Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 30.09.2003, Az.: L 4 B 6/03 SF

Verschuldenskosten nach § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG); Vertragung einer mündlichen Verhandlung ; Notwendigkeit der Anberaumung eines neuen Termins

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
30.09.2003
Aktenzeichen
L 4 B 6/03 SF
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 21198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0930.L4B6.03SF.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - AZ: S 9 KR 123/01

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Beschwerde betrifft Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

2

Im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg hat die Klägerin die Aufhebung eines Bescheides begehrt, mit dem die beklagte Krankenkasse einen Antrag auf Teilerlass von Beiträgen der durch die Bundesversicherungsanstalt (BfA) nachberechneten Beitragsforderung abgelehnt hat.

3

Mit Verfügung vom 22. April 2003 hat das SG den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 27. Mai 2003 bestimmt und die Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten geladen. In der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2003 sind weder ein Vertreter der Klägerin noch ihr Prozessbevollmächtigter erschienen. Der Vertreter der Beklagten hat zu Protokoll erklärt, dass sich die auf der Betriebsprüfung der BfA beruhenden Beitragsforderungen erledigt hätten. Denn die BfA habe ihren entsprechenden Bescheid mit Bescheid vom 8. November 2001 aufgehoben.

4

Daraufhin hat das SG den Rechtsstreit vertagt. Es hat außerdem beschlossen:

"Die Kosten des Termins werden in einer Höhe von 150,- Euro der Klägerin auferlegt. Das Gericht war gezwungen, den Rechtsstreit zu vertagen, weil wegen des Fehlens eines Vertreters der Klägerin und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Streitgegenstand nicht geklärt werden konnte."

5

Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2003 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen und sinngemäß Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Mai 2003 eingelegt. Die Voraussetzungen des § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lägen nicht vor, weil nach der Klagerücknahme weder eine Vertagung noch die Anberaumung eines neuen Termins habe erfolgen müssen. Die Kosten für den ersten Termin zur mündlichen Verhandlung fielen nicht unter § 192 SGG.

6

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

8

Der Beschluss des SG vom 27. Mai 2003 ist nicht zu beanstanden.

9

Nach § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das Gericht durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung (1. Alternative) oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung (2. Alternative) nötig geworden ist. Nach § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG steht dem Beteiligten sein Bevollmächtigter gleich.

10

Die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 SGG liegen vor.

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Die Klägerin meint, im vorliegenden Fall habe keine Vertagung vorgelegen, weil kein neuer Termin anberaumt worden sei. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar ist der Klägerin darin beizupflichten, dass unter dem Begriff der Vertagung grundsätzlich die Bestimmung eines neuen Termins nach dem Beginn des anberaumten Termins verstanden wird. Diese Definition gilt jedoch nicht im Rahmen des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.

12

Für § 192 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 SGG reicht es vielmehr aus, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, der Prozess wegen des Fehlens eines Beteiligten nicht zum Abschluss gebracht werden konnte und deshalb ein neuer Termin geplant war. Das ergibt sich aus der Systematik des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Er knüpft in seiner 2. Alternative die Kostenpflicht allein an die Notwendigkeit der Anberaumung eines neuen Termins. Würde der Begriff der Vertagung in § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG die Anberaumung eines neuen Termins erfordern, wäre die 1. Alternative des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGGüberflüssig. Auch der Sinn und Zweck des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG sprechen gegen die Ansicht der Klägerin. Denn § 192 SGG stellt als Schadensersatzregelung auf den Aufwand einer unnötigen Durchführung (1. Alternative) oder einer unnötigen Anberaumung (2. Alternative) eines Termins ab. Demgemäß vertritt die Rechtsliteratur zu Recht die Auffassung, dass § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG sogar für die Verlegung eines Termins, d.h. für die Bestimmung eines anderen Termins vor dem Beginn des anberaumten Termins gilt (so Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 192 Rn. 4 m.w.N.).

13

Im vorliegenden Fall hat das SG den Termin vom 27. Mai 2003 durchgeführt, jedoch nicht zum Abschluss gebracht, sondern vertagt. Der Senat geht davon aus, dass diese Vertagung durch das Verschulden des Prozessbevollmächtigten bzw. des Vertreters der Klägerin verursacht worden ist. Denn die Klägerseite ist im Termin am 27. Mai 2003 nicht vertreten gewesen. Gründe für das Fernbleiben vom Termin sind weder geltend gemacht worden noch für den Senat sonst ersichtlich.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).