Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 10.09.2003, Az.: L 9 U 293/01
Gewährung von Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls; Zuziehung von Verletzungen bei einem Sturz infolge des Versagens der Kraft des linken Beines; Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls; Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschädigung; Verwirklichung eines eigenen körperlichen Risikos (Leiden an einer Giving-way-Symptomatik)
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 10.09.2003
- Aktenzeichen
- L 9 U 293/01
- Entscheidungsform
- Endurteil
- Referenz
- WKRS 2003, 21020
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0910.L9U293.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 14.05.1993 - AZ: S 7 U 63/00
Rechtsgrundlagen
- § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII
- § 8 Abs. 1 SGB VII
- § 8 Abs. 2 SGB VII
Redaktioneller Leitsatz
Arbeitsunfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Soweit gefordert wird, dass das Ereignis "von außen" auf den Menschen einwirken müsse, soll damit lediglich ausgedrückt werden, dass ein aus innerer Ursache, aus dem Menschen selbst kommendes Ereignis nicht als Unfall anzusehen ist. Bei einer Einwirkung von außen genügt es, dass z.B. der Boden beim Auffallen des Versicherten gegen seinen Körper stößt. Darüber hinaus verlangt der Begriff des Unfalls den Eintritt eines Gesundheitsschadens oder Todes, d.h. einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Ereignis und einen Gesundheitsschaden oder den Tod. Sind die genannten Voraussetzungen für einen Versicherungsfall erfüllt, so sind unter den weiteren Erfordernissen der einzelnen Leistungsfälle als Folgeschäden auch solche Unfallfolgen zu entschädigen, die ihrerseits ursächlich auf die eingetretenen Primärschäden zurückzuführen sind.
Um einen Versicherungsfall feststellen und dem Versicherten darüber hinaus ggf. bestimmte Leistungen zusprechen zu können, muss das Gericht die anspruchsbegründenden Umstände und Ereignisse auf Grund seiner freien Überzeugungsbildung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als zutreffend feststellen. Es bedarf insoweit des Vollbeweises, bei dem der Versicherte die materielle Beweislast trägt. Lediglich zur Bejahung der jeweiligen Ursächlichkeit des Kausalzusammenhangs wegen der damit verbundenen typischen Beweisschwierigkeiten eines bewiesenen Umstandes für seine feststellbaren Folgen genügt der Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass ein deutliches Übergewicht der Gründe zu verzeichnen sein muss, die auf die jeweilige Tatsache hinweisen. Voraussetzung ist, dass mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Berufungsklägerin begehrt die Gewährung einer Unfallentschädigung aus Anlass eines Ereignisses vom 26. Juli 1999.
Die 1953 geborene Berufungsklägerin knickte am 12. Juni 1989 bei versicherter Arbeit mit dem linken Fuß um und fiel auf den Rücken. Für dieses Unfallgeschehen begehrte die Berufungsklägerin die Gewährung einer Unfallrente. Gestützt auf das chirurgische Gutachten des Dr. C. vom 20. Juli 1990 und das nervenärztliche Zusatzgutachten des Dr. D. vom 01. Juni 1990 lehnte die Berufungsbeklagte mit Bescheid vom 28. August 1990 die Gewährung einer Verletztenrente ab. Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch begründete die Berufungsklägerin mit ihren Schmerzen im Rückenbereich und dem Umstand, dass der linke Fuß ganz leicht einfach wegknicke und ständig geschwollen sei. Nach Einholung der Stellungnahme der Chirurgin Dr. E. vom 14.Dezember 1990 wies die Berufungsbeklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1991 zurück. Die hiergegen am 30. Juli 1991 vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhobene Klage wies das SG, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, mit Gerichtsbescheid vom 14. Mai 1993 ab. Zur Begründung führte das SG u.a. insbesondere aus, dass bei der Berufungsklägerin eine Vorschädigung zu bestehen scheine. Gegenüber Dr. F. habe die Berufungsklägerin im September 1990 angegeben, sie habe ihr Bein ja schon immer nicht heben können. Soweit sie jetzt angebe, ihr linker Fuß knicke ganz leicht einfach weg, beschreibe sie einen Zustand, der sich eher als Ursache denn als Folge des Unfalls vom 12. Juni 1989 darstelle.
Am 26. Juli 1999 war die Berufungsklägerin anlässlich ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der G. in Leer auf einem Messestand auf den ...Hamburger Einkaufstagen" tätig. Nach Beendigung des Messetages und nach Einnahme eines Abendessens befand sich die Berufungsklägerin ca. gegen 19.00 Uhr auf dem Weg zu ihrem Hotel, als sie plötzlich stürzte und sich Verletzungen an Becken, Rücken, Knie und Fuß zuzog. Aus dem Durchgangsarztbericht des Arztes für Chirurgie H. vom 29. Juli 1999 ergibt sich folgender Unfallhergang: ...Auf dem Weg ins Hotel plötzliches Versagen der Kraft des linken Beines und gestürzt". Als Diagnose gab der Chirurg H. u.a. eine unklare wiederkehrende Giving-way-Symptomatik an. In ihrer Unfallanzeige führte die Berufungsklägerin zum Unfallhergang aus, dass sie vom Messestand zum Hotel gelaufen und in eine Bodenunebenheit getreten sei, wodurch sie umgeknickt und gefallen sei. In dem Zwischen-bericht vom 03. September 1999 führte der Chirurg H. u.a. aus, dass die Berufungsklägerin, wie so häufig in letzter Zeit, ein plötzliches Wegsacken des linken Beines verspürt habe und dann über eine Unebenheit der Straßendecke gestolpert und gestürzt sei. Unfallunabhängig bestehe ein seit Jahren zunehmendes Leiden der unteren Extremitäten mit plötzlichem Versagen der Kraft vorwiegend des linken Beines. Zusammenfassend handele es sich bei dem Ereignis vom 26. Juli 1999 um einen Hergang im Sinne einer Giving-way-Symptomatik auf Grund innerkörperlicher Ursache und um keinen Unfall im Sinne der Reichsversicherungsordnung - RVO -. Mit Bescheid vom 20. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2000 lehnte die Berufungsbeklagte Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 26. Juli 1999 ab und führte zur Begründung aus, dass Ursache des Ereignisses nicht die versicherte Tätigkeit gewesen sei, sondern eine so genannte innere Ursache, nämlich das Wegsacken des linken Beines. Der Durchgangsarzt habe anlässlich der Erstangaben nach dem Ereignis geschildert, dass die Berufungsklägerin auf dem Weg ins Hotel ein plötzliches Versagen der Kraft des linken Beines verspürt habe und daraufhin gestürzt sei. Dr. I. habe diese Schilderung in einem Schreiben vom 03. September 1999 bestätigt und mitgeteilt, dass bei der Berufungsklägerin seit Jahren unfallunabhängig ein zunehmendes Leiden der unteren Extre-mitäten vorliege mit plötzlichem Versagen der Kraft, insbesondere des linken Beines und dass es sich um einen Hergang im Sinne einer Giving-way-Symptomatik auf Grund innerkörperlicher Ursache handele. Die von der Berufungsklägerin gemachten Schilderungen des Hergangs, dass sie über eine Bodenunebenheit gestolpert sei, datiere frühestens von dem Telefonanruf vom 17. August 1999 und liege zeitlich deutlich nach der von Dr. I. gemachten Schilderung des Sturzher-ganges. Den Erstangaben sei daher der Vorzug zu geben. Es stehe zu ihrer, der Berufungsbeklagten, Überzeugung fest, dass der Sturz vom 26. Juli 1999 nicht ursächlich auf die berufliche Tätigkeit der Berufungsklägerin und den Weg vom Messegelände zum Hotel mit seinen Wegegefahren zurückzuführen sei, sondern auf die bei der Berufungsklägerin unfall- unabhängig vorliegende Schwäche des linken Beines, die den Sturz rechtlich wesentlich verursacht habe.
Hiergegen hat die Berufungsklägerin am 03. März 2000 Klage beim SG Oldenburg erhoben und zum Ereignis vom 26. Juli 1999 ausgeführt, dass sie über eine Bordsteinkante gestolpert bzw. auf dieser weggeknickt und dann gestürzt sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2001 hat das SG, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
Gegen den ihr am 22. Juni 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Berufungsklägerin am 20. Juli 2001 Berufung beim Landessozialgericht Niedersachsen (LSG Nds.) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Allein die Unebenheit der Straßendecke bzw. die Bordsteinkante habe die Ursache für die von ihr erlittene Verletzung gesetzt. Nur diese Unebenheit sei der Auslöser des Sturzes gewesen, nicht ein Wegsacken des linken Beines. Es habe keine ...innere Ursache" vorgelegen. Dr. J. habe anlässlich der Untersuchung der Beru-fungsklägerin im Juli 2000 festgestellt, dass bei dem Unfall eine Sehne des linken Beines gerissen und an einer Stelle nur noch sehr dünn sei. Es könne keine Re-de davon sein, dass sich ein Körperschaden zufällig bei der Arbeit ausgewirkt habe. Sie habe sich an der Bordsteinkante verletzt und habe sich dabei den Sehnenriss zugezogen. Auf Grund des Sehnenanrisses bestehe die derzeitige Schwäche des Beines.
Die Berufungsklägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
- 1.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 19. Juni 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 20. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2000 aufzuheben und
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihr wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 26. Juli 1999 Entschädigung nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu leisten.
Die Berufungsbeklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und hat ergänzend ausgeführt: Der Sturz sei durch eine innere Ursache verursacht worden und somit unversichert. Dem erstbehandelnden Arzt habe die Berufungsklägerin gegenüber angegeben, ein plötzliches Versagen der Kraft im linken Bein verspürt und daraufhin gestürzt zu sein. Seit Jahren leide die Berufungsklägerin unter einem zunehmenden Leiden der unteren Extremitäten mit plötzlichem Versagen der Kraft des linken Beines. Eine Beinschwäche der Berufungsklägerin sei seit mindestens September 1989 bekannt.
Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes den Zwischenbericht des K. Leer vom 06. Januar 1998 eingeholt. Außerdem hat das Gericht im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme die Zeugen L. und M. als Zeugen vernommen. Hinsichtlich ihrer Aussagen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 22. Februar 2002 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakten des ersten und zweiten Rechtszuges, auf 3 Bände Akten nebst 1 Heft der Berufungsbeklagten betreffend den Unfall vom 12. Juni 1989 und auf die beigezogenen Prozessakten des SG Oldenburg zu dem Az. S 7a U 126/91 verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Gem. §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ist der Rechtsstreit im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden/Berichterstatter als Einzelrichter entschieden worden.
Die gem. § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gem. §§ 143 ff SGG statthafte Berufung ist zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2001 die Klage abgewiesen, weil die Berufungsklägerin keinen Anspruch auf Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 26. Juli 1999 hat, weil sie einen Sturz aus innerer Ursache erlitt. Es fehlt an dem Erfordernis eines von außen einwirkenden Ereignisses. Die von der Klägerin angefochtenen Bescheide der Berufungsbeklagten sind rechtmäßig.
Auf den Anspruch der Berufungsklägerin sind vorliegend gem. § 212 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII - die Vorschriften des SGB VII anzuwenden, weil der von der Berufungsklägerin geltend gemachte Versicherungsfall vom 26. Juli 1999 nach Inkrafttreten des SGB VII am 01. Januar 1997 eingetreten ist.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbstätigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Versicherungsfälle sind gem. § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Das Vorliegen eines derartigen Versicherungsfalles setzt in der gesetzlichen Unfallversicherung eine bestimmte Abfolge ursächlich miteinander verknüpfter Um-stände und Ereignisse voraus (§ 8 SGB VII). Erforderlich ist insoweit, dass es infolge der versicherten Tätigkeit zu einem plötzlich auf den Körper wirkenden Ereignis, dem Arbeitsunfall, kommt, der seinerseits zu einem unmittelbaren Gesundheitsschaden, dem so genannten Primärschaden, führt. Bleibt das Ereignis im Rechtssinne folgenlos, so liegt schon kein Unfall vor (vgl. im Einzelnen Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr. 19 ff). Der Unfallbegriff in der gesetzlichen Unfallversicherung ist in § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII definiert, wobei sich der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung an der Rechtsprechung zu § 548 RVO (vgl. u.a. BSGE 23, 139, 141) gerichtet hat. Danach sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Soweit gefordert wird, dass das Ereignis ...von außen" auf den Menschen einwirken müsse, solle damit lediglich ausgedrückt werden, dass ein aus innerer Ursache, aus dem Menschen selbst kommendes Ereignis nicht als Unfall anzusehen ist (BSG Urt. v. 28. Juli 1977 - 2 RU 15/76 in SozR 2200 § 550 RVO Nr. 35). ...Von außen" be-zeichnet nur den Gegensatz zu einer ...inneren Ursache". Bei einer Einwirkung von außen genügt es, dass z.B. der Boden beim Auffallen des Versicherten gegen seinen Körper stößt. Auch körpereigene Bewegungen wie Heben, Schieben, Laufen usw. sind äußere Vorgänger in diesem Sinne, selbst wenn sie gewohnt und üblich sind (BSG SozR Nr. 1 zu § 838 RVO). Der allgemeine Sprachgebrauch verlangt für die Annahme eines Unfalles, dass der Schaden infolge irgendwelcher Wirkungskräfte eintritt, die sich sichtbar in der Außenwelt darstellen unentschieden und auf den Körper des Versicherten Einwirkungen (BSG a.a.O.; Keller in Hauck SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung - § 8 Rdnr. 11; Ricke in Kasseler Kommentar § 8 SGB VII Rdn. 24). Darüber hinaus verlangt der Begriff des Unfalls den Eintritt eines Gesundheitsschadens oder Todes, d.h. einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Ereignis und einen Gesundheitsschaden oder den Tod. Insoweit bedarf es im Rahmen des Unfallbegriffes nicht nur der Kausalität in naturwissenschaftlich-philosophischem Sinne, sondern zusätzlich des Zurechnungszusammenhangs zumindest im Sinne einer wesentlichen Mitursache (vgl. Keller a.a.O., Rdnr. 13). Mithin gehört der Gesundheitsschaden nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung zum Unfallbegriff (vgl. Bereiter-Hahn/Mertens, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII - § 8 Rdnr. 11.5). Sind die genannten Voraussetzungen für einen Versicherungsfall erfüllt, so sind unter den weiteren Erfordernissen der einzelnen Leistungsfälle als Folgeschäden auch solche Unfallfolgen zu entschädigen, die ihrerseits ursächlich auf die eingetretenen Primärschäden zurückzuführen sind (Ricke in Kasseler Kommentar, a.a.O. § 26 Nr. 3). Um einen Versicherungsfall feststellen und dem Versicherten darüber hinaus ggf. bestimmte Leistungen zusprechen zu können, muss das Gericht die anspruchsbegründenden Umstände und Ereignisse auf Grund seiner freien Überzeugungsbildung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als zutreffend feststellen. Es bedarf insoweit des Vollbeweises, bei dem der Versicherte die materielle Beweislast trägt. Die objektive Beweislast trifft den Beteiligten, der aus einer Tatsache ein Recht herleiten will (vgl. BSG SozR III-2200 § 548 Nr. 14; SozR III-2200 § 550 Nr. 7; Hauck a.a.O. § 8 Rdnr. 331). Macht der Versicherte geltend, er habe einen Arbeitsunfall erlitten, trägt er in Bezug auf die anspruchsbegründenden Tatsachen die Beweislast. Die rechtserheblichen Tatsachen müssen im Regelfall zur vollen Überzeugung feststehen. Notwendig ist ein der Gewissheit nahe kommender Grad der Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 7, 103, 106). Lediglich zur Bejahung der jeweiligen Ursächlichkeit des Kausalzusammenhangs wegen der damit verbundenen typischen Beweisschwierigkeiten eines bewiesenen Umstandes für seine feststellbaren Folgen genügt der Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass ein deutliches Übergewicht der Gründe zu verzeichnen sein muss, die auf die jeweilige Tatsache hinweisen. Voraussetzung ist, dass mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden.
Im Falle der Berufungsklägerin ist das Vorliegen eines Unfalls anlässlich des Ereignisses vom 26. Juli 1999 und der erforderliche rechtlich wesentliche ursächliche Zusammenhang zwischen äußerem Ereignis und Gesundheitsschaden zu verneinen, weil sich eine bei der Berufungsklägerin bestehende Krankheit bzw. bereits zu Tage getretene krankhafte Anlage unter nachweisbarer Mitbeteiligung eines äußeren Ereignisses verwirklicht hat und die Schadensanlage allein wesentlich für den eingetretenen gesundheitlichen Schaden ursächlich gewesen ist und der Schaden nicht durch das äußere Ereignis wesentlich verursacht worden ist.
Unzweifelhaft hat die Berufungsklägerin anlässlich des Ereignisses vom 26. Juli 1999 einen Gesundheitsschaden erlitten. Ausweislich des Durchgangsarztberichtes des Arztes H. vom 29. Juli 1999 erlitt die Berufungsklägerin eine Beckenprellung links, eine schwere Knieprellung links und eine Schürfwunde linker Fußrücken.
Dieser Gesundheitsschaden ist auch durch ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis herbeigeführt worden, d.h., der Schaden ist infolge irgendwelcher Wirkungskräfte eingetreten, die sich sichtbar in der Außenwelt dargestellt haben. Ein solches ...äußeres Ereignis" sind auch körpereigene Bewegungen, insbesondere normale Bewegungen, die ohne erkennbare besondere Umstände zu einem unglücklichen Verlauf führen, wie z.B. normales Gehen und Umknicken (als äußerem Ereignis) auf ebenem Boden. Für eine Einwirkung von außen genügt es auch, dass z.B. der Boden beim Auffallen des Versicherten gegen seinen Körper stößt. Auch dadurch wirkt ein Teil der Außenwelt auf den Körper des Versicherten ein (vgl. BSG Urt. v. 28. Juli 1977 - 2 RU 15/96 - in SozR 2200 § 550 Nr. 35).
Ein derartiges ...von außen" auf die Berufungsklägerin einwirkendes Ereignis liegt anlässlich des Geschehens vom 26. Juli 1999 vor. Nach Durchführung der Beweisaufnahme und ausweislich des Durchgangsarztberichtes des Arztes H. vom 29. Juli 1999 ist die Berufungsklägerin gestürzt und auf den Boden aufgeschlagen, was zu den bereits erwähnten Gesundheitsschäden geführt hat.
Ein weiteres Geschehen hat die Berufungsklägerin jedoch nicht nachgewiesen. Insbesondere ist ihr der Nachweis nicht gelungen, dass sie in eine Bodenunebenheit getreten und dabei umgeknickt und gefallen ist. Ebenso wenig ist ihr der Nachweis gelungen, dass sie in eine Unebenheit der Straßendecke bzw. über eine ca. 5 cm hohe Bordsteinkante gestolpert bzw. beim Auftreten auf diese Bordsteinkante mit dem Fuß zur Seite weggeknickt. Zunächst spricht hiergegen, dass die Berufungsklägerin selbst unterschiedliche Sachverhaltsschilderungen angegeben hat. Dem erstbehandelnden Arzt gegenüber gab sie an, ein plötzliches Versagen der Kraft im linken Bein verspürt und daraufhin gestürzt zu sein. Erst später schilderte sie den Hergang derart, dass sie in eine Bodenunebenheit getreten, dabei umgeknickt und gefallen sei, und noch später trägt sie vor, dass sie über eine ca. 5 cm hohe Bordsteinkante gestolpert bzw. beim Auftreten auf diese Bordsteinkante mit dem Fuß zur Seite weggeknickt sei. Zum Einen ist den ersten Angaben der Berufungsklägerin gegenüber dem Arzt H. am 29. Juli 1999 besondere Bedeutung zuzumessen. Dieser zeitlichen ersten Aussage kommt hinsichtlich ihres Beweiswertes besondere Bedeutung zu, weil sie noch von irgendwelchen Wunschvorstellungen und Rentenwünschen unbeeinflusst sind (vgl. hierzu BSG Beschluss v. 22.05.1959 - 5 RKn 51/58). Zum Anderen haben die von der Berufungsklägerin benannten und vom Senat gehörten Zeugen den späteren Vortrag der Berufungsklägerin nicht bestätigen können, dass sie entweder in eine Bodenunebenheit getreten und hierbei umgeknickt sei bzw. über eine Bordsteinkante zu Fall gekommen sei. Sowohl der Zeuge L. als auch der Zeuge M. haben in ihrer Zeugenvernehmung am 22. Mai 2002 übereinstimmend bekundet, dass ihnen nicht erinnerlich sei, warum die Berufungsklägerin gestürzt sei. Weder an ein Schlagloch noch an eine Bodenunebenheit oder eine Kante haben sie sich erinnern können. Insbesondere der Zeuge L. hat vorgetragen, dass nichts äußerlich Auffälliges vorhanden gewesen sei, was hätte dazu führen können, dass man stolpern könne.
Gleichwohl ist im Falle der Berufungsklägerin das Vorliegen eines Unfalls anlässlich des Ereignisses vom 26. Juli 1999 zu verneinen.
Von allen im Sinne der Bedingungstheorie gleichwertigen Ursachen eines Ereignisses haben nur diejenigen rechtliche Bedeutung, denen nach der Anschauung des praktischen Lebens die wesentliche Bedeutung für den Eintritt dieses Ereignisses zukommt (BSGE 1, 150, 156). Maßstab für das äußere Ereignis als rechtlich unwesentliche Ursache ist nach der Rechtsprechung (BSGE 62, 220), ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar ist, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkung bedarf, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende ähnliche Ereignis zu der selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Berufungsklägerin zu Fuß zu ihrem Hotel gegangen ist und ohne äußeren Anlass gestürzt ist. Fest steht insbesondere auch, dass die Berufungsklägerin unter einer unklaren wiederkehrenden Giving-way-Symptomatik leidet. Bereits mit Schreiben vom 19. Oktober 1990 hat die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte darauf hingewiesen, dass sie beim Laufen sehr aufpassen müsse, weil das linke Bein manchmal bzw. ganz leicht einfach wegknicke. Auch hat die Berufungsklägerin bereits anlässlich ihrer Vorstellung im Kreiskrankenhaus N. am 14. September 1990 ausweislich des Berichtes vom 24. September 1990 darauf hingewiesen, dass die Krankengymnastin ihr erklärt habe, dass sie das Bein schon immer nicht habe heben können. Dass bei der Berufungsklägerin seit Jahren ein zunehmendes Leiden der unteren Extremitäten mit plötzlichem Versagen der Kraft des linken Beines besteht, ergibt sich auch aus dem Zwischenbericht des Arztes H. vom 03. September 1999 sowie auch aus dem Durchgangsarztbericht vom 29. Juli 1999. Auch die Berufungsklägerin spricht zum Hergang des Unfalls ausweislich dieses Durchgangsarztberichtes von einem plötzlichen Versagen der Kraft des linken Beines. Diese Beinschwäche der Berufungsklägerin ist bereits seit 1989 bekannt und war auch schon Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens vor dem SG Oldenburg zu dem Az. S 7a U 126/91. Bereits in diesem Verfahren wurde die Beinschwäche der Berufungsklägerin als Vorschädigung qualifiziert auf Grund der eigenen Einlassung der Berufungsklägerin anlässlich ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Berufungsbeklagten vom 28. August 1990, in dem sie ausgeführt hat, dass ihr linker Fuß ganz leicht einfach wegknicke. Auch in dem fachchirurgischen Gutachten des Arztes für Chirurgie Dr. O. vom 03. Juni 1996 wird eine Kraftlosigkeit im linken Bein der Berufungsklägerin diagnostiziert und die Herabsetzung der Gebrauchsfähigkeit des linken Beines als unfallfremdes Leiden bewertet. Über diese Beschwerden klagte die Berufungsklägerin auch anlässlich der ambulanten Untersuchung durch Dr. D. am 16. Mai 1990 (nervenärztliches Zusatzgutachten vom 01. Juni 1990). Anlässlich der Untersuchung wies die Berufungsklägerin darauf hin, dass sie Schmerzen im linken Bein verspüre, beim Gehen sie sich unsicher fühle und die Kraft im linken Bein gemindert sei. Aus dem Zwischenbericht des Arztes für Chirurgie Dr. P. vom 06. Dezember 1989 ergibt sich, dass die Berufungsklägerin seit dem 28. September 1989 über neurologische Störungen im Bereich des linken Beines mit Schwere und Taubheitsgefühl klagte. Ferner wird dieses bei der Berufungsklägerin vorliegende erhebliche Schwächegefühl im Bereich ihres linken Beines bestätigt in dem Gutachten des Arztes für Chirurgie Dr. C. vom 20. Juli 1990. Dass diese Beinschwäche wesentliche Ursache für den Sturz der Berufungsklägerin am 26. Juli 1999 gewesen ist, wird nicht nur aus der eigenen Einlassung der Berufungsklägerin anlässlich ihrer durchgangsärztlichen Untersuchung, sondern auch durch die vernommenen Zeugen Q. und R. bestätigt. Der Zeuge Q. hat insoweit ausgeführt, dass die Berufungsklägerin ohne äußeren Anlass durch die Wegeverhältnisse gestürzt sei. Auch bestätigte der Zeuge, dass die Berufungsklägerin nach diesem Sturz sinngemäß ausgeführt habe, dass ihr Bein versagt habe.
Damit steht fest, dass die bereits seit Jahre bestehende Beinschwäche der Berufungsklägerin im Bereich ihres linken Beines neben dem äußeren Ereignis (Laufen und Sturz) den Körperschaden am 26. Juli 1999 wesentlich verursacht hat. Von allen Ursachen des anlässlich des Geschehens vom 26. Juli 1999 erlittenen Gesundheitsschadens sind das Gehen und der Sturz ohne äußeren Anlass als rechtlich unwesentliche Ursache anzusehen. Die Schadensanlage der Beru-fungsklägerin, die Beinschwäche im Bereich des linken Beines, ist als allein wesentliche Ursache des eingetretenen Gesundheitsschadens zu qualifizieren.
Richtig ist zwar, dass jeder in dem Zustand versichert ist, in dem er sich befindet. Dies gilt nur mit Einschränkung. Dieser Zustand als persönliches Risiko außerhalb des versicherten Risikobereiches darf allerdings nicht allein wesentlich sein für den eingetretenen Schaden. Zustände im eigenen körperlichen Bereich liegen in dem persönlichen und unversicherten Risikobereich des Versicherten, anders als das Fremdrisiko des äußeren Ereignisses. Beide Risiken sind voneinander abzugrenzen nach der Lehre von der rechtlich wesentlichen Ursache. Im Falle der Berufungsklägerin wäre der Gesundheitsschaden auch ohne ein irgendwie geartetes äußeres Zutun eingetreten und hätte auch völlig aus sich heraus spontan infolge der schicksalsmäßigen Weiterentwicklung der Schadensanlage eintreten können. In diesen Fällen ist es wegen dessen Schwere und der Art am wenigsten gerechtfertigt, im äußeren Ereignis etwas anderes als eine rechtlich un-wesentliche Ursache anzunehmen. Ursache des Sturzes war die Schadensanlage der Berufungsklägerin, nämlich das Wegknicken des linken Beines infolge einer anlagebedingten Kraftlosigkeit dieses Beines. Aus diesem Grunde ist es allein infolge der Beinschwäche zum Sturz gekommen, ohne irgendeine vorherige äußere Einwirkung oder Verwirklichung einer berufsbedingten Weggefahr. Das Laufen und der Sturz als äußeres Ereignisse sind neben der vorhandenen Schadensanlage unwesentliche Ursachen, sodass die gesundheitliche Schadensanlage der Berufungsklägerin allein wesentlich ursächlich für den eingetretenen Gesundheitszustand ist. Hieraus folgt, dass der am 26. Juli 1999 eingetretene Ge-sundheitsschaden nicht durch ein äußeres Ereignis, sondern vielmehr allein wesentlich durch die gesundheitliche Schadensanlage verursacht worden ist, sodass das Vorliegen eines Unfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu verneinen ist.
Zur weiteren Begründung der Entscheidung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides ergänzend Bezug.
Neue Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Entscheidung führen können, sind im Berufungsverfahren nicht zu Tage getreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision haben nicht vorgelegen.