Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 11.09.2003, Az.: L 9 U 175/01

Zahlung von Gutachten aus der Staatskasse; Entscheidung über die Kostenübernahme als Ermessensentscheidung des Gerichtes

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
11.09.2003
Aktenzeichen
L 9 U 175/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 16035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0911.L9U175.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - AZ: S 7 U 277/99

Tenor:

Der Antrag auf Übernahme der Kosten des Gutachtens von Dr. C. vom 17. Mai 2003 auf die Staatskasse wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Beteiligten haben in der Hauptsache einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter in Anwendung von § 155 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zugestimmt, woraus sich ergibt, dass auch bei der nun zu treffenden Nebenentscheidung der Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 155 Rdn 11).

2

Die Entscheidung über die Kostenübernahme steht in Anwendung von § 109 SGG im Ermessen des Gerichts. Im Zusammenhang mit dieser Ermessensentscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im sozialgerichtlichen Verfahren notwendige Beweise von Amts wegen auf Kosten der Staatskasse zu erheben sind. Dementsprechend ist die Kostenübernahme hinsichtlich weiterer gemäß § 109 SGG auf Antrag des Berufungsklägers eingeholter Gutachten gerechtfertigt, soweit sich auf Grund der noch eingeholten Gutachten nachträglich neue, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte ergeben. Unter Berücksichtigung dieser neuen entscheidungserheblichen Sachverhalte hätten auch die gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachten von Amts wegen - also auf Kosten der Staatskasse - eingeholt werden müssen. Dieser wirtschaftliche Zustand soll durch die Übernahme der Kosten durch die Staatskasse hergestellt werden.

3

Die Kosten von Gutachten, die nicht zu neuen, entscheidungserheblichen Sachverhalten geführt haben, sind daher nicht durch die Staatskasse zu bezahlen.

4

Wie das Gericht schon in seinem Urteil vom 14. Juli 2003 ausgeführt hat, hat das Gutachten von Dr. C. gerade keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu Tage gefördert. Dieser hat vielmehr die bereits zuvor vielfach geäußerten ärztlichen Auffassungen bestätigt. Soweit das Gericht in seiner Entscheidung darauf hingewiesen hat, Dr. C. habe dies eingehend und ausführlich getan, kann hierin kein neuer entscheidungserheblicher Sachverhalt gesehen werden.

5

Die Entscheidung ist für die Beteiligten in Anwendung von § 177 SGG nicht anfechtbar.