Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 08.09.2003, Az.: L 7 B 62/03 AL
Antrag auf Bewilligung der Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme; Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Eilverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 08.09.2003
- Aktenzeichen
- L 7 B 62/03 AL
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 16008
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0908.L7B62.03AL.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 22.07.2003 - AZ: S 41 AL 358/03 ER
Rechtsgrundlage
- § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin verlangt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Eilverfahrens mit dem Ziel der Bewilligung der Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme.
Die Antragsgegnerin bewilligte der im Jahr 1958 geborenen Antragstellerin nach Ablauf des vorangegangenen Bewilligungsabschnitts am 31. Mai 2003 durch Bescheid vom 2. Juni 2003 Arbeitslosenhilfe (Alhi) mit Wirkung ab 1. Juni 2003 bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 31. Mai 2004. Die Antragstellerin beantragte unter dem 9. Juni 2003 bei der Antragsgegnerin die Förderung der beruflichen Weiterbildung zur Fachinformatikerin durch die Schule für Weiterbildung in E.; die Weiterbildungsmaßnahme sollte zunächst am 1. Juli 2003 beginnen. Der Beginn wurde dann auf den 1. August 2003 hinausgeschoben.
Durch Bescheid vom 25. Juni 2003 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab, weil auf Grund der eingeschränkten verfügbaren Haushaltsmittel eine Förderung nur dann in Betracht komme, wenn die Teilnahme an der Maßnahme ein unverzichtbares Mittel für die berufliche Eingliederung sei. Dies sei indes bei der Antragstellerin nicht der Fall. Ihre Defizite lägen nicht primär im berufsfachlichen Bereich. Vielmehr verfüge sie über qualifizierte Kenntnisse, die bei der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation unter Berücksichtigung der zu fördernden Mobilität eine Arbeitsaufnahme möglich erscheinen ließen.
Zur Begründung ihres Widerspruchs erklärte die Antragstellerin, dass sie bereits seit 1991 trotz eines 1987 erfolgreich abgeschlossenen Studiums als Diplom-Physikerin arbeitslos sei. Während der Zeit der Arbeitslosigkeit habe sie sich im In- und Ausland erfolglos um eine Arbeitsstelle beworben. Ihre Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme sei für sie unverzichtbar, weil die Nachfrage auf dem Informatikmarkt dies erfordere. Die Vermittlungsquote nach Abschluss der Teilnahme liege bei über 70 %.
Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2003 als unbegründet zurück. Die von der Antragstellerin angestrebte Weiterbildung sei nicht notwendig, um ihre berufliche Eingliederung und damit die Beendigung der Arbeitslosigkeit zu erreichen. Die angestrebte außerbetriebliche Weiterbildung zur Fachinformatikerin entspreche nicht dem Bedarf auf dem Arbeitmarkt. Dies folge aus dem Verhältnis der drei bundesweit angebotenen Stellen zu den 46 beziehungsweise 63 Bewerbern. Außerdem erweise sich als ungünstig für die Eingliederung der Antragstellerin in den angestrebten Beruf auch ihr Alter von 47 Jahren bei Abschluss der Maßnahme sowie der Umstand, dass sie Berufsanfängerin sei.
Die Antragstellerin hat am 15. Juli 2003 beim Sozialgericht (SG) Oldenburg die Bewilligung von PKH für die Durchführung eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem Ziel der vorläufigen Bewilligung von Leistungen nach §§ 77 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) beantragt.
Das SG Oldenburg hat den Antrag durch Beschluss vom 22. Juli 2003 abgelehnt, weil der beabsichtigte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Antragsgegnerin habe bei der Ablehnung des Antrags ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, indem sie schlüssig dargelegt habe, aus welchen Gründen sie von einer schlechten Prognose hinsichtlich der Vermittlungschancen der Antragstellerin nach Abschluss der von ihr angestrebten Bildungsmaßnahme ausgehe.
Gegen den am 25. Juli 2003 zugestellten Beschluss führt die Antragstellerin am 30. Juli 2003 Beschwerde und verfolgt ihr Antragsziel weiter.
Die Antragsgegnerin hält an ihrer Auffassung fest.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten Bezug genommen. Die die Antragstellerin betreffende Leistungsakten (KundenNr. 375 720 - 2 Bände) liegen vor und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe hat keine hinreichende Erfolgaussicht i.S.d. § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO.
Die Antragstellerin kann die Förderung ihrer Teilnahme an der Bildungsmaßnahme im Wege einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht verlangen. Dem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Die Weiterbildungsmaßnahme hat nach Angaben der Antragstellerin bereits am 1. August 2003 begonnen, eine Verpflichtung zur Förderung dieser Maßnahme durch das Gericht käme demnach zu spät. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht (§ 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -), dass ein späterer Eintritt in die bereits begonnene Fortbildungsmaßnahme möglich ist.
Darüber hinaus hat der Antrag keinen Erfolg, weil, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Förderung der Bildungsmaßnahme im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde. Diese wäre aus Gründen effektiven Rechtsschutzes nur dann zulässig, wenn der Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile drohten und für die Hauptsache hohe Erfolgsaussichten prognostiziert werden könnten. Diese Voraussetzungen liegen bereits deshalb nicht vor, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung über die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin rechtswidrig ist. Die Antragsgegnerin hat die wesentlichen Gründe für ihre ablehnende Entscheidung, nämlich den Umstand, dass die angestrebte außerbetriebliche Weiterbildung zur Fachinformatikerin nicht dem Bedarf auf dem Arbeitsmarkt entspricht, nachvollziehbar dargelegt. Einen Anspruch auf Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme hat die Antragstellerin demgegenüber nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).