonie her, sei darauf hinzuweisen, dass dies eher auf eine handwerkliche Tätigkeit der Klägerin schließen lasse. Sie - die Beklagte - bestreite zwar nicht, dass eine Teemeisterin in Japan als Künstlerin gelte. Nach dem KSVG komme es jedoch auf die deutschen Verhältnisse an, und nach der deutschen Verkehrsauffassung sei die Durchführung einer Teezeremonie keine künstlerische Tätigkeit. Nach allem sei jedenfalls eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG nicht gegeben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 3. Mai 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 143 und 144 Abs. 1 Ziffer 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin statthaft.
Sie ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf die Aufnahme in die Künstlersozialkasse hat. Es hat im Einzelnen zutreffend ausgeführt: "Der Bescheid vom 27. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 1999 ist rechtswidrig. Die Beklagte hat es unzutreffend abgelehnt, für die Tätigkeit der Klägerin als japanische Teemeisterin die Versicherungspflicht nach dem KSVG festzustellen. Denn die Klägerin ist Künstlerin im Sinne von § 2 Satz 1 KSVG.
Gemäß § 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG -) werden selbstständige Künstler und Publizisten unter bestimmten weiteren Voraussetzungen in der Rentenversicherung der Angestellten und in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Gem. § 2 KSVG ist Künstler oder Publizist im Sinne des Gesetzes, wer nicht nur vorübergehend selbstständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder anderer Weise publizistisch tätig ist. Dass die Klägerin die streitbefangene Tätigkeit nicht nur vorübergehend selbstständig ausübt, ist zwischen den Beteiligten unstrittig. Die Klägerin fällt mit ihrer Tätigkeit als japanische Teezeremonie-Meisterin in den Bereich der darstellenden Kunst.
Auf eine Definition des Kunstbegriffs hat der Gesetzgeber verzichtet (BT-Drucks 8/3172, S 21) und damit die Auslegung der Rechtsprechung überlassen. In § 2 KSVG wird in Musik, darstellende und bildende Kunst unterschieden. Der Kunstbegriff im Sinne des KSVG ist jedoch auch schon dann erfüllt, wenn das zu beurteilende Werk ohne Rücksicht auf sein geistiges Niveau den Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps der Kunst (z.B. Theater, Gemälde, Tanz usw.) entspricht. (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1995 - 3 RK 24/94, SozR 3-5424 § 24 Nr. 12). Auch wenn die Klägerin meint, ihre Tätigkeit entspreche einer Theateraufführung und die dargestellten Bewegungen seien ähnlich einem Tanz, lässt sich die Teezeremonie nicht eindeutig einem bestimmten Werktyp zuordnen.
Einen weiteren Ansatzpunkt zur Beurteilung der Künstlereigenschaft liefert der Künstlerbericht der Bundesregierung (BT-Drucks 7/3071, S 7). Die darin erfassten Berufsgruppen unterfallen den gesetzlichen Regelungen des KSVG (vgl. BT-Drucks 9/26, S 18). Im Bereich der darstellenden Kunst sind u.a. aufgeführt: Ballett-Tänzer, Schauspieler, Moderator, Unterhaltungskünstler, Regisseur, Kostümbildner usw. Teezeremoniemeister/-in ist im o.g. Bericht nicht genannt. Die im Künstlerbericht aufgeführten Berufsgruppen sind jedoch nicht erschöpfend, denn der Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsform künstlerischen Schaffens steht einer abgrenzende Aufzählung entgegen (vgl. Zwang, Kommentar zum Künstlersozialversicherungsgesetz, § 2, A.I.). Maßgebend für die Beurteilung ist der Charakter des Gesamtwertes. Danach ist die hier streitige Tätigkeit der Klägerin nach Überzeugung der Kammer der Unterhaltungskunst zuzuordnen. Die Klägerin bietet die Teezeremonie zum Zwecke der Unterhaltung an. Die Gäste sollen die Darbietung genießen und sich entspannen. Die Teezeremonie ist eine Form der Unterhaltung, bei der es darum geht, den Weg zur Harmonie und die Verbindung zur Natur zu finden. Zur Vorbereitung dieser Zeremonie schmückt die Klägerin den Raum jeweils entsprechend mit Kunstgegenständen, z.B. Ikebana, die sie selbst fertigt, aus. Sie trägt dabei von ihr selbst geschaffene Kleidung. Während der Zeremonie haben insbesondere alle von der Klägerin vorgeführten Bewegungen eine besondere Bedeutung, wobei je nach Situation diese Darstellungen durch die Klägerin jeweils eine andere Interpretation erfahren. Hierin liegt die schauspielerische Komponente der tanzähnlichen Darbietung. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Kommunikation der Klägerin während der Teezeremonie mit den Gästen. Insoweit ist dieser Teil der Tätigkeit mit einer Moderation vergleichbar. Die Klägerin verwendet bei der Durchführung der Zeremonie selbst bemalte Gerätschaften. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Klägerin während der Ausübung der Teezeremonie mehrere der im Künstlerbericht der Bundesregierung festgestellten Bereiche überschneidend ausübt, sodass das sich daraus ergebende Gesamtbild der Unterhaltungskunst zuzurechnen ist. Dem steht auch nicht die im Hintergrund stehende religiöse Komponente der Vorführung entgegen. Die Teezeremonie entstammt zwar ursprünglich dem Zen-Buddhismus, jedoch findet keinerlei religiöse Handlung etwa im Sinne eines Gottesdienstes oder einer Messe statt. Der Buddhismus ist auch nicht Inhalt der Kommunikation, vielmehr will die Klägerin das Göttliche mit ihren Bewegungen darstellen.
Die Qualifizierung als Künstler im Sinne des KSVG erfordert nach ständiger Rechtsprechung eine eigenschöpferische Leistung (vgl. Urteil des BSG vom 20. März 1997 - 3 RK 17/96 - und vom 25. Oktober 1995 - 3 RK 24/94 -).
Insgesamt lässt sich dem bereits Dargestellten entnehmen, dass der Tätigkeit der Klägerin eine freie schöpferische Gestaltung zu Grunde liegt. Das Niveau dieser Gestaltung ist hier nicht zu beurteilen. Es genügt, dass bei der Darbietung bereits freie schöpferische Gestaltung im Ansatz erkennbar ist, denn bereits dann ist jede Darbietung als Kunst im Sinne des KSVG anzusehen, (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1995 - 3 RK 24/94 -). Weiterhin ist erforderlich, dass die Klägerin selbst einen künstlerischen Anspruch für ihre Tätigkeit erhebt (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 1998 - B 3 KR 12/97 R -). Das ist hier der Fall. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass die Teekunst in Japan eine seit langem gesellschaftlich anerkannte Kunstform ist. Sie selbst betont den künstlerischen (schauspielerischen) Aspekt ihrer Tätigkeit und vergleicht die Teezeremonie mit einem interaktiven Theater oder einer Ballett-Aufführung bzw. einer Tanzperformence. Damit erhebt die Klägerin einen künstlerischen Anspruch, den auch der Zuschauer erwarten kann.
Die Beklagte meint zu Unrecht, die Tätigkeit der Klägerin entspreche der Tätigkeit des Pfarrers etwa bei der Durchführung einer Messe, denn die Durchführung eines Gottesdienstes lässt sich schon vom Sinn, Zweck und der Ausgestaltung her nicht mit der streitbefangenen Teezeremonie vergleichen. Ebenso verdeutlicht die langjährige Ausbildung der Klägerin mit ihrem großen Anteil an künstlerischen Elementen, wie die Blumensteckkunst Ikebana, Malerei, Kalligraphie und die Herstellung spezieller Kleidungsstücke, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht mit dem Berufsbild des Pfarrers vergleichbar ist. Auch der Einwand der Beklagten, dass es sich bei der Tätigkeit als Teemeisterin lediglich um überlieferte japanische Brauchtumszeremonie handele, ist nicht durchgreifend. Zwar hat die Teekunst in Japan eine jahrhunderte lange Tradition und läuft im gewissen Rahmen nach festen Regeln ab, dennoch unterliegt die Gestaltung und Durchführung der Teezeremonie der freien Interpretation durch die Klägerin und stellt nach der allgemeinen Verkehrsauffassung eine Tätigkeit im Sinne von § 2 KSVG dar.
Auch bzw. gerade durch Berücksichtigung des Regelungszweckes des KSVG kommt die Kammer vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn es ist Absicht des Gesetzgebers, dem selbstständigen Künstler eine umfassende Grundsicherung zu gewähren. Der Gesetzgeber hielt gerade die soziale Sicherung solcher Personen für notwendig, deren wirtschaftliche Situation nicht zuletzt wegen fehlender allgemeiner Anerkennung eine eigenständige Sicherung nicht zulässt (BT-Drucks 8/9172, S 19 ff).
Der Senat macht sich diese Begründung zu Eigen und sieht insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Soweit der Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert hat, dass es nicht darauf ankomme, dass die Teezeremonie in Japan als Kunst anerkannt sei, sondern darauf, dass sich eine derartige Verkehrsanschauung in Deutschland gebildet haben müsse, vermag der Senat ihm darin nicht zu folgen. Eine derartige auf ein Land oder eine Nation bezogene Definition lässt sich aus § 2 KSVG gerade nicht entnehmen. Im Übrigen ist die Behauptung der Beklagten, wonach nach hiesiger Verkehrsauffassung die japanische Teezeremonie nicht als Kunst begriffen werde, durch nichts belegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es hat keine Veranlassung bestanden, die Revision zuzulassen.